Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 15 Gerichtsstand
Stand: 30.07.2020
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 24.06.2021 – 5 AZR 505/20Mindestlohn - Bereitschaft - ausländische BetreuungskräfteZitiert von 32
- LAG Hessen, 17.08.2018 – 10 Sa 1549/17Zitiert von 2
- BAG, 17.06.2020 – 10 AZR 464/18Bürgenhaftung nach dem AEntG für Beitragspflichten zu dem Urlaubskassensystem der Bauwirtschaft - unwirksame AVE VTV 2013 II - Bestimmtheit des Klageantrags - Schätzung der Höhe der verbürgten Beitragsforderungen nach § 287 ZPO - Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe - Verfassungsmäßigkeit des SokaSiGZitiert von 20
- BAG, 15.02.2012 – 10 AZR 711/10Sozialkassenverfahren - Baugewerbe - internationale ZuständigkeitZitiert von 11
- LAG Hessen, 09.08.2024 – 10 SLa 87/24 SKZitiert von 1
- LAG Hessen, 13.11.2018 – 12 Sa 1310/17
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 13.11.2018 – 12 Sa 1718/17Zitiert von 1
- LAG Hessen, 23.10.2018 – 12 Sa 219/18 SK
- LAG Hessen, 20.02.2018 – 12 Sa 1418/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 AEntG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt sind oder waren, können eine auf den Zeitraum der Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bezogene Klage auf Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 2, 8, 13b oder 14 auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben. Diese Klagemöglichkeit besteht auch für eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 5 Satz 1 Nummer 3 in Bezug auf die ihr zustehenden Beiträge.