Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung BRAO § 59d Zulassungsvoraussetzungen Bund3 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2022. Zur aktuellen Fassung → Die Zulassung ist zu erteilen, wenn 1.die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 59c, 59e und 59f entspricht;2.die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet;3.der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung (§ 59j) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.