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Artikel 3 · BT-Drs. 12/1524 · S. 19

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die vorgesehene Ergänzung des § 4 Abs. 1 a der Bun
-
des-Tierärzteordnung trägt der Erweiterung der Vor
-
schriften der Richtlinie 78/1026/EWG über „Erwor
-
bene Rechte" durch Artikel 18 der Richtlinie
89/594/EWG Rechnung. Tierärztliche Diplome, Prü-
fungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise
der übrigen Mitgliedstaaten der EG, die eine andere
als die in der Anlage zur Bundes-Tierärzteordnung
aufgeführte Bezeichnung tragen, werden den in der
Anlage genannten Nachweisen gleichgestellt, sofern
ihre Gleichwertigkeit durch Vorlage bestimmter Be-
scheinigungen bestätigt wird.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um Folgeänderungen.
Zu Nummer 3
Die Anlage zur Bundes-Tierärzteordnung, die die
dem deutschen Ausbildungsnachweis unmittelbar
gleichstehenden tierärztlichen Diplome, Prüfungs-
zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der
übrigen Mitgliedstaaten der EG nennt, soll unter Be-
rücksichtigung der durch Artikel 17 der Richtlinie
89/594/EWG erfolgten Änderungen neu gefaßt wer-
den.

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Herkunft

BT-Drs. 12/1524, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 61.477–62.565 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 8202434be67571ab….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP