Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 28
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BVerfG, 18.03.2003 – 2 BvB 1/01Zitiert von 13
- BVerfG, 19.12.2023 – 2 BvC 4/23 · Bundestagswahl Berlin – WahlprüfungZitiert von 3
- BVerfG, 15.07.1997 – 1 BvR 1174/90Prozeßgebühr für einen Rechtsanwalt bei der Vertretung mehrerer Beschwerdeführer in einer gegen eine Rechtsnorm erhobenen VerfassungsbeschwerdeZitiert von 20
3 Entscheidungen zu § 28 BVerfGG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/28#abs-1 (1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten in den Fällen des § 13 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 9 die Vorschriften der Strafprozeßordnung, in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/28#abs-2 (2) Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger nur mit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert werden, wenn es das Wohl des Bundes oder eines Landes erfordert. Der Zeuge oder Sachverständige kann sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen, wenn das Bundesverfassungsgericht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen die Verweigerung der Aussagegenehmigung für unbegründet erklärt.