Gesetze / Bundesstatistikgesetz
BStatG§ 20 Kosten der Bundesstatistik
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- VG Lüneburg, 21.02.2008 – 1 B 1/08Zitiert von 6
1 Entscheidung zu § 20 BStatG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Kosten der Bundesstatistik werden, soweit sie bei den Bundesbehörden entstehen, vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen.