Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/60?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer gebildet. Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/60?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/60?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erlischt
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
BGBl. 2024 I Nr. 323
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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