Gesetze / Erholungsurlaubsverordnung
EUrlV§ 5a Urlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/5a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Verringert sich bei einem Übergang von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage, so bleibt der bis dahin erworbene Erholungsurlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) unberührt, soweit er aus einem der folgenden Gründe nicht erfüllt werden konnte:
Satz 1 Nummer 4 findet nur Anwendung, wenn eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/5a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Urlaubsanspruch, der über den Urlaubsanspruch hinausgeht, der nach Absatz 1 unberührt bleibt, ist ab dem Zeitpunkt des Übergangs im selben Verhältnis zu verringern wie die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage. Das gilt nicht, wenn der Erholungsurlaub nach Stunden berechnet wird.
Änderungsverlauf
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03.12.2015 Ausfertigung
§ 5a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I 2163)
BGBl. 2015 I S. 2163
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.