Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/94#abs-1 (1) Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts können nur Rechtsanwälte ernannt werden. Sie müssen der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/94#abs-2 (2) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung einreicht. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechtsanwälten enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/94#abs-3 (3) Zum Mitglied des Anwaltsgerichts kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht gleichzeitig
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/94#abs-4 (4) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 94 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 30.05.1978 – 2 BvR 685/77Anforderungen an Ehrengerichte für Rechtsanwälte
- BVerfG, 11.06.1969 – 2 BvR 518/66Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte sind staatliche Gerichte; keine Mitwirkung des Richterwahlausschusses bei Berufung ehrenamtlicher Richter zu den obersten Gerichtshöfen des BundesZitiert von 16
- BVerfG, 26.06.2006 – 2 BvR 609/06Zitiert von 2
- BGH, 06.11.2006 – AnwZ (B) 87/05
- VG Schleswig, 10.04.2025 – 12 B 89/24Zitiert von 1
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 02.02.2024 – 2 AGH 9/23
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
07.07.2021 Ausfertigung
§ 94 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.