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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1750

BGBl. 2011 I S. 1750 · 9.230 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 1750 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1750
                                           Zweites Gesetz
                              zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung*)
                                                      Vom 23. August 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                           Artikel 1
  Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I
S. 1193), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 3 werden die Wörter „sofern sich die
           Ausbildung nicht auf Inhalte bezieht, die sich
           wesentlich von denen unterscheiden, die
           durch die Ausbildung nach diesem Gesetz
           und die Verordnung zur Approbation von
           Tierärztinnen und Tierärzten vorgeschrieben
           sind oder die nachgewiesene Berufserfah-
           rung zum Ausgleich der wesentlichen Unter-
           schiede zwischen den Ausbildungen geeignet
           ist.“ durch die Wörter „es sei denn, die Aus-
           bildung weist wesentliche Unterschiede im
           Sinne des Absatzes 1b auf, die nicht ganz
           oder teilweise durch Kenntnisse und Fähig-
           keiten ausgeglichen werden, die im Rahmen
           einer tierärztlichen Berufspraxis erworben
           worden sind.“ ersetzt.

       bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze einge-
           fügt:
           „Werden wesentliche Unterschiede nach
           Satz 3 festgestellt, die nicht ganz oder
           teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten
           ausgeglichen werden, die im Rahmen einer
           tierärztlichen Berufspraxis erworben worden
           sind, müssen die für die Ausübung des tier-
           ärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse
           und Fähigkeiten nachgewiesen werden. Die-

           ser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung

           zu erbringen, die sich auf die festgestellten
           wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die
           Feststellung der wesentlichen Unterschiede
           ist Antragstellern spätestens vier Monate
           nach Eingang der für die Beurteilung der we-
           sentlichen Unterschiede erforderlichen Unter-
           lagen ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er-
           teilen.“

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
   über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
   30.9.2005, S. 22).

b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
   fügt:
    „(1b) Wesentliche Unterschiede im Sinne des
  Absatzes 1a Satz 3 liegen vor, wenn
  1. die von den Antragstellern nachgewiesene
     Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter
     der in der Verordnung zur Approbation von
     Tierärztinnen und Tierärzten geregelten Ausbil-
     dungsdauer liegt,
  2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf
     Fächer bezieht, die sich wesentlich von der

     tierärztlichen Ausbildung im Geltungsbereich
     dieses Gesetzes unterscheiden, oder
  3. der Beruf des Tierarztes im Geltungsbereich
     dieses Gesetzes eine oder mehrere tierärzt-
     liche Tätigkeiten umfasst, die im jeweiligen
     Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Be-
     standteil des tierärztlichen Berufs sind, und
     dieser Unterschied in einer besonderen Ausbil-
     dung besteht, die im Geltungsbereich dieses
     Gesetzes gefordert wird und sich auf Fächer
     bezieht, die sich wesentlich von denen unter-
     scheiden, die durch die Ausbildungsnach-
     weise der Antragsteller nachgewiesen werden.

  Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn de-
  ren Kenntnis eine maßgebliche Voraussetzung für
  die Ausübung des tierärztlichen Berufs ist und die
  Ausbildung der Antragsteller gegenüber der tier-
  ärztlichen Ausbildung im Geltungsbereich dieses
  Gesetzes bedeutende Abweichungen hinsichtlich
  Dauer oder Inhalt aufweist.“
c) Der bisherige Absatz 1b wird neuer Absatz 1c
   und in ihm werden in den Sätzen 4, 5 und 7 je-
   weils die Wörter „Bundesministerium für Gesund-
   heit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Er-
   nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
   ersetzt.

d) In Absatz 2 werden die Sätze 2, 5 und 6 aufgeho-

   ben.

e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:
     „(2a) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1
  Nummer 4 bei Antragstellern, die Staatsange-
  hörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
  Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab-
  kommens über den Europäischen Wirtschafts-
  raum oder eines Vertragsstaates sind, dem
  Deutschland und die Europäische Gemeinschaft

  oder Deutschland und die Europäische Union
  vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
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     spruch eingeräumt haben, nicht erfüllt, ist diesen
     abweichend von Absatz 2 die Approbation zu er-
     teilen, wenn die von diesen Antragstellern nach-
     gewiesene Ausbildung keine wesentlichen Unter-
     schiede im Sinne des Absatzes 1b aufweist oder
     bestehende wesentliche Unterschiede, die nicht
     ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähig-
     keiten ausgeglichen werden, die im Rahmen einer
     tierärztlichen Berufspraxis erworben worden sind,
     durch eine erfolgreich abgelegte Eignungsprü-
     fung nach Absatz 1a Satz 5 und 6 ausgeglichen
     werden.“

  f) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2
     Satz 3 und 4“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2
     und 3“ ersetzt.
  g) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-
         gefügt:
         „6. in den Fällen des Absatzes 1a Satz 3 und
             des Absatzes 2a zusätzliche Nachweise,
             um feststellen zu können, ob die Ausbil-
             dung wesentliche Unterschiede gegen-
             über der Ausbildung aufweist, die in die-
             sem Gesetz und in der Rechtsverordnung
             zur Approbation von Tierärztinnen und
             Tierärzten geregelt ist,“.
     bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

2. In § 6 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 1a
   Satz 1, Abs. 2“ die Angabe „ , 2a“ eingefügt.

3. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 4
   Abs. 2“ die Angabe „ , 2a“ eingefügt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
     „Satz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines
     Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines
     anderen Vertragsstaates des Abkommens über
     den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines

       Vertragsstaates, dem Deutschland und die Euro-
       päische Gemeinschaft oder Deutschland und die
       Europäische Union vertraglich einen entspre-
       chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die
       einen Ausbildungsnachweis in einem dieser Staa-
       ten erworben haben oder einen gleichwertigen
       Ausbildungsnachweis im Sinne des § 4 Absatz 1a
       Satz 3 vorlegen. § 9a bleibt unberührt.“
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

          „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann
       auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden
       Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt wer-
       den, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass
       im Hinblick auf die beabsichtigte tierärztliche
       Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Ertei-
       lung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht
       der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.“
5. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 1a,
           Abs. 2“ die Angabe „ , 2a“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1b“ durch
           die Angabe „§ 4 Absatz 1c“ ersetzt.
   b) In den Absätzen 3 und 4 Satz 1 wird jeweils die
      Angabe „§ 4 Abs. 1b“ durch die Angabe „§ 4 Ab-
      satz 1c“ ersetzt.

   c) In Absatz 5 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 1a, 2“
      die Angabe „ , 2a“ eingefügt.

   d) In Absatz 7 werden die Wörter „Bundesminis-
      terium für Gesundheit“ durch die Wörter „Bun-
      desministerium für Ernährung, Landwirtschaft
      und Verbraucherschutz“ ersetzt.

                             Artikel 2
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 23. August 2011
                                                Der Bundespräsident
                                                   Christian Wulff
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                                Die Bundesministerin
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                         Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1750. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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