Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 36 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/36#abs-1 (1) Die Rechtsanwaltskammer kann zur Ermittlung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/36#abs-2 (2) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der Rechtsanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/36#abs-3 (3) Die Übermittlung nach Absatz 2 unterbleibt, soweit
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 36 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.05.2014 – AnwZ (Brfg) 75/13Anwaltgerichtliches Verfahren: Weitergabe von personenbezogenen Daten durch eine Rechtsanwaltskammer
- OLG Hamm, 15.10.2021 – 15 VA 8/19
- BGH, 26.01.2006 – III ZB 63/05Kostenfestsetzungsverfahren: Anwaltszwang bei sofortiger Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers; Notwendigkeit der Anwaltsbestellung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- BGH, 01.12.2003 – 5 StR 447/03
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 17.11.2023 – 1 AGH 7/23
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 13.11.2020 – 1 AGH 9/20
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 19.09.2025 – 1 AGH 17/25
- BGH, 19.04.2022 – AnwZ (Brfg) 39/21Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall des Rechtsanwalts; Ablauf der Jahresfrist bezüglich der Eintragung im Schuldnerverzeichnis
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 11.12.2020 – 1 AGH 48/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.