Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 81 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/81#abs-1 (1) Der Präsident erstattet der Landesjustizverwaltung jährlich Bericht über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/81#abs-2 (2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand und zum Präsidium alsbald der Landesjustizverwaltung und der Bundesrechtsanwaltskammer an.

§ 80 § 82