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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1324

BGBl. 2015 I S. 1324 · 38.001 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 1324 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1324
                                            Gesetz
                 zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
                                    (IT-Sicherheitsgesetz)*
                                                              Vom 17. Juli

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                              Artikel 1
                          Änderung des
                          BSI-Gesetzes
   Das BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I
S. 2821), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Ge-
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                                   „§ 1
                          Bundesamt für
              Sicherheit in der Informationstechnik
       Der Bund unterhält ein Bundesamt für Sicherheit
    in der Informationstechnik (Bundesamt) als Bun-
    desoberbehörde. Das Bundesamt ist zuständig für
    die Informationssicherheit auf nationaler Ebene. Es
    untersteht dem Bundesministerium des Innern.“
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 10 angefügt:
      „(10) Kritische Infrastrukturen im Sinne dieses
    Gesetzes sind Einrichtungen, Anlagen oder Teile
    davon, die

    1. den Sektoren Energie, Informationstechnik und
       Telekommunikation, Transport und Verkehr, Ge-
       sundheit, Wasser, Ernährung sowie Finanz- und
       Versicherungswesen angehören und

    2. von hoher Bedeutung für das Funktionieren des
       Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall
       oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versor-

* Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-
  ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
  ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204
  vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

2015

      gungsengpässe oder Gefährdungen für die öf-
      fentliche Sicherheit eintreten würden.
   Die Kritischen Infrastrukturen im Sinne dieses Ge-
   setzes werden durch die Rechtsverordnung nach
   § 10 Absatz 1 näher bestimmt.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 werden die Wörter „zur Wah-
          rung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich
          ist“ durch die Wörter „erforderlich ist, sowie
          für Dritte, soweit dies zur Wahrung ihrer Si-
          cherheitsinteressen erforderlich ist“ ersetzt.
      bb) In Nummer 15 werden die Wörter „kritischen
          Informationsinfrastrukturen“ durch die Wör-
          ter „Sicherheit in der Informationstechnik
          Kritischer Infrastrukturen“ und der Punkt am
          Ende durch ein Semikolon ersetzt.
      cc) Die folgenden Nummern 16 und 17 werden
          angefügt:
          „16. Aufgaben als zentrale Stelle im Bereich
               der Sicherheit in der Informationstech-
               nik im Hinblick auf die Zusammenarbeit
               mit den zuständigen Stellen im Ausland,
               unbeschadet besonderer Zuständigkei-
               ten anderer Stellen;

          17. Aufgaben nach den §§ 8a und 8b als
              zentrale Stelle für die Sicherheit in der
              Informationstechnik Kritischer Infra-
              strukturen.“

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Das Bundesamt kann Betreiber Kritischer
      Infrastrukturen auf deren Ersuchen bei der Si-

      cherung ihrer Informationstechnik beraten und
      unterstützen oder auf qualifizierte Sicherheits-
      dienstleister verweisen.“

4. Die Überschrift von § 4 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2015, Seite 1325 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1325
                           „§ 4
                   Zentrale Meldestelle
                 für die Sicherheit in der
            Informationstechnik des Bundes“.

4a. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Die Bundesbehörden sind verpflichtet, das
      Bundesamt bei Maßnahmen nach Satz 1 zu
      unterstützen und hierbei den Zugang des Bun-
      desamtes zu behördeninternen Protokolldaten
      nach Satz 1 Nummer 1 sowie Schnittstellen-
      daten nach Satz 1 Nummer 2 sicherzustellen.“
   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Protokolldaten der Bundesgerichte dürfen nur
      in deren Einvernehmen erhoben werden.“
5. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
   ersetzt:
   „Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1
   Satz 2 Nummer 14 kann das Bundesamt

   1. die folgenden Warnungen an die Öffentlichkeit

      oder an die betroffenen Kreise richten:

      a) Warnungen vor Sicherheitslücken in informa-
         tionstechnischen Produkten und Diensten,
      b) Warnungen vor Schadprogrammen und
      c) Warnungen im Falle eines Verlustes von oder
         eines unerlaubten Zugriffs auf Daten;

   2. Sicherheitsmaßnahmen sowie den Einsatz be-
      stimmter Sicherheitsprodukte empfehlen.

   Das Bundesamt kann zur Wahrnehmung der Aufga-
   ben nach Satz 1 Dritte einbeziehen, wenn dies für
   eine wirksame und rechtzeitige Warnung erforder-
   lich ist.“
6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
                           „§ 7a
                    Untersuchung der
           Sicherheit in der Informationstechnik
      (1) Das Bundesamt kann zur Erfüllung seiner
   Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 14
   und 17 auf dem Markt bereitgestellte oder zur
   Bereitstellung auf dem Markt vorgesehene informa-
   tionstechnische Produkte und Systeme untersu-
   chen. Es kann sich hierbei der Unterstützung Dritter
   bedienen, soweit berechtigte Interessen des Her-
   stellers der betroffenen Produkte und Systeme
   dem nicht entgegenstehen.
      (2) Die aus den Untersuchungen gewonnenen
   Erkenntnisse dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben
   nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 14 und 17
   genutzt werden. Das Bundesamt darf seine Er-
   kenntnisse weitergeben und veröffentlichen, soweit
   dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.
   Zuvor ist dem Hersteller der betroffenen Produkte
   und Systeme mit angemessener Frist Gelegenheit
   zur Stellungnahme zu geben.“

6a. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Das Bundesamt erarbeitet Mindeststan-
   dards für die Sicherheit der Informationstechnik
   des Bundes. Das Bundesministerium des Innern
   kann im Benehmen mit dem IT-Rat diese Mindest-
   standards ganz oder teilweise als allgemeine Ver-

   waltungsvorschriften für alle Stellen des Bundes er-
   lassen. Das Bundesamt berät die Stellen des Bun-
   des auf Ersuchen bei der Umsetzung und Einhal-
   tung der Mindeststandards. Für die in § 2 Absatz 3
   Satz 2 genannten Gerichte und Verfassungsorgane
   haben die Vorschriften nach diesem Absatz emp-
   fehlenden Charakter.“
7. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a bis 8d einge-
   fügt:
                           „§ 8a

                    Sicherheit in der
      Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen
      (1) Betreiber Kritischer Infrastrukturen sind ver-
   pflichtet, spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten
   der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 ange-
   messene organisatorische und technische Vorkeh-
   rungen zur Vermeidung von Störungen der Verfüg-
   barkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit
   ihrer informationstechnischen Systeme, Kompo-
   nenten oder Prozesse zu treffen, die für die Funk-
   tionsfähigkeit der von ihnen betriebenen Kritischen

   Infrastrukturen maßgeblich sind. Dabei soll der

   Stand der Technik eingehalten werden. Organisato-
   rische und technische Vorkehrungen sind ange-
   messen, wenn der dafür erforderliche Aufwand
   nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls
   oder einer Beeinträchtigung der betroffenen Kriti-
   schen Infrastruktur steht.

      (2) Betreiber Kritischer Infrastrukturen und ihre
   Branchenverbände können branchenspezifische
   Sicherheitsstandards zur Gewährleistung der Anfor-
   derungen nach Absatz 1 vorschlagen. Das Bundes-
   amt stellt auf Antrag fest, ob diese geeignet sind,
   die Anforderungen nach Absatz 1 zu gewährleisten.
   Die Feststellung erfolgt
   1. im Benehmen mit dem Bundesamt für Bevölke-
      rungsschutz und Katastrophenhilfe,
   2. im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichts-
      behörde des Bundes oder im Benehmen mit der
      sonst zuständigen Aufsichtsbehörde.
      (3) Die Betreiber Kritischer Infrastrukturen haben
   mindestens alle zwei Jahre die Erfüllung der Anfor-
   derungen nach Absatz 1 auf geeignete Weise nach-
   zuweisen. Der Nachweis kann durch Sicherheits-
   audits, Prüfungen oder Zertifizierungen erfolgen.
   Die Betreiber übermitteln dem Bundesamt eine Auf-
   stellung der durchgeführten Audits, Prüfungen oder
   Zertifizierungen einschließlich der dabei aufgedeck-
   ten Sicherheitsmängel. Das Bundesamt kann bei
   Sicherheitsmängeln verlangen:
   1. die Übermittlung der gesamten Audit-, Prüfungs-
      oder Zertifizierungsergebnisse und
   2. im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichts-
      behörde des Bundes oder im Benehmen mit der
      sonst zuständigen Aufsichtsbehörde die Beseiti-
      gung der Sicherheitsmängel.

      (4) Das Bundesamt kann zur Ausgestaltung des
   Verfahrens der Sicherheitsaudits, Prüfungen und
   Zertifizierungen nach Absatz 3 Anforderungen an
   die Art und Weise der Durchführung, an die hierüber
   auszustellenden Nachweise sowie fachliche und
   organisatorische Anforderungen an die prüfende
   Stelle nach Anhörung von Vertretern der betroffe-
BGBl. 2015, Seite 1326 — Originalseite als Abbildung
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  nen Betreiber und der betroffenen Wirtschafts-
  verbände festlegen.

                            § 8b

             Zentrale Stelle für die Sicherheit
  in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen
     (1) Das Bundesamt ist die zentrale Meldestelle
  für Betreiber Kritischer Infrastrukturen in Angele-
  genheiten der Sicherheit in der Informationstechnik.

    (2) Das Bundesamt hat zur Wahrnehmung dieser
  Aufgabe
  1. die für die Abwehr von Gefahren für die Sicher-

     heit in der Informationstechnik wesentlichen In-

     formationen zu sammeln und auszuwerten, ins-

     besondere Informationen zu Sicherheitslücken,

     zu Schadprogrammen, zu erfolgten oder ver-

     suchten Angriffen auf die Sicherheit in der Infor-

     mationstechnik und zu der dabei beobachteten

     Vorgehensweise,

  2. deren potentielle Auswirkungen auf die Verfüg-
     barkeit der Kritischen Infrastrukturen in Zusam-
     menarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehör-
     den und dem Bundesamt für Bevölkerungs-
     schutz und Katastrophenhilfe zu analysieren,

  3. das Lagebild bezüglich der Sicherheit in der In-
     formationstechnik der Kritischen Infrastrukturen
     kontinuierlich zu aktualisieren und

  4. unverzüglich
       a) die Betreiber Kritischer Infrastrukturen über
          sie betreffende Informationen nach den Num-
          mern 1 bis 3,
       b) die zuständigen Aufsichtsbehörden und die
          sonst zuständigen Behörden des Bundes
          über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
          lichen Informationen nach den Nummern 1
          bis 3 sowie
       c) die zuständigen Aufsichtsbehörden der Län-
          der oder die zu diesem Zweck dem Bundes-

          amt von den Ländern als zentrale Kontakt-

          stellen benannten Behörden über die zur Er-

          füllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informa-

          tionen nach den Nummern 1 bis 3

       zu unterrichten.
     (3) Die Betreiber Kritischer Infrastrukturen haben
  dem Bundesamt binnen sechs Monaten nach In-
  krafttreten der Rechtsverordnung nach § 10 Ab-
  satz 1 eine Kontaktstelle für die Kommunikations-
  strukturen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 zu
  benennen. Die Betreiber haben sicherzustellen,
  dass sie hierüber jederzeit erreichbar sind. Die
  Übermittlung von Informationen durch das Bundes-
  amt nach Absatz 2 Nummer 4 erfolgt an diese Kon-
  taktstelle.
     (4) Betreiber Kritischer Infrastrukturen haben er-
  hebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität,
  Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informations-
  technischen Systeme, Komponenten oder Prozes-
  se, die zu einem Ausfall oder einer Beeinträchtigung
  der Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen
  Kritischen Infrastrukturen
  1. führen können oder

2. geführt haben,

über die Kontaktstelle unverzüglich an das Bundes-
amt zu melden. Die Meldung muss Angaben zu der

Störung sowie zu den technischen Rahmenbedin-
gungen, insbesondere der vermuteten oder tat-
sächlichen Ursache, der betroffenen Informations-
technik, der Art der betroffenen Einrichtung oder
Anlage sowie zur Branche des Betreibers enthalten.
Die Nennung des Betreibers ist nur dann erforder-
lich, wenn die Störung tatsächlich zu einem Ausfall
oder einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit
der Kritischen Infrastruktur geführt hat.

   (5) Zusätzlich zu ihrer Kontaktstelle nach Ab-

satz 3 können Betreiber Kritischer Infrastrukturen,

die dem gleichen Sektor angehören, eine gemein-

same übergeordnete Ansprechstelle benennen.

Wurde eine solche benannt, erfolgt der Informati-

onsaustausch zwischen den Kontaktstellen und

dem Bundesamt in der Regel über die gemeinsame

Ansprechstelle.

   (6) Soweit erforderlich kann das Bundesamt vom
Hersteller der betroffenen informationstechnischen
Produkte und Systeme die Mitwirkung an der Be-
seitigung oder Vermeidung einer Störung nach
Absatz 4 verlangen. Satz 1 gilt für Störungen bei
Betreibern und Genehmigungsinhabern im Sinne
von § 8c Absatz 3 entsprechend.

   (7) Soweit im Rahmen dieser Vorschrift perso-
nenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder ge-
nutzt werden, ist eine über die vorstehenden Ab-
sätze hinausgehende Verarbeitung und Nutzung zu
anderen Zwecken unzulässig. § 5 Absatz 7 Satz 3
bis 8 ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen
sind die Regelungen des Bundesdatenschutzgeset-
zes anzuwenden.

                        § 8c
               Anwendungsbereich

   (1) Die §§ 8a und 8b sind nicht anzuwenden auf

Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung

2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai 2003

betreffend die Definition der Kleinstunternehmen

sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl.
L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Artikel 3 Absatz 4 der
Empfehlung ist nicht anzuwenden.
   (2) § 8a ist nicht anzuwenden auf

1. Betreiber Kritischer Infrastrukturen, soweit sie
   ein öffentliches Telekommunikationsnetz betrei-
   ben oder öffentlich zugängliche Telekommunika-
   tionsdienste erbringen,
2. Betreiber von Energieversorgungsnetzen oder
   Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschafts-
   gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621),
   das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
   17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden
   ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3. Genehmigungsinhaber nach § 7 Absatz 1 des
   Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
   chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das
   zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli
   2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, in
BGBl. 2015, Seite 1327 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1327
      der jeweils geltenden Fassung für den Geltungs-
      bereich der Genehmigung sowie
   4. sonstige Betreiber Kritischer Infrastrukturen, so-
      weit sie auf Grund von Rechtsvorschriften An-
      forderungen erfüllen müssen, die mit den
      Anforderungen nach § 8a vergleichbar oder wei-
      tergehend sind.

      (3) § 8b Absatz 3 bis 5 ist nicht anzuwenden auf
   1. Betreiber Kritischer Infrastrukturen, soweit sie
      ein öffentliches Telekommunikationsnetz betrei-
      ben oder öffentlich zugängliche Telekommunika-
      tionsdienste erbringen,
   2. Betreiber von Energieversorgungsnetzen oder
      Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschafts-
      gesetzes,

   3. Genehmigungsinhaber nach § 7 Absatz 1 des

      Atomgesetzes für den Geltungsbereich der Ge-

      nehmigung sowie

   4. sonstige Betreiber Kritischer Infrastrukturen, die

      auf Grund von Rechtsvorschriften Anforderun-

      gen erfüllen müssen, die mit den Anforderungen

      nach § 8b Absatz 3 bis 5 vergleichbar oder wei-

      tergehend sind.

                           § 8d
                   Auskunftsverlangen
      (1) Das Bundesamt kann Dritten auf Antrag Aus-
   kunft zu den im Rahmen von § 8a Absatz 2 und 3
   erhaltenen Informationen sowie zu den Meldungen
   nach § 8b Absatz 4 nur erteilen, wenn schutzwür-
   dige Interessen des betroffenen Betreibers Kriti-
   scher Infrastrukturen dem nicht entgegenstehen
   und durch die Auskunft keine Beeinträchtigung
   wesentlicher Sicherheitsinteressen zu erwarten ist.
   Zugang zu personenbezogenen Daten wird nicht
   gewährt.
     (2) Zugang zu den Akten des Bundesamtes in
   Angelegenheiten nach den §§ 8a und 8b wird nur
   Verfahrensbeteiligten gewährt und dies nach Maß-

   gabe von § 29 des Verwaltungsverfahrensgeset-

   zes.“

8. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
      stellt:
         „(1) Das Bundesministerium des Innern be-
      stimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der
      Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach An-
      hörung von Vertretern der Wissenschaft, der be-

      troffenen Betreiber und der betroffenen Wirt-
      schaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bun-
      desministerium für Wirtschaft und Energie, dem
      Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
      cherschutz, dem Bundesministerium der Finan-
      zen, dem Bundesministerium für Arbeit und
      Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung
      und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für
      Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr
      und digitale Infrastruktur, dem Bundesministe-
      rium der Verteidigung und dem Bundesministe-
      rium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
      sicherheit unter Festlegung der in den jeweiligen
      Sektoren im Hinblick auf § 2 Absatz 10 Satz 1

      Nummer 2 wegen ihrer Bedeutung als kritisch
      anzusehenden Dienstleistungen und deren als
      bedeutend anzusehenden Versorgungsgrads,
      welche Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon
      als Kritische Infrastrukturen im Sinne dieses Ge-
      setzes gelten. Der nach Satz 1 als bedeutend
      anzusehende Versorgungsgrad ist anhand von
      branchenspezifischen Schwellenwerten für jede
      wegen ihrer Bedeutung als kritisch anzusehende
      Dienstleistung im jeweiligen Sektor zu bestim-
      men. Zugang zu Akten, die die Erstellung oder
      Änderung dieser Verordnung betreffen, wird
      nicht gewährt.“
   b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und die
      Wörter „Wirtschaft und Technologie durch
      Rechtsverordnung“ werden durch die Wörter
      „Wirtschaft und Energie durch Rechtsverord-

      nung, die nicht der Zustimmung des Bundes-

      rates bedarf,“ ersetzt.

   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in

      Satz 3 werden nach dem Wort „Rechtsverord-

      nung“ ein Komma und die Wörter „die nicht der

      Zustimmung des Bundesrates bedarf,“ einge-

      fügt.

9. Die folgenden §§ 13 und 14 werden angefügt:
                          „§ 13
                    Berichtspflichten
      (1) Das Bundesamt unterrichtet das Bundesmi-
   nisterium des Innern über seine Tätigkeit.
      (2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 dient auch
   der Aufklärung der Öffentlichkeit durch das Bun-
   desministerium des Innern über Gefahren für die Si-
   cherheit in der Informationstechnik, die mindestens
   einmal jährlich in einem zusammenfassenden Be-
   richt erfolgt. § 7 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entspre-
   chend anzuwenden.

                           § 14
                   Bußgeldvorschriften

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

   fahrlässig

   1. entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit

      einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1
      Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung nicht,
      nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
      zeitig trifft,
   2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Ab-
      satz 3 Satz 4

      a) Nummer 1 oder

      b) Nummer 2
      zuwiderhandelt,
   3. entgegen § 8b Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
      einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1
      Satz 1 eine Kontaktstelle nicht oder nicht recht-
      zeitig benennt oder

   4. entgegen § 8b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 eine
      Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
      oder nicht rechtzeitig macht.
     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
   des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit einer
   Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übri-
BGBl. 2015, Seite 1328 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1328
   gen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis
   zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
      (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
   satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
   rigkeiten ist das Bundesamt.“

                        Artikel 2
                     Änderung des
                     Atomgesetzes

   Nach § 40 des Atomgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom
1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird
folgender § 44b eingefügt:

                          „§ 44b
                  Meldewesen für die
          Sicherheit in der Informationstechnik

   Genehmigungsinhaber nach den §§ 6, 7 und 9 haben
Beeinträchtigungen ihrer informationstechnischen Sys-
teme, Komponenten oder Prozesse, die zu einer Ge-
fährdung oder Störung der nuklearen Sicherheit der be-
troffenen kerntechnischen Anlage oder Tätigkeit führen
können oder bereits geführt haben, unverzüglich an das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als
zentrale Meldestelle zu melden. § 8b Absatz 1, 2 und 7
des BSI-Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die
Meldung muss Angaben zu der Störung sowie zu den
technischen Rahmenbedingungen, insbesondere der
vermuteten oder tatsächlichen Ursache, und der betrof-
fenen Informationstechnik enthalten. Das Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik leitet diese
Meldungen unverzüglich an die für die nukleare Sicher-
heit und Sicherung zuständigen Genehmigungs- und
Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder weiter.“

                        Artikel 3
                    Änderung des
              Energiewirtschaftsgesetzes

  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005

(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Datenver-
           arbeitungssysteme,“ die Wörter „die der
           Netzsteuerung dienen“ durch die Wörter „die
           für einen sicheren Netzbetrieb notwendig
           sind“ ersetzt.
       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

           „Der Katalog der Sicherheitsanforderungen
           enthält auch Regelungen zur regelmäßigen
           Überprüfung der Erfüllung der Sicherheits-
           anforderungen.“
       cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „wird
           vermutet“ durch die Wörter „liegt vor“ ersetzt.

       dd) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:
           „Zu diesem Zwecke kann die Regulierungs-
           behörde nähere Bestimmungen zu Format,

       Inhalt und Gestaltung der Dokumentation
       nach Satz 4 treffen.“
b) Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b
   und 1c eingefügt:

      „(1b) Betreiber von Energieanlagen, die durch
   Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10
   Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009
   (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 8 des
   Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324)
   geändert worden ist, in der jeweils geltenden
   Fassung als Kritische Infrastruktur bestimmt wur-
   den und an ein Energieversorgungsnetz ange-
   schlossen sind, haben binnen zwei Jahren nach
   Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10
   Absatz 1 des BSI-Gesetzes einen angemessenen
   Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunika-
   tions- und elektronische Datenverarbeitungssys-
   teme zu gewährleisten, die für einen sicheren An-
   lagenbetrieb notwendig sind. Die Regulierungs-
   behörde erstellt hierzu im Benehmen mit dem
   Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
   technik einen Katalog von Sicherheitsanforderun-
   gen und veröffentlicht diesen. Für Telekommuni-
   kations- und elektronische Datenverarbeitungs-
   systeme von Anlagen nach § 7 Absatz 1 des
   Atomgesetzes haben Vorgaben auf Grund des
   Atomgesetzes Vorrang. Die für die nukleare
   Sicherheit zuständigen Genehmigungs- und Auf-
   sichtsbehörden des Bundes und der Länder sind
   bei der Erarbeitung des Katalogs von Sicherheits-
   anforderungen zu beteiligen. Der Katalog von Si-
   cherheitsanforderungen enthält auch Regelungen
   zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der
   Sicherheitsanforderungen. Ein angemessener
   Schutz des Betriebs von Energieanlagen im Sinne
   von Satz 1 liegt vor, wenn dieser Katalog einge-
   halten und dies vom Betreiber dokumentiert wor-
   den ist. Die Einhaltung kann von der Bundesnetz-
   agentur überprüft werden. Zu diesem Zwecke
   kann die Regulierungsbehörde nähere Bestim-
   mungen zu Format, Inhalt und Gestaltung der

   Dokumentation nach Satz 6 treffen.

      (1c) Betreiber von Energieversorgungsnetzen
   und Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der
   Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des
   BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt
   wurden, haben dem Bundesamt für Sicherheit in
   der Informationstechnik unverzüglich erhebliche
   Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authenti-
   zität und Vertraulichkeit ihrer informationstechni-
   schen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu
   melden, die zu einem Ausfall oder einer Beein-
   trächtigung der Funktionsfähigkeit des Energie-
   versorgungsnetzes oder der betreffenden Ener-
   gieanlage führen können oder bereits geführt ha-
   ben. Die Meldung muss Angaben zu der Störung
   sowie zu den technischen Rahmenbedingungen,
   insbesondere der vermuteten oder tatsächlichen
   Ursache und der betroffenen Informationstechnik,
   enthalten. Die Nennung des Betreibers ist nur
   dann erforderlich, wenn die Störung tatsächlich
   zu einem Ausfall oder einer Beeinträchtigung der
   Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur ge-
   führt hat. Das Bundesamt für Sicherheit in der In-
BGBl. 2015, Seite 1329 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1329
     formationstechnik hat die Meldungen unverzüg-
     lich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten.
     Das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
     tionstechnik und die Bundesnetzagentur haben
     sicherzustellen, dass die unbefugte Offenbarung
     der ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten
     Angaben ausgeschlossen wird. Zugang zu den
     Akten des Bundesamtes für Sicherheit in der
     Informationstechnik sowie zu den Akten der Bun-
     desnetzagentur in Angelegenheiten nach den
     §§ 11a bis 11c wird nicht gewährt. § 29 des Ver-
     waltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
     § 8d Absatz 1 des BSI-Gesetzes ist entsprechend
     anzuwenden.“
2. § 21e Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
     nach den Wörtern „dürfen noch“ die Wörter „bis
     zum Zeitpunkt, den eine Rechtsverordnung nach
     § 21i Absatz 1 Nummer 11 bestimmt, mindestens
     jedoch“ eingefügt und wird die Angabe „2014“
     durch die Angabe „2015“ ersetzt.
  b) Satz 3 wird aufgehoben.
3. § 21f Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „können
     noch“ die Wörter „bis zum Zeitpunkt, den eine
     Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Num-
     mer 11 bestimmt, mindestens jedoch“ eingefügt
     und wird die Angabe „2014“ durch die Angabe
     „2015“ ersetzt.
  b) Satz 2 wird aufgehoben.
4. In § 21i Absatz 1 Nummer 11 werden die Wörter
   „und eine Verlängerung der genannten Frist“ gestri-
   chen.
5. In § 59 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Er-
   stellung“ die Wörter „und Überprüfung“ eingefügt
   und wird nach der Angabe „§ 11 Absatz 1a“ die An-
   gabe „Satz 2“ durch die Angabe „und 1b“ ersetzt.

                       Artikel 4

                    Änderung des
                 Telemediengesetzes

   Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I

S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des

Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

        „(7) Diensteanbieter haben, soweit dies tech-
     nisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist,
     im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für
     geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch

     technische und organisatorische Vorkehrungen

     sicherzustellen, dass
     1. kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Teleme-
        dienangebote genutzten technischen Einrich-
        tungen möglich ist und
     2. diese

        a) gegen Verletzungen des Schutzes perso-
           nenbezogener Daten und
        b) gegen Störungen, auch soweit sie durch
           äußere Angriffe bedingt sind,

     gesichert sind. Vorkehrungen nach Satz 1 müs-
     sen den Stand der Technik berücksichtigen. Eine
     Maßnahme nach Satz 1 ist insbesondere die An-
     wendung eines als sicher anerkannten Verschlüs-
     selungsverfahrens.“
  b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

2. In § 16 Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wör-
   tern „§ 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5“ die Wör-
   ter „oder Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2
   Buchstabe a“ eingefügt.

                       Artikel 5
                   Änderung des
            Telekommunikationsgesetzes
  Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 22 des Ge-
setzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 109a
   wie folgt gefasst:
  „§ 109a    Daten- und Informationssicherheit“.
2. § 100 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter
  die Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilneh-
  mer und Nutzer erheben und verwenden, um Störun-
  gen oder Fehler an Telekommunikationsanlagen zu
  erkennen, einzugrenzen oder zu beseitigen. Dies gilt
  auch für Störungen, die zu einer Einschränkung der
  Verfügbarkeit von Informations- und Kommunika-
  tionsdiensten oder zu einem unerlaubten Zugriff auf
  Telekommunikations- und Datenverarbeitungssys-
  teme der Nutzer führen können.“
3. § 109 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
     fügt:
     „Bei Maßnahmen nach Satz 2 ist der Stand der
     Technik zu berücksichtigen.“

  b) Absatz 4 Satz 7 wird durch die folgenden Sätze
     ersetzt:

     „Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig die

     Umsetzung des Sicherheitskonzepts. Die Über-

     prüfung soll mindestens alle zwei Jahre erfolgen.“

  c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Wer ein öffentliches Telekommunikations-
     netz betreibt oder öffentlich zugängliche Tele-

     kommunikationsdienste erbringt, hat der Bundes-
     netzagentur unverzüglich Beeinträchtigungen von
     Telekommunikationsnetzen und -diensten mitzu-
     teilen, die

     1. zu beträchtlichen Sicherheitsverletzungen füh-

        ren oder

     2. zu beträchtlichen Sicherheitsverletzungen füh-
        ren können.
     Dies schließt Störungen ein, die zu einer Ein-
     schränkung der Verfügbarkeit der über diese
     Netze erbrachten Dienste oder einem unerlaubten
     Zugriff auf Telekommunikations- und Datenverar-
     beitungssysteme der Nutzer führen können. Die
     Meldung muss Angaben zu der Störung sowie
     zu den technischen Rahmenbedingungen, insbe-
BGBl. 2015, Seite 1330 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1330
       sondere der vermuteten oder tatsächlichen Ursa-
       che und zu der betroffenen Informationstechnik
       enthalten. Kommt es zu einer beträchtlichen Si-
       cherheitsverletzung, kann die Bundesnetzagentur

       einen detaillierten Bericht über die Sicherheitsver-

       letzung und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen

       verlangen. Soweit es sich um Sicherheitsverlet-

       zungen handelt, die die Informationstechnik

       betreffen, leitet die Bundesnetzagentur die einge-
       gangenen Meldungen sowie die Informationen zu
       den ergriffenen Abhilfemaßnahmen unverzüglich
       an das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
       tionstechnik weiter. Erforderlichenfalls unterrich-
       tet die Bundesnetzagentur die nationalen Regu-
       lierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten
       der Europäischen Union und die Europäische
       Agentur für Netz- und Informationssicherheit über
       die Sicherheitsverletzungen. Die Bundesnetz-
       agentur kann die Öffentlichkeit unterrichten oder
       die nach Satz 1 Verpflichteten zu dieser Unter-
       richtung auffordern, wenn sie zu dem Schluss ge-
       langt, dass die Bekanntgabe der Sicherheitsver-
       letzung im öffentlichen Interesse liegt. § 8d des
       BSI-Gesetzes gilt entsprechend. Die Bundesnetz-
       agentur legt der Europäischen Kommission, der
       Europäischen Agentur für Netz- und Informa-
       tionssicherheit und dem Bundesamt für Sicher-
       heit in der Informationstechnik einmal pro Jahr
       einen zusammenfassenden Bericht über die
       eingegangenen Meldungen und die ergriffenen
       Abhilfemaßnahmen vor.“

  d) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Benehmen“
     durch das Wort „Einvernehmen“ ersetzt.
  e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
          „(8) Über aufgedeckte Mängel bei der Erfüllung
       der Sicherheitsanforderungen in der Informations-
       technik sowie die in diesem Zusammenhang von
       der Bundesnetzagentur geforderten Abhilfemaß-
       nahmen unterrichtet die Bundesnetzagentur un-
       verzüglich das Bundesamt für Sicherheit in der
       Informationstechnik.“
4. § 109a wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 109a

              Daten- und Informationssicherheit“.

  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
          „(4) Werden dem Diensteanbieter nach Ab-
       satz 1 Störungen bekannt, die von Datenverarbei-
       tungssystemen der Nutzer ausgehen, so hat er
       die Nutzer, soweit ihm diese bereits bekannt sind,
       unverzüglich darüber zu benachrichtigen. Soweit
       technisch möglich und zumutbar, hat er die Nut-
       zer auf angemessene, wirksame und zugängliche
       technische Mittel hinzuweisen, mit denen sie
       diese Störungen erkennen und beseitigen kön-
       nen.“
  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
5. § 149 Nummer 21a wird wie folgt gefasst:
  „21a. entgegen § 109 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
        eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
        ständig oder nicht rechtzeitig macht,“.

                     Artikel 6
                   Änderung des
             Bundesbesoldungsgesetzes

   Die Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009

(BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-

zes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“
   wird die Angabe „Präsident des Bundesamtes für
   Sicherheit in der Informationstechnik“ gestrichen.
2. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7“
   wird nach der Angabe „Präsident des Bildungszen-
   trums der Bundeswehr“ folgende Angabe eingefügt:
   „Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der
   Informationstechnik“.

                     Artikel 7

                  Änderung des
            Bundeskriminalamtgesetzes
   § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bundeskriminal-
amtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2013
(BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe
   „§ 303b“ durch die Wörter „den §§ 202a, 202b,
   202c, 263a, 303a und 303b“ ersetzt.

2. In Buchstabe b werden vor dem Wort „sicherheits-
   empfindliche“ die Wörter „Behörden oder Einrich-
   tungen des Bundes oder“ eingefügt.

                      Artikel 8
                  Weitere Änderung
                  des BSI-Gesetzes
   § 10 Absatz 3 des BSI-Gesetzes, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.

                     Artikel 9
                  Änderung des
            Gesetzes zur Strukturreform

          des Gebührenrechts des Bundes

  Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes zur Strukturreform
des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) wird aufgehoben.

                       Artikel 10
                      Evaluierung
   Artikel 1 Nummer 2, 7 und 8 sind vier Jahre nach
Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Artikel 1 Num-
mer 8 unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen
Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deut-
schen Bundestag bestellt wird, zu evaluieren.

                       Artikel 11
                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 8 tritt am 14. Au-
gust 2016 in Kraft.
BGBl. 2015, Seite 1331 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1331

                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
             sind gewahrt.
                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                Berlin, den 17. Juli 2015

                           Der Bundespräsident
                              Joachim Gauck

                           Die Bundeskanzlerin
                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                    Der Bundesminister des Innern
                         Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1324. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 15f87ee3a23a6945….