Gesetze / Bundesvertriebenengesetz
BVFG§ 3 Sowjetzonenflüchtling
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
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Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2020 – L 3 R 641/17Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 24.09.2024 – 6 K 3628/23
- LSG Baden-Württemberg, 25.07.2017 – L 11 R 3305/16
- BGH, 26.06.1956 – 5 StR 172/56
- VGH Bayern, 15.06.2021 – 1 B 19.221Zitiert von 12
- LSG NRW, 03.08.2009 – L 3 R 220/08
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BVFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/3#abs-1 (1) Sowjetzonenflüchtling ist ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat und von dort vor dem 1. Juli 1990 geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Eine besondere Zwangslage ist vor allem dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit vorgelegen hat. Eine besondere Zwangslage ist auch bei einem schweren Gewissenskonflikt gegeben. Wirtschaftliche Gründe sind als besondere Zwangslage anzuerkennen, wenn die Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/3#abs-2 (2) Von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling ist ausgeschlossen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/3#abs-3 (3) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 bis 6, Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.