Gesetze / Erholungsurlaubsverordnung
EUrlV§ 5a Urlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit
Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 25.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/5a#abs-1 (1) Verringert sich bei einem Übergang von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage, so bleibt der bis dahin erworbene Erholungsurlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) unberührt, soweit er aus einem der folgenden Gründe nicht erfüllt werden konnte:
Satz 1 Nummer 4 findet nur Anwendung, wenn eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/5a#abs-2 (2) Der Urlaubsanspruch, der über den Urlaubsanspruch hinausgeht, der nach Absatz 1 unberührt bleibt, ist ab dem Zeitpunkt des Übergangs im selben Verhältnis zu verringern wie die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage. Das gilt nicht, wenn der Erholungsurlaub nach Stunden berechnet wird.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 5a EUrlV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Minden, 26.03.2021 – 12 K 10288/17
- OVG Niedersachsen, 28.01.2026 – 5 LC 61/23Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 12.11.2019 – 4 S 2225/18
- VG Schleswig, 15.12.2016 – 12 A 186/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. I S. 3582
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03.12.2015 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I 2163)
BGBl. 2015 I S. 2163
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24.11.2014 Ausfertigung
§ 5a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2014 (BGBl. I 1797)
BGBl. I S. 1797
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