Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 92 Bildung des Anwaltsgerichts

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/92#abs-1 (1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/92#abs-2 (2) Bei dem Anwaltsgericht werden nach Bedarf mehrere Kammern gebildet. Die Zahl der Kammern bestimmt die Landesjustizverwaltung. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/92#abs-3 (3) Die Aufsicht über das Anwaltsgericht führt die Landesjustizverwaltung.

§ 89 § 93