Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 73b Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/73b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Rechtsanwaltskammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, die durch ihre Mitglieder begangen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/73b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/73b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 68 § 70