Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 92 Bildung des Anwaltsgerichts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/92#abs-1 (1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/92#abs-2 (2) Bei dem Anwaltsgericht werden nach Bedarf mehrere Kammern gebildet. Die Zahl der Kammern bestimmt die Landesjustizverwaltung. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/92#abs-3 (3) Die Aufsicht über das Anwaltsgericht führt die Landesjustizverwaltung.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 92 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 30.05.1978 – 2 BvR 685/77Anforderungen an Ehrengerichte für Rechtsanwälte
- BVerfG, 26.06.2006 – 2 BvR 609/06Zitiert von 2
- BGH, 17.12.2025 – 5 ARs 13/24Anspruch kirchlicher Einrichtungen auf Akteneinsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten
- BGH, 06.11.2006 – AnwZ (B) 87/05
- BGH, 06.12.2004 – AnwZ (B) 54/03
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 – 6 B 12/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.