§ 65 BRAO — Voraussetzungen der Wählbarkeit

Bundesrechtsanwaltsordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer

1.
Mitglied der Kammer ist und
2.
den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.