Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 284
BGBl. 2008 I S. 284 · 35.991 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
Vom 5. März 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527,
3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 1 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930),
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird durch folgende Inhalts-
übersicht ersetzt:
„Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
§ 2 Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt
Pflanzenschutz
§ 2a Durchführung des Pflanzenschutzes
§ 3 Pflanzenschutzmaßnahmen
§ 4 Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung von
Schadorganismen
§ 4a Anordnungen der zuständigen Behörden
§ 5 Eilfälle
Dritter Abschnitt
Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln
§ 6 Allgemeines
§ 6a Besondere Anwendungsvorschriften
§ 7 Anwendungsverbote
§ 8 Weitergehende Länderregelungen
§ 9 Anzeige
§ 10 Persönliche Anforderungen
§ 10a Anwendung zu Versuchszwecken
Vierter Abschnitt
Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln
§ 11 Zulassungsbedürftigkeit
§ 12 Zulassungsantrag
§ 13 Verwertung von Erkenntnissen aus Unterlagen Dritter
§ 14 Verwertung von Erkenntnissen aus Versuchen mit
Wirbeltieren
§ 14a Verwertung neuer Erkenntnisse aus Versuchen mit
Wirbeltieren
§ 14b Nachforderungen
§ 15 Zulassung
§ 15a Neue Erkenntnisse
§ 15b Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelas-
senen Pflanzenschutzmitteln
§ 15c Zulassung vor Entscheidung der Europäischen Ge-
meinschaft
§ 15d Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter
abweichender Bezeichnung
§ 16 Ende der Zulassung
§ 16a Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung
§ 16b Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln
§ 16c Verkehrsfähigkeit paralleleingeführter Pflanzen-
schutzmittel
§ 16d Kennzeichnung paralleleingeführter Pflanzenschutz-
mittel
§ 16e Ende der Verkehrsfähigkeit
§ 16f Pflichten des Inhabers der Verkehrsfähigkeitsbe-
scheinigung
§ 16g Rücknahme oder Widerruf der Feststellung der
Verkehrsfähigkeit
§ 17 Ermächtigung
§ 18 Genehmigung
§ 18a Genehmigungsverfahren
§ 18b Genehmigung im Einzelfall
§ 18c Geheimhaltung
§ 19 Meldepflicht
§ 20 Kennzeichnung
§ 21 Verbotene Angaben
§ 21a Anzeigepflicht
§ 22 Abgabe
§ 23 Ausfuhr
§ 23a Getrennte Lagerung
Fünfter Abschnitt
Pflanzenschutzgeräte
§ 24 Inverkehrbringen, Einfuhr
§ 25 Erklärung
§ 26 Pflanzenschutzgeräteliste
§ 27 Prüfung
§ 28 Ergebnis der Prüfung
§ 29 Gebrauchsanleitung
§ 30 Ermächtigungen
Sechster Abschnitt
Pflanzenstärkungsmittel,
Zusatzstoffe, Wirkstoffe
§ 31 Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln
§ 31a Aufnahme in die Liste
§ 31b Prüfung
§ 31c Zusatzstoffe
§ 31d Verkehr mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen
Siebter Abschnitt
Entschädigung, Forderungsübergang
§ 32 Entschädigung
§ 32a Forderungsübergang
Achter Abschnitt
Behörden, Überwachung
§ 33 Biologische Bundesanstalt
§ 33a Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit
§ 34 Durchführung in den Ländern

§ 34a Behördliche Anordnungen
§ 35 Mitwirkung von Zollstellen
§ 36 Einlassstellen
§ 37 Kosten
Neunter Abschnitt
Auskunftspflicht,
Übermittlung von Daten,
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 38 Auskunftspflicht
§ 38a Übermittlung von Daten
§ 38b Außenverkehr
§ 39 Strafvorschriften
§ 40 Bußgeldvorschriften
Zehnter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 41 Unberührtheitsklausel
§ 42 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus
§ 43 (weggefallen)
§ 44 Aufhebung von Vorschriften
§ 45 Übergangsvorschriften“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Schadorganismen:
Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in al-
len Entwicklungsstadien, die Schäden an
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verur-
sachen können; Viren und ähnliche Krank-
heitserreger werden den Mikroorganismen,
nicht durch Schadorganismen verursachte
Krankheiten werden den Schadorganismen
gleichgestellt;“.
b) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a
und 8b eingefügt:
„8a. Einschleppung:
Verbringen oder Eindringen eines Schador-
ganismus in ein Gebiet, in dem dieser noch
nicht vorkommt oder aber vorkommt und
noch nicht weit verbreitet ist und das zu
seiner Ansiedlung in diesem Gebiet führt;
8b. Verschleppung:
Verbringen eines Schadorganismus inner-
halb eines Gebietes einschließlich seiner
Ausbreitung;“.
3. In § 3 Abs. 1 Nr. 17 werden jeweils die Wörter „das
Inverkehrbringen“ durch die Wörter „die Einfuhr,
das Inverkehrbringen“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen
über das Verfahren und die Durchführung von
Risikoanalysen durch die Biologische Bundes-
anstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologi-
sche Bundesanstalt) hinsichtlich der Gefahr der
Einschleppung von Schadorganismen in die Eu-
ropäische Gemeinschaft, der Verschleppung von
Schadorganismen innerhalb der Europäischen
Gemeinschaft oder der Einschleppung in ein
Drittland sowie über die Ausstellung entspre-
chender Bescheinigungen über die durchgeführ-
ten Analysen und ihre Ergebnisse.“
5. Nach § 4 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 4a
Anordnungen
der zuständigen Behörden
Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung
von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein-
oder Verschleppung von Schadorganismen Maß-
nahmen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und
Nr. 2 Buchstabe a bis f anordnen, soweit eine Re-
gelung durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1
oder 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht getroffen ist
oder eine durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1
oder 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 getroffene Regelung
nicht entgegensteht.“
6. In § 5 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön-
nen abweichend von § 1 des Gesetzes über die
Verkündung von Rechtsverordnungen auch im
elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet wer-
den. Auf Rechtsverordnungen, die im elektroni-
schen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter
Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des
Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundes-
gesetzblatt hinzuweisen.“
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmit-
teln ist es verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders ge-
schützten Arten nachzustellen, sie zu fan-
gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zer-
stören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten
Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
Mauser-, Überwinterungs- und Wande-
rungszeiten erheblich zu stören,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der
wild lebenden Tiere der besonders ge-
schützten Arten aus der Natur zu entneh-
men, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders ge-
schützten Arten oder ihre Entwicklungs-
formen aus der Natur zu entnehmen, sie
oder ihre Standorte zu beschädigen oder
zu zerstören.
Eine erhebliche Störung im Sinne des Sat-
zes 3 Nr. 2 liegt vor, wenn sich durch die
Störung der Erhaltungszustand der lokalen
Population einer Art verschlechtert. Die nach
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de

den Grundsätzen des § 2a durchgeführten
Pflanzenschutzmaßnahmen verstoßen nicht
gegen die in Satz 3 genannten Verbote. So-
weit in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung
der natürlichen Lebensräume sowie der wild
lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr.
L 206 S. 7) aufgeführte Arten oder europäi-
sche Vogelarten der Richtlinie 79/409/EWG
des Rates vom 2. April 1979 über die Erhal-
tung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG
Nr. L 59 S. 61) betroffen sind, gilt Satz 5 nur,
soweit sich der Erhaltungszustand der loka-
len Population einer Art in ihrem natürlichen
Verbreitungsgebiet durch die Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln nicht verschlech-
tert.“
bb) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „in den
Sätzen 1 und 2“ durch die Wörter „in den
Sätzen 1 bis 3“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die zuständige Behörde kann
1. im Einzelfall über Absatz 1 Satz 5 und 6 hi-
naus weitere Ausnahmen von den Verboten
nach Absatz 1 Satz 3
a) zur Abwendung erheblicher land-, forst-
oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden,
b) zum Schutz der heimischen Tier- und
Pflanzenwelt,
c) für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung
oder Wiederansiedlung oder diesen Zwe-
cken dienende Maßnahmen der Aufzucht
oder der künstlichen Vermehrung,
d) im Interesse der Gesundheit des Men-
schen, der öffentlichen Sicherheit, ein-
schließlich der Landesverteidigung und
des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder
der maßgeblich günstigen Auswirkungen
auf die Umwelt oder
e) aus anderen zwingenden Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses
einschließlich solcher sozialer oder wirt-
schaftlicher Art
genehmigen oder
2. Ausnahmen von Absatz 2 genehmigen, wenn
der angestrebte Zweck vordringlich ist und
mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht
erzielt werden kann und überwiegende öffent-
liche Interessen, insbesondere des Schutzes
von Tier- und Pflanzenarten nicht entgegen-
stehen.
Eine Ausnahme nach Satz 1 Nr. 1 darf nur ge-
nehmigt werden, soweit zumutbare Alternativen
nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszu-
stand der betroffenen Populationen der nach
Absatz 1 Satz 3 geschützten Tier- und Pflanzen-
arten nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16
Abs. 1 der Richtlinie 92/34/EWG strengere An-
forderungen enthält.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Wer einen landwirtschaftlichen, forstwirt-
schaftlichen oder gärtnerischen Betrieb oder
eine Betriebsgemeinschaft leitet, ist verpflichtet,
nach Maßgabe des Satzes 2 elektronisch oder
schriftlich Aufzeichnungen über die im Betrieb
angewandten Pflanzenschutzmittel zu führen.
Mindestens sind der Name des Anwenders, die
jeweilige Anwendungsfläche, das Anwendungs-
datum, das verwendete Pflanzenschutzmittel,
die Aufwandmenge sowie das Anwendungsge-
biet aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind
für die Dauer von mindestens zwei Jahren, ge-
rechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das
Jahr des Entstehens der Aufzeichnung folgt, auf-
zubewahren. Die zuständige Behörde kann Ein-
sicht in die Aufzeichnungen nehmen.“
8. § 6a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen
Pflanzenschutzmittel,
1. deren Zulassung nach § 15c Abs. 1 Satz 1, § 16
Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 16a Abs. 1 Nr. 1 oder
2. deren Feststellung der Verkehrsfähigkeit nach
§ 16e Abs. 1 Satz 1 bis 3 durch Zeitablauf
endet, noch bis zum Ablauf des zweiten auf das
Ende der Zulassung oder der Feststellung der Ver-
kehrsfähigkeit folgenden Jahres angewandt wer-
den. Pflanzenschutzmittel, die aufgrund einer Ver-
triebserweiterung nach § 15d Abs. 1 Satz 1 in Ver-
kehr gebracht wurden, dürfen noch angewandt
werden, soweit das entsprechende zugelassene
Pflanzenschutzmittel nach Satz 1 noch angewandt
werden darf. Pflanzenschutzmittel, die einen Wirk-
stoff enthalten, der aufgrund eines Rechtsaktes der
Europäischen Gemeinschaft nicht in Anhang I der
Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmit-
teln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1) aufgenommen worden
ist, dürfen noch bis zum Ablauf der in dem jeweili-
gen Rechtsakt genannten Frist für das Aufbrauchen
von Lagerbeständen angewandt werden. Das Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit macht die Pflanzenschutzmittel nach
Satz 3 und das jeweilige Ende der Aufbrauchfrist
im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesan-
zeiger*) bekannt.“
9. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Pflanzenschutzmittel,
1. deren Anwendung wegen eines Bestehens aus
einem bestimmten Stoff oder wegen des Enthal-
tens eines bestimmten Stoffes durch eine Ver-
ordnung nach Satz 1 vollständig verboten ist,
oder
2. die einen Wirkstoff enthalten, der aufgrund eines
Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft
nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG auf-
genommen worden ist und für die die Auf-
brauchfrist gemäß § 6a Abs. 3 Satz 3 abgelaufen
ist,
sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes und der aufgrund des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen unverzüglich zu beseitigen.“
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de

10. In § 10a Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „für Land-
und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)“
gestrichen.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „Pflanzen
oder Pflanzenerzeugnissen“ durch das Wort
„Befallsgegenständen“ ersetzt.
bb) Nach Satz 4 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann für ein zu-
gelassenes Pflanzenschutzmittel eine Ge-
nehmigung auch für ein nicht mit der Zulas-
sung festgesetztes oder nach § 18 oder
§ 18a genehmigtes Anwendungsgebiet er-
teilt werden. Abweichend von § 20 Abs. 2
können die erforderlichen Angaben für ein
nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5,
genehmigtes Anwendungsgebiet auch auf
einer das Behältnis oder die Packung beglei-
tenden Gebrauchsanleitung abgedruckt wer-
den.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate,
die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen
Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur einge-
führt oder in Verkehr gebracht werden, wenn
1. die Pflanzenschutzmittel in Deutschland zu-
gelassen sind oder
2. die Pflanzenschutzmittel in einem anderen
Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum nach den Bestimmungen des Ar-
tikels 4 Abs. 1 Buchstabe b bis e der Richt-
linie 91/414/EWG zugelassen sind.
Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die
Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen
Pflanzenschutzmittel anhaften, die in Deutsch-
land zugelassen waren, dürfen noch in Verkehr
gebracht werden, solange das entsprechende
Pflanzenschutzmittel nach § 6a Abs. 3 noch an-
gewendet werden darf.“
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit teilt dem Antragsteller un-
verzüglich schriftlich den Zeitpunkt mit, zu dem
alle zur Bearbeitung des Zulassungsantrags
nach Satz 1 und 2 und Absatz 4 erforderlichen
Angaben, Unterlagen und Proben vorliegen.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 5 Abs. 1a gilt entsprechend.“
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. für die in den beantragten Anwen-
dungsgebieten genannten Pflanzen
und Pflanzenerzeugnisse Rückstands-
höchstgehalte
a) nach der Verordnung (EG) Nr. 396/
2005 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Februar 2005
über Höchstgehalte an Pestizid-
rückständen in oder auf Lebens-
und Futtermitteln pflanzlichen oder
tierischen Ursprungs und zur Ände-
rung der Richtlinie 91/414/EWG des
Rates (ABl. EU Nr. L 70 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung oder
b) in der Rückstands-Höchstmengen-
verordnung vom 1. September 1994
(BGBl. I S. 2229) in der jeweils gel-
tenden Fassung
festgesetzt worden sind,“.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nr. 2a gilt nicht, soweit das Pflanzen-
schutzmittel nicht zur Anwendung an Pflan-
zen, die der Gewinnung von Lebensmitteln
oder Futtermitteln dienen, vorgesehen ist.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Die Entscheidung sowie die schriftlichen Be-
wertungen der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten
Behörden sind dem Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit innerhalb ei-
ner Frist von sieben Monaten nach der Mittei-
lung nach § 12 Abs. 3 Satz 3 vorzulegen. Inner-
halb einer Frist von zwölf Monaten nach der Mit-
teilung nach § 12 Abs. 3 Satz 3 ist über die Zu-
lassung zu entscheiden. Werden Angaben, Un-
terlagen oder Proben nach Absatz 5 nachgefor-
dert, ist der Ablauf der Frist nach Satz 4 bis zum
Eingang der nachgeforderten Unterlagen, Anga-
ben oder Proben beim Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit ge-
hemmt. Werden die gemäß Absatz 5 nachgefor-
derten Unterlagen eingereicht, wird die Bearbei-
tung in dem Zeitpunkt fortgesetzt, in dem sich
der Antrag zum Zeitpunkt der Hemmung befun-
den hat.“
14. § 15b Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.“
15. § 15c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 kann eine nach Ab-
satz 1 erteilte Zulassung auf Antrag des Zulas-
sungsinhabers bis zu dem Zeitpunkt verlängert
werden, zu dem die Entscheidung über die Zu-
lassung des Pflanzenschutzmittels nach § 15
getroffen wird, wenn
1. ein Antrag nach § 15 vor Ablaufen der Zulas-
sung nach Absatz 1 gestellt worden ist und
alle nach § 12 Abs. 3 und 4 erforderlichen An-
gaben, Unterlagen und Proben vorliegen und

2. der Wirkstoff des jeweiligen Pflanzenschutz-
mittels zwischenzeitlich in Anhang I der
Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden
ist.“
16. Nach § 15c wird folgender § 15d eingefügt:
„§ 15d
Inverkehrbringen
von Pflanzenschutzmitteln
unter abweichender Bezeichnung
(1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in Deutschland
zugelassen ist, darf auch von anderen als dem Zu-
lassungsinhaber auf der Grundlage einer Vereinba-
rung mit diesem (Vertriebserweiterung) unter einer
abweichenden Bezeichnung eingeführt oder in den
Verkehr gebracht werden. Der Zulassungsinhaber
hat den Abschluss der Vereinbarung unter Angabe
des Namens, der Anschrift des Berechtigten und
der abweichenden Bezeichnung, unter der das
Pflanzenschutzmittel von dem Berechtigten in Ver-
kehr gebracht werden soll, unverzüglich dem Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit mitzuteilen. Das Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit vergibt für
das auf Grund einer Vertriebserweiterung in den
Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel eine Ver-
triebsnummer.
(2) Im Falle des Absatzes 1 darf das Pflanzen-
schutzmittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn
es
1. mit
a) der abweichenden Bezeichnung,
b) Namen und Anschrift des Berechtigten,
c) der Vertriebsnummer und
2. nach den Vorschriften des § 20 Abs. 1, 2 Nr. 4
bis 8 und Absatz 3, jeweils auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5,
gekennzeichnet ist.
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit macht die Pflanzenschutz-
mittel, die aufgrund einer Vertriebserweiterung ein-
geführt oder in den Verkehr gebracht werden, ihre
Bezeichnung, den Namen des Berechtigten und
den Namen und die Nummer des zugelassenen
Pflanzenschutzmittels im Bundesanzeiger oder im
elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.
(4) Ein auf der Grundlage einer Vertriebserweite-
rung in den Verkehr gebrachtes Pflanzenschutzmit-
tel darf nicht mehr eingeführt oder in den Verkehr
gebracht werden, soweit die Zulassung des zuge-
lassenen Pflanzenschutzmittels
1. auf Grund Anordnung nach § 16a Abs. 5 ruht
oder
2. durch Rücknahme, Widerruf oder Zeitablauf be-
endet worden ist.“
17. § 16e Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.
18. Dem § 16f Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit kann vom Inhaber der Ver-
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de
kehrsfähigkeitsbescheinigung zum Nachweis des
fortdauernden Vorliegens der Voraussetzungen der
Verkehrsfähigkeit innerhalb bestimmter Fristen,
Proben des parallel einzuführenden Pflanzen-
schutzmittels sowie Unterlagen, zu denen er Zu-
gang hat, oder deren Beschaffung ihm zugemutet
werden kann, nachfordern, soweit neue Erkennt-
nisse eine Überprüfung der Verkehrsfähigkeit erfor-
dern.“
19. § 16g Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ist zu
widerrufen, wenn der Inhaber der Verkehrsfähig-
keitsbescheinigung
1. wiederholt gegen seine Pflichten aus § 16f ver-
stoßen hat oder
2. eine erteilte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung
dazu missbraucht hat, ein anderes Pflanzen-
schutzmittel als das, für das die Verkehrsfähig-
keitsbescheinigung erteilt wurde, einzuführen
oder in Verkehr zu bringen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 darf dem Inhaber
der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vor Ablauf
von zwei Jahren nach dem Widerruf keine neue Ver-
kehrsfähigkeitsbescheinigung erteilt werden, so-
weit nicht im Einzelfall eine unbillige Härte gegeben
wäre. Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes unberührt.“
20. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-
mer 1a eingefügt:
„1a. zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke
nähere Einzelheiten zur Festlegung von An-
wendungsbestimmungen nach § 15 Abs. 2,
auch in Verbindung mit § 15b Abs. 2 und 3,
§ 15c Abs. 1 Satz 2 und § 18 Abs. 2 sowie
deren Ausgestaltung und deren Berück-
sichtigung bei der Zulassung von Pflanzen-
schutzmitteln,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem
Wort „Bundesanzeiger“ die Wörter „oder im
elektronischen Bundesanzeiger*)“ eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Rücknahme, den Widerruf, die
Rechtsgrundlage des jeweiligen Wider-
rufs oder das Ruhen der Zulassung
und“.
21. § 18b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. für die bei bestimmungsgemäßer und sach-
gerechter Anwendung jeweils zu erwarten-
den Rückstände des Pflanzenschutzmittels
in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher Her-
kunft eine Höchstmenge nach der Rück-
stands-Höchstmengenverordnung oder der
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt
worden ist, und“.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die zuständigen Behörden unterrichten
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit zum Ende eines jeden Vier-

teljahres über erteilte Genehmigungen und deren
Anzahl und Inhalt durch Einstellen der Informa-
tion in eine vom Bundesamt für diesen Zweck
zur Verfügung gestellte, nicht öffentliche Da-
tenbank. In entsprechender Weise unterrichten
sie über die Rücknahme oder den Widerruf er-
teilter Genehmigungen. Genehmigungen, die
vor dem 13. März 2008 erteilt worden und an
diesem Tag noch wirksam sind, sind bis zum
31. Dezember 2007 dem Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach
Maßgabe des Satzes 1 mitzuteilen.“
22. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ange-
fügt:
„8. das Herstellungsdatum.“
23. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Wer zu gewerblichen Zwecken oder im
Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unterneh-
mungen das Inverkehrbringen oder die Einfuhr
von Pflanzenschutzmitteln im oder ins Inland
vermittelt oder Hilfsleistungen für die Einfuhr
von Pflanzenschutzmitteln anbietet, hat dies
dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit vor Aufnahme der Tätigkeit
anzuzeigen. Das Bundesministerium für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die näheren Vor-
schriften über die Anzeige und das Anzeigever-
fahren zu erlassen. Das Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit stellt die
Liste der eingegangenen Anzeigen den nach
Landesrecht zuständigen Behörden zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach § 34 zur Verfügung.“
24. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
haben der Gewerbetreibende und derjenige, der
für ihn Pflanzenschutzmittel abgibt, den Erwerber
über die Anwendung des Pflanzenschutzmittels,
insbesondere über Verbote und Beschränkungen,
zu unterrichten.“
25. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. das Verfahren
a) der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
vor dem erstmaligen Inverkehrbringen,
insbesondere Art und Umfang der nach
§ 25 Abs. 3 einzureichenden Unterlagen,
und
b) das Verfahren der Prüfung von im Ge-
brauch befindlichen Pflanzenschutzgerä-
ten zu regeln.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3
Buchstabe b kann auch bestimmt werden, dass
Teile des zu prüfenden Pflanzenschutzgerätes,
die dem Anwenderschutz oder der Verkehrs-
sicherheit dienen, in die Prüfung einzubeziehen
sind.“
26. § 31 Abs. 2 wird aufgehoben.
27. § 33a Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Mitwirkung bei der Überwachung zugelassener
Pflanzenschutzmittel sowie der Pflanzen-
schutzmittel, deren Verkehrsfähigkeit nach
§ 16c festgestellt wurde, einschließlich der Un-
tersuchung ihrer inhaltlichen Zusammenset-
zung zur Überprüfung der Zulassungsvoraus-
setzungen oder der Verkehrsfähigkeitsvoraus-
setzungen nach § 16c, und die Mitwirkung bei
der Überwachung der in die jeweilige Liste auf-
genommenen Pflanzenstärkungsmittel und Zu-
satzstoffe,“.
28. In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „kön-
nen Sendungen von“ das Wort „Pflanzenschutzmit-
tel“ eingefügt.
29. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Arti-
kel 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG“ durch
die Angabe „Artikel 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie
91/414/EWG“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Die Biologische Bundesanstalt erhebt
Kosten (Gebühren und Auslagen) für ihre Amts-
handlungen nach diesem Gesetz und den auf-
grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnun-
gen.“
c) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Werden gebührenpflichtige Tatbestände gere-
gelt, bei denen die Mitwirkung des Umweltbun-
desamtes gesetzlich vorgeschrieben ist, ist auch
das Einvernehmen des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit er-
forderlich.“
30. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 werden folgende Num-
mern 4a und 4b eingefügt:
„4a. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 eine Auf-
zeichnung nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig führt,
4b. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 eine Auf-
zeichnung nicht aufbewahrt,“.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. entgegen § 9 Satz 1 oder § 21a Abs. 1
Satz 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 1
Satz 2, oder § 21a Abs. 2 Satz 1, auch
in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach § 21a Abs. 2 Satz 2, eine An-
zeige nicht oder nicht rechtzeitig erstat-
tet,“.

cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. entgegen § 15d Abs. 2, § 16d Abs. 1,
§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 oder
§ 15 des Chemikaliengesetzes oder ent-
gegen § 20 Abs. 2, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5
Nr. 1 Buchstabe a, ein Pflanzenschutz-
mittel ohne die vorgeschriebene Kenn-
zeichnung in den Verkehr bringt oder
einführt,“.
dd) In Nummer 11a wird die Angabe „§ 22
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 2
Satz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Nr. 2 Buch-
stabe b,“ die Angabe „4a, 4b,“ eingefügt.
31. Dem § 45 werden folgende Absätze 14 und 15 an-
gefügt:
„(14) Wer am 12. März 2008 eine in § 21a Abs. 2
Satz 1 bezeichnete Tätigkeit ausübt, hat die An-
zeige nach § 21a Abs. 2 Satz 1 bis zum 1. Juni 2008
abzugeben.
(15) § 20 Abs. 2 Nr. 8 ist erstmals für Pflanzen-
schutzmittel anzuwenden, die ab 13. März 2009 in
den Verkehr gebracht oder eingeführt werden.“
Artikel 2
Änderung des BVL-Gesetzes
Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3082, 3084), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 2 des
Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618,
2653), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ er-
setzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
Das vorstehende Gesetz wird
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr nach
Satz 1 ist auch der mit Mitwirkungshandlungen
des Bundesinstituts für Risikobewertung verbun-
dene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen,
soweit die Mitwirkung des Bundesinstituts für
Risikobewertung durch Rechtsvorschrift ange-
ordnet ist oder auf einer Rechtsvorschrift beruht.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, dass, auch in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 3, bei der Bemessung
der Höhe der Gebühren auch der mit Mitwir-
kungshandlungen von Bundesoberbehörden oder
von bundesunmittelbaren Anstalten des öffent-
lichen Rechts verbundene Verwaltungsaufwand
berücksichtigt werden kann, soweit die jeweilige
Mitwirkung durch Rechtsvorschrift angeordnet ist
oder auf einer Rechtsvorschrift beruht.“
3. § 8 wird aufgehoben.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-
laut des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Geset-
zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. März 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 284. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes faa3d9b996398533….