§ 14 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/14?asof=2021-05-28#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8a Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht richtig oder nicht vollständig erbringt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/14?asof=2021-05-28#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/14?asof=2021-05-28#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/14?asof=2021-05-28#abs-4 (4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/14?asof=2021-05-28#abs-5 (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwei Millionen Euro sowie in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 5 und 7 bis 11 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und 6 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. In den Fällen des Satzes 1 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/14?asof=2021-05-28#abs-6 (6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt.
Änderungsverlauf
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18.05.2021 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2021 (BGBl. I 1122)
BGBl. 2021 I S. 1122
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1885)
BGBl. 2017 I S. 1885
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 8 14. 8. 2016 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1324)
BGBl. 2015 I S. 1324
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