Gesetze / Bundesstatistikgesetz
BStatG§ 12 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 30.11.2011 – 1 K 2307/10Zitiert von 7
- VG Neustadt an der Weinstraße, 27.10.2022 – 3 L 763/22.NWZitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 24.06.2015 – 1 L 132/15Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2014 – 1 S 2341/13Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2016 – OVG 12 B 3.15Zitiert von 3
- VG Berlin, 18.12.2014 – 1 K 5.13
Zuletzt entschieden
- VG Regensburg, 08.05.2023 – RO 5 S 23.525
- VG Regensburg, 01.12.2022 – RN 5 S 22.2413
- VG München, 18.03.2019 – M 30 S 19.657Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BStatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/12#abs-1 (1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/12#abs-2 (2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt oder gesondert gespeichert werden. Nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.