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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1122

BGBl. 2021 I S. 1122 · 96.297 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1122 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1122
                                     Zweites Gesetz
               zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme*
                                                             Vom 18.

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
                           Änderung
                       des BSI-Gesetzes
   Das BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I
S. 2821), das zuletzt durch Artikel 73 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                                   „§ 1
                      Bundesamt für Sicherheit
                     in der Informationstechnik
        Das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
     tionstechnik (Bundesamt) ist eine Bundesober-
     behörde im Geschäftsbereich des Bundesministe-
     riums des Innern, für Bau und Heimat. Es ist die
     zentrale Stelle für Informationssicherheit auf natio-
     naler Ebene. Aufgaben gegenüber den Bundes-
     ministerien führt das Bundesamt auf Grundlage
     wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse durch.“

 2. § 2 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Die folgenden Sätze werden vorangestellt:
             „Informationen sowie informationsverar-
             beitende Systeme, Komponenten und Pro-
             zesse sind besonders schützenswert. Der
             Zugriff auf diese darf ausschließlich durch
             autorisierte Personen oder Programme er-
             folgen. Die Sicherheit in der Informations-
             technik und der damit verbundene Schutz
             von Informationen und informationsverar-
             beitenden Systemen vor Angriffen und un-
             autorisierten Zugriffen im Sinne dieses Ge-

             setzes erfordert die Einhaltung bestimmter

             Sicherheitsstandards zur Gewährleistung
             der informationstechnischen Grundwerte
             und Schutzziele.“
        bb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Unver-
            sehrtheit“ durch das Wort „Integrität“ er-
            setzt.

     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
             „Kommunikationstechnik des Bundes im
             Sinne dieses Gesetzes ist die Informations-
             technik, die von einer oder mehreren Bun-
             desbehörden oder im Auftrag einer oder
             mehrerer Bundesbehörden betrieben wird
             und der Kommunikation oder dem Daten-

* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen

  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Mai 2021

           austausch innerhalb einer Bundesbehörde,
           der Bundesbehörden untereinander oder
           der Bundesbehörden mit Dritten dient.“
       bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern „der Bun-
           desgerichte“ die Wörter „des Bundesverfas-
           sungsgerichts“ und ein Komma eingefügt.
     c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
        fügt:

          „(8a) Protokollierungsdaten im Sinne dieses

       Gesetzes sind Aufzeichnungen über technische
       Ereignisse oder Zustände innerhalb informa-
       tionstechnischer Systeme.“
     d) Nach Absatz 9 werden die folgenden Absätze 9a
        und 9b eingefügt:
          „(9a) IT-Produkte im Sinne dieses Gesetzes
       sind Software, Hardware sowie alle einzelnen
       oder miteinander verbundenen Komponenten,
       die Informationen informationstechnisch verar-
       beiten.

          (9b) Systeme zur Angriffserkennung im Sinne
       dieses Gesetzes sind durch technische Werk-

       zeuge und organisatorische Einbindung unter-
       stützte Prozesse zur Erkennung von Angriffen
       auf informationstechnische Systeme. Die An-
       griffserkennung erfolgt dabei durch Abgleich
       der in einem informationstechnischen System
       verarbeiteten Daten mit Informationen und tech-
       nischen Mustern, die auf Angriffe hindeuten.“
     e) In Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
        „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden
        nach dem Wort „Versicherungswesen“ die Wör-
        ter „sowie Siedlungsabfallentsorgung“ einge-
        fügt.

     f) Die folgenden Absätze 13 und 14 werden ange-

        fügt:

         „(13) Kritische Komponenten im Sinne dieses
       Gesetzes sind IT-Produkte,
       1. die in Kritischen Infrastrukturen eingesetzt
          werden,

       2. bei denen Störungen der Verfügbarkeit, Inte-
          grität, Authentizität und Vertraulichkeit zu
          einem Ausfall oder zu einer erheblichen Be-
          einträchtigung der Funktionsfähigkeit Kriti-
          scher Infrastrukturen oder zu Gefährdungen
          für die öffentliche Sicherheit führen können
          und
       3. die auf Grund eines Gesetzes unter Verweis
          auf diese Vorschrift

           a) als kritische Komponente bestimmt wer-
              den oder
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241         b) eine auf Grund eines Gesetzes als kritisch
  vom 17.9.2015, S. 1).
bestimmte Funktion realisieren.
BGBl. 2021, Seite 1123 — Originalseite als Abbildung
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     Werden für einen der in Absatz 10 Satz 1 Num-
     mer 1 genannten Sektoren keine kritischen Kom-
     ponenten und keine kritischen Funktionen, aus
     denen kritische Komponenten abgeleitet wer-
     den können, auf Grund eines Gesetzes unter
     Verweis auf diese Vorschrift bestimmt, gibt es
     in diesem Sektor keine kritischen Komponenten
     im Sinne dieses Gesetzes.
        (14) Unternehmen im besonderen öffent-
     lichen Interesse sind Unternehmen, die nicht
     Betreiber Kritischer Infrastrukturen nach Ab-
     satz 10 sind und

     1. die Güter nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 und 3

        der Außenwirtschaftsverordnung in der je-

        weils geltenden Fassung herstellen oder ent-
        wickeln,

     2. die nach ihrer inländischen Wertschöpfung
        zu den größten Unternehmen in Deutschland
        gehören und daher von erheblicher volkswirt-
        schaftlicher Bedeutung für die Bundesre-
        publik Deutschland sind oder die für solche
        Unternehmen als Zulieferer wegen ihrer Al-
        leinstellungsmerkmale von wesentlicher Be-
        deutung sind oder

     3. die Betreiber eines Betriebsbereichs der obe-
        ren Klasse im Sinne der Störfall-Verordnung
        in der jeweils geltenden Fassung sind oder
        nach § 1 Absatz 2 der Störfall-Verordnung
        diesen gleichgestellt sind.
     Die Unternehmen im besonderen öffentlichen
     Interesse nach Satz 1 Nummer 2 werden durch
     die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 5 be-
     stimmt, in der festgelegt wird, welche wirt-
     schaftlichen Kennzahlen maßgeblich dafür sind,
     dass ein Unternehmen zu den größten Unter-
     nehmen in Deutschland im Sinne der Nummer 2
     gehört und welche Alleinstellungsmerkmale
     maßgeblich dafür sind, dass Zulieferer für sol-
     che Unternehmen von wesentlicher Bedeutung
     sind.“
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Das Bundesamt fördert die Sicherheit in der

     Informationstechnik mit dem Ziel, die Verfügbar-

     keit, Integrität und Vertraulichkeit von Informatio-

     nen und deren Verarbeitung zu gewährleisten.“

  b) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „oder“ ge-

     strichen.

  c) Nach Satz 2 Nummer 5 wird folgende Num-
     mer 5a eingefügt:

     „5a. Wahrnehmung der Aufgaben und Befug-
          nisse nach Artikel 58 Absatz 7 und 8 der
          Verordnung (EU) 2019/881 des Euro-
          päischen Parlaments und des Rates vom
          17. April 2019 über die ENISA (Agentur
          der Europäischen Union für Cybersicher-
          heit) und über die Zertifizierung der Cyber-
          sicherheit von Informations- und Kommu-
          nikationstechnik und zur Aufhebung der
          Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt
          zur Cybersicherheit, ABl. L 151 vom
          7.6.2019, S. 15) als nationale Behörde für
          die Cybersicherheitszertifizierung;“.

  d) Nach Satz 2 Nummer 12 wird folgende Num-
     mer 12a eingefügt:
     „12a. Beratung und Unterstützung der Stellen
           des Bundes in Fragen der Sicherheit in
           der Informationstechnik;“.

  e) Satz 2 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
     „14. Beratung, Information und Warnung der
          Stellen des Bundes, der Länder sowie
          der Hersteller, Vertreiber und Anwender
          in Fragen der Sicherheit in der Informa-
          tionstechnik, insbesondere unter Berück-
          sichtigung der möglichen Folgen fehlender

          oder unzureichender Sicherheitsvorkeh-

          rungen;“.

  f) Nach Satz 2 Nummer 14 wird folgende Num-
     mer 14a eingefügt:

     „14a. Verbraucherschutz und Verbraucherinfor-
           mation im Bereich der Sicherheit in der
           Informationstechnik, insbesondere durch
           Beratung und Warnung von Verbrauchern
           in Fragen der Sicherheit in der Informa-
           tionstechnik und unter Berücksichtigung
           der möglichen Folgen fehlender oder un-
           zureichender Sicherheitsvorkehrungen;“.

  g) Satz 2 Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
     „17. Aufgaben nach den §§ 8a bis 8c und 8f
          als zentrale Stelle für die Sicherheit in
          der Informationstechnik Kritischer Infra-
          strukturen, digitaler Dienste und der Un-
          ternehmen im besonderen öffentlichen In-
          teresse;“.
  h) In Satz 2 Nummer 18 wird der Punkt am Ende
     durch ein Semikolon ersetzt.

  i) Dem Satz 2 werden die folgenden Nummern 19
     und 20 angefügt:
     „19. Empfehlungen für Identifizierungs- und
          Authentisierungsverfahren und Bewer-
          tung dieser Verfahren im Hinblick auf die
          Informationssicherheit;
     20.   Beschreibung und Veröffentlichung eines
           Stands der Technik bei sicherheitstech-

           nischen Anforderungen an IT-Produkte

           unter Berücksichtigung bestehender Nor-

           men und Standards sowie Einbeziehung

           der betroffenen Wirtschaftsverbände.“

4. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b ein-

   gefügt:

                         „§ 4a

                    Kontrolle der
               Kommunikationstechnik
             des Bundes, Betretensrechte
     (1) Das Bundesamt ist befugt, die Sicherheit der
  Kommunikationstechnik des Bundes und ihrer
  Komponenten, einschließlich technischer Infra-
  strukturen, die zum Betrieb der Kommunikations-
  technik des Bundes erforderlich sind, zu kontrollie-
  ren. Es kann hierzu die Bereitstellung der zur
  Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2
  Nummer 1 und 14 erforderlichen Informationen,
  insbesondere zu technischen Details, zu Strate-
  gien, Planungen und Regelungen mit Bezug zur
BGBl. 2021, Seite 1124 — Originalseite als Abbildung
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  Kommunikationstechnik des Bundes einschließlich
  Aufbau- und Ablauforganisation verlangen sowie
  Unterlagen und Datenträger des Betreibers der je-
  weiligen Kommunikationstechnik des Bundes oder
  eines mit Betriebsleistungen beauftragten Dritten
  einsehen und die unentgeltliche Herausgabe von
  Kopien dieser Unterlagen und Dokumente, auch
  in elektronischer Form, verlangen, soweit nicht Ge-
  heimschutzinteressen oder überwiegende Sicher-
  heitsinteressen des Betreibers im Sinne des Sat-
  zes 2 entgegenstehen.

     (2) Dem Bundesamt ist in den Zeiten, zu denen
  die Räume normalerweise für die jeweilige ge-
  schäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfü-
  gung stehen, zu den Grundstücken und Betriebs-

  räumen, einschließlich Datenverarbeitungsanlagen

  und -geräten, die für die Kommunikationstechnik

  des Bundes verwendet werden, Zugang zu gewäh-

  ren, soweit dies zur Erfüllung der Zwecke nach Ab-

  satz 1 erforderlich ist.

     (3) Bei Einrichtungen eines Dritten, bei dem eine
  Schnittstelle zur Kommunikationstechnik des Bun-
  des besteht, kann das Bundesamt auf der Schnitt-
  stellenseite der Einrichtung nur mit Zustimmung
  des Dritten die Sicherheit der Schnittstelle kontrol-
  lieren. Es kann hierzu mit Zustimmung des Dritten
  die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informa-
  tionen, insbesondere zu technischen Details, zu
  Strategien, Planungen und Regelungen sowie Un-
  terlagen und Datenträger des Betreibers einsehen
  und unentgeltlich Kopien, auch in elektronischer
  Form, anfertigen.
     (4) Das Bundesamt teilt das Ergebnis seiner Kon-
  trolle nach den Absätzen 1 bis 3 dem jeweiligen
  überprüften Betreiber sowie im Falle einer öffent-
  lichen Stelle des Bundes der zuständigen Rechts-
  und Fachaufsicht mit. Mit der Mitteilung soll es
  Vorschläge zur Verbesserung der Informations-
  sicherheit, insbesondere zur Beseitigung der fest-
  gestellten Mängel, verbinden.

     (5) Ausgenommen von den Befugnissen nach

  den Absätzen 1 bis 3 sind Kontrollen der Auslands-
  informations- und -kommunikationstechnik im
  Sinne des § 9 Absatz 2 des Gesetzes über den
  Auswärtigen Dienst, soweit sie ausschließlich im
  Ausland belegen ist oder für das Ausland oder für
  Anwender im Ausland betrieben wird. Die Bestim-
  mungen für die Schnittstellen der Kommunika-
  tionstechnik des Bundes im Inland bleiben davon
  unberührt. Näheres zu Satz 1 regelt eine Verwal-
  tungsvereinbarung zwischen dem Bundesministe-

  rium des Innern, für Bau und Heimat und dem Aus-

  wärtigen Amt.

     (6) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3
  gelten im Geschäftsbereich des Bundesministe-
  riums der Verteidigung nicht für die Kontrolle der
  Informations- und Kommunikationstechnik, die von
  den Streitkräften für ihre Zwecke oder dem
  Militärischen Abschirmdienst genutzt wird. Nicht
  ausgenommen ist die Informations- und Kommu-
  nikationstechnik von Dritten, insbesondere von IT-
  Dienstleistern, soweit sie nicht ausschließlich für
  die Zwecke der Streitkräfte betrieben wird. Die Be-
  stimmungen für die Schnittstellen der Kommunika-

tionstechnik des Bundes bleiben von den Sätzen 1
und 2 unberührt. Näheres regelt eine Verwaltungs-
vereinbarung zwischen dem Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundes-
ministerium der Verteidigung.

                       § 4b
            Allgemeine Meldestelle für
     die Sicherheit in der Informationstechnik

  (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3
nimmt das Bundesamt als zentrale Stelle für Mel-
dungen von Dritten Informationen über Sicher-
heitsrisiken in der Informationstechnik entgegen
und wertet diese Informationen aus.

   (2) Das Bundesamt nimmt zur Wahrnehmung

der Aufgaben nach Absatz 1 Informationen zu

Sicherheitslücken, Schadprogrammen, erfolgten

oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit in der

Informationstechnik und der dabei beobachteten

Vorgehensweisen entgegen. Das Bundesamt rich-
tet hierzu geeignete Meldemöglichkeiten ein. Die
Meldungen können anonym erfolgen. Soweit die
Meldung nicht anonym erfolgt, kann der Meldende
mit der Meldung oder später verlangen, dass seine
personenbezogenen Daten nur anonymisiert weiter-
gegeben werden dürfen. Dies gilt nicht in den Fäl-
len des § 5 Absatz 5 und 6 Satz 1. Eine Übermitt-
lung der personenbezogenen Daten in den Fällen
von § 5 Absatz 5 und 6 Satz 1 hat zu unterbleiben,
wenn für das Bundesamt erkennbar ist, dass die
schutzwürdigen Interessen des Meldenden das All-
gemeininteresse an der Übermittlung überwiegen.
Zu berücksichtigen ist dabei auch die Art und
Weise, mittels derer der Meldende die Erkennt-
nisse gewonnen hat. Die Entscheidung nach Satz 6
muss dem oder der behördlichen Datenschutz-
beauftragten des Bundesamtes sowie einem oder
einer weiteren Bediensteten des Bundesamtes, der
oder die die Befähigung zum Richteramt hat, zur
vorherigen Prüfung vorgelegt werden.
  (3) Das Bundesamt soll die gemäß Absatz 2 ge-

meldeten Informationen nutzen, um

1. Dritte über bekannt gewordene Sicherheits-
   lücken, Schadprogramme, erfolgte oder ver-
   suchte Angriffe auf die Sicherheit in der Infor-
   mationstechnik zu informieren, soweit dies zur
   Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich
   ist,
2. die Öffentlichkeit oder betroffene Kreise gemäß
   § 7 zu warnen und zu informieren,

3. Bundesbehörden gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2

   über die sie betreffenden Informationen zu un-

   terrichten,
4. Betreiber Kritischer Infrastrukturen und Unter-
   nehmen im öffentlichen Interesse gemäß § 8b
   Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a über die sie
   betreffenden Informationen zu unterrichten.

  (4) Eine Weitergabe nach Absatz 3 Nummer 1, 2
oder 4 erfolgt nicht, soweit die gemäß Absatz 2 ge-
meldeten Informationen
1. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Drit-
   ten beinhalten und die Maßnahmen nach Ab-
   satz 3 nicht ohne Bekanntgabe dieser Betriebs-
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     und Geschäftsgeheimnisse durchgeführt werden
     können oder
  2. auf Grund von Vereinbarungen des Bundesam-
     tes mit Dritten nicht übermittelt werden dürfen.

     (5) Sonstige gesetzliche Meldepflichten, Rege-
  lungen zum Geheimschutz, gesetzliche Übermitt-
  lungshindernisse und Übermittlungsregelungen
  bleiben unberührt.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Protokolldaten nach Absatz 1 Satz 1
     Nummer 1 dürfen über den für die automati-
     sierte Auswertung nach Absatz 1 Satz 1 Num-
     mer 1 erforderlichen Zeitraum hinaus, längstens
     jedoch für 18 Monate, gespeichert werden, so-
     weit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,

     dass diese im Falle der Bestätigung eines Ver-

     dachts nach Absatz 3 Satz 2 zur Abwehr von
     Gefahren, die von dem gefundenen Schadpro-
     gramm ausgehen oder zur Erkennung und Ab-
     wehr anderer Schadprogramme erforderlich
     sein können. Durch organisatorische und tech-
     nische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass
     eine Auswertung der nach diesem Absatz ge-
     speicherten Daten nur automatisiert erfolgt und
     dass ein Zugriff auf Daten, die länger als drei
     Monate gespeichert sind, nur bei Vorliegen
     tatsächlicher Erkenntnisse über die Betroffen-
     heit des Bundes mit einem Schadprogramm er-

     folgt. Die Daten sind zu pseudonymisieren, so-
     weit dies automatisiert möglich ist. Eine nicht
     automatisierte Verarbeitung ist nur nach Maß-
     gabe der nachfolgenden Absätze zulässig. So-
     weit hierzu die Wiederherstellung pseudony-
     misierter Protokolldaten erforderlich ist, muss
     diese durch die Präsidentin oder den Präsiden-
     ten des Bundesamtes oder die Vertretung im
     Amt angeordnet werden. Die Entscheidung ist
     zu dokumentieren.“

  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
        „(2a) Protokolldaten dürfen vor ihrer Pseudo-
     nymisierung und Speicherung nach Absatz 2 zur
     Sicherstellung einer fehlerfreien automatisierten
     Auswertung manuell verarbeitet werden. Liegen
     Hinweise vor, dass die fehlerfreie automatisierte
     Auswertung wegen eines erheblichen Fehlers
     erschwert wird, darf der Personenbezug von
     Protokolldaten zur Sicherstellung der fehler-
     freien automatisierten Auswertung wiederherge-
     stellt werden, sofern dies im Einzelfall erforder-
     lich ist. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.“
6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

                          „§ 5a
                    Verarbeitung
        behördeninterner Protokollierungsdaten
     Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für
  die Kommunikationstechnik des Bundes und ihrer
  Komponenten, einschließlich technischer Infrastruk-
  turen, die zum Betrieb der Kommunikationstechnik
  des Bundes erforderlich sind, Protokollierungsda-
  ten, die durch den Betrieb von Kommunikations-

  technik des Bundes anfallen, verarbeiten, soweit
  dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen
  von Störungen, Fehlern oder Sicherheitsvorfällen
  in der Kommunikationstechnik des Bundes oder
  von Angriffen auf die Informationstechnik des Bun-
  des erforderlich ist und Geheimschutzinteressen
  oder überwiegende Sicherheitsinteressen der be-
  troffenen Stellen nicht entgegenstehen. Die Bun-
  desbehörden sind verpflichtet, das Bundesamt
  bei Maßnahmen nach Satz 1 zu unterstützen und
  hierbei den Zugang des Bundesamtes zu behör-

  deninternen Protokollierungsdaten nach Satz 1
  sicherzustellen. Hierzu dürfen sie dem Bundesamt
  die entsprechenden Protokollierungsdaten über-
  mitteln. § 5 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 bis 4, 8
  und 9 gilt entsprechend. § 4a Absatz 6 gilt für die
  Verpflichtung nach Satz 2 entsprechend.“

7. Der bisherige § 5a wird § 5b und wird wie folgt

   geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „Kritischen Infrastruktur“ die Wörter „oder eines
     Unternehmens im besonderen öffentlichen Inte-
     resse“ eingefügt.
  b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

     „Ein begründeter Einzelfall liegt in der Regel vor,
     wenn eine Stelle eines Landes betroffen ist.“
  c) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 5a“ durch die
     Angabe „§ 5b“ ersetzt.

8. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:

                          „§ 5c
                Bestandsdatenauskunft

     (1) Das Bundesamt darf zur Erfüllung seiner ge-
  setzlichen Aufgabe nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Num-
  mer 1, 2, 14, 17 oder 18 von demjenigen, der ge-
  schäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt
  oder daran mitwirkt, über die nach den §§ 95
  und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobe-
  nen Daten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommu-
  nikationsgesetzes) Auskunft verlangen. Die Aus-
  kunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden zum
  Schutz der Versorgung der Bevölkerung in den Be-
  reichen des § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 oder
  der öffentlichen Sicherheit, um damit eine Beein-
  trächtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit
  informationstechnischer Systeme
  1. einer Kritischen Infrastruktur oder

  2. eines Unternehmens von besonderem öffent-
     lichem Interesse
  abzuwenden, wenn Tatsachen den Schluss auf ein
  wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und
  zeitlich absehbares Geschehen zulassen, das auf
  die informationstechnischen Systeme bestimm-
  barer Infrastrukturen oder Unternehmen abzielen
  wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Da-
  ten im Einzelfall erforderlich sind, um die Betroffe-
  nen nach Absatz 4 vor dieser Beeinträchtigung zu
  warnen, über diese zu informieren oder sie bei de-
  ren Beseitigung zu beraten oder zu unterstützen.
     (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand
  einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen
  Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113
BGBl. 2021, Seite 1126 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1126
  Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des
  Telekommunikationsgesetzes). Die rechtlichen und
  tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlan-
  gens sind aktenkundig zu machen.
     (3) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens
  Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung
  erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig
  zu übermitteln.
     (4) Nach erfolgter Auskunft weist das Bundes-
  amt den Betreiber der betroffenen Kritischen Infra-
  struktur oder das betroffene Unternehmen im be-
  sonderen öffentlichen Interesse auf die bei ihm
  drohenden Beeinträchtigungen hin. Nach Möglich-
  keit weist das Bundesamt den Betreiber der betrof-
  fenen Kritischen Infrastruktur oder das betroffene
  Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse
  auf technische Mittel hin, mittels derer die festge-
  stellten Beeinträchtigungen durch den Betreiber
  der betroffenen Kritischen Infrastruktur oder das
  betroffene Unternehmen im besonderen öffent-
  lichen Interesse selbst beseitigt werden können.

     (5) Das Bundesamt kann personenbezogene
  Daten, die es im Rahmen dieser Vorschrift verar-
  beitet, entsprechend § 5 Absatz 5 und 6 übermit-
  teln.

     (6) In den Fällen des Absatzes 2 ist die betrof-
  fene Person über die Auskunft zu benachrichtigen.
  Im Falle der Weitergabe der Information nach § 5
  Absatz 5 oder wenn Tatsachen die Annahme recht-
  fertigen, dass die Voraussetzungen einer Weiter-
  gabe nach § 5 Absatz 5 vorliegen, ergeht darüber
  keine Benachrichtigung an die betroffene Person,
  sofern und solange überwiegende schutzwürdige
  Belange Dritter entgegenstehen. Wird nach Satz 2
  die Benachrichtigung zurückgestellt oder wird von
  ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu
  machen.

     (7) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbe-
  auftragte oder den Bundesbeauftragten für den
  Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils
  bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden
  Jahres über
  1. die Gesamtzahl der Vorgänge, in denen Daten
     nach Absatz 1 oder Absatz 2 an das Bundesamt
     übermittelt wurden und
  2. die Übermittlungen nach Absatz 5.

     (8) Das Bundesamt hat den Verpflichteten für

  ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu ge-

  währen. Der Umfang der Entschädigung bemisst

  sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs-

  und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften

  über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Jus-

  tizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes fin-

  den entsprechende Anwendung.“

9. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 werden
               nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 2
               Nummer 14“ die Wörter „und 14a“ ein-
               gefügt.

          bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
                „1. die folgenden Warnungen und In-
                    formationen an die Öffentlichkeit
                    oder an die betroffenen Kreise
                    richten:
                    a) Warnungen vor Sicherheitslü-
                       cken in informationstechnischen
                       Produkten und Diensten,
                    b) Warnungen vor Schadprogram-
                       men,
                    c) Warnungen bei einem Verlust
                       oder einem unerlaubten Zugriff
                       auf Daten und

                    d) Informationen über sicherheits-
                       relevante IT-Eigenschaften von
                       Produkten.“
      bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

         „(1a) Die Hersteller betroffener Produkte sind
      rechtzeitig vor Veröffentlichung der Warnungen
      zu informieren. Diese Informationspflicht be-
      steht nicht,

      1. wenn hierdurch die Erreichung des mit der
         Maßnahme verfolgten Zwecks gefährdet wird
         oder
      2. wenn berechtigterweise davon ausgegangen
         werden kann, dass der Hersteller an einer
         vorherigen Benachrichtigung kein Interesse
         hat.

      Soweit entdeckte Sicherheitslücken oder Schad-
      programme nicht allgemein bekannt werden
      sollen, um eine Weiterverbreitung oder rechts-
      widrige Ausnutzung zu verhindern oder weil
      das Bundesamt gegenüber Dritten zur Vertrau-
      lichkeit verpflichtet ist, kann es den Kreis der zu
      warnenden Personen einschränken. Kriterien für
      die Auswahl des zu warnenden Personenkreises
      nach Satz 3 sind insbesondere die besondere
      Gefährdung bestimmter Einrichtungen oder die
      besondere Zuverlässigkeit des Empfängers.“
   c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Ab-
      satz 1 Satz 2 Nummer 14 und 14a kann das
      Bundesamt die Öffentlichkeit unter Nennung
      der Bezeichnung und des Herstellers des be-

      troffenen Produkts und Dienstes vor Sicher-

      heitslücken in informationstechnischen Produk-

      ten und Diensten und vor Schadprogrammen

      warnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür

      vorliegen, dass Gefahren für die Sicherheit in

      der Informationstechnik hiervon ausgehen, oder

      Sicherheitsmaßnahmen sowie den Einsatz be-

      stimmter informationstechnischer Produkte und
      Dienste empfehlen.“
10. § 7a wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7a
                    Untersuchung der
           Sicherheit in der Informationstechnik
     (1) Das Bundesamt kann zur Erfüllung seiner
   Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
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Originalseite · Seite 1127
   14, 14a, 17 oder 18 auf dem Markt bereitgestellte
   oder zur Bereitstellung auf dem Markt vorgesehene
   informationstechnische Produkte und Systeme un-
   tersuchen. Es kann sich hierbei der Unterstützung
   Dritter bedienen, soweit berechtigte Interessen des
   Herstellers der betroffenen Produkte und Systeme
   dem nicht entgegenstehen.
      (2) Soweit erforderlich, kann das Bundesamt für
   Untersuchungen nach Absatz 1 von Herstellern in-
   formationstechnischer Produkte und Systeme alle
   notwendigen Auskünfte, insbesondere auch zu
   technischen Details, verlangen. In dem Auskunfts-
   verlangen gibt das Bundesamt die Rechtsgrundla-
   ge, den Zweck des Auskunftsverlangens und die
   benötigten Auskünfte an und legt eine angemes-
   sene Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest.
   Das Auskunftsverlangen enthält ferner einen Hin-
   weis auf die in § 14 vorgesehenen Sanktionen.

      (3) Das Bundesamt gibt Auskünfte sowie die
   aus den Untersuchungen gewonnen Erkenntnisse
   unverzüglich an die zuständigen Aufsichtsbehör-
   den des Bundes oder, sofern keine Aufsichts-
   behörde vorhanden ist, an das jeweilige Ressort
   weiter, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass diese
   sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
      (4) Die Auskünfte und die aus den Untersuchun-
   gen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur zur Erfül-
   lung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Num-
   mer 1, 14, 14a, 17 und 18 genutzt werden. Das
   Bundesamt darf seine Erkenntnisse weitergeben
   und veröffentlichen, soweit dies zur Erfüllung der
   Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
   14, 14a, 17 und 18 erforderlich ist. Zuvor ist dem
   Hersteller der betroffenen Produkte und Systeme
   mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellung-
   nahme zu geben.

      (5) Kommt ein Hersteller der Aufforderung des
   Bundesamtes nach Absatz 2 Satz 1 nicht oder nur
   unzureichend nach, kann das Bundesamt hierüber
   die Öffentlichkeit informieren. Es kann hierbei den
   Namen des Herstellers sowie die Bezeichnung des
   betroffenen Produkts oder Systems angeben und
   darlegen, inwieweit der Hersteller seiner Aus-
   kunftspflicht nicht nachgekommen ist. Zuvor ist
   dem Hersteller mit angemessener Frist Gelegenheit
   zur Stellungnahme zu gewähren. § 7 Absatz 2
   Satz 2 gilt entsprechend.“
11. Nach § 7a werden die folgenden §§ 7b bis 7d ein-
    gefügt:

                          „§ 7b

                     Detektion von
             Sicherheitsrisiken für die Netz-
      und IT-Sicherheit und von Angriffsmethoden
      (1) Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Auf-
   gaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 14
   oder 17 zur Detektion von Sicherheitslücken und
   anderen Sicherheitsrisiken bei Einrichtungen des
   Bundes oder der in § 2 Absatz 10, 11 und 14
   genannten Unternehmen Maßnahmen an den
   Schnittstellen öffentlich erreichbarer informations-
   technischer Systeme zu öffentlichen Telekommu-
   nikationsnetzen (Portscans) durchführen, wenn
   Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese

ungeschützt im Sinne des Absatzes 2 sein können
und dadurch in ihrer Sicherheit oder Funktionsfä-
higkeit gefährdet sein können. Die Maßnahmen
müssen sich auf einen vorher bestimmten Bereich
von Internet-Protokolladressen, die regelmäßig
den informationstechnischen Systemen
1. des Bundes oder
2. Kritischer Infrastrukturen, digitaler Dienste und
   der Unternehmen im besonderen öffentlichen
   Interesse

zugeordnet sind (Weiße Liste), beschränken. Die
Weiße Liste ist stetig durch geeignete Überprüfun-
gen anzupassen, um Änderungen bei der Zuord-
nung von Internetprotokoll-Adressen zu den in
den Nummern 1 und 2 bezeichneten Stellen zu be-
rücksichtigen. Erlangt das Bundesamt dabei Infor-
mationen, die durch Artikel 10 des Grundgesetzes
geschützt sind, darf es diese nur zum Zwecke der
Übermittlung nach § 5 Absatz 5 und 6 verarbeiten.
Sofern die Voraussetzungen des § 5 Absatz 5 und 6
nicht vorliegen, sind Informationen, die nach Ar-
tikel 10 des Grundgesetzes geschützt sind, un-
verzüglich zu löschen. Maßnahmen nach Satz 1
dürfen nur durch eine Bedienstete oder einen Be-
diensteten des Bundesamtes mit der Befähigung
zum Richteramt angeordnet werden.
  (2) Ein informationstechnisches System ist un-
geschützt im Sinne des Absatzes 1, wenn in die-
sem öffentlich bekannte Sicherheitslücken beste-
hen oder wenn auf Grund sonstiger offensichtlich
unzureichender Sicherheitsvorkehrungen unbefugt
von Dritten auf das System zugegriffen werden
kann.

   (3) Wird durch Maßnahmen gemäß Absatz 1
eine Sicherheitslücke oder ein anderes Sicherheits-
risiko eines informationstechnischen Systems er-
kannt, sind die für das informationstechnische Sys-
tem Verantwortlichen unverzüglich darüber zu
informieren. Das Bundesamt soll dabei auf beste-
hende Abhilfemöglichkeiten hinweisen. Sind dem
Bundesamt die Verantwortlichen nicht bekannt
oder ist ihre Identifikation nur mit unverhältnismä-
ßigem Aufwand oder über eine Bestandsdatenab-
frage nach § 5c möglich, ist hilfsweise der betrei-
bende Dienstleister des jeweiligen Netzes oder
Systems unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
überwiegende Sicherheitsinteressen nicht entge-
genstehen. Das Bundesamt unterrichtet die Bun-
desbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit je-

weils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die
Anzahl der gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnah-
men. Das Bundesamt legt die Weiße Liste nach
Absatz 1 Satz 3 der Bundesbeauftragten oder
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit vierteljährlich zur Kon-
trolle vor.
   (4) Das Bundesamt darf zur Erfüllung seiner Auf-
gaben Systeme und Verfahren einsetzen, welche
einem Angreifer einen erfolgreichen Angriff vortäu-
schen, um den Einsatz von Schadprogrammen
oder andere Angriffsmethoden zu erheben und
auszuwerten. Das Bundesamt darf dabei die zur
Auswertung der Funktionsweise der Schadpro-
BGBl. 2021, Seite 1128 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1128
  gramme und Angriffsmethoden erforderlichen Da-
  ten verarbeiten.

                         § 7c
                 Anordnungen des
       Bundesamtes gegenüber Diensteanbietern

     (1) Zur Abwehr konkreter erheblicher Gefahren
  für die in Absatz 2 genannten Schutzziele kann
  das Bundesamt gegenüber einem Anbieter von
  Telekommunikationsdiensten im Sinne des Tele-
  kommunikationsgesetzes (Diensteanbieter) mit mehr
  als 100 000 Kunden anordnen, dass er
  1. die in § 109a Absatz 5 oder 6 des Telekommu-
     nikationsgesetzes bezeichneten Maßnahmen
     trifft oder
  2. technische Befehle zur Bereinigung von einem
     konkret benannten Schadprogramm an betrof-
     fene informationstechnische Systeme verteilt,

  sofern und soweit der Diensteanbieter dazu tech-

  nisch in der Lage ist und es ihm wirtschaftlich zu-
  mutbar ist. Vor der Anordnung der Maßnahmen
  nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 durch das Bundes-
  amt ist Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur
  herzustellen. Vor der Anordnung der Maßnahme
  nach Satz 1 Nummer 2 durch das Bundesamt ist
  zusätzlich Einvernehmen mit der oder dem Bun-
  desbeauftragten für den Datenschutz und die Infor-
  mationsfreiheit herzustellen. Die Daten, auf die mit
  der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 zugegriffen
  werden soll, sind in der Anordnung zu benennen.
  § 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. Wider-
  spruch und Anfechtungsklage gegen die Anord-
  nungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende
  Wirkung.

    (2) Schutzziele gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die
  Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit
  1. der Kommunikationstechnik des Bundes, eines
     Betreibers Kritischer Infrastrukturen, eines Un-
     ternehmens im besonderen öffentlichen Inte-

     resse oder eines Anbieters digitaler Dienste,

  2. von Informations- oder Kommunikationsdiens-
     ten oder
  3. von Informationen, sofern deren Verfügbarkeit,
     Unversehrtheit oder Vertraulichkeit durch uner-
     laubte Zugriffe auf eine erhebliche Anzahl von
     telekommunikations- oder informationstechni-
     schen Systemen von Nutzern eingeschränkt
     wird.

    (3) Ordnet das Bundesamt eine Maßnahme
  nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an, so kann es
  gegenüber dem Diensteanbieter auch anordnen,
  den Datenverkehr an eine vom Bundesamt be-
  nannte Anschlusskennung umzuleiten.
     (4) Das Bundesamt darf Daten, die von einem
  Diensteanbieter nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
  und Absatz 3 umgeleitet wurden, verarbeiten, um
  Informationen über Schadprogramme oder andere
  Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Sys-
  temen zu erlangen. Die übermittelten Daten dürfen
  durch das Bundesamt so lange gespeichert wer-
  den, wie dies für die Erfüllung des in Satz 1 ge-
  nannten Zwecks erforderlich ist, längstens jedoch
  für drei Monate. § 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 gilt ent-

   sprechend. Das Bundesamt unterrichtet die Bun-
   desbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für
   den Datenschutz und die Informationsfreiheit je-
   weils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die
   Gesamtzahl der angeordneten Datenumleitungen.

                           § 7d

                    Anordnungen des
                Bundesamtes gegenüber
            Anbietern von Telemediendiensten
      Das Bundesamt kann in begründeten Einzelfäl-
   len zur Abwehr konkreter, erheblicher Gefahren für
   informationstechnische Systeme einer Vielzahl von
   Nutzern, die von Telemedienangeboten von Diens-
   teanbietern im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 1 des
   Telemediengesetzes ausgehen, die durch ungenü-
   gende technische und organisatorische Vorkehrun-
   gen im Sinne des § 13 Absatz 7 des Telemedien-
   gesetzes unzureichend gesichert sind und dadurch

   keinen hinreichenden Schutz bieten vor

   1. unerlaubten Zugriffen auf die für diese Teleme-
      dienangebote genutzten technischen Einrich-
      tungen oder
   2. Störungen, auch soweit sie durch äußere An-
      griffe bedingt sind,

   gegenüber dem jeweiligen Diensteanbieter im Sinne
   des § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes
   anordnen, dass dieser die jeweils zur Herstellung
   des ordnungsgemäßen Zustands seiner Telemedien-
   angebote erforderlichen technischen und organisa-
   torischen Maßnahmen ergreift, um den ordnungs-
   gemäßen Zustand seiner Telemedienangebote
   herzustellen. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehör-
   den der Länder bleibt im Übrigen unberührt.“

12. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
      und 1a ersetzt:

         „(1) Das Bundesamt legt im Benehmen mit

      den Ressorts Mindeststandards für die Sicher-
      heit der Informationstechnik des Bundes fest,
      die von
      1. Stellen des Bundes,

      2. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
         öffentlichen Rechts sowie ihren Vereinigungen
         ungeachtet ihrer Rechtsform auf Bundesebe-
         ne, soweit von der jeweils zuständigen obers-
         ten Bundesbehörde angeordnet, sowie

      3. öffentlichen Unternehmen, die mehrheitlich
         im Eigentum des Bundes stehen und die IT-
         Dienstleistungen für die Bundesverwaltung
         erbringen,
      umzusetzen sind. Abweichungen von den Min-
      deststandards sind nur in sachlich gerechtfer-
      tigten Fällen zulässig und sind zu dokumentie-
      ren und zu begründen. Das Bundesamt berät
      die in Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen
      bei der Umsetzung und Einhaltung der Mindest-
      standards. Für die in § 2 Absatz 3 Satz 2 ge-
      nannten Gerichte und Verfassungsorgane ha-
      ben die Vorschriften nach Satz 1 empfehlenden
      Charakter. Für die Verpflichtung nach Satz 1 gilt
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Originalseite · Seite 1129
      die Ausnahme nach § 4a Absatz 6 entspre-
      chend.

         (1a) Das Bundesministerium des Innern, für
      Bau und Heimat kann im Benehmen mit der
      Konferenz der IT-Beauftragten der Ressorts bei

      bedeutenden Mindeststandards die Überwa-

      chung und Kontrolle ihrer Einhaltung durch das

      Bundesamt anordnen. Das Bundesamt teilt das

      Ergebnis seiner Kontrolle der jeweiligen über-

      prüften Stelle, deren zuständiger Aufsichtsbe-

      hörde sowie der Konferenz der IT-Beauftragten
      der Ressorts mit. Für andere öffentlich-rechtlich
      oder privatrechtlich organisierte Stellen dürfen
      nur dann Schnittstellen zur Kommunikations-
      technik des Bundes eingerichtet werden, soweit
      die für die Einrichtung verantwortliche Stelle
      vertraglich sicherstellt, dass die öffentlich- oder
      privatrechtlich organisierte Stelle sich zur Ein-
      haltung der Mindeststandards verpflichtet. Das
      Bundesamt kann im Einvernehmen mit dem
      Dritten die Einhaltung der Mindeststandards
      überprüfen und kontrollieren.“

   b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Bundesbehör-
      den“ durch die Wörter „Stellen des Bundes oder
      von ihnen beauftragte Dritte“ ersetzt.

   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Zur Gewährleistung der Sicherheit in der
      Informationstechnik bei der Planung und Um-
      setzung von wesentlichen Digitalisierungsvorha-
      ben des Bundes soll die jeweils verantwortliche
      Stelle das Bundesamt frühzeitig beteiligen und
      dem Bundesamt Gelegenheit zur Stellungnahme
      geben.“
13. § 8a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „spätes-
      tens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Rechts-
      verordnung nach § 10 Absatz 1“ durch die Wör-
      ter „spätestens bis zum ersten Werktag, der
      darauf folgt, dass diese erstmalig oder erneut
      als Betreiber einer Kritischen Infrastruktur nach
      der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 gel-
      ten,“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

         „(1a) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1,

      angemessene organisatorische und technische

      Vorkehrungen zu treffen, umfasst ab dem 1. Mai

      2023 auch den Einsatz von Systemen zur An-
      griffserkennung. Die eingesetzten Systeme zur
      Angriffserkennung müssen geeignete Parameter
      und Merkmale aus dem laufenden Betrieb kon-
      tinuierlich und automatisch erfassen und aus-
      werten. Sie sollten dazu in der Lage sein, fort-
      während Bedrohungen zu identifizieren und zu
      vermeiden sowie für eingetretene Störungen ge-
      eignete Beseitigungsmaßnahmen vorzusehen.
      Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

   c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
      „Absatz 1“ durch die Wörter „den Absätzen 1
      und 1a“ ersetzt.

   d) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter
      „oder im Benehmen mit der sonst zuständigen
      Aufsichtsbehörde“ gestrichen.

   e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Betreiber Kritischer Infrastrukturen haben die

      Erfüllung der Anforderungen nach den Absät-

      zen 1 und 1a spätestens zwei Jahre nach dem

      in Absatz 1 genannten Zeitpunkt und anschlie-

      ßend alle zwei Jahre dem Bundesamt nachzu-

      weisen.“

   f) In Absatz 4 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe
      „Absatz 1“ durch die Wörter „den Absätzen 1
      und 1a“ ersetzt.

14. § 8b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern
          „Kritischen Infrastrukturen“ die Wörter „oder
          der Unternehmen im besonderen öffent-
          lichen Interesse“ eingefügt.

      bb) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt ge-
          fasst:

          „a) die Betreiber Kritischer Infrastrukturen
              und die Unternehmen im besonderen
              öffentlichen Interesse über sie betref-
              fende Informationen nach den Num-
              mern 1 bis 3,“.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Betreiber Kritischer Infrastrukturen sind
      verpflichtet, spätestens bis zum ersten Werktag,
      der darauf folgt, dass diese erstmalig oder er-
      neut als Betreiber einer Kritischen Infrastruktur
      nach der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1
      gelten, die von ihnen betriebenen Kritischen In-
      frastrukturen beim Bundesamt zu registrieren
      und eine Kontaktstelle zu benennen. Die Regis-
      trierung eines Betreibers einer Kritischen Infra-
      struktur kann das Bundesamt auch selbst vor-
      nehmen, wenn der Betreiber seine Pflicht zur
      Registrierung nicht erfüllt. Nimmt das Bundes-
      amt eine solche Registrierung selbst vor, infor-
      miert es die zuständige Aufsichtsbehörde des
      Bundes darüber. Die Betreiber haben sicherzu-
      stellen, dass sie über die benannte oder durch
      das Bundesamt festgelegte Kontaktstelle jeder-

      zeit erreichbar sind. Die Übermittlung von Infor-

      mationen durch das Bundesamt nach Absatz 2

      Nummer 4 erfolgt an diese Kontaktstelle.“

   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:

         „(3a) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme,
      dass ein Betreiber seine Pflicht zur Registrie-
      rung nach Absatz 3 nicht erfüllt, so hat der
      Betreiber dem Bundesamt auf Verlangen die
      für die Bewertung aus Sicht des Bundesamtes
      erforderlichen Aufzeichnungen, Schriftstücke
      und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise
      vorzulegen und Auskunft zu erteilen, soweit
      nicht Geheimschutzinteressen oder überwie-
      gende Sicherheitsinteressen entgegenstehen.“
BGBl. 2021, Seite 1130 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1130
   d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:
          „(4a) Während einer erheblichen Störung ge-
       mäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 8f Absatz 7
       Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 8 Satz 1 Num-
       mer 2 kann das Bundesamt im Einvernehmen
       mit der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde
       des Bundes von den betroffenen Betreibern
       Kritischer Infrastrukturen oder den Unterneh-
       men im besonderen öffentlichen Interesse die
       Herausgabe der zur Bewältigung der Störung

       notwendigen Informationen einschließlich per-

       sonenbezogener Daten verlangen. Betreiber

       Kritischer Infrastrukturen und Unternehmen im
       besonderen öffentlichen Interesse sind befugt,
       dem Bundesamt auf Verlangen die zur Bewäl-

       tigung der Störung notwendigen Informationen

       einschließlich personenbezogener Daten zu

       übermitteln, soweit dies zur Bewältigung einer
       erheblichen Störung gemäß Absatz 4 Satz 1
       Nummer 2, § 8f Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 oder
       Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist.“

   e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Stö-
           rung nach Absatz 4“ ein Komma und die

           Wörter „oder § 8f Absatz 7 oder 8“ einge-

           fügt.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 8c Absatz 3“
           durch die Angabe „§ 8d Absatz 3“ ersetzt.
15. In § 8c Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3“
    durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
16. § 8d wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2003/361/EC“
      durch die Angabe „2003/361/EG“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
          „(1a) § 8f ist nicht anzuwenden auf Kleinstun-

       ternehmen und kleine Unternehmen im Sinne

       der Empfehlung 2003/361/EG. Artikel 3 Absatz 4

       des Anhangs zu der Empfehlung ist nicht anzu-

       wenden.“

   c) In Absatz 3 in dem einleitenden Satzteil wird die
      Angabe „§ 8b Absatz 4“ durch die Wörter „§ 8b
      Absatz 4 und 4a“ ersetzt.

17. § 8e wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
          „(1) Das Bundesamt kann Dritten auf Antrag
       Auskunft zu den im Rahmen von § 8a Absatz 2
       und 3, § 8c Absatz 4 und § 8f erhaltenen Infor-
       mationen sowie zu den Meldungen nach § 8b
       Absatz 4, 4a und 4b sowie § 8c Absatz 4 nur

       erteilen, wenn

       1. schutzwürdige Interessen des betroffenen
          Betreibers einer Kritischen Infrastruktur, des
          Unternehmens im besonderen öffentlichen In-
          teresse oder des Anbieters digitaler Dienste
          dem nicht entgegenstehen und

       2. durch die Auskunft keine Beeinträchtigung
          von Sicherheitsinteressen eintreten kann.
       Zugang zu personenbezogenen Daten wird
       nicht gewährt.

        (2) Zugang zu den Akten des Bundesamtes in
      Angelegenheiten nach den §§ 8a bis 8c und 8f
      wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des
      § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur
      gewährt, wenn
      1. schutzwürdige Interessen des betroffenen
         Betreibers einer Kritischen Infrastruktur, des
         Unternehmens im besonderen öffentlichen
         Interesse oder des Anbieters digitaler
         Dienste dem nicht entgegenstehen und

      2. durch den Zugang zu den Akten keine Beein-

         trächtigung von Sicherheitsinteressen eintre-

         ten kann.“

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Informationsansprüche nach dem Um-

      weltinformationsgesetz bleiben von dieser Vor-

      schrift unberührt.“

18. Nach § 8e wird folgender § 8f eingefügt:
                          „§ 8f

                    Sicherheit in der

          Informationstechnik bei Unternehmen
          im besonderen öffentlichen Interesse

      (1) Unternehmen im besonderen öffentlichen In-

   teresse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 und 2

   sind verpflichtet, spätestens bis zum ersten Werk-
   tag, der darauf folgt, dass diese erstmalig oder er-
   neut als Unternehmen im besonderen öffentlichen
   Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1
   oder 2 gelten, und danach mindestens alle zwei
   Jahre eine Selbsterklärung zur IT-Sicherheit beim
   Bundesamt vorzulegen, aus der hervorgeht,

   1. welche Zertifizierungen im Bereich der IT-Si-
      cherheit in den letzten zwei Jahren durchge-
      führt, welche Prüfgrundlage und welcher Gel-
      tungsbereich hierfür festgelegt wurden,

   2. welche sonstigen Sicherheitsaudits oder Prü-

      fungen im Bereich der IT-Sicherheit in den letz-

      ten zwei Jahren durchgeführt, welche Prüf-

      grundlage und welcher Geltungsbereich hierfür

      festgelegt wurden oder

   3. wie sichergestellt wird, dass die für das Unter-
      nehmen besonders schützenswerten informa-
      tionstechnischen Systeme, Komponenten und
      Prozesse angemessen geschützt werden, und
      ob dabei der Stand der Technik eingehalten
      wird.
     (2) Das Bundesamt kann für die Selbsterklärung
   nach Absatz 1 zu verwendende Formulare einfüh-
   ren.

     (3) Das Bundesamt kann auf Grundlage der

   Selbsterklärung nach Absatz 1 Hinweise zu ange-
   messenen organisatorischen und technischen Vor-
   kehrungen nach Absatz 1 Nummer 3 zur Einhaltung
   des Stands der Technik geben.

      (4) Für Unternehmen im besonderen öffent-
   lichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Num-
   mer 1 gilt die Pflicht nach Absatz 1 nicht vor dem
   1. Mai 2023. Für Unternehmen im besonderen
   öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Num-
   mer 2 gilt diese Pflicht frühestens zwei Jahre nach
BGBl. 2021, Seite 1131 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1131
Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 10
Absatz 5.

   (5) Unternehmen im besonderen öffentlichen In-
teresse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 und 2
sind verpflichtet, sich gleichzeitig mit der Vorlage
der ersten Selbsterklärung zur IT-Sicherheit nach
Absatz 1 beim Bundesamt zu registrieren und eine
zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbare Stelle
zu benennen. Die Übermittlung von Informationen
durch das Bundesamt nach § 8b Absatz 2 Num-
mer 4 erfolgt an diese Stelle.

   (6) Unternehmen im besonderen öffentlichen In-

teresse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 3 kön-

nen eine freiwillige Registrierung beim Bundesamt

und die Benennung einer zu den üblichen Ge-
schäftszeiten erreichbaren Stelle vornehmen. Die
Übermittlung von Informationen durch das Bun-
desamt nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 erfolgt an
diese Stelle.

   (7) Unternehmen im besonderen öffentlichen In-
teresse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 und 2
haben ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Pflicht zur
Vorlage der Selbsterklärung zur IT-Sicherheit nach
Absatz 1 besteht, die folgenden Störungen unver-
züglich über die nach Absatz 5 benannte Stelle an
das Bundesamt zu melden:

1. Störungen der Verfügbarkeit, der Integrität, der
   Authentizität und der Vertraulichkeit ihrer in-
   formationstechnischen Systeme, Komponenten
   oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder zu
   einer erheblichen Beeinträchtigung der Erbrin-
   gung der Wertschöpfung geführt haben,

2. erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, der In-
   tegrität, der Authentizität und der Vertraulichkeit
   ihrer informationstechnischen Systeme, Kom-
   ponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall

   oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der

   Erbringung der Wertschöpfung führen können.

Die Meldung muss Angaben zu der Störung, zu
den technischen Rahmenbedingungen, insbeson-
dere zu der vermuteten oder tatsächlichen Ursa-
che, der betroffenen Informationstechnik und der
Art der betroffenen Einrichtung oder Anlage enthal-
ten.

   (8) Unternehmen im besonderen öffentlichen In-

teresse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 3 ha-

ben spätestens ab dem 1. November 2021 die fol-
genden Störungen unverzüglich an das Bundesamt
zu melden:

1. Störungen der Verfügbarkeit, der Integrität, der
   Authentizität und der Vertraulichkeit ihrer infor-
   mationstechnischen Systeme, Komponenten
   oder Prozesse, die zu einem Störfall nach der
   Störfall-Verordnung in der jeweils geltenden
   Fassung geführt haben,

2. erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, der In-
   tegrität, der Authentizität und der Vertraulichkeit
   ihrer informationstechnischen Systeme, Kom-
   ponenten oder Prozesse, die zu einem Störfall
   nach der Störfall-Verordnung in der jeweils gel-
   tenden Fassung führen können.

   Die Meldung muss Angaben zu der Störung, zu den
   technischen Rahmenbedingungen, insbesondere
   zu der vermuteten oder tatsächlichen Ursache, der
   betroffenen Informationstechnik und der Art der be-
   troffenen Einrichtung oder Anlage enthalten.

      (9) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass
   ein Unternehmen ein Unternehmen im besonderen
   öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1
   Nummer 2 ist, aber seine Pflichten nach Absatz 5
   nicht erfüllt, so kann das Bundesamt verlangen:
   1. eine rechnerische Darlegung, wie hoch die vom
      Unternehmen erbrachte inländische Wertschöp-

      fung nach der in der Rechtsverordnung nach

      § 10 Absatz 5 festgelegten Berechnungsme-

      thode ist, oder

   2. eine Bestätigung einer anerkannten Wirtschafts-
      prüfungsgesellschaft, dass das Unternehmen
      nach der in der Rechtsverordnung nach § 10
      Absatz 5 festgelegten Berechnungsmethode
      kein Unternehmen im besonderen öffentlichen
      Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 2
      ist.“

19. § 9 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
    und 4a ersetzt:
     „(4) Das Sicherheitszertifikat wird erteilt, wenn

   1. informationstechnische Systeme, Komponen-
      ten, Produkte oder Schutzprofile den vom Bun-
      desamt festgelegten Kriterien entsprechen und
   2. das Bundesministerium des Innern, für Bau und
      Heimat die Erteilung des Zertifikats nicht nach
      Absatz 4a untersagt hat.

   Vor Erteilung des Sicherheitszertifikats legt das
   Bundesamt den Vorgang dem Bundesministerium
   des Innern, für Bau und Heimat zur Prüfung nach
   Absatz 4a vor.

      (4a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau

   und Heimat kann eine Zertifikatserteilung nach Ab-

   satz 4 im Einzelfall untersagen, wenn überwiegende
   öffentliche Interessen, insbesondere sicherheits-
   politische Belange der Bundesrepublik Deutsch-
   land, der Erteilung entgegenstehen.“
20. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9c ein-
    gefügt:

                          „§ 9a

                Nationale Behörde für

           die Cybersicherheitszertifizierung

      (1) Das Bundesamt ist die nationale Behörde für
   die Cybersicherheitszertifizierung im Sinne des Ar-
   tikels 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/881.

      (2) Das Bundesamt kann auf Antrag Konformi-
   tätsbewertungsstellen, die im Anwendungsbereich
   der Verordnung (EU) 2019/881 sowie des § 9 die-
   ses Gesetzes tätig werden, eine Befugnis erteilen,
   als solche tätig zu werden, wenn die Voraussetzun-
   gen des maßgeblichen europäischen Schemas für
   die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54
   der Verordnung (EU) 2019/881 oder des § 9 dieses
   Gesetzes erfüllt sind. Ohne eine Befugniserteilung
   durch das Bundesamt dürfen Konformitätsbewer-
   tungsstellen im Anwendungsbereich der Verord-
   nung (EU) 2019/881 nicht tätig werden.
BGBl. 2021, Seite 1132 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1132
     (3) Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben
  nach Artikel 58 Absatz 7 der Verordnung (EU)
  2019/881 und nach § 9 dieses Gesetzes erforder-
  lich ist, kann das Bundesamt von Konformitäts-
  bewertungsstellen, denen eine Befugnis nach
  Absatz 2 erteilt wurde, von Inhabern europäischer
  Cybersicherheitszertifikate und von Ausstellern von
  EU-Konformitätserklärungen im Sinne von Arti-
  kel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 die
  erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstüt-
  zung, insbesondere die Vorlage von Unterlagen
  oder Mustern, verlangen. § 3 Absatz 1 Satz 1 und 3
  des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entspre-
  chend.

     (4) Das Bundesamt kann Untersuchungen in
  Form von Auditierungen nach Artikel 58 Absatz 8
  Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 bei
  Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befug-
  nis nach Absatz 2 erteilt wurde, bei Inhabern euro-
  päischer Cybersicherheitszertifikate und bei Ausstel-
  lern von EU-Konformitätserklärungen im Sinne von
  Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881
  durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen
  des Titels III der Verordnung (EU) 2019/881 zu
  überprüfen. § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Akkre-
  ditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.
     (5) Das Bundesamt ist befugt, Betriebsstätten,
  Geschäfts- und Betriebsräume von Konformitäts-
  bewertungsstellen, denen eine Befugnis nach Ab-
  satz 2 erteilt wurde, und von Inhabern europäischer
  Cybersicherheitszertifikate im Sinne von Artikel 56
  Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 in den
  Zeiten, zu denen die Räume normalerweise für die
  jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung
  zur Verfügung stehen, zu betreten, zu besichtigen
  und zu prüfen, soweit dies zur Erfüllung seiner Auf-
  gaben nach Artikel 58 Absatz 7 der Verordnung
  (EU) 2019/881 sowie nach § 9 dieses Gesetzes er-
  forderlich ist. § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Akkre-
  ditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.

     (6) Das Bundesamt kann von ihm ausgestellte

  Cybersicherheitszertifikate oder durch eine Konfor-

  mitätsbewertungsstelle, der eine Befugnis nach

  Absatz 2 erteilt wurde, nach Artikel 56 Absatz 6

  der Verordnung (EU) 2019/881 ausgestellte Cyber-
  sicherheitszertifikate widerrufen oder EU-Konfor-
  mitätserklärungen im Sinne der Verordnung (EU)
  2019/881 für ungültig erklären,

  1. sofern diese Zertifikate oder EU-Konformitätser-
     klärungen die Anforderungen nach der Verord-
     nung (EU) 2019/881 oder eines europäischen
     Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung
     nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/881
     nicht erfüllen oder

  2. wenn das Bundesamt die Erfüllung nach Num-
     mer 1 nicht feststellen kann, weil der Inhaber
     des europäischen Cybersicherheitszertifikats
     oder der Aussteller der EU-Konformitätserklä-
     rung seinen Mitwirkungspflichten nach Absatz 3
     nicht nachgekommen ist oder weil dieser das
     Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Befug-
     nisse nach Absatz 4 oder im Falle eines Inha-
     bers eines europäischen Cybersicherheitszertifi-
     kats auch nach Absatz 5 behindert hat.

   (7) Das Bundesamt kann von ihm erteilte Befug-
nisse nach Absatz 2 widerrufen,
1. sofern die Voraussetzungen des maßgeblichen
   europäischen Schemas für die Cybersicher-
   heitszertifizierung nach Artikel 54 Verordnung
   (EU) 2019/881 oder des § 9 dieses Gesetzes
   nicht erfüllt sind oder

2. wenn das Bundesamt die Erfüllung dieser
   Voraussetzungen nicht feststellen kann, weil
   die Konformitätsbewertungsstelle ihren Mitwir-
   kungspflichten nach Absatz 3 nicht nachgekom-
   men ist oder weil diese das Bundesamt bei der
   Wahrnehmung seiner Befugnisse nach den Ab-
   sätzen 4 und 5 behindert hat.

                        § 9b

                 Untersagung des
         Einsatzes kritischer Komponenten
   (1) Der Betreiber einer Kritischen Infrastruktur
hat den geplanten erstmaligen Einsatz einer kriti-
schen Komponente gemäß § 2 Absatz 13 dem
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
vor ihrem Einsatz anzuzeigen. In der Anzeige sind
die kritische Komponente und die geplante Art
ihres Einsatzes anzugeben. Satz 1 gilt für einen Be-
treiber einer Kritischen Infrastruktur nicht, wenn
dieser den Einsatz einer anderen kritischen Kom-
ponente desselben Typs für dieselbe Art des Ein-
satzes bereits nach Satz 1 angezeigt hat und ihm
dieser nicht untersagt wurde.
   (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat kann den geplanten erstmaligen Ein-
satz einer kritischen Komponente gegenüber dem
Betreiber der Kritischen Infrastruktur im Benehmen
mit den in § 10 Absatz 1 aufgeführten jeweils be-
troffenen Ressorts sowie dem Auswärtigen Amt bis
zum Ablauf von zwei Monaten nach Eingang der
Anzeige nach Absatz 1 untersagen oder Anordnun-
gen erlassen, wenn der Einsatz die öffentliche Ord-
nung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-

land voraussichtlich beeinträchtigt. Bei der Prüfung

einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öf-

fentlichen Ordnung oder Sicherheit kann insbeson-

dere berücksichtigt werden, ob

1. der Hersteller unmittelbar oder mittelbar von der
   Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher
   Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates kon-
   trolliert wird,

2. der Hersteller bereits an Aktivitäten beteiligt war
   oder ist, die nachteilige Auswirkungen auf die
   öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bun-
   desrepublik Deutschland oder eines anderen
   Mitgliedstaates der Europäischen Union, der
   Europäischen Freihandelsassoziation oder des
   Nordatlantikvertrages oder auf deren Einrich-
   tungen hatten, oder

3. der Einsatz der kritischen Komponente im Ein-
   klang mit den sicherheitspolitischen Zielen der
   Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen
   Union oder des Nordatlantikvertrages steht.
Vor Ablauf der Frist von zwei Monaten nach An-
zeige nach Absatz 1 ist der Einsatz nicht gestattet.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
BGBl. 2021, Seite 1133 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1133
Heimat kann die Frist gegenüber dem Betreiber um
weitere zwei Monate verlängern, wenn die Prüfung
besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweist.
   (3) Kritische Komponenten gemäß § 2 Absatz 13
dürfen nur eingesetzt werden, wenn der Hersteller
eine Erklärung über seine Vertrauenswürdigkeit
(Garantieerklärung) gegenüber dem Betreiber der
Kritischen Infrastruktur abgeben hat. Die Garantie-
erklärung ist der Anzeige nach Absatz 1 beizufü-
gen. Aus der Garantieerklärung muss hervorgehen,
wie der Hersteller sicherstellt, dass die kritische
Komponente nicht über technische Eigenschaften

verfügt, die spezifisch geeignet sind, missbräuch-

lich, insbesondere zum Zwecke von Sabotage,

Spionage oder Terrorismus auf die Sicherheit, Ver-

traulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit oder Funk-

tionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur einwirken

zu können. Das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat legt die Einzelheiten der Mindest-
anforderungen an die Garantieerklärung im Einver-
nehmen mit den in § 10 Absatz 1 aufgeführten je-
weils betroffenen Ressorts sowie dem Auswärtigen
Amt durch Allgemeinverfügung fest, die im Bun-
desanzeiger bekannt zu machen ist. Die Einzel-
heiten der Mindestanforderungen an die Garantie-
erklärung müssen aus den Schutzzielen der
Sicherheit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit
oder Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur

folgen und die Vermeidung von Gefahren für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere

im Sinne von Absatz 2 Satz 2, adressieren, die aus

der Sphäre des Herstellers der kritischen Kompo-
nente, insbesondere dessen Organisationsstruktur,
stammen. Die Sätze 1 und 2 gelten erst ab der Be-
kanntmachung der Allgemeinverfügung nach Satz 5
und nicht für bereits vor diesem Zeitpunkt einge-
setzte kritische Komponenten. Soweit Änderungen
der Allgemeinverfügung erfolgen, sind diese für be-
reits nach diesem Absatz abgegebene Garantie-
erklärungen unbeachtlich.

   (4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau

und Heimat kann den weiteren Einsatz einer kriti-
schen Komponente gegenüber dem Betreiber der
Kritischen Infrastruktur im Einvernehmen mit den in
§ 10 Absatz 1 aufgeführten jeweils betroffenen
Ressorts sowie dem Auswärtigen Amt untersagen
oder Anordnungen erlassen, wenn der weitere Ein-
satz die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich be-
einträchtigt, insbesondere, wenn der Hersteller
der kritischen Komponente nicht vertrauenswürdig

ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

   (5) Ein Hersteller einer kritischen Komponente
kann insbesondere dann nicht vertrauenswürdig
sein, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür be-
stehen, dass
1. er gegen die in der Garantieerklärung eingegan-
   gen Verpflichtungen verstoßen hat,

2. in der Garantieerklärung angegebene Tatsa-

   chenbehauptungen unwahr sind,

3. er Sicherheitsüberprüfungen und Penetrations-
   analysen an seinem Produkt und in der Produk-

   tionsumgebung nicht im erforderlichen Umfang
   in angemessener Weise unterstützt,
4. Schwachstellen oder Manipulationen nicht un-
   verzüglich, nachdem er davon Kenntnis erlangt,
   beseitigt und dem Betreiber der Kritischen Infra-
   struktur meldet,
5. die kritische Komponente auf Grund von Män-
   geln ein erhöhtes Gefährdungspotenzial auf-
   weist oder aufgewiesen hat, missbräuchlich auf
   die Sicherheit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfüg-
   barkeit oder Funktionsfähigkeit der Kritischen
   Infrastruktur einwirken zu können oder

6. die kritische Komponente über technische Eigen-

   schaften verfügt oder verfügt hat, die spezifisch

   geeignet sind oder waren, missbräuchlich auf

   die Sicherheit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfüg-

   barkeit oder Funktionsfähigkeit der Kritischen

   Infrastruktur einwirken zu können.

   (6) Wurde nach Absatz 4 der weitere Einsatz
einer kritischen Komponente untersagt, kann das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
im Einvernehmen mit den in § 10 Absatz 1 aufge-
führten jeweils betroffenen Ressorts sowie dem
Auswärtigen Amt
1. den geplanten Einsatz weiterer kritischer Kom-
   ponenten desselben Typs und desselben Her-
   stellers untersagen und

2. den weiteren Einsatz kritischer Komponenten

   desselben Typs und desselben Herstellers unter

   Einräumung einer angemessenen Frist unter-

   sagen.

   (7) Bei schwerwiegenden Fällen nicht vorliegen-
der Vertrauenswürdigkeit nach Absatz 5 kann das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
den Einsatz aller kritischen Komponenten des Her-
stellers im Einvernehmen mit den in § 10 Absatz 1
aufgeführten jeweils betroffenen Ressorts sowie
dem Auswärtigen Amt untersagen.

                         § 9c

      Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen

   (1) Das Bundesamt führt zur Information von
Verbrauchern über die IT-Sicherheit von Produkten
bestimmter vom Bundesamt festgelegter Produkt-
kategorien ein einheitliches IT-Sicherheitskenn-
zeichen ein. Das IT-Sicherheitskennzeichen trifft
keine Aussage über die den Datenschutz betreffen-
den Eigenschaften eines Produktes.
  (2) Das IT-Sicherheitskennzeichen besteht aus

1. einer Zusicherung des Herstellers oder Dienste-

   anbieters, dass das Produkt für eine festgelegte
   Dauer bestimmte IT-Sicherheitsanforderungen
   erfüllt (Herstellererklärung), und
2. einer Information des Bundesamtes über sicher-
   heitsrelevante IT-Eigenschaften des Produktes
   (Sicherheitsinformation).
   (3) Die IT-Sicherheitsanforderungen, auf die sich
die Herstellererklärung bezieht, ergeben sich aus

einer Norm oder einem Standard oder aus einer

branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgabe, die
die jeweilige Produktkategorie umfasst, sofern das
Bundesamt in einem Verfahren, das durch Rechts-
BGBl. 2021, Seite 1134 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1134
  verordnung nach § 10 Absatz 3 geregelt wird, fest-
  gestellt hat, dass die Norm oder der Standard oder
  die branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgabe
  geeignet ist, ausreichende IT-Sicherheitsanforde-
  rungen für die Produktkategorie abzubilden. Ein
  Anspruch auf diese Feststellung besteht nicht.
  Liegt keine Feststellung nach Satz 1 vor, ergeben
  sich die IT-Sicherheitsvorgaben aus einer vom
  Bundesamt veröffentlichten Technischen Richt-
  linie, die die jeweilige Produktkategorie umfasst,
  sofern das Bundesamt eine solche Richtlinie be-
  reits veröffentlicht hat. Wird ein Produkt von mehr
  als einer oder einem bestehenden, als geeignet
  festgestellten Norm, Standard, branchenabge-
  stimmten IT-Sicherheitsvorgabe oder Technischen
  Richtlinie umfasst, richten sich die Anforderungen
  nach der oder dem jeweils spezielleren bestehen-
  den, als geeignet festgestellten Norm, Standard,
  branchenabgestimmten           IT-Sicherheitsvorgabe
  oder Technischen Richtlinie.
     (4) Das IT-Sicherheitskennzeichen darf nur dann
  für ein Produkt verwendet werden, wenn das Bun-
  desamt das IT-Sicherheitskennzeichen für dieses
  Produkt freigegeben hat. Das Bundesamt prüft

  die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens für

  ein Produkt auf Antrag des Herstellers oder Diens-

  teanbieters. Dem Antrag sind die Herstellererklä-
  rung zu dem Produkt sowie alle Unterlagen beizu-
  fügen, die die Angaben in der Herstellererklärung
  belegen. Das Bundesamt bestätigt den Eingang
  des Antrags und prüft die Plausibilität der Herstel-
  lererklärung anhand der beigefügten Unterlagen.
  Die Plausibilitätsprüfung kann auch durch einen
  vom Bundesamt beauftragten qualifizierten Dritten
  erfolgen. Für die Antragsbearbeitung kann das
  Bundesamt eine Verwaltungsgebühr erheben.
     (5) Das Bundesamt erteilt die Freigabe des IT-
  Sicherheitskennzeichens für das jeweilige Produkt,
  wenn

  1. das Produkt zu einer der Produktkategorien
     gehört, die das Bundesamt durch im Bundes-
     anzeiger veröffentlichte Allgemeinverfügung be-
     kannt gegeben hat,

  2. die Herstellererklärung plausibel und durch die
     beigefügten Unterlagen ausreichend belegt ist
     und
  3. die gegebenenfalls erhobene Verwaltungsge-
     bühr beglichen wurde.

  Die Erteilung der Freigabe erfolgt schriftlich und in-
  nerhalb einer angemessenen Frist, die in der
  Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 3 bestimmt
  wird. Den genauen Ablauf des Antragsverfahrens
  und die beizufügenden Unterlagen regelt die
  Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 3.
     (6) Hat das Bundesamt die Freigabe erteilt, ist
  das Etikett des IT-Sicherheitskennzeichens auf
  dem jeweiligen Produkt oder auf dessen Umver-
  packung anzubringen, sofern dies nach der
  Beschaffenheit des Produktes möglich ist. Das IT-
  Sicherheitskennzeichen kann auch elektronisch
  veröffentlicht werden. Wenn nach der Beschaffen-
  heit des Produktes das Anbringen nicht möglich
  ist, muss die Veröffentlichung des IT-Sicherheits-
  kennzeichens elektronisch erfolgen. Das Etikett

   des IT-Sicherheitskennzeichens verweist auf eine
   Internetseite des Bundesamtes, auf der die Her-
   stellererklärung und die Sicherheitsinformationen
   abrufbar sind. Das genaue Verfahren und die Ge-
   staltung des Verweises sind in der Rechtsverord-
   nung nach § 10 Absatz 3 festzulegen.

      (7) Nach Ablauf der festgelegten Dauer nach
   Absatz 3 Satz 5 oder 6 oder nach Rücknahme-
   erklärung des Herstellers oder Diensteanbieters
   gegenüber dem Bundesamt erlischt die Freigabe.
   Das Bundesamt nimmt einen Hinweis auf das Er-
   löschen der Freigabe in die Sicherheitsinformation
   auf.
      (8) Das Bundesamt kann prüfen, ob die An-
   forderungen an die Freigabe des IT-Sicherheits-
   kennzeichens für ein Produkt eingehalten werden.
   Werden bei der Prüfung Abweichungen von der
   abgegebenen Herstellererklärung oder Sicherheits-
   lücken festgestellt, kann das Bundesamt die geeig-
   neten Maßnahmen zum Schutz des Vertrauens der
   Verbraucher in das IT-Sicherheitskennzeichen tref-
   fen, insbesondere

   1. Informationen über die Abweichungen oder

      Sicherheitslücken in geeigneter Weise in der

      Sicherheitsinformation veröffentlichen oder

   2. die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens
      widerrufen.

   Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
      (9) Bevor das Bundesamt eine Maßnahme nach
   Absatz 8 trifft, räumt es dem Hersteller oder Diens-
   teanbieter Gelegenheit ein, die festgestellten
   Abweichungen oder Sicherheitslücken innerhalb
   eines angemessenen Zeitraumes zu beseitigen, es
   sei denn, gewichtige Gründe der Sicherheit der
   Produkte erfordern eine sofortige Maßnahme. Die
   Befugnis des Bundesamtes zur Warnung nach § 7
   bleibt davon unberührt.“

21. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:

         „(3) Das Bundesministerium des Innern, für
      Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverord-
      nung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
      rates bedarf, nach Anhörung der betroffenen
      Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem
      Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
      und dem Bundesministerium der Justiz und für
      Verbraucherschutz die Einzelheiten der Gestal-
      tung, des Inhalts und der Verwendung des IT-
      Sicherheitskennzeichens nach § 9c, um eine
      einheitliche Gestaltung des Kennzeichens und
      eine eindeutige Erkennbarkeit der gekennzeich-
      neten informationstechnischen Produkte zu
      gewährleisten, sowie die Einzelheiten des Ver-
      fahrens zur Feststellung der Eignung branchen-
      abgestimmter IT-Sicherheitsvorgaben und des
      Antragsverfahrens auf Freigabe einschließlich
      der diesbezüglichen Fristen und der beizufügen-
      den Unterlagen sowie das Verfahren und die
      Gestaltung des Verweises auf Sicherheitsinfor-
      mationen.“
BGBl. 2021, Seite 1135 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1135
   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Das Bundesministerium des Innern, für
      Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverord-
      nung, die nicht der Zustimmung des Bundes-

      rates bedarf, nach Anhörung von Vertretern der

      Wissenschaft, der betroffenen Unternehmen

      und der betroffenen Wirtschaftsverbände im
      Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
      Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium
      der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bun-
      desministerium für Gesundheit, dem Bundes-
      ministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
      tur, dem Bundesministerium der Verteidigung
      und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
      schutz und nukleare Sicherheit, welche wirt-
      schaftlichen Kennzahlen bei der Berechnung
      der inländischen Wertschöpfung heranzuziehen
      sind, wie die Berechnung mit Hilfe der Methodik

      der direkten Wertschöpfungsstaffel zu erfolgen

      hat und welche Schwellenwerte maßgeblich da-

      für sind, dass ein Unternehmen zu den größten

      Unternehmen in Deutschland im Sinne des § 2
      Absatz 14 Satz 1 Nummer 2 gehört. Unter den
      Voraussetzungen nach Satz 1 kann das Bun-
      desministerium des Innern, für Bau und Heimat
      durch Rechtsverordnung bestimmen, welche
      Alleinstellungsmerkmale maßgeblich dafür sind,
      dass Zulieferer für Unternehmen, die nach ihrer
      inländischen Wertschöpfung zu den größten Un-
      ternehmen in Deutschland gehören, von we-
      sentlicher Bedeutung im Sinne des § 2 Absatz 14
      Satz 1 Nummer 2 sind.“
22. § 11 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 11

            Einschränkung von Grundrechten

      Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grund-
   gesetzes) wird durch die §§ 4a, 5 bis 5c, 7b und 7c
   eingeschränkt.“

23. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „§ 7 Absatz 1a ist entsprechend anzuwenden.“

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:

        „(3) Das Bundesministerium des Innern, für
      Bau und Heimat unterrichtet kalenderjährlich je-
      weils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr fol-
      genden Jahres den Ausschuss für Inneres und
      Heimat des Deutschen Bundestages über die
      Anwendung dieses Gesetzes. Es geht dabei
      auch auf die Fortentwicklung des maßgeblichen
      Unionsrechts ein.“

   c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
      sätze 4 bis 6.

24. § 14 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 14

                   Bußgeldvorschriften
      (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8a
   Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsver-
   ordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis
   nicht richtig oder nicht vollständig erbringt.

   (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
  1. einer vollziehbaren Anordnung nach

    a) § 5b Absatz 6, § 7c Absatz 1 Satz 1, auch in

       Verbindung mit § 7c Absatz 3, § 7d, oder

       § 8a Absatz 3 Satz 5,

    b) § 7a Absatz 2 Satz 1 oder
    c) § 8b Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung
       mit Satz 2, oder § 8c Absatz 4 Satz 1

    zuwiderhandelt,
  2. entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
     mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1
     Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung nicht,
     nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
     zeitig trifft,

  3. entgegen § 8a Absatz 3 Satz 1 in Verbindung

     mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1

     Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht recht-

     zeitig erbringt,

  4. entgegen § 8a Absatz 4 Satz 2 oder § 8b Ab-
     satz 3a das Betreten eines dort genannten
     Raums nicht gestattet, eine dort genannte Un-
     terlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, eine
     Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
     oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterstützung
     nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
  5. entgegen § 8b Absatz 3 Satz 1 in Verbindung
     mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1
     Satz 1 oder entgegen § 8f Absatz 5 Satz 1 eine
     Registrierung nicht oder nicht rechtzeitig vor-
     nimmt oder eine dort genannte Stelle nicht

     oder nicht rechtzeitig benennt,

  6. entgegen § 8b Absatz 3 Satz 4 nicht sicher-
     stellt, dass er erreichbar ist,

  7. entgegen § 8b Absatz 4 Satz 1, § 8c Absatz 3
     Satz 1 oder § 8f Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8
     Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
     vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  8. entgegen § 8c Absatz 1 Satz 1 eine dort ge-
     nannte Maßnahme nicht trifft,

  9. entgegen § 8f Absatz 1 eine Selbsterklärung
     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
     rechtzeitig vorlegt,

10. entgegen § 9a Absatz 2 Satz 2 als Konfor-
    mitätsbewertungsstelle tätig wird oder
11. entgegen § 9c Absatz 4 Satz 1 das IT-Sicher-
    heitskennzeichen verwendet.

  (3) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1
bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

   (4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 17. April 2019 über die
ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cyber-
sicherheit) und über die Zertifizierung der Cyber-
sicherheit von Informations- und Kommunikations-
technik und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl.
L 151 vom 7.6.2019, S. 15) verstößt, indem er vor-
sätzlich oder fahrlässig
BGBl. 2021, Seite 1136 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1136
   1. entgegen Artikel 55 Absatz 1 eine dort genannte
      Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig
      oder nicht binnen eines Monats nach Ausstel-
      lung zugänglich macht oder
   2. entgegen Artikel 56 Absatz 8 Satz 1 eine Infor-
      mation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
      nicht unverzüglich nach Feststellung einer
      Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit gibt.

     (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
   des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a mit einer
   Geldbuße bis zu zwei Millionen Euro sowie in den
   Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 2 und 3 mit einer
   Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet wer-
   den. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
   des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 5
   und 7 bis 11 und des Absatzes 4 mit einer Geld-
   buße bis zu fünfhunderttausend Euro sowie in den
   Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b,
   Nummer 4 und 6 und des Absatzes 3 mit einer
   Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet
   werden. In den Fällen des Satzes 1 ist § 30 Absatz 2
   Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
   anzuwenden.
      (6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
   satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
   rigkeiten ist das Bundesamt.“

25. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
                          „§ 14a
           Institutionen der Sozialen Sicherung

      Bei Zuwiderhandlungen gegen eine in § 14 Ab-
   satz 1 bis 4 genannte Vorschrift, die von Körper-
   schaften gemäß § 29 des Vierten Buches Sozialge-
   setzbuch, Arbeitsgemeinschaften gemäß § 94 des
   Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Deut-
   schen Post AG, soweit sie mit der Berechnung
   oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist
   (Institutionen der Sozialen Sicherung), begangen
   werden, finden die Sätze 2 bis 4 Anwendung. Bei
   einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von In-
   stitutionen der Sozialen Sicherung in Trägerschaft
   des Bundes stellt das Bundesamt das Einverneh-
   men über die zu ergreifenden Maßnahmen mit der
   für die Institution der Sozialen Sicherung zuständi-
   gen Aufsichtsbehörde her. Bei einer in Satz 1 ge-
   nannten Zuwiderhandlung von Institutionen der
   Sozialen Sicherung in Trägerschaft der Länder in-
   formiert das Bundesamt die zuständige Aufsichts-
   behörde und schlägt geeignete Maßnahmen vor.
   Die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde informiert
   das Bundesamt über die Einleitung und Umsetzung
   von Aufsichtsmitteln und sorgt für deren Durchset-
   zung.“

                       Artikel 2

                  Änderung des
           Telekommunikationsgesetzes
  Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu
   § 109 nach dem Wort „Technische“ die Wörter „und
   organisatorische“ eingefügt.

2. § 109 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Tech-
     nische“ die Wörter „und organisatorische“ einge-
     fügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Nutzer“ ein
         Komma und die Wörter „für Dienste“ einge-
         fügt.

     bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
         „Kritische Komponenten im Sinne von § 2
         Absatz 13 des BSI-Gesetzes dürfen von
         einem Betreiber öffentlicher Telekommunika-
         tionsnetze mit erhöhtem Gefährdungspoten-
         tial nur eingesetzt werden, wenn sie vor dem
         erstmaligen Einsatz von einer anerkannten
         Zertifizierungsstelle überprüft und zertifiziert
         wurden.“
     cc) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „§ 11“
         durch die Angabe „§ 62“ ersetzt.

  c) Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
     „3. welche technischen Vorkehrungen oder sons-
         tigen Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der
         durch die Vorgaben des Katalogs von Sicher-
         heitsanforderungen nach Absatz 6 konkre-
         tisierten Verpflichtungen aus den Absätzen 1
         und 2 getroffen oder geplant sind; sofern der
         Katalog lediglich Sicherheitsziele vorgibt, ist
         darzulegen, dass mit den ergriffenen Maß-
         nahmen das jeweilige Sicherheitsziel vollum-
         fänglich erreicht wird.“

  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 5 werden die Wörter „Europäische
         Agentur für Netz- und Informationssicher-
         heit“ durch die Wörter „Agentur der Euro-
         päischen Union für Cybersicherheit“ ersetzt.
     bb) In Satz 8 werden die Wörter „Europäische
         Agentur für Netz- und Informationssicher-
         heit“ durch die Wörter „Agentur der Euro-
         päischen Union für Cybersicherheit“ ersetzt.

  e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Die Bundesnetzagentur legt im Einverneh-
         men mit dem Bundesamt für Sicherheit in
         der Informationstechnik und der oder dem
         Bundesbeauftragten für den Datenschutz
         und die Informationsfreiheit durch Verfügung
         in einem Katalog von Sicherheitsanforderun-
         gen für das Betreiben von Telekommunika-
         tions- und Datenverarbeitungssystemen so-
         wie für die Verarbeitung personenbezogener
         Daten fest:

         1. Einzelheiten der nach den Absätzen 1
            und 2 zu treffenden technischen Vorkeh-
            rungen und sonstigen Maßnahmen unter
            Beachtung der verschiedenen Gefähr-
            dungspotenziale der öffentlichen Tele-
            kommunikationsnetze und öffentlich zu-
            gänglichen Telekommunikationsdienste,
         2. welche Funktionen kritische Funktionen im
            Sinne von § 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3
            Buchstabe b des BSI-Gesetzes sind, die
BGBl. 2021, Seite 1137 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1137
            von kritischen Komponenten im Sinne von
            § 2 Absatz 13 des BSI-Gesetzes realisiert
            werden, und
         3. wer als Betreiber öffentlicher Telekommu-
            nikationsnetze mit erhöhtem Gefähr-
            dungspotenzial einzustufen ist.“
     bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
         „Die nach den Absätzen 1, 2 und 4 Verpflich-
         teten haben die Vorgaben des Katalogs spä-
         testens ein Jahr nach dessen Inkrafttreten zu
         erfüllen, es sei denn, in dem Katalog ist eine
         davon abweichende Umsetzungsfrist festge-
         legt worden.“
  f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
         gefügt:

         „Unbeschadet von Satz 1 haben sich Be-
         treiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
         mit erhöhtem Gefährdungspotenzial alle zwei
         Jahre einer Überprüfung durch eine qualifi-
         zierte unabhängige Stelle oder eine zustän-
         dige nationale Behörde zu unterziehen, in
         der festgestellt wird, ob die Anforderungen
         nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt sind. Die
         Bundesnetzagentur legt den Zeitpunkt der
         erstmaligen Überprüfung nach Satz 2 fest.“
     bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“
         durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ er-
         setzt und werden nach dem Wort „Bundes-
         netzagentur“ die Wörter „und an das Bun-
         desamt für Sicherheit in der Informations-
         technik, sofern dieses die Überprüfung nicht
         vorgenommen hat,“ eingefügt.
     cc) Folgender Satz wird angefügt:
         „Die Bewertung der Überprüfung sowie eine
         diesbezügliche Feststellung von Sicherheits-
         mängeln im Sicherheitskonzept erfolgt durch
         die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit
         dem Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
         mationstechnik.“
3. § 113 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.

  b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
     „8. an das Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
         mationstechnik zum Schutz der Versorgung
         der Bevölkerung in den Bereichen des § 2
         Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 des BSI-Geset-
         zes oder der öffentlichen Sicherheit, um da-
         mit eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder
         Funktionsfähigkeit informationstechnischer
         Systeme einer Kritischen Infrastruktur oder
         eines Unternehmens im besonderen öffent-
         lichen Interesse abzuwenden, wenn Tatsa-
         chen den Schluss auf ein wenigstens seiner
         Art nach konkretisiertes und zeitlich abseh-
         bares Geschehen zulassen, das auf die infor-
         mationstechnischen Systeme bestimmbarer
         Infrastrukturen oder Unternehmen abzielen
         wird, und die in die Auskunft aufzunehmen-
         den Daten im Einzelfall erforderlich sind, um
         den Betreiber der betroffenen Kritischen In-

          frastruktur oder das betroffene Unternehmen
          im besonderen öffentlichen Interesse vor
          dieser Beeinträchtigung zu warnen, über
          diese zu informieren oder bei deren Beseiti-
          gung zu beraten oder zu unterstützen.“
4. § 113 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.
   b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
      „9. das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
          tionstechnik zum Schutz der Versorgung der
          Bevölkerung in den Bereichen des § 2 Ab-
          satz 10 Satz 1 Nummer 1 des BSI-Gesetzes
          oder der öffentlichen Sicherheit, um damit
          eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder
          Funktionsfähigkeit informationstechnischer
          Systeme einer Kritischen Infrastruktur oder
          eines Unternehmens im besonderen öffent-
          lichen Interesse abzuwenden, wenn Tatsa-
          chen den Schluss auf ein wenigstens seiner
          Art nach konkretisiertes und zeitlich abseh-
          bares Geschehen zulassen, das auf die infor-
          mationstechnischen Systeme bestimmbarer
          Infrastrukturen oder Unternehmen abzielen
          wird, und die in die Auskunft aufzunehmen-
          den Daten im Einzelfall erforderlich sind, um
          den Betreiber der betroffenen Kritischen In-
          frastruktur oder das betroffene Unternehmen
          im besonderen öffentlichen Interesse vor
          dieser Beeinträchtigung zu warnen, über
          diese zu informieren oder bei deren Beseiti-
          gung zu beraten oder zu unterstützen.“

                       Artikel 3
                   Änderung des
             Energiewirtschaftsgesetzes
  In § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 298)
geändert worden ist, werden nach Absatz 1c die fol-
genden Absätze 1d und 1e eingefügt:
   „(1d) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und
von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten
der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-
Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden,
haben spätestens ab dem 1. Mai 2023 in ihren infor-
mationstechnischen Systemen, Komponenten oder
Prozessen, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen
betriebenen Energieversorgungsnetze oder Energie-
anlagen maßgeblich sind, in angemessener Weise Sys-
teme zur Angriffserkennung einzusetzen. Die einge-
setzten Systeme zur Angriffserkennung müssen ge-
eignete Parameter und Merkmale aus dem laufenden
Betrieb kontinuierlich und automatisch erfassen und
auswerten. Sie sollten dazu in der Lage sein, fortwäh-
rend Bedrohungen zu identifizieren und zu vermeiden
sowie für eingetretene Störungen geeignete Besei-
tigungsmaßnahmen vorsehen. Dabei soll der Stand
der Technik eingehalten werden. Der Einsatz von Sys-
temen zur Angriffserkennung ist angemessen, wenn
der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis
zu den möglichen Folgen eines Ausfalls oder einer
Beeinträchtigung des betroffenen Energieversorgungs-
netzes oder der betroffenen Energieanlage steht.
BGBl. 2021, Seite 1138 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1138
   (1e) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und
Energieanlagen, die nach der Rechtsverordnung ge-
mäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische In-
frastruktur gelten, haben dem Bundesamt für Sicher-
heit in der Informationstechnik erstmalig am 1. Mai
2023 und danach alle zwei Jahre die Erfüllung der
Anforderungen nach Absatz 1d nachzuweisen. Das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
hat die hierfür eingereichten Nachweisdokumente un-
verzüglich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-

nik und die Bundesnetzagentur haben sicherzustellen,
dass die unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1
zur Kenntnis gelangten Angaben ausgeschlossen
wird. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik kann bei Mängeln in der Umsetzung der
Anforderungen nach Absatz 1d oder in den Nachweis-
dokumenten nach Satz 1 im Einvernehmen mit der
Bundesnetzagentur die Beseitigung der Mängel ver-
langen.“

                       Artikel 4

                  Änderung der
            Außenwirtschaftsverordnung

   § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Außenwirt-
schaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I
S. 2865), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 19 des Ge-
setzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. kritische Komponenten im Sinne des § 2 Absatz 13
    des BSI-Gesetzes entwickelt oder herstellt oder
    Software, die branchenspezifisch zum Betrieb von
    Kritischen Infrastrukturen im Sinne des BSI-Geset-
    zes dient, besonders entwickelt oder herstellt,“.

                       Artikel 5

                  Änderung des

         Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
  In § 67c Absatz 3 Satz 1 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-

datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I
S. 882) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Verantwortlichen“ die Wörter „oder für die Wahrung
oder Wiederherstellung der Sicherheit und Funktions-
fähigkeit eines informationstechnischen Systems
durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informati-
onstechnik“ eingefügt.

                       Artikel 6

                     Evaluierung

   (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat berichtet dem Deutschen Bundestag unter Ein-
beziehung von wissenschaftlichem Sachverstand über
die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen
Maßnahmen für die Erreichung der mit diesem Gesetz
verfolgten Ziele

1. bis zum 1. Mai 2023 hinsichtlich des § 2 Absatz 10,
   der §§ 8a, 8b, 8d und 8e sowie § 10 Absatz 1 des

   BSI-Gesetzes (Artikel 1) und

2. bis zum 1. Mai 2025 hinsichtlich des Gesetzes im
   Übrigen.

  (2) Artikel 10 des IT-Sicherheitsgesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324), das durch Artikel 5 Ab-
satz 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 7

                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2

am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nummer 4, 6 und 12 tritt am 1. Dezem-
ber 2021 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 18. Mai 2021
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                         Der Bundesminister
                                   des Innern, für Bau und Heimat
                                           Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1122. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 54648982cef13383….