Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund1.333 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/212a#abs-1 (1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/212a#abs-2 (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 212 § 213