Gesetze / Bundesstatistikgesetz

BStatG

§ 22 Strafvorschrift

Stand: 10.06.2019

Bund26 Entscheidungen

Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 21 § 23