Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 73b Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/73b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Rechtsanwaltskammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, die durch ihre Mitglieder begangen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/73b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/73b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 73b geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
BGBl. 2019 I S. 2602 Gesetzgebungsmaterialien
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