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Artikel 3 · BT-Drs. 12/1524 · S. 19
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3 Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Die vorgesehene Ergänzung des § 4 Abs. 1 a der Bun - des-Tierärzteordnung trägt der Erweiterung der Vor - schriften der Richtlinie 78/1026/EWG über „Erwor - bene Rechte" durch Artikel 18 der Richtlinie 89/594/EWG Rechnung. Tierärztliche Diplome, Prü- fungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der EG, die eine andere als die in der Anlage zur Bundes-Tierärzteordnung aufgeführte Bezeichnung tragen, werden den in der Anlage genannten Nachweisen gleichgestellt, sofern ihre Gleichwertigkeit durch Vorlage bestimmter Be- scheinigungen bestätigt wird. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung. Zu Nummer 2 Es handelt sich um Folgeänderungen. Zu Nummer 3 Die Anlage zur Bundes-Tierärzteordnung, die die dem deutschen Ausbildungsnachweis unmittelbar gleichstehenden tierärztlichen Diplome, Prüfungs- zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der EG nennt, soll unter Be- rücksichtigung der durch Artikel 17 der Richtlinie 89/594/EWG erfolgten Änderungen neu gefaßt wer- den.
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Herkunft
BT-Drs. 12/1524, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 61.477–62.565 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 8202434be67571ab….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP