§ 8e Auskunftsverlangen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/8e#abs-1 (1) Das Bundesamt kann Dritten auf Antrag Auskunft zu den im Rahmen von § 8a Absatz 2 und 3, § 8c Absatz 4 und § 8f erhaltenen Informationen sowie zu den Meldungen nach § 8b Absatz 4, 4a und 4b sowie § 8c Absatz 4 nur erteilen, wenn
Zugang zu personenbezogenen Daten wird nicht gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/8e#abs-2 (2) Zugang zu den Akten des Bundesamtes in Angelegenheiten nach den §§ 8a bis 8c und 8f wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur gewährt, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/8e#abs-3 (3) Für Betreiber nach § 8d Absatz 2 und 3 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/8e#abs-4 (4) Informationsansprüche nach dem Umweltinformationsgesetz bleiben von dieser Vorschrift unberührt.