Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/110#abs-1 (1) Die Rechtsanwälte sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/110#abs-2 (2) Die Rechtsanwälte haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 76 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Bundesgerichtshofes.