Gesetze / Konsumcannabisgesetz
KCanG§ 42 Verfahren zur Tilgung von Eintragungen aus dem Bundeszentralregister
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 6
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- BGH, 16.07.2025 – 5 StR 34/25
- OLG Hamm, 22.08.2024 – 3 ORs 49/24Zitiert von 2
- BayObLG, 17.07.2024 – 204 StRR 215/24Zitiert von 3
- BayObLG, 27.06.2024 – 204 StRR 205/24Zitiert von 6
- BGH, 26.03.2025 – 5 StR 692/24Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Verwertbarkeit der EncroChat-DatenZitiert von 4
- VGH Bayern, 19.05.2025 – 22 B 25.180Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/42#abs-1 (1) Stellt die Staatsanwaltschaft die Tilgungsfähigkeit einer Eintragung im Bundeszentralregister über eine strafgerichtliche Verurteilung oder über eine strafgerichtliche Entscheidung fest (§ 41), so hat sie dies der Registerbehörde und der verurteilten Person mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen für die Tilgung nicht vor, so hat die Staatsanwaltschaft die verurteilte Person darüber unter Angabe der Gründe zu bescheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/42#abs-2 (2) Eintragungen im Bundeszentralregister über strafgerichtliche Verurteilungen oder Entscheidungen, deren Tilgungsfähigkeit nach § 41 durch die Staatsanwaltschaft festgestellt und von dieser der Registerbehörde mitgeteilt worden ist, sind durch die Registerbehörde zu tilgen.