§ 34 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/34?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 eingereicht werden. Er muss enthalten
Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/34?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/34?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13) selbst zu leisten. Absatz 4 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/34?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/34?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/34?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 5 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/34?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Für Bewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen.
Änderungsverlauf
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12.09.2024 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2024 (BGBl. I Nr. 283)
BGBl. 2024 I Nr. 283
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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13.02.2020 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2020 (BGBl. I 199)
BGBl. 2020 I S. 199
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13.05.2013 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2013 (BGBl. I 1255)
BGBl. 2013 I S. 1255
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03.05.2013 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I 1084)
BGBl. 2013 I S. 1084
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03.12.2008 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I 2378)
BGBl. 2008 I S. 2378
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27.03.2008 Ausfertigung
§ 34 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2008 (BGBl. I 476)
BGBl. 2008 I S. 476
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.