Gesetze / Bundesvertriebenengesetz
BVFG§ 4 Spätaussiedler
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.
Änderungsverlauf
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20.12.2023 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 390)
BGBl. 2023 I Nr. 390
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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