§ 14 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 bis 7 wird die Ordnungswidrigkeit nur geahndet, wenn der Anbieter digitaler Dienste seine Hauptniederlassung nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder, soweit er nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen ist, dort einen Vertreter benannt hat und in diesem Mitgliedstaat dieselben digitalen Dienste anbietet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt.
Änderungsverlauf
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18.05.2021 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2021 (BGBl. I 1122)
BGBl. 2021 I S. 1122
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1885)
BGBl. 2017 I S. 1885
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 8 14. 8. 2016 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1324)
BGBl. 2015 I S. 1324
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.