Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BVerfG, 30.05.1978 – 2 BvR 685/77Anforderungen an Ehrengerichte für Rechtsanwälte
- BVerfG, 11.06.1969 – 2 BvR 518/66Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte sind staatliche Gerichte; keine Mitwirkung des Richterwahlausschusses bei Berufung ehrenamtlicher Richter zu den obersten Gerichtshöfen des BundesZitiert von 13
- BVerfG, 26.06.2006 – 2 BvR 609/06Zitiert von 2
- BGH, 06.11.2006 – AnwZ (B) 87/05
- VG Schleswig, 10.04.2025 – 12 B 89/24Zitiert von 1
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 02.02.2024 – 2 AGH 9/23
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/94#abs-1 (1) Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts können nur Rechtsanwälte ernannt werden. Sie müssen der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/94#abs-2 (2) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung einreicht. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechtsanwälten enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/94#abs-3 (3) Zum Mitglied des Anwaltsgerichts kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht gleichzeitig
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/94#abs-4 (4) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.