Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 103 Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BVerfG, 11.06.1969 – 2 BvR 518/66Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte sind staatliche Gerichte; keine Mitwirkung des Richterwahlausschusses bei Berufung ehrenamtlicher Richter zu den obersten Gerichtshöfen des BundesZitiert von 13
- BVerfG, 26.06.2006 – 2 BvR 609/06Zitiert von 2
- BVerfG, 30.05.1978 – 2 BvR 685/77Anforderungen an Ehrengerichte für Rechtsanwälte
- BGH, 06.07.2009 – AnwZ (B) 81/08
- BGH, 06.11.2006 – AnwZ (B) 87/05
- BGH, 01.02.2006 – AnwZ (B) 71/05
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 02.02.2024 – 2 AGH 9/23
- LAG Hamm, 10.10.2003 – 10 TaBV 94/03Zitiert von 1
8 Entscheidungen zu § 103 BRAO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/103#abs-1 (1) Die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes werden von der Landesjustizverwaltung für die Dauer von fünf Jahren ernannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/103#abs-2 (2) Für die Ernennung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes und deren Stellung gelten die §§ 94 und 95 Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/103#abs-3 (3) Für das Ende des Amtes eines anwaltlichen Mitglieds des Anwaltsgerichtshofes gilt § 95 Abs. 1a Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mitgliedschaft mehr in einer der Rechtsanwaltskammern im Bezirk der Oberlandesgerichte besteht, für deren Bezirke der Anwaltsgerichtshof errichtet ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/103#abs-4 (4) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt ist § 95 Abs. 1a Satz 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Amtsenthebung ein Senat des Anwaltsgerichtshofes entscheidet, dem das anwaltliche Mitglied nicht angehört.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/103#abs-5 (5) Im Fall des § 100 Absatz 2 soll die jeweilige Zahl der anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der Mitgliederzahl der einzelnen Rechtsanwaltskammern entsprechen. Die anwaltlichen Mitglieder eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes, werden aus den Mitgliedern der in den beteiligten Ländern bestehenden Rechtsanwaltskammern nach Maßgabe der von den Ländern getroffenen Vereinbarung (§ 100 Abs. 4) ernannt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/103#abs-6 (6) Die anwaltlichen Mitglieder erhalten aus der Staatskasse für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine Entschädigung, die sich auf das Eineinhalbfache des in Nummer 7005 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz genannten höchsten Betrages beläuft. Außerdem haben die anwaltlichen Mitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrt- und Übernachtungskosten nach Maßgabe der Nummern 7003, 7004 und 7006 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.