Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 70 Sitzungen des Vorstandes
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 2
- BGH, 20.03.2017 – AnwZ (Brfg) 46/15Akteneinsicht in Vorstandsprotokolle einer Rechtsanwaltskammer: Wegfall der Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder; Beschränkung des Anspruchs auf Informationszugang; Versagung von Akteneinsicht bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 19.06.2020 – 1 AGH 36/19
2 Entscheidungen zu § 70 BRAO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/70#abs-1 (1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/70#abs-2 (2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/70#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.