Gesetze / Bundesvertriebenengesetz
BVFG§ 3 Sowjetzonenflüchtling
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/3#abs-1 (1) Sowjetzonenflüchtling ist ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat und von dort vor dem 1. Juli 1990 geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Eine besondere Zwangslage ist vor allem dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit vorgelegen hat. Eine besondere Zwangslage ist auch bei einem schweren Gewissenskonflikt gegeben. Wirtschaftliche Gründe sind als besondere Zwangslage anzuerkennen, wenn die Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/3#abs-2 (2) Von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling ist ausgeschlossen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/3#abs-3 (3) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 bis 6, Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 3 BVFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2020 – L 3 R 641/17Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 25.07.2017 – L 11 R 3305/16
- VG Gelsenkirchen, 24.09.2024 – 6 K 3628/23
- BVerwG, 17.03.2005 – 3 C 20.04Zitiert von 37
- BGH, 26.06.1956 – 5 StR 172/56
- BVerwG, 27.03.2006 – 5 C 30.05Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 17.06.2026 – 8 B 30.25Ausgleichsleistungen: Voraussetzungen des erheblichen Vorschubleistens gegenüber dem nationalsozialistischen System durch finanzielle Unterstützung von Ausbildungseinrichtungen (§ 1 Abs. 4 AusglLeistG) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 19.05.2026 – 2 B 8.26Verstoß gegen Verfassungstreue wegen der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises; "Reichsbürgerbewegung"
- VG Köln, 04.02.2025 – 7 K 4214/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BVFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.