Gesetze / Bundesstatistikgesetz
BStatG§ 13a Zusammenführung von Daten
Stand: 16.05.2024
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2016 – OVG 12 B 3.15Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2014 – 1 S 2341/13Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 30.11.2011 – 1 K 2307/10Zitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2016 – 1 S 665/14Zitiert von 2
- VG Berlin, 18.12.2014 – 1 K 5.13
- VG Berlin, 04.12.2014 – 1 K 7.13Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Saarland Saarlouis, 24.06.2015 – 1 L 132/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13a BStatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen sowie zur Erfüllung der Zwecke nach § 13 Absatz 1 erforderlich ist, dürfen folgende Daten zusammengeführt werden:
Für Zusammenführungen nach Satz 1 darf die Deutsche Bundesbank Daten aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken an das Statistische Bundesamt übermitteln. Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen die obersten Bundesbehörden und die von ihnen beauftragten Stellen die in Satz 1 Nummer 5 genannten Daten an das Statistische Bundesamt übermitteln. Soweit die nach Satz 1 Nummer 5 zusammengeführten Daten Merkmale enthalten, die der Identifikation von Einheiten im Statistikregister nach § 13 Absatz 1 dienen, werden diese Merkmale beim Statistischen Bundesamt spätestens vier Jahre nach Übermittlung der Daten gelöscht. Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen Kennnummern nach § 1 Absatz 1 Satz 4 des Statistikregistergesetzes in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen bis zu 30 Jahre gespeichert werden. Nach Ablauf der Speicherfrist sind die Kennnummern zu löschen. Die Frist beginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhebung.