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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 284

BGBl. 2008 I S. 284 · 35.991 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 284
                                      Gesetz
           zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
                                                     Vom 5. März 2008

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

   Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527,
3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 1 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930),
wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird durch folgende Inhalts-
    übersicht ersetzt:

                   „Inhaltsübersicht

                        Erster Abschnitt

                  Allgemeine Bestimmungen
   § 1     Zweck
   § 2     Begriffsbestimmungen

                       Zweiter Abschnitt
                        Pflanzenschutz
   § 2a    Durchführung des Pflanzenschutzes
   § 3     Pflanzenschutzmaßnahmen
   § 4     Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung von
           Schadorganismen
   § 4a    Anordnungen der zuständigen Behörden
   § 5     Eilfälle

                        Dritter Abschnitt
                          Anwendung
                   von Pflanzenschutzmitteln
   § 6     Allgemeines
   § 6a    Besondere Anwendungsvorschriften
   § 7     Anwendungsverbote
   § 8     Weitergehende Länderregelungen
   § 9     Anzeige

   § 10    Persönliche Anforderungen
   § 10a   Anwendung zu Versuchszwecken

                        Vierter Abschnitt
               Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln
   § 11    Zulassungsbedürftigkeit
   § 12    Zulassungsantrag
   § 13    Verwertung von Erkenntnissen aus Unterlagen Dritter
   § 14    Verwertung von Erkenntnissen aus Versuchen mit
           Wirbeltieren
   § 14a   Verwertung neuer Erkenntnisse aus Versuchen mit
           Wirbeltieren

   § 14b   Nachforderungen

   § 15    Zulassung
   § 15a   Neue Erkenntnisse
   § 15b   Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelas-

           senen Pflanzenschutzmitteln
   § 15c   Zulassung vor Entscheidung der Europäischen Ge-
           meinschaft
   § 15d   Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter
           abweichender Bezeichnung

§ 16    Ende der Zulassung
§ 16a   Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung
§ 16b   Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln
§ 16c   Verkehrsfähigkeit paralleleingeführter Pflanzen-
        schutzmittel

§ 16d   Kennzeichnung paralleleingeführter Pflanzenschutz-
        mittel
§ 16e   Ende der Verkehrsfähigkeit
§ 16f   Pflichten des Inhabers der Verkehrsfähigkeitsbe-
        scheinigung
§ 16g   Rücknahme oder Widerruf der Feststellung der
        Verkehrsfähigkeit
§ 17    Ermächtigung

§ 18    Genehmigung

§ 18a   Genehmigungsverfahren
§ 18b   Genehmigung im Einzelfall
§ 18c   Geheimhaltung
§ 19    Meldepflicht
§ 20    Kennzeichnung
§ 21    Verbotene Angaben
§ 21a   Anzeigepflicht
§ 22    Abgabe
§ 23    Ausfuhr
§ 23a   Getrennte Lagerung

                    Fünfter Abschnitt

                  Pflanzenschutzgeräte
§ 24    Inverkehrbringen, Einfuhr
§ 25    Erklärung
§ 26    Pflanzenschutzgeräteliste
§ 27    Prüfung
§ 28    Ergebnis der Prüfung
§ 29    Gebrauchsanleitung
§ 30    Ermächtigungen

                   Sechster Abschnitt

                 Pflanzenstärkungsmittel,
                 Zusatzstoffe, Wirkstoffe
§ 31    Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln
§ 31a   Aufnahme in die Liste
§ 31b   Prüfung
§ 31c   Zusatzstoffe
§ 31d   Verkehr mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen

                    Siebter Abschnitt
          Entschädigung, Forderungsübergang

§ 32    Entschädigung

§ 32a   Forderungsübergang

                     Achter Abschnitt

                Behörden, Überwachung

§ 33    Biologische Bundesanstalt
§ 33a   Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
        sicherheit
§ 34    Durchführung in den Ländern
BGBl. 2008, Seite 285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 285
  § 34a   Behördliche Anordnungen
  § 35    Mitwirkung von Zollstellen
  § 36    Einlassstellen
  § 37    Kosten

                      Neunter Abschnitt

                       Auskunftspflicht,
                  Übermittlung von Daten,
               Straf- und Bußgeldvorschriften
  § 38    Auskunftspflicht
  § 38a   Übermittlung von Daten
  § 38b   Außenverkehr
  § 39    Strafvorschriften
  § 40    Bußgeldvorschriften

                      Zehnter Abschnitt
                    Schlussbestimmungen
  § 41    Unberührtheitsklausel
  § 42    Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus
  § 43    (weggefallen)
  § 44    Aufhebung von Vorschriften
  § 45    Übergangsvorschriften“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
     „7. Schadorganismen:

          Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in al-

          len Entwicklungsstadien, die Schäden an

          Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verur-

          sachen können; Viren und ähnliche Krank-

          heitserreger werden den Mikroorganismen,

          nicht durch Schadorganismen verursachte
          Krankheiten werden den Schadorganismen
          gleichgestellt;“.
  b) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a
     und 8b eingefügt:
     „8a. Einschleppung:
           Verbringen oder Eindringen eines Schador-
           ganismus in ein Gebiet, in dem dieser noch
           nicht vorkommt oder aber vorkommt und
           noch nicht weit verbreitet ist und das zu
           seiner Ansiedlung in diesem Gebiet führt;
     8b. Verschleppung:

           Verbringen eines Schadorganismus inner-
           halb eines Gebietes einschließlich seiner
           Ausbreitung;“.

3. In § 3 Abs. 1 Nr. 17 werden jeweils die Wörter „das
   Inverkehrbringen“ durch die Wörter „die Einfuhr,
   das Inverkehrbringen“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Das Bundesministerium für Ernährung,
     Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird er-
     mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
     mung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen
     über das Verfahren und die Durchführung von
     Risikoanalysen durch die Biologische Bundes-
     anstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologi-
     sche Bundesanstalt) hinsichtlich der Gefahr der
     Einschleppung von Schadorganismen in die Eu-
     ropäische Gemeinschaft, der Verschleppung von
     Schadorganismen innerhalb der Europäischen

        Gemeinschaft oder der Einschleppung in ein
        Drittland sowie über die Ausstellung entspre-
        chender Bescheinigungen über die durchgeführ-
        ten Analysen und ihre Ergebnisse.“
 5. Nach § 4 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                          „§ 4a

                         Anordnungen
                   der zuständigen Behörden
       Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung
    von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein-
    oder Verschleppung von Schadorganismen Maß-
    nahmen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 in
    Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und
    Nr. 2 Buchstabe a bis f anordnen, soweit eine Re-
    gelung durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1
    oder 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht getroffen ist
    oder eine durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1
    oder 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 getroffene Regelung
    nicht entgegensteht.“
 6. In § 5 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:
       „(1a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön-
    nen abweichend von § 1 des Gesetzes über die
    Verkündung von Rechtsverordnungen auch im
    elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet wer-

    den. Auf Rechtsverordnungen, die im elektroni-

    schen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter

    Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des

    Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundes-

    gesetzblatt hinzuweisen.“

 7. § 6 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
            fügt:
             „Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmit-
             teln ist es verboten,
             1. wild lebenden Tieren der besonders ge-
                schützten Arten nachzustellen, sie zu fan-
                gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
                Entwicklungsformen aus der Natur zu
                entnehmen, zu beschädigen oder zu zer-
                stören,

             2. wild lebende Tiere der streng geschützten
                Arten und der europäischen Vogelarten
                während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
                Mauser-, Überwinterungs- und Wande-
                rungszeiten erheblich zu stören,

             3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der
                wild lebenden Tiere der besonders ge-
                schützten Arten aus der Natur zu entneh-
                men, zu beschädigen oder zu zerstören,
             4. wild lebende Pflanzen der besonders ge-
                schützten Arten oder ihre Entwicklungs-
                formen aus der Natur zu entnehmen, sie
                oder ihre Standorte zu beschädigen oder
                zu zerstören.
             Eine erhebliche Störung im Sinne des Sat-
             zes 3 Nr. 2 liegt vor, wenn sich durch die
             Störung der Erhaltungszustand der lokalen
             Population einer Art verschlechtert. Die nach

*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de
BGBl. 2008, Seite 286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 286
          den Grundsätzen des § 2a durchgeführten
          Pflanzenschutzmaßnahmen verstoßen nicht
          gegen die in Satz 3 genannten Verbote. So-
          weit in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
          des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung
          der natürlichen Lebensräume sowie der wild
          lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr.
          L 206 S. 7) aufgeführte Arten oder europäi-
          sche Vogelarten der Richtlinie 79/409/EWG
          des Rates vom 2. April 1979 über die Erhal-
          tung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG
          Nr. L 59 S. 61) betroffen sind, gilt Satz 5 nur,
          soweit sich der Erhaltungszustand der loka-
          len Population einer Art in ihrem natürlichen
          Verbreitungsgebiet durch die Anwendung

          von Pflanzenschutzmitteln nicht verschlech-
          tert.“
      bb) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „in den
          Sätzen 1 und 2“ durch die Wörter „in den
          Sätzen 1 bis 3“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die zuständige Behörde kann
      1. im Einzelfall über Absatz 1 Satz 5 und 6 hi-
         naus weitere Ausnahmen von den Verboten
         nach Absatz 1 Satz 3
         a) zur Abwendung erheblicher land-, forst-
            oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden,

         b) zum Schutz der heimischen Tier- und
            Pflanzenwelt,
         c) für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung
            oder Wiederansiedlung oder diesen Zwe-
            cken dienende Maßnahmen der Aufzucht
            oder der künstlichen Vermehrung,
         d) im Interesse der Gesundheit des Men-
            schen, der öffentlichen Sicherheit, ein-
            schließlich der Landesverteidigung und
            des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder
            der maßgeblich günstigen Auswirkungen
            auf die Umwelt oder

         e) aus anderen zwingenden Gründen des

            überwiegenden öffentlichen Interesses

            einschließlich solcher sozialer oder wirt-

            schaftlicher Art

         genehmigen oder
      2. Ausnahmen von Absatz 2 genehmigen, wenn
         der angestrebte Zweck vordringlich ist und
         mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht
         erzielt werden kann und überwiegende öffent-
         liche Interessen, insbesondere des Schutzes
         von Tier- und Pflanzenarten nicht entgegen-
         stehen.

      Eine Ausnahme nach Satz 1 Nr. 1 darf nur ge-
      nehmigt werden, soweit zumutbare Alternativen
      nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszu-
      stand der betroffenen Populationen der nach
      Absatz 1 Satz 3 geschützten Tier- und Pflanzen-
      arten nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16
      Abs. 1 der Richtlinie 92/34/EWG strengere An-
      forderungen enthält.“

  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Wer einen landwirtschaftlichen, forstwirt-
      schaftlichen oder gärtnerischen Betrieb oder

        eine Betriebsgemeinschaft leitet, ist verpflichtet,
        nach Maßgabe des Satzes 2 elektronisch oder
        schriftlich Aufzeichnungen über die im Betrieb
        angewandten Pflanzenschutzmittel zu führen.
        Mindestens sind der Name des Anwenders, die
        jeweilige Anwendungsfläche, das Anwendungs-
        datum, das verwendete Pflanzenschutzmittel,
        die Aufwandmenge sowie das Anwendungsge-
        biet aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind
        für die Dauer von mindestens zwei Jahren, ge-
        rechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das
        Jahr des Entstehens der Aufzeichnung folgt, auf-
        zubewahren. Die zuständige Behörde kann Ein-
        sicht in die Aufzeichnungen nehmen.“

 8. § 6a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen
    Pflanzenschutzmittel,
    1. deren Zulassung nach § 15c Abs. 1 Satz 1, § 16
       Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 16a Abs. 1 Nr. 1 oder
    2. deren Feststellung der Verkehrsfähigkeit nach
       § 16e Abs. 1 Satz 1 bis 3 durch Zeitablauf
    endet, noch bis zum Ablauf des zweiten auf das
    Ende der Zulassung oder der Feststellung der Ver-
    kehrsfähigkeit folgenden Jahres angewandt wer-
    den. Pflanzenschutzmittel, die aufgrund einer Ver-
    triebserweiterung nach § 15d Abs. 1 Satz 1 in Ver-
    kehr gebracht wurden, dürfen noch angewandt
    werden, soweit das entsprechende zugelassene
    Pflanzenschutzmittel nach Satz 1 noch angewandt
    werden darf. Pflanzenschutzmittel, die einen Wirk-
    stoff enthalten, der aufgrund eines Rechtsaktes der
    Europäischen Gemeinschaft nicht in Anhang I der
    Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991
    über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmit-
    teln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1) aufgenommen worden
    ist, dürfen noch bis zum Ablauf der in dem jeweili-
    gen Rechtsakt genannten Frist für das Aufbrauchen
    von Lagerbeständen angewandt werden. Das Bun-
    desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
    sicherheit macht die Pflanzenschutzmittel nach

    Satz 3 und das jeweilige Ende der Aufbrauchfrist

    im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesan-

    zeiger*) bekannt.“

 9. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Pflanzenschutzmittel,
    1. deren Anwendung wegen eines Bestehens aus
       einem bestimmten Stoff oder wegen des Enthal-
       tens eines bestimmten Stoffes durch eine Ver-
       ordnung nach Satz 1 vollständig verboten ist,
       oder

    2. die einen Wirkstoff enthalten, der aufgrund eines
       Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft
       nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG auf-
       genommen worden ist und für die die Auf-
       brauchfrist gemäß § 6a Abs. 3 Satz 3 abgelaufen
       ist,

    sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirt-
    schafts- und Abfallgesetzes und der aufgrund des
    Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen
    Rechtsverordnungen unverzüglich zu beseitigen.“

*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de
BGBl. 2008, Seite 287 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 287
10. In § 10a Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „für Land-
    und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)“
    gestrichen.
11. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „Pflanzen
          oder Pflanzenerzeugnissen“ durch das Wort
          „Befallsgegenständen“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 4 werden folgende Sätze einge-
          fügt:
          „Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann für ein zu-
          gelassenes Pflanzenschutzmittel eine Ge-
          nehmigung auch für ein nicht mit der Zulas-
          sung festgesetztes oder nach § 18 oder
          § 18a genehmigtes Anwendungsgebiet er-
          teilt werden. Abweichend von § 20 Abs. 2
          können die erforderlichen Angaben für ein
          nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5,
          genehmigtes Anwendungsgebiet auch auf
          einer das Behältnis oder die Packung beglei-
          tenden Gebrauchsanleitung abgedruckt wer-
          den.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate,
      die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen
      Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur einge-
      führt oder in Verkehr gebracht werden, wenn

      1. die Pflanzenschutzmittel in Deutschland zu-
         gelassen sind oder
      2. die Pflanzenschutzmittel in einem anderen
         Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des
         Abkommens über den Europäischen Wirt-
         schaftsraum nach den Bestimmungen des Ar-
         tikels 4 Abs. 1 Buchstabe b bis e der Richt-
         linie 91/414/EWG zugelassen sind.
      Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die
      Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen
      Pflanzenschutzmittel anhaften, die in Deutsch-
      land zugelassen waren, dürfen noch in Verkehr
      gebracht werden, solange das entsprechende
      Pflanzenschutzmittel nach § 6a Abs. 3 noch an-
      gewendet werden darf.“
12. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
      bensmittelsicherheit teilt dem Antragsteller un-
      verzüglich schriftlich den Zeitpunkt mit, zu dem
      alle zur Bearbeitung des Zulassungsantrags
      nach Satz 1 und 2 und Absatz 4 erforderlichen
      Angaben, Unterlagen und Proben vorliegen.“

   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „§ 5 Abs. 1a gilt entsprechend.“

13. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
          eingefügt:
          „2a. für die in den beantragten Anwen-
               dungsgebieten genannten Pflanzen
               und Pflanzenerzeugnisse Rückstands-
               höchstgehalte

               a) nach der Verordnung (EG) Nr. 396/
                  2005 des Europäischen Parlaments
                  und des Rates vom 23. Februar 2005
                  über Höchstgehalte an Pestizid-
                  rückständen in oder auf Lebens-
                  und Futtermitteln pflanzlichen oder
                  tierischen Ursprungs und zur Ände-
                  rung der Richtlinie 91/414/EWG des
                  Rates (ABl. EU Nr. L 70 S. 1) in der
                  jeweils geltenden Fassung oder
               b) in der Rückstands-Höchstmengen-
                  verordnung vom 1. September 1994
                  (BGBl. I S. 2229) in der jeweils gel-
                  tenden Fassung

               festgesetzt worden sind,“.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

          „Satz 1 Nr. 2a gilt nicht, soweit das Pflanzen-
          schutzmittel nicht zur Anwendung an Pflan-
          zen, die der Gewinnung von Lebensmitteln
          oder Futtermitteln dienen, vorgesehen ist.“

   b) Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-
      setzt:

      „Die Entscheidung sowie die schriftlichen Be-
      wertungen der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten
      Behörden sind dem Bundesamt für Verbraucher-
      schutz und Lebensmittelsicherheit innerhalb ei-
      ner Frist von sieben Monaten nach der Mittei-
      lung nach § 12 Abs. 3 Satz 3 vorzulegen. Inner-
      halb einer Frist von zwölf Monaten nach der Mit-
      teilung nach § 12 Abs. 3 Satz 3 ist über die Zu-
      lassung zu entscheiden. Werden Angaben, Un-
      terlagen oder Proben nach Absatz 5 nachgefor-
      dert, ist der Ablauf der Frist nach Satz 4 bis zum
      Eingang der nachgeforderten Unterlagen, Anga-
      ben oder Proben beim Bundesamt für Verbrau-
      cherschutz und Lebensmittelsicherheit ge-
      hemmt. Werden die gemäß Absatz 5 nachgefor-
      derten Unterlagen eingereicht, wird die Bearbei-
      tung in dem Zeitpunkt fortgesetzt, in dem sich
      der Antrag zum Zeitpunkt der Hemmung befun-
      den hat.“
14. § 15b Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „§ 15 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.“

15. § 15c wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „§ 15 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.“

   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Abweichend von Satz 1 kann eine nach Ab-
      satz 1 erteilte Zulassung auf Antrag des Zulas-
      sungsinhabers bis zu dem Zeitpunkt verlängert
      werden, zu dem die Entscheidung über die Zu-
      lassung des Pflanzenschutzmittels nach § 15
      getroffen wird, wenn
      1. ein Antrag nach § 15 vor Ablaufen der Zulas-
         sung nach Absatz 1 gestellt worden ist und
         alle nach § 12 Abs. 3 und 4 erforderlichen An-
         gaben, Unterlagen und Proben vorliegen und
BGBl. 2008, Seite 288 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 288
        2. der Wirkstoff des jeweiligen Pflanzenschutz-
           mittels zwischenzeitlich in Anhang I der
           Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden
           ist.“
16. Nach § 15c wird folgender § 15d eingefügt:

                                „§ 15d
                       Inverkehrbringen
                  von Pflanzenschutzmitteln
               unter abweichender Bezeichnung
        (1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in Deutschland
    zugelassen ist, darf auch von anderen als dem Zu-
    lassungsinhaber auf der Grundlage einer Vereinba-
    rung mit diesem (Vertriebserweiterung) unter einer

    abweichenden Bezeichnung eingeführt oder in den

    Verkehr gebracht werden. Der Zulassungsinhaber
    hat den Abschluss der Vereinbarung unter Angabe
    des Namens, der Anschrift des Berechtigten und
    der abweichenden Bezeichnung, unter der das
    Pflanzenschutzmittel von dem Berechtigten in Ver-
    kehr gebracht werden soll, unverzüglich dem Bun-
    desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
    sicherheit mitzuteilen. Das Bundesamt für Verbrau-
    cherschutz und Lebensmittelsicherheit vergibt für
    das auf Grund einer Vertriebserweiterung in den
    Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel eine Ver-
    triebsnummer.
       (2) Im Falle des Absatzes 1 darf das Pflanzen-
    schutzmittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn
    es
    1. mit
        a) der abweichenden Bezeichnung,
        b) Namen und Anschrift des Berechtigten,

        c) der Vertriebsnummer und
    2. nach den Vorschriften des § 20 Abs. 1, 2 Nr. 4
       bis 8 und Absatz 3, jeweils auch in Verbindung
       mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5,
    gekennzeichnet ist.

       (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
    Lebensmittelsicherheit macht die Pflanzenschutz-
    mittel, die aufgrund einer Vertriebserweiterung ein-
    geführt oder in den Verkehr gebracht werden, ihre
    Bezeichnung, den Namen des Berechtigten und
    den Namen und die Nummer des zugelassenen

    Pflanzenschutzmittels im Bundesanzeiger oder im

    elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.

       (4) Ein auf der Grundlage einer Vertriebserweite-
    rung in den Verkehr gebrachtes Pflanzenschutzmit-

    tel darf nicht mehr eingeführt oder in den Verkehr
    gebracht werden, soweit die Zulassung des zuge-
    lassenen Pflanzenschutzmittels
    1. auf Grund Anordnung nach § 16a Abs. 5 ruht
       oder

    2. durch Rücknahme, Widerruf oder Zeitablauf be-
       endet worden ist.“
17. § 16e Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.
18. Dem § 16f Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
    bensmittelsicherheit kann vom Inhaber der Ver-

*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de

   kehrsfähigkeitsbescheinigung zum Nachweis des
   fortdauernden Vorliegens der Voraussetzungen der
   Verkehrsfähigkeit innerhalb bestimmter Fristen,
   Proben des parallel einzuführenden Pflanzen-
   schutzmittels sowie Unterlagen, zu denen er Zu-
   gang hat, oder deren Beschaffung ihm zugemutet
   werden kann, nachfordern, soweit neue Erkennt-
   nisse eine Überprüfung der Verkehrsfähigkeit erfor-
   dern.“
19. § 16g Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ist zu
   widerrufen, wenn der Inhaber der Verkehrsfähig-
   keitsbescheinigung

   1. wiederholt gegen seine Pflichten aus § 16f ver-

      stoßen hat oder

   2. eine erteilte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung
      dazu missbraucht hat, ein anderes Pflanzen-
      schutzmittel als das, für das die Verkehrsfähig-
      keitsbescheinigung erteilt wurde, einzuführen
      oder in Verkehr zu bringen.
   In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 darf dem Inhaber
   der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vor Ablauf
   von zwei Jahren nach dem Widerruf keine neue Ver-
   kehrsfähigkeitsbescheinigung erteilt werden, so-
   weit nicht im Einzelfall eine unbillige Härte gegeben
   wäre. Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsver-
   fahrensgesetzes unberührt.“
20. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-
      mer 1a eingefügt:
      „1a. zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke
           nähere Einzelheiten zur Festlegung von An-
           wendungsbestimmungen nach § 15 Abs. 2,
           auch in Verbindung mit § 15b Abs. 2 und 3,
           § 15c Abs. 1 Satz 2 und § 18 Abs. 2 sowie
           deren Ausgestaltung und deren Berück-
           sichtigung bei der Zulassung von Pflanzen-
           schutzmitteln,“.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem
          Wort „Bundesanzeiger“ die Wörter „oder im
          elektronischen Bundesanzeiger*)“ eingefügt.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

          „2. die Rücknahme, den Widerruf, die

              Rechtsgrundlage des jeweiligen Wider-

              rufs oder das Ruhen der Zulassung
              und“.

21. § 18b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. für die bei bestimmungsgemäßer und sach-
          gerechter Anwendung jeweils zu erwarten-
          den Rückstände des Pflanzenschutzmittels
          in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher Her-
          kunft eine Höchstmenge nach der Rück-
          stands-Höchstmengenverordnung oder der
          Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt
          worden ist, und“.

   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Die zuständigen Behörden unterrichten
      das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
      bensmittelsicherheit zum Ende eines jeden Vier-
BGBl. 2008, Seite 289 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 289
      teljahres über erteilte Genehmigungen und deren
      Anzahl und Inhalt durch Einstellen der Informa-
      tion in eine vom Bundesamt für diesen Zweck
      zur Verfügung gestellte, nicht öffentliche Da-
      tenbank. In entsprechender Weise unterrichten
      sie über die Rücknahme oder den Widerruf er-
      teilter Genehmigungen. Genehmigungen, die
      vor dem 13. März 2008 erteilt worden und an
      diesem Tag noch wirksam sind, sind bis zum
      31. Dezember 2007 dem Bundesamt für Ver-
      braucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach
      Maßgabe des Satzes 1 mitzuteilen.“
22. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In der Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
      ein Komma ersetzt.

   b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ange-

      fügt:

      „8. das Herstellungsdatum.“

23. § 21a wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Wer zu gewerblichen Zwecken oder im

      Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unterneh-

      mungen das Inverkehrbringen oder die Einfuhr

      von Pflanzenschutzmitteln im oder ins Inland

      vermittelt oder Hilfsleistungen für die Einfuhr
      von Pflanzenschutzmitteln anbietet, hat dies
      dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
      bensmittelsicherheit vor Aufnahme der Tätigkeit
      anzuzeigen. Das Bundesministerium für Ernäh-
      rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
      wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
      Zustimmung des Bundesrates die näheren Vor-

      schriften über die Anzeige und das Anzeigever-

      fahren zu erlassen. Das Bundesamt für Verbrau-
      cherschutz und Lebensmittelsicherheit stellt die
      Liste der eingegangenen Anzeigen den nach
      Landesrecht zuständigen Behörden zur Erfüllung
      ihrer Aufgaben nach § 34 zur Verfügung.“

24. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
   haben der Gewerbetreibende und derjenige, der
   für ihn Pflanzenschutzmittel abgibt, den Erwerber
   über die Anwendung des Pflanzenschutzmittels,
   insbesondere über Verbote und Beschränkungen,
   zu unterrichten.“

25. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      „3. das Verfahren

           a) der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
              vor dem erstmaligen Inverkehrbringen,
              insbesondere Art und Umfang der nach
              § 25 Abs. 3 einzureichenden Unterlagen,
              und

           b) das Verfahren der Prüfung von im Ge-
              brauch befindlichen Pflanzenschutzgerä-
              ten zu regeln.“

   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3
      Buchstabe b kann auch bestimmt werden, dass
      Teile des zu prüfenden Pflanzenschutzgerätes,
      die dem Anwenderschutz oder der Verkehrs-
      sicherheit dienen, in die Prüfung einzubeziehen
      sind.“

26. § 31 Abs. 2 wird aufgehoben.
27. § 33a Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. Mitwirkung bei der Überwachung zugelassener
       Pflanzenschutzmittel sowie der Pflanzen-
       schutzmittel, deren Verkehrsfähigkeit nach
       § 16c festgestellt wurde, einschließlich der Un-
       tersuchung ihrer inhaltlichen Zusammenset-
       zung zur Überprüfung der Zulassungsvoraus-
       setzungen oder der Verkehrsfähigkeitsvoraus-

       setzungen nach § 16c, und die Mitwirkung bei

       der Überwachung der in die jeweilige Liste auf-
       genommenen Pflanzenstärkungsmittel und Zu-
       satzstoffe,“.

28. In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „kön-
    nen Sendungen von“ das Wort „Pflanzenschutzmit-
    tel“ eingefügt.

29. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Arti-

      kel 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG“ durch

      die Angabe „Artikel 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie

      91/414/EWG“ ersetzt.

   b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
        „(1a) Die Biologische Bundesanstalt erhebt
      Kosten (Gebühren und Auslagen) für ihre Amts-
      handlungen nach diesem Gesetz und den auf-
      grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnun-
      gen.“

   c) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-

      fügt:

      „Werden gebührenpflichtige Tatbestände gere-
      gelt, bei denen die Mitwirkung des Umweltbun-
      desamtes gesetzlich vorgeschrieben ist, ist auch
      das Einvernehmen des Bundesministeriums für
      Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit er-
      forderlich.“
30. § 40 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 4 werden folgende Num-
          mern 4a und 4b eingefügt:
          „4a. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 eine Auf-
               zeichnung nicht, nicht richtig oder nicht

               vollständig führt,
          4b. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 eine Auf-
              zeichnung nicht aufbewahrt,“.

      bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

          „5. entgegen § 9 Satz 1 oder § 21a Abs. 1
              Satz 1, auch in Verbindung mit einer
              Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 1
              Satz 2, oder § 21a Abs. 2 Satz 1, auch
              in Verbindung mit einer Rechtsverord-
              nung nach § 21a Abs. 2 Satz 2, eine An-
              zeige nicht oder nicht rechtzeitig erstat-
              tet,“.
BGBl. 2008, Seite 290 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 290
      cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
          „9. entgegen § 15d Abs. 2, § 16d Abs. 1,
              § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 oder
              § 15 des Chemikaliengesetzes oder ent-
              gegen § 20 Abs. 2, auch in Verbindung
              mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5
              Nr. 1 Buchstabe a, ein Pflanzenschutz-
              mittel ohne die vorgeschriebene Kenn-
              zeichnung in den Verkehr bringt oder
              einführt,“.

      dd) In Nummer 11a wird die Angabe „§ 22
          Abs. 2“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 2
          Satz 1“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Nr. 2 Buch-

      stabe b,“ die Angabe „4a, 4b,“ eingefügt.

31. Dem § 45 werden folgende Absätze 14 und 15 an-
    gefügt:
      „(14) Wer am 12. März 2008 eine in § 21a Abs. 2
   Satz 1 bezeichnete Tätigkeit ausübt, hat die An-
   zeige nach § 21a Abs. 2 Satz 1 bis zum 1. Juni 2008
   abzugeben.
     (15) § 20 Abs. 2 Nr. 8 ist erstmals für Pflanzen-
   schutzmittel anzuwenden, die ab 13. März 2009 in
   den Verkehr gebracht oder eingeführt werden.“

                       Artikel 2
            Änderung des BVL-Gesetzes

   Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I

S. 3082, 3084), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 2 des

Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618,

2653), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernäh-
   rung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernäh-
   rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ er-
   setzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:

                                  Das vorstehende Gesetz wird

         a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
            gefügt:
             „Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr nach
             Satz 1 ist auch der mit Mitwirkungshandlungen
             des Bundesinstituts für Risikobewertung verbun-
             dene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen,
             soweit die Mitwirkung des Bundesinstituts für
             Risikobewertung durch Rechtsvorschrift ange-
             ordnet ist oder auf einer Rechtsvorschrift beruht.“

         b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

                „(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
             durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
             Bundesrates zu bestimmen, dass, auch in den

             Fällen des Absatzes 1 Satz 3, bei der Bemessung

             der Höhe der Gebühren auch der mit Mitwir-
             kungshandlungen von Bundesoberbehörden oder
             von bundesunmittelbaren Anstalten des öffent-
             lichen Rechts verbundene Verwaltungsaufwand
             berücksichtigt werden kann, soweit die jeweilige
             Mitwirkung durch Rechtsvorschrift angeordnet ist
             oder auf einer Rechtsvorschrift beruht.“
      3. § 8 wird aufgehoben.

                                   Artikel 3

                          Neubekanntmachung
         Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
      schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-

      laut des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Geset-

      zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-

      den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                                   Artikel 4

                                Inkrafttreten
        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
      Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 5. März 2008
                                                Der Bundespräsident
                                                    Horst Köhler
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                                 Der Bundesminister
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                     Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 284. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes faa3d9b996398533….