Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 59q Bürogemeinschaft
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59q#abs-1 (1) Rechtsanwälte können sich zu einer Gesellschaft verbinden, die der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner von rechtsanwaltlichen Mandatsverträgen auftreten soll (Bürogemeinschaft).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59q#abs-2 (2) Eine Bürogemeinschaft können Rechtsanwälte auch mit Personen eingehen, die nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, es sei denn, die Verbindung ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar und kann das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden. Eine Bürogemeinschaft nach Satz 1 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Rechtsanwalt nach § 7 Nummer 1, 2 oder 6 zur Versagung der Zulassung führen würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59q#abs-3 (3) Die in der Bürogemeinschaft tätigen Rechtsanwälte sind verpflichtet, angemessene organisatorische, personelle und technische Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59q#abs-4 (4) § 59d Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesellschafter einer Bürogemeinschaft nach Absatz 2 entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 59q BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 08.03.2023 – 1 StR 188/22Scheinselbständigkeit in Rechtsanwaltskanzlei: Bestimmung des Schuldumfangs beim Vorenthalten von ArbeitsentgeltZitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 59q geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.