Gesetze / Bundes-Tierärzteordnung
BTÄO§ 11
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BT%C3%84O/11#abs-1 (1) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 2 Abs. 2 kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf nachweisen. Satz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die einen Ausbildungsnachweis in einem dieser Staaten erworben haben oder einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 4 Absatz 1a Satz 3 vorlegen. § 9a bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BT%C3%84O/11#abs-1a (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte tierärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BT%C3%84O/11#abs-2 (2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist für den Zeitraum möglich, der erforderlich ist, damit der Antragsteller eine unverzüglich nach Erteilung der Erlaubnis begonnene Weiterbildung zum Fachtierarzt abschließen kann, die innerhalb von vier Jahren aus von ihm nicht zu vertretenden Gründe nicht beendet werden konnte. Die weitere Erteilung oder Verlängerung ist nur zulässig, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß die Weiterbildung innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen wird; sie darf den Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BT%C3%84O/11#abs-3 (3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BT%C3%84O/11#abs-4 (4) Personen, denen eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Tierarztes
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 BTÄO →
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Änderungsverlauf
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23.08.2011 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. August 2011 (BGBl. I 1750)
BGBl. 2011 I S. 1750
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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02.12.2007 Ausfertigung
§ 11 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 36 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I 2686)
BGBl. 2007 I S. 2686
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27.04.1993 Ausfertigung
§ 11 eingefügt und umnummeriert und geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I 512 iVm Bek)
BGBl. 1993 I S. 512
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26.02.1993 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Februar 1993 (BGBl. I 278)
BGBl. 1993 I S. 278
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23.03.1992 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 1992 (BGBl. I 719)
BGBl. 1992 I S. 719
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