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Artikel 5 · BT-Drs. 14/6853 · S. 36

Zu Artikel 5 (Anpassung des Beamtenrechtsrah-

Zu Artikel 5 (Anpassung des Beamtenrechtsrah-
mengesetzes)
Die auf die Personalstruktur des bisherigen § 42 HRG ab-
stellenden Regelungen werden an die neue Personalstruktur
des HRG angepasst. Diese sieht den Wegfall der Personal-
kategorien „Wissenschaftliche und künstlerische Assisten-
ten“, „Oberassistenten, Oberingenieure“ und „Hochschul-
dozenten“ sowie die Einführung der Personalkategorie „Ju-
niorprofessorinnen und Juniorprofessoren“ vor.
Das wissenschaftliche und künstlerische Personal entspre-
chend § 42 des Hochschulrahmengesetzes umfasst zukünf-
tig auch die wissenschaftlichen und künstlerischen
Mitarbeiter im Sinne des § 53 des Hochschulrahmengeset-
zes. Weder in § 49 HRG noch in §§ 4, 105 und 125 BRRG
noch in § 176a BBG waren die wissenschaftlichen und
künstlerischen Mitarbeiter bislang erwähnt, obwohl auch
für Angehörige dieser Personalkategorie Beamtenverhält-
nisse (akademische Räte etc.) begründet werden können
und in § 50 Abs. 3 HRG dienstrechtliche Sonderregelungen
vorgesehen sind. Die Einbeziehung der wissenschaftlichen
und künstlerischen Mitarbeiter in die Regelungen erfolgt
auch im Hinblick darauf, dass das Aufgabenprofil der wis-
senschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter durch Ände-
rung des § 53 HRG erweitert wird um Dienstaufgaben, die
bisher wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten
obliegen.

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Herkunft

BT-Drs. 14/6853, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 173.479–174.832 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 27f8115b1c6b6bbf….

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