§ 212 Vorverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 13.04.2000 – III ZR 165/99Zitiert von 1
- VG München, 04.11.2024 – M 1 E1 24.5567
- OLG Frankfurt am Main, 11.06.2019 – 1 U 229/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/212#abs-1 (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/212#abs-2 (2) Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen
keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.