Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 89 Aufgaben der Kammerversammlung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/89?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/89?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,

1.
die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;
2.
die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;
3.
Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;
4.
die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;
5.
Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung der Mitglieder des Vorstandes und des Anwaltsgerichts sowie der Protokollführer in der Hauptverhandlung des Anwaltsgerichts aufzustellen;
6.
die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/89?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 83 § 85