Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 26

Stand: 10.06.2019

Bund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/26#abs-1 (1) Das Bundesverfassungsgericht erhebt den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis. Es kann damit außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Mitglied des Gerichts beauftragen oder mit Begrenzung auf bestimmte Tatsachen und Personen ein anderes Gericht darum ersuchen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/26#abs-2 (2) Auf Grund eines Beschlusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Gerichts kann die Beiziehung einzelner Urkunden unterbleiben, wenn ihre Verwendung mit der Staatssicherheit unvereinbar ist.

§ 25a § 27