Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 101 Besetzung des Anwaltsgerichtshofes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/101#abs-1 (1) Der Anwaltsgerichtshof wird mit einem Präsidenten, der erforderlichen Anzahl von weiteren Vorsitzenden sowie mit Rechtsanwälten und Berufsrichtern als weiteren Mitgliedern besetzt. Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/101#abs-2 (2) Bei dem Anwaltsgerichtshof können nach Bedarf mehrere Senate gebildet werden. Die nähere Anordnung trifft die Landesjustizverwaltung. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/101#abs-3 (3) Zum Präsidenten des Anwaltsgerichtshofes und zu Vorsitzenden der Senate sind anwaltliche Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes zu bestellen. § 93 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 101 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 30.05.1978 – 2 BvR 685/77Anforderungen an Ehrengerichte für Rechtsanwälte
- BVerfG, 26.06.2006 – 2 BvR 609/06Zitiert von 2
- BVerfG, 11.06.1969 – 2 BvR 518/66Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte sind staatliche Gerichte; keine Mitwirkung des Richterwahlausschusses bei Berufung ehrenamtlicher Richter zu den obersten Gerichtshöfen des BundesZitiert von 16
- BGH, 29.09.2025 – AnwZ (Brfg) 26/25Rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen: Entscheidung über einen Antrag auf Videoübertragung der mündlichen Verhandlung
- BGH, 27.08.2019 – AnwZ (Brfg) 35/19Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft wegen Vermögensverfalls: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt; Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Tätigkeit als Rechtsanwalt trotz Vermögensverfalls
- BGH, 06.07.2009 – AnwZ (B) 81/08
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 10.04.2025 – 12 B 89/24Zitiert von 1
- Anwaltsgerichtshof Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2013 – AGH 9/12 (I/5)
- BGH, 06.11.2006 – AnwZ (B) 87/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 101 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.