Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 36 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 22.05.2014 – AnwZ (Brfg) 75/13Anwaltgerichtliches Verfahren: Weitergabe von personenbezogenen Daten durch eine Rechtsanwaltskammer
- BGH, 26.01.2006 – III ZB 63/05Kostenfestsetzungsverfahren: Anwaltszwang bei sofortiger Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers; Notwendigkeit der Anwaltsbestellung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- BGH, 01.12.2003 – 5 StR 447/03
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 17.11.2023 – 1 AGH 7/23
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 13.11.2020 – 1 AGH 9/20
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 06.09.2013 – 2 AGH 30/11
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 19.09.2025 – 1 AGH 17/25
- BGH, 19.04.2022 – AnwZ (Brfg) 39/21Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall des Rechtsanwalts; Ablauf der Jahresfrist bezüglich der Eintragung im Schuldnerverzeichnis
- BGH, 11.12.2019 – AnwZ (Brfg) 50/19Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermutung des Vermögensverfalls bei Eintragung im Schuldnerverzeichnis; Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung; Interessengefährdung der Rechtsuchenden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/36#abs-1 (1) Die Rechtsanwaltskammer kann zur Ermittlung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/36#abs-2 (2) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der Rechtsanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/36#abs-3 (3) Die Übermittlung nach Absatz 2 unterbleibt, soweit
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.