Gesetze / Bundesvertriebenengesetz
BVFG§ 94 Familiennamen und Vornamen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/94?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt
Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/94?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Änderungsverlauf
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01.05.2025 in Kraft
§ 94 geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 185)
BGBl. 2024 I Nr. 185
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 94 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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07.05.2013 Ausfertigung
§ 94 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I 1122)
BGBl. 2013 I S. 1122
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.