Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 48 Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung
Stand: 01.04.2024
Ist die Verurteilung ausschließlich wegen einer Handlung eingetragen, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz keine Strafe mehr vorsieht, oder droht das neue Gesetz für die Handlung nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbindung mit einer Nebenfolge an, wird die Eintragung auf Antrag der betroffenen Person getilgt. Die Tilgung erfolgt nur, wenn sich die Voraussetzungen des Satzes 1 anhand der nach § 5 eingetragenen Daten feststellen lassen. Andere gesetzliche Bestimmungen über die Tilgung von Eintragungen wegen Rechtsänderungen bleiben unberührt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 48 BZRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 10.08.2015 – 4 VAs 14/15Zitiert von 1
- BGH, 16.12.2025 – VI ZR 142/24Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung unter Nennung einer früheren strafrechtlichen VerurteilungZitiert von 1
- BGH, 16.07.2025 – 5 StR 34/25
- OLG Hamm, 22.08.2024 – 3 ORs 49/24Zitiert von 2
- BayObLG, 17.07.2024 – 204 StRR 215/24Zitiert von 3
- BayObLG, 27.06.2024 – 204 StRR 205/24Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 48 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2024 I Nr. 109
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 48 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2006 I S. 3171
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.