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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1750
BGBl. 2011 I S. 1750 · 9.230 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung*)
Vom 23. August 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I
S. 1193), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „sofern sich die
Ausbildung nicht auf Inhalte bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die
durch die Ausbildung nach diesem Gesetz
und die Verordnung zur Approbation von
Tierärztinnen und Tierärzten vorgeschrieben
sind oder die nachgewiesene Berufserfah-
rung zum Ausgleich der wesentlichen Unter-
schiede zwischen den Ausbildungen geeignet
ist.“ durch die Wörter „es sei denn, die Aus-
bildung weist wesentliche Unterschiede im
Sinne des Absatzes 1b auf, die nicht ganz
oder teilweise durch Kenntnisse und Fähig-
keiten ausgeglichen werden, die im Rahmen
einer tierärztlichen Berufspraxis erworben
worden sind.“ ersetzt.
bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Werden wesentliche Unterschiede nach
Satz 3 festgestellt, die nicht ganz oder
teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten
ausgeglichen werden, die im Rahmen einer
tierärztlichen Berufspraxis erworben worden
sind, müssen die für die Ausübung des tier-
ärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten nachgewiesen werden. Die-
ser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung
zu erbringen, die sich auf die festgestellten
wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die
Feststellung der wesentlichen Unterschiede
ist Antragstellern spätestens vier Monate
nach Eingang der für die Beurteilung der we-
sentlichen Unterschiede erforderlichen Unter-
lagen ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er-
teilen.“
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22).
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
fügt:
„(1b) Wesentliche Unterschiede im Sinne des
Absatzes 1a Satz 3 liegen vor, wenn
1. die von den Antragstellern nachgewiesene
Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter
der in der Verordnung zur Approbation von
Tierärztinnen und Tierärzten geregelten Ausbil-
dungsdauer liegt,
2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf
Fächer bezieht, die sich wesentlich von der
tierärztlichen Ausbildung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes unterscheiden, oder
3. der Beruf des Tierarztes im Geltungsbereich
dieses Gesetzes eine oder mehrere tierärzt-
liche Tätigkeiten umfasst, die im jeweiligen
Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Be-
standteil des tierärztlichen Berufs sind, und
dieser Unterschied in einer besonderen Ausbil-
dung besteht, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes gefordert wird und sich auf Fächer
bezieht, die sich wesentlich von denen unter-
scheiden, die durch die Ausbildungsnach-
weise der Antragsteller nachgewiesen werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn de-
ren Kenntnis eine maßgebliche Voraussetzung für
die Ausübung des tierärztlichen Berufs ist und die
Ausbildung der Antragsteller gegenüber der tier-
ärztlichen Ausbildung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes bedeutende Abweichungen hinsichtlich
Dauer oder Inhalt aufweist.“
c) Der bisherige Absatz 1b wird neuer Absatz 1c
und in ihm werden in den Sätzen 4, 5 und 7 je-
weils die Wörter „Bundesministerium für Gesund-
heit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
ersetzt.
d) In Absatz 2 werden die Sätze 2, 5 und 6 aufgeho-
ben.
e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1
Nummer 4 bei Antragstellern, die Staatsange-
hörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder eines Vertragsstaates sind, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union
vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-

spruch eingeräumt haben, nicht erfüllt, ist diesen
abweichend von Absatz 2 die Approbation zu er-
teilen, wenn die von diesen Antragstellern nach-
gewiesene Ausbildung keine wesentlichen Unter-
schiede im Sinne des Absatzes 1b aufweist oder
bestehende wesentliche Unterschiede, die nicht
ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähig-
keiten ausgeglichen werden, die im Rahmen einer
tierärztlichen Berufspraxis erworben worden sind,
durch eine erfolgreich abgelegte Eignungsprü-
fung nach Absatz 1a Satz 5 und 6 ausgeglichen
werden.“
f) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2
Satz 3 und 4“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2
und 3“ ersetzt.
g) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-
gefügt:
„6. in den Fällen des Absatzes 1a Satz 3 und
des Absatzes 2a zusätzliche Nachweise,
um feststellen zu können, ob die Ausbil-
dung wesentliche Unterschiede gegen-
über der Ausbildung aufweist, die in die-
sem Gesetz und in der Rechtsverordnung
zur Approbation von Tierärztinnen und
Tierärzten geregelt ist,“.
bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
2. In § 6 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 1a
Satz 1, Abs. 2“ die Angabe „ , 2a“ eingefügt.
3. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 4
Abs. 2“ die Angabe „ , 2a“ eingefügt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines
Vertragsstaates, dem Deutschland und die Euro-
päische Gemeinschaft oder Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen entspre-
chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die
einen Ausbildungsnachweis in einem dieser Staa-
ten erworben haben oder einen gleichwertigen
Ausbildungsnachweis im Sinne des § 4 Absatz 1a
Satz 3 vorlegen. § 9a bleibt unberührt.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann
auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden
Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt wer-
den, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass
im Hinblick auf die beabsichtigte tierärztliche
Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Ertei-
lung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht
der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.“
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 1a,
Abs. 2“ die Angabe „ , 2a“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1b“ durch
die Angabe „§ 4 Absatz 1c“ ersetzt.
b) In den Absätzen 3 und 4 Satz 1 wird jeweils die
Angabe „§ 4 Abs. 1b“ durch die Angabe „§ 4 Ab-
satz 1c“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 1a, 2“
die Angabe „ , 2a“ eingefügt.
d) In Absatz 7 werden die Wörter „Bundesminis-
terium für Gesundheit“ durch die Wörter „Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz“ ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. August 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1750. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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