Gesetze / Bundesstatistikgesetz
BStatG§ 13 Register
Stand: 23.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/13#abs-1 (1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/13#abs-2 (2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/13#abs-3 (3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 13 BStatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2016 – 1 S 665/14Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 30.11.2011 – 1 K 2307/10Zitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2014 – 1 S 2341/13Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 24.06.2015 – 1 L 132/15Zitiert von 1
- VG Berlin, 18.12.2014 – 1 K 5.13
- VG Berlin, 04.12.2014 – 1 K 7.13Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2016 – OVG 12 B 3.15Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2015 – 10 A 10746/15Zitiert von 5
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2015 – 10 A 11044/14Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 BStatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1751)
BGBl. 2021 I S. 1751
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.