Gesetze / BVL-Gesetz BVLG § 5 Aufsicht im besonderen Fall Stand: 10.06.2019 Bund Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.