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Artikel 1 · BT-Drs. 18/11242 · S. 36

Zu Artikel 1 (Änderung des BSI-Gesetzes)

 Zu Artikel 1 (Änderung des BSI-Gesetzes)

 Zu Nummer 1 (Änderung des § 2 BSIG)

 Die ursprünglich in § 2 Absatz 9 BSIG enthaltene Definition des Begriffs „Datenver-
 kehr“ ist entbehrlich, da dieser Begriff im BSIG nicht weiter verwendet wird. Die Ein-
 fügung eines neuen Absatzes 9 dient der Umsetzung der NIS-Richtlinie. Mit den Än-
 derungen wird der Katalog in § 2 um eine neue Definition der digitalen Dienste ge-
 mäß Artikel 4 Nummer 5 und 6 sowie Nummer 17 bis 19 der NIS-Richtlinie ergänzt.
 Gleichzeitig wird der Anwendungsbereich der Vorgaben, die für die genannten
 Dienste gelten gemäß Artikel 18 der NIS-Richtlinie auf Anbieter eingegrenzt, die ei-
 nen dieser Dienste innerhalb der Europäischen Union zur Nutzung bereitstellen. Die
 für digitale Dienste geltenden Vorgaben sind also unabhängig davon anwendbar, ob
 der Anbieter in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union niedergelassen ist
 oder nicht. Dienste, die von einer natürlichen Person oder von Kleinstunternehmen
 oder kleinen Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission
 angeboten werden, sind von der Anwendung der Vorgaben ausgenommen. Damit
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode     – 35 –                  Drucksache 18/11242


  wird Artikel 16 Absatz 11 der NIS-Richtlinie entsprochen, der den Anwendungsbe-
  reich der für digitale Dienste geltenden Regelungen entsprechend zwingend be-
  grenzt. Die für Anbieter digitaler Dienste in den Artikeln 16 bis 18 der NIS-Richtlinie
  niedergelegten Mindestanforderungen und Meldepflichten gelten nach Artikel 1 Ab-
  satz 3 der NIS-Richtlinie nicht für Unternehmen, die den Anforderungen der Artikel
  13a und 13b der Richtlinie 2002/21/EG unterliegen, Unternehmen, die ein öffentli-
  ches Telekommunikationsnetz betreiben oder öffentlich z

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 54.760 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/11242, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 75.120–129.880 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 3677602144b8a8e2….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP