Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 48 Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- KG, 10.08.2015 – 4 VAs 14/15Zitiert von 1
- BGH, 16.12.2025 – VI ZR 142/24Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung unter Nennung einer früheren strafrechtlichen VerurteilungZitiert von 1
- BGH, 16.07.2025 – 5 StR 34/25
- OLG Hamm, 22.08.2024 – 3 ORs 49/24Zitiert von 2
- BayObLG, 17.07.2024 – 204 StRR 215/24Zitiert von 3
- BayObLG, 27.06.2024 – 204 StRR 205/24Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist die Verurteilung ausschließlich wegen einer Handlung eingetragen, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz keine Strafe mehr vorsieht, oder droht das neue Gesetz für die Handlung nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbindung mit einer Nebenfolge an, wird die Eintragung auf Antrag der betroffenen Person getilgt. Die Tilgung erfolgt nur, wenn sich die Voraussetzungen des Satzes 1 anhand der nach § 5 eingetragenen Daten feststellen lassen. Andere gesetzliche Bestimmungen über die Tilgung von Eintragungen wegen Rechtsänderungen bleiben unberührt.