Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/94#abs-1 (1) Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts können nur Rechtsanwälte ernannt werden. Sie müssen der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/94#abs-2 (2) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung einreicht. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechtsanwälten enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/94#abs-3 (3) Zum Mitglied des Anwaltsgerichts kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht gleichzeitig

1.
dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören,
2.
bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder
3.
einem anderen Gericht der Anwaltsgerichtsbarkeit angehören.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/94#abs-4 (4) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.

§ 93 § 95