Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 59e Gesellschafter

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59e?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Berufe sein. Sie müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein. § 59a Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 172a sind entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59e?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muß Rechtsanwälten zustehen. Sofern Gesellschafter zur Ausübung eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein Stimmrecht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59e?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Anteile an der Rechtsanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59e?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Gesellschafter können zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigen, die Angehörige desselben Berufs oder Rechtsanwälte sind.

§ 59c § 59e