Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 59e Gesellschafter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59e?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Berufe sein. Sie müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein. § 59a Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 172a sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59e?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muß Rechtsanwälten zustehen. Sofern Gesellschafter zur Ausübung eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein Stimmrecht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59e?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Anteile an der Rechtsanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59e?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Gesellschafter können zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigen, die Angehörige desselben Berufs oder Rechtsanwälte sind.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 59e geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
BGBl. 2024 I Nr. 323
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 59e geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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