Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 81 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/81#abs-1 (1) Der Präsident erstattet der Landesjustizverwaltung jährlich Bericht über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/81#abs-2 (2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand und zum Präsidium alsbald der Landesjustizverwaltung und der Bundesrechtsanwaltskammer an.