Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 70 Sitzungen des Vorstandes

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/70#abs-1 (1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/70#abs-2 (2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/70#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

§ 69 § 71