Gesetze / Bundesstatistikgesetz

BStatG

§ 22 Strafvorschrift

Stand: 10.06.2019

Bund28 Entscheidungen

Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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