Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/178#abs-1 (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer erhebt von den Rechtsanwaltskammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs bestimmt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/178#abs-2 (2) Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/178#abs-3 (3) Die Hauptversammlung kann einzelnen wirtschaftlich schwächeren Rechtsanwaltskammern Erleichterungen gewähren.

§ 177 § 179