Gesetze / Konsumcannabisgesetz
KCanG§ 40 Tilgungsfähige Eintragungen im Bundeszentralregister
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Bayern, 19.05.2025 – 22 B 25.180Zitiert von 3
- BGH, 16.07.2025 – 5 StR 34/25
- OLG Hamm, 22.08.2024 – 3 ORs 49/24Zitiert von 2
- BayObLG, 17.07.2024 – 204 StRR 215/24Zitiert von 3
- BayObLG, 27.06.2024 – 204 StRR 205/24Zitiert von 6
- BGH, 26.03.2025 – 5 StR 692/24Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Verwertbarkeit der EncroChat-DatenZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/40#abs-1 (1) Eine Eintragung im Bundeszentralregister über eine Verurteilung nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes ist tilgungsfähig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/40#abs-2 (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind auch solche Eintragungen im Bundeszentralregister tilgungsfähig, die auf Entscheidungen beruhen, durch die nachträglich aus mehreren Einzelstrafen auf Grund von Verurteilungen nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/40#abs-3 (3) Ist die Person in einer Verurteilung nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes auch wegen Taten verurteilt worden, für die das Recht weiterhin Strafe vorsieht, so ist die Tilgung einer auf dieser Verurteilung beruhenden Eintragung im Bundeszentralregister ausgeschlossen. Hierbei ist unbeachtlich, ob die Taten zueinander in Tateinheit oder Tatmehrheit stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eintragungen, die auf Entscheidungen über nachträglich gebildete Gesamtstrafen beruhen.