§ 6 Gebühren- und Auslagenerhebung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVLG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, insbesondere für Genehmigungen, Eintragungen, Zulassungen, Prüfungen, Untersuchungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht sowie Auskünfte des Bundesamtes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr nach Satz 1 ist auch der mit Mitwirkungshandlungen des Bundesinstituts verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, soweit die Mitwirkung des Bundesinstituts durch Rechtsvorschrift angeordnet ist oder auf einer Rechtsvorschrift beruht. Spezielle gesetzliche Gebührenregelungen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVLG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen des Bundesamtes die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei Festsätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich jeweils nach dem durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand; daneben kann die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Leistung für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVLG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass, auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3, bei der Bemessung der Höhe der Gebühren auch der mit Mitwirkungshandlungen von Bundesoberbehörden oder von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts verbundene Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden kann, soweit die jeweilige Mitwirkung durch Rechtsvorschrift angeordnet ist oder auf einer Rechtsvorschrift beruht.
Änderungsverlauf
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 Abs. 5 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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23.05.2011 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I 923)
BGBl. 2011 I S. 923
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05.03.2008 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I 284, 1102)
BGBl. 2008 I S. 284
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.