Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1968, S. 503
BGBl. 1968 I S. 503 · 222.380 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968
Einführungsgesetz
zum Gesetz ü.ber Ordnungswidrigkeiten
(EGOWiG)
Vom 24. Mai 1968
Inhaltsübersicht
ERSTER ABSCHNITT
503
Artikel
Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeß-
ordnung und des Straßenverkehrsgesetzes
ZWEITER ABSCHNITT
Anpassung des Bundesrechts
ERSTER TITEL Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Staats-
Verfassungsrechts
1 bis 3
und
4 bis 7
ZWEITER TITEL Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der
Verwaltung
8 bis 35
DRITTER TfTEL Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege,
des Zivilrechts und des Strafrechts
36 bis 51
VIERTER TITEL Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Verteidi-
gungsrechts
FUNFTER TITEL Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanz-
wesens
52 bis 57
58 bis 60
SECHSTER TITEL Änderung von Geselzen auf dem Gebiet des Wirtschafts-
rechts
61 bis 124
SIEBENTER T JTUL Anderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeits-
rechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferver-
sorgung
125 bis 133
ACHTER TfTEL Anderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und
Fernmeldewesens sowie des Verkehrswesens
NEUNTJJR TITEL Außerkrafttreten von Vorschriften
DRITTER ABSCHNITT
Anpassung des Landesrechts
VIERTER ABSCHNITT
Schlußvorschriften
134 bis 149
150
151 bis 154
155 bis 167

504 Bundesgesetzblatt,
Der Bundestc1g hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
ERSTER ABSCHNITT
Änderung des Strafgesetzbuches,
der Strafprozeßordnung
und des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 1
Strafgesetzbuch
Das Straf~Jeselzbuch wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „drei" durch
das Wort „fünf" ersetzt.
2. § 40 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
,,§ 40
(1) Ist ein Verbrechen oder ein vorsätzliches
Vergehen begangen worden, so können Gegen-
stände, die durch die Tat hervorgebracht oder
zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht
worden oder bestimmt gewesen sind, einge-
zogen werden.
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung
dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zu-
stehen oder
2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Um-
ständen die Allgemeinheit gefährden oder
die Gefahr besteht, daß sie der Begehung mit
Strafe bedrohter Handlungen dienen werden.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch
zulässig, wenn der Täter nur eine als Verbrechen
oder vorsätzliches Vergehen mit Strafe be-
drohte Handlung begangen hat.
(4) Wird die Einziehung durch eine beson-
dere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorge-
schrieben oder zugelassen, so gelten die Ab-
sätze 2 und 3 entsprechend.
§ 40a
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so
dürfen die Gegenstände abweichend von § 40
Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden,
wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entschei-
dung gehören oder zustehen,.
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat,
daß die Sache oder das Recht Mittel oder Ge-
genstand der Tat oder ihrer Vorbereitung
gewesen ist, oder
2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände,
welche die Einziehung zugelassen hätten, in
verwerflicher Weise erworben hat.
§ 40b
(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben,
so darf sie in den Fällen des § 40 Abs. 2 Nr. 1
Jahrgang 1968, Teil I
und des § 40 a nicht angeordnet werden, wenn
sie zur Bedeutung der begangenen Tat und zum
Vorwurf, der den von der Einziehung betrof-
fenen Täter oder Teilnehmer oder in den Fällen
des § 40 a den Dritten trifft, außer Verhältnis
steht.
(2) Das Gericht ordnet in den Fällen der §§ 40
und 40 a an, daß die Einziehung vorbehalten
bleibt, und trifft eine weniger einschneidende
Maßnahme, wenn der Zweck der Einziehung
auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht
kommt namentlich die Anweisung,
1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtun-
gen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die
Gegenstände sonst zu ändern oder
3. über die Gegenstände in bestimmter Weise
zu verfügen.
Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vor-
behalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls
ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich
an.
(3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben,
so kann sie auf einen Teil der Gegenstände be-
schränkt werden.
§ 40c
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Ge-
genstand, der ihm zur Zeit der Tat gehörte oder
zustand und auf dessen Einziehung hätte er-
kannt werden können, vor der Entscheidung
über die Einziehung verwertet, namentlich ver-
äußert oder verbraucht, oder hat er die Einzie-
hung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann
das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages
gegen den Täter oder Teilnehmer bis zu der
Höhe anordnen, die dem Wert des Gegen-
standes entspricht.
(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht
auch neben der Einziehung eines Gegenstandes
oder an deren Stelle treffen, wenn ihn der Täter
oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die
Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet
hat, dessen Erlöschen ohne Entschädigung nicht
angeordnet werden kann oder im Falle der Ein-
ziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 41 a
Abs. 2, § 41 c); trifft das Gericht die Anordnung
neben der Einziehung, so bemißt sich die Höhe
des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung
des Gegenstandes.
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Be-
lastung kann geschätzt werden.
(4) Ist die Anordnung der Einziehung eines
Gegenstandes nicht ausführbar oder unzurei-
chend, weil nach der Anordnung eine der in den
Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Voraussetzun-
gen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so
kann das Gericht die Einziehung des Wert-
ersatzes nachträglich anordnen.
(5) Für die Bewilligung von Zahlungserleich-
terungen gilt § 28."

Nr. 33 Tag der Ausgabe:
3. § 41 wird wie fol~Jt ~F~ündert:
,,§ 41
(1) Schrilt()ll, Tonlrüger, Abbildungen und
Durstellungen, di<~ einen solchen Inhalt haben,
daß jede vorsützl iche Verbreitung in Kenntnis
ihres JnhcJHs ck·n Tatbestand eines Strafgesetzes
verwirklichrm würde, werden eingezogen, wenn
mindestens ein Stück dllrch eine mit Strafe be-
drohte }-fand I unq V(!rbreilet oder zur Verbrei-
ftn1g bestimm I worden ist. Zugleich wird an-
geordnet, ddß di(: zur Herstellung gebrauchten
oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten,
Formen, DrucksiilZ<!, Druckstöcke, Negative oder
Matrizen, 1mbrnuchlwr UE~macht werden.
(2) Die I:inziPh u119 {!rstreckl sich nur auf die
Stücke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbrei-
tung oder den·n Vorbereitung mitwirkenden
Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder
beim Verbreiten durch Versenden noch nicht
dem Empfänger c1 usuehündigt worden sind.
(3) Absatz 1 9ilt entsprechend bei Schriften,
Tonträgern, Abbild1111gPn und Darstellungen, die
einen solchen Inhalt haben, daß die vorsätzliche
Verbreitunq in Kenntnis ihres Inhalts nur bei
HiEzutrcten weiterer Tatumstände den Tat-
bestand eines Stra f~Jesetzes verwirklichen würde.
Die EinziehunrJ und Unbrauchbarmachung wer-
den jedoch nur an9eordnet, soweit
1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 be-
zeichneten GegenstJnde sich im Besitz des
Täters, Teilnehmers oder eines anderen befin-
den, für den der Täter oder Teilnehmer ge-
handelt hc1t, oder von diesen Personen zur
Verbreitung bestimmt sind und
2. die Maßrnihmen erforderlich sind, um ein ge-
setzwidriges Verbreiten durch diese Personen
zu verhindern.
(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1
bis 3 steht es gleich, wenn mindestens ein Stück
durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder
in anderer Weise allgemein zugänglich gemacht
wird.
(5) § 40 b Abs. 2, 3 gilt entsprechend."
4. Nach § 41 werden folgende Vorschriften einge-
fügt:
,,§ 41 a
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht
das Eigentum an der Sache oder das eingezogene
Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf
den Staat über.
(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben
bestehen. Dc1s Gericht ordnet jedoch das Er-
löschen dieser Rechte an, wenn es die Einzie-
hung darauf stützt, daß die Voraussetzungen
des § 40 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Es kacn das
Erlöschen des Rechtes eines Dritten auch dann
anordnen, wenn diesem eine Entschädigung
nach § 41 c Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewähren
ist.
Bonn, den 30. Mai 1968 505
(3) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung
der Einziehung als Veräußerungsverbot im
Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die gleiche Wirkung hat die Anordnung des
Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch
nicht rechtskräftig ist.
§ 41 b
(1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen
Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder
verurteilt werden, so muß oder kann auf Ein-
ziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes
oder auf Unbrauchbarmachung selbständig er-
kannt werden, wenn die Voraussetzungen, unter
denen die Maßnahme vorgeschrieben oder zu-
gelassen ist, im übrigen vorliegen.
(2) In den Fällen des § 40 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3
und des § 41 ist Absatz 1 auch dann anzuwen-
den, wenn aus rechtlichen Gründen keine be-
stimmte Person verfolgt werden kann und das
Gesetz nichts anderes bestimmt. Einziehung
oder Unbrauchbarmachung dürfen jedoch nirM
angeordnet werden, wenn Antrag, Ermächti-
gung, Strafverlangen, Anordnung der Strafver-
folgung oder die Zustimmung zu ihr fehlen.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das
Gericht von Strafe absieht oder wenn das Ver-
fahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die
dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft
oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider
zuläßt.
§ 41 C
(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das
eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der
Entscheidung über die Einziehung oder Un-
brauchbarmachung einem Dritten zu oder war
der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten
belastet, das durch die Entscheidung erloschen
oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte aus
der Staatskasse unter Berücksichtigung des Ver-
kehrswertes angemessen in Geld entschädigt.
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt,
wenn
1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beige-
tragen hat, daß die Sache oder das Recht
Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer
Vorbereitung gewesen ist,
2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an
dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände,
welche die Einziehung oder Unbrauchbar-
machung zulassen, in verwerflicher Weise er-
worben hat oder
3. es nach den Umständen, welche die Einzie-
hung oder Unbrauchbarmachung begründet
haben, auf Grund von Rechtsvorschriften
außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, den
Gegenstand dem Dritten ohne Entschädigung
dauernd zu entziehen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine
Entschädigung gewährt werden, soweit es eine
unbillige Härte wäre, sie zu versagen."

506 Bundesgesetzblatt,
5. § 42 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
,,§ 42
(l) Hat jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristi-
schen Person oder als Mitglied eines solchen
Organs,
2. als Vorstand eines nichl rechtsfähigen Ver-
eins oder als Milglied eines solchen Vorstan-
des oder
3. als vertrelun~Jsberechti~J ler Gesellschafter einer
Personc~nh emde] sgesel l schaf t
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegen-
über unl<~r den übrigen Voraussetzungen der
§§ 40 bis 40 c und 41 c die Einziehung eines
Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen
oder den Ausschluß der Entschädigung begrün-
den würde, so wird seine Handlung bei Anwen-
dung dieser Vorschriften dem Vertretenen zu-
gerechnet.
(2) § 50 a Abs. 3 gilt entsprechend."
6. In § 50 wird der Absatz 2 durch folgende Ab-
sätze 2 und 3 ersetzt:
,, (2) Fehlen besondere persönliche Eigen-
schaften, Verhältnisse oder Umstände (beson-
dere persönliche Merkmale), welche die Strafbar-
keit des Täters begründen, beim Teilnehmer, so
ist dessen Strafe nach den Vorschriften über die
Bestrafung des Versuchs zu mildern.
(3) Bestimmt das Gesetz, daß besondere per-
sönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern
oder ausschließen, so gilt dies nur für den Täter
oder Teilnehmer, bei dem sie vorliegen."
7. Na.eh § 50 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 50a
(1.) Handelt jemand
l. als vertretungsberechtigtes Organ einer
juristischen Person oder als Mitglied eines
solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter
einer Personenhandelsgesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persön-
liche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch
auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese
Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem
Vertretenen vorliegen.
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Be-
triebes oder einem sonst dazu Befugten
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil
zu leiten, oder
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verant-
wortung Pflichten zu erfüllen, die den In-
haber des Betriebes treffen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so
ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche
Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf
den Beauftragten anzuwenden, wenn diese
Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem
Jahrgang 1968, Teil I
Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb
im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen
gleich. Handelt jemand auf Grund eines ent-
sprechenden Auftrages für eine Stelle, die Auf-
gaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,
so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzu-
wenden, wenn die Rechtshandlung, welche die
Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhält-
nis begründen sollte, unwirksam ist."
8. Dem § 132 a wird folgender Absatz 4 angefügt:
,, (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat
nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3, allein oder in Ver-
bindung mit Absatz 2 oder 3 bezieht, können
eingezogen werden."
9. § 145 wird aufgehoben.
10. § 152 erhält folgende Fassung:
,,§ 152
Ist eine Straftat' nach diesem Abschnitt be-
gangen worden, so werden das nachgemachte,
verfälschte oder verringerte Geld, die nach-
gemachten oder verfälschten Wertpapiere so-
wie die in § 151 bezeichneten Fälschungsmittel
eingezogen."
11. § 184 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 durch fol-
gende Nummern ersetzt:
„ 1. unzüchtige Schriften verbreitet oder durch
Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder
in anderer Weise sonst allgemein zu-
gänglich macht;
l a. unzüchtige Schriften herstellt, verviel-
fältigt, bezieht, vorrätig hält, ankündigt,
anpreist, an einen anderen gelangen läßt,
in den räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes einführt oder daraus auszufüh-
ren unternimmt, damit sie oder aus ihnen
gewonnene Stücke verbreitet oder sonst
allgemein zugänglich gemacht werden;";
b) Absatz l Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. unzüchtige Schriften einer Person unter
sechzehn Jahren gegen Entgelt überläßt
oder anbietet;";
c) dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 ange-
fügt:
,,Den Schriften stehen Tonträger, Abbildun-
gen und Darstellungen gleich.";
d) es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,, (3) Gegenstände, auf die sich eine Straf-
tat nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 3 a be-
zieht, können eingezogen werden. Ist die
Tat durch Ankündigen oder Anpreisen be-
gangen worden, so kann nur das Werbe-
material eingezogen werden."
12. Dem--§ 219 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,, (3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat
nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen wer-
den. § 184 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden."

Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 507
13. § 245 a Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Das Diebeswerkzeug, auf das sich eine
Straftat nach Absatz 1 oder 2 bezieht, wird ein-
gezogen."
-
14. Nach § 281 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 282
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
den §§ 267, 273, 275 Nr. 1, §§ 276 oder 279 be-
zieht, können eingezogen werden."
15. § 284 b wird § 285 b und erhält folgende Fas-
sung:
,,§ 285 b
In den Fällen der §§ 284 bis 285 werden die
Spieleinrichtungen und das uuf dem Spieltisch
oder in der Bank vorgefundene Geld einge-
zogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur
Zeit der Entscheidung gehören. Andernfalls
können die Gegenstände eingezogen werden;
§ 40 a ist anzuwenden."
16. § 295 erhält folgende Fassung:
,,§ 295
Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere
Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der
Tat mit sich geführt oder verwendet hat, kön-
nen eingezogen werden. § 40 a ist anzuwenden."
17. In § 296 werden die Absätze 3 und 4 durch fol-
genden Absatz 3 ersetzt:
11 (3) § 245 a Abs. 3, 4 gilt entsprechend."
18. § 296 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Fanggeräte, die der Täter oder Teil-
nehmer bei der Tat mit sich geführt oder ver-
wendet hat, sowie die an Bord des Fahrzeugs
befindlichen Fische können eingezogen werden.
§ 40 a ist anzuwenden."
19. § 298 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-
gefügt:
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die
11
der Täter oder Teilnehmer verwendet hat,
können eingezogen werden. § 40 a ist an-
zuwenden.";
b) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
20. § 311 c wird aufgehoben.
21. Nach § 325 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 325 a
Ist eine Straftat nach den § § 311, 311 a oder
324 begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorge-
bracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbe-
reitung gebraucht worden oder bestimmt ge-
wesen sind, und
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 311 a oder § 324 bezieht,
eingezogen werden."
22. In § 360 Abs. 2 und § 367 Abs. 2 werden jeweils
die Worte „neben der Geldstrafe oder der Haft"
sowie der Satzteil „ohne Unterschied, ob sie
dem Verurteilten gehören oder nicht" gestrichen.
23. In § 366 werden die Nummern 2 bis 5 und 9
gestrichen.
Artikel 2
Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 1 w_erden die Worte „oder auf
offener See" gestrichen.
2. In § 45 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn das
Gesuch rechtzeitig bei dem Gericht angebracht
wird, das über das Gesuch entscheidet."
3. In § 55 Abs. 1 werden die Worte „die Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde"
ersetzt durch die Worte „die Gefahr zuziehen
würde, wegen einer Straftat oder einer Ord-
nungswidrigkeit verfolgt zu werden".
4. § 110 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rich-
ter" die Worte ,, , die Durchsicht der Ge-
schäftspapiere, die nach Gesetz aufzubewah-
ren sind, auch der Staatsanwaltschaft" einge-
fügt;
b) in Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
,,Richter" die Worte „oder die Staatsanwalt-
schaft" eingefügt.
5. In § 111 a Abs. 1 wird folgender Satz 2 ange-
fügt:
,,Von der vorläufigen Entziehung können be-
stimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenom-
men werden, wenn besondere Umstände die
Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der
Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird."
6. Nach § 127 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 127 a
(1) Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich
dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder
Aufenthalt und liegen die Voraussetzungen
eines Haftbefehls nur wegen Fluchtgefahr vor,
so kann davon abgesehen werden, seine Fest-
nahme anzuordnen oder aufrechtzuerhalten,
wenn
1. nicht damit zu rechnen ist, daß wegen der
Tat eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine
freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung
und Besserung angeordnet wird und
2. der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit
für die zu erwartende Geldstrafe und die
Kosten des Verfahrens leistet.
(2) § 116a Abs. 1, 3 gilt entsprechend."

508 Bundesgesetzblatt,
7. Nc1ch § 1J1 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„9 a. Abschnitt
Sonstiq<) Mc1 ßnuhmen zur Sicherstellung
der StrcllvPrfolrJung und Strafvollstreckung
§ 132
(1) ] la L der Besd1uldigte, der einer Straftat
dringend verdüchtig ist, im Geltungsbereich die-
ses Ges(!Lzes keinen festen Wohnsitz oder Auf-
enthalt, liegen dber die Vorcrnssetzungen eines
Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durch-
führung des Strafverfahrens sicherzustellen, an-
geordnet werden, daß der Beschuldigte
1. eine angemessene Sicherheit für die zu erwar-
tende Geldstrafe und die Kosten des Verfah-
rens leistet und
2. eine im Bezirk des zusUindigen Gerichts woh-
nende Person zum Empfang von Zustellungen
bevollmtichtigt.
§ 116 a Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Die Anordnung dürfen nur der Richter,
bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwalt-
schaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichts-
verfassungsgesetzes) treffen.
(3) Befolgt der Beschuldigte die Anordnung
nicht, so können Beförderungsmittel und andere
Sachen, die der Beschuldigte mit sich führt und
die ihm gehören, beschlagnahmt werden. Die
Vorschriften über die Beschlagnahme gelten
entsprechend."
8. Nach § 2G8b wird folgende Vorschrift (::inge-
fügt:
,,§ 268 C
Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeord-
net, so br.;]ehrt der Vorsitzende den Angeklag-
ten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 37
Abs. 4 Satz l des Strafgesetzbuches). Die Be-
lehrung wi.rd im Anschluß an die Urteilsver-
kündung erteilt. Ergeht das Urteil in Abwesen-
heit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu be-
lehren."
9. In § 272 Nr. 4 werden vor den Worten „gesetz-
lichen Vertreter" die Worte „der sonstigen Ne-
benbeteiligten" und ein Beistrich eingefügt.
10. In § 335 Abs. 3 Satz l, werden die Worte „die
Revision als Berufung behandelt" ersetzt durch
die Worte „die rechtzeitig und in der vorge-
schriebenen Form eingelegte Revision als Be-
rufung behandelt".
1 l. § 385 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
,, (5) In den Fällen der §§ 154 a und 430 ist
deren Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden."
12. § 396 wird durch folgenden Absatz 4 ergänzt:
,, (4) Angehörigen fremder SLlaten kann das
Armenrecht auch dann gewährt werden, wenn
die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist."
13. In § 407 Abs, 2 Nr. 1 werden die Worte „Befug-
nis zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zu-
Jahrgang 1968, Teil I
standes" ersetzt durch die Worte „Geldbuße
gegen eine juristische Person oder Personen-
vereinigung'.'.
14. In § 409 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder
ein Fahrverbot angeordnet, so ist der Beschul-
digte zugleich nach § 268 a Abs. 2, § 268 c Satz 1
zu belehren."
15. In § 413 Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem Wort
„Vernichtung" der Beistrich durch das Wort
„oder" ersetzt und die Worte „oder Befugnis
zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustan-
des" gestrichen.
16. Die § § 430 bis 432 werden durch folgende Vor-
schriften ersetzt:
,,§ 430
(1) Fällt die Einziehung eines Gegenstandes
oder des Wertersatzes neben der zu erwarten-
den Strafe oder Maßregel der Sicherung und
Besserung nicht ins Gewicht oder würde das
Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft,
einen unangemessenen Aufwand erfordern oder
die Herbeiführung der Entscheidung über die
anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen er-
schweren, so kann das Gericht mit Zustimmung
der Staatsanwaltschaft in jeder Lage des Ver-
fahrens die Verfolgung der Tat auf die anderen
Rechtsfolgen beschränken.
(2) Im vorbereitenden Verfahren kann die
Staatsanwaltschaft die Beschränkung vorneh-
men. Die Beschränkung ist aktenkundig zu ma-
chen.
(3) Das Gericht kann die Beschränkung in
jeder Lage des Verfahrens wieder aufheben.
Einern darauf gerichteten Antrag der Staats-
anwaltschaft ist zu entsprechen. Wird die Be-
schränkung wieder aufgehoben, so gilt § 265
entsprechend.
(4) Während der Voruntersuchung stehen die
in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Befug-
nisse dem Untersuchungsrichter zu.
§ 431
(1) Ist im Strafverfahren über die Einziehung
eines Gegenstandes zu entscheiden und erscheint
glaubhaft, _daß
1. der Gegenstar1.d einem anderen als dem An-
geschuldigten gehört oder zusteht oder
2. ein anderer an dem Gegenstand ein sonstiges
Recht hat, dessen Erlöschen im Falle der Ein-
ziehung angeordnet werden könnte (§ 41 a
Abs. 2 Satz 2, 3 des Strafgesetzbuches),
so ordnet das Gericht an, daß der andere an
dem Verfahren beteiligt wird, soweit es die
Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter). Das
Gericht kann von der Anordnung absehen,
wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen
ist, daß die Beteiligung nicht ausführbar ist. Das
Gericht kann von der Anordnung auch dann
absehen, wenn eine Partei, Vereinigung oder

Nr. 33 - Tag der Ausgabe:
Einrichtung außeThalb des räumlichen Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes zu beteiligen wäre, die
Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicher-
heit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen
einen der in § 88 des Strafgesetzbuches bezeich-
neten Verfassungsgrundsätze verfolgt, und wenn
den Umständen nach anzunehmen ist, daß diese
Partei, Vereinigung oder Einrichtung oder einer
ihrer Mittelsmänner den Gegenstand zur Förde-
rung ihrer Bestrebungen zur Verfügung gestellt
hat; in diesem Falle genügt es, vor der Entschei-
dung über die Einziehung des Gegenstandes den
Besitzer der Sache oder den zur Verfügung über
das Recht Befugten zu hören, wenn dies aus-
führbar ist.
(2) Das Gericht kann anordnen, daß sich die
Beteiligung nicht auf die Frage der Schuld des
Angeschuldigten erstreckt, wenn
1. die Einziehung im Falle des Absatzes 1 Nr. 1
nur unter der Voraussetzung in Betracht
kommt, daß der Gegenstand dem Angeschul-
digten gehört oder zusteht, oder
2. der Gegenstand nach den Umständen, welche
die Einziehung begründen können, dem Ein-
ziehungsbeteiligten auch auf Grund von
Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts
ohne Entschädigung dauernd entzogen wer-
den könnte.
(3) Ist über die Einziehung des Wertersatzes
gegen eine juristische Person oder eine Personen-
vereinigung zu entscheiden (§ 42 in Verbindung
mit § 40 c des Strafgesetzbuches), so ordnet das
Gericht deren Beteiligung an.
(4) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum
Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zu-
lässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendi-
gung der Schlußvorträge im Berufungsverfahren
angeordnet werden.
(5) Der Beschluß, durch den die Verfahrens-
beteiligung angeordnet wird, kann nicht ange-
fochten werden. Wird die Verfahrensbeteiligung
abgelehnt oder eine Anordnung nach Absatz 2
getroffen, so ist sofortige Beschwerde zulässig.
(6) Erklärt jemand bei Gericht oder bei der
Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll
oder bei einer anderen Behörde schriftlich, daß
er gegen die Einziehung des Gegenstandes
keine Einwendungen vorbringen wolle, so wird
seine Verfahrensbeteiligung nicht angeordnet
oder die Anordnung wieder aufgehoben.
(7) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der
Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten.
§ 432
(1) Ergeben sich im vorbereitenden Verfah-
ren Anhaltspunkte dafür, daß jemand als Einzie-
hungsbeteiligter in Betracht kommt, so ist er
zu hören, wenn dies ausführbar erscheint. § 431
Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Erklärt derjenige, der als Einziehungs-
beteiligter in Betracht kommt, daß er gegen die
Einziehung Einwendungen vorbringen wolle,
und erscheint glaubhaft, daß er ein Recht an
3
Bonn, den 30. Mai 1968 509
dem Gegenstand hat, so gelten, falls er ver-
nommen wird, die Vorschriften über die Ver-
nehmung des Beschuldigten insoweit entspre-
chend, als seine Verfahrensbeteiligung in Be-
tracht kommt.
§ 433
(1) Von der Eröffnung des Hauptverfahrens
an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse,
die einem Angeklagten zustehen. Im beschleu-
nigten Verfahren gilt dies vom Beginn der
Hauptverhandlung, im Strafbefehls- oder Straf-
verfügungsverfahren vom Erlaß des Strafbefehls
oder der Strafverfügung an.
(2) Das Gericht kann zur Aufklärung des
Sa.chverhalts das persönliche Erscheinen des
Einziehungsbeteiligten anordnen. Bleibt der Ein-
ziehungsbeteiligte, dessen persönliches Erschei-
nen angeordnet ist, ohne genügende Entschul-
digung aus, so kann das Gericht seine Vor-
führung anordnen, wenn er unter Hinweis auf
diese Möglichkeit durch Zustellung geladen wor-
den ist.
§ 434
(1) Der Einziehungsbeteiligte kann sich in
jeder Lage des Verfahrens auf Grund einer
schriftlichen Vollmacht durch einen Rechtsanwalt
oder eine andere Person, die als Verteidiger
gewählt werden kann, vertreten lassen. Die für
die Verteidigung geltenden Vorschriften der
§§ 137 bis 139, 145 a bis 149 und 218 sind ent-
sprechend anzuwenden.
(2) Das Gericht kann dem Einziehungsbetei-
ligten einen Rechtsanwalt oder eine andere Per-
son, die als Verteidiger bestellt werden darf,
beiordnen, wenn die Sach- oder Rechtslage
schwierig ist oder wenn der Einziehungsbetei-
ligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen
kann.
§ 435
(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Ter-
min zur Hauptverhandlung durch Zustellung be-
kanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.
(2) Mit der Terminsnachricht wird ihm, soweit
er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklage-
schrift und in den Fällen des § 207 Abs. 2 der
Eröffnungsbeschluß mitgeteilt.
(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte
darauf hingewiesen, daß
1. auch ohne ihn verhandelt werden kann und
2. über die Einziehung auch ihm gegenüber ent-
schieden wird.
§ 436
(1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der
Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ter-
minsnachricht aus, so kann ohne ihn verhandelt
werden. § 235 ist nicht anzuwenden.
(2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbetei-
ligten zur Frage der Schuld des Angeklagten
ist § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 6 nicht anzu-
wenden.

510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(3) Ordnet das Gericht die Einziehung auf
Grund von Umstünden an, die einer Entschädi-
gung des Einziehungsbeteiligten entgegenstehen,
so spridll es zugleich aus, daß dEm Einziehungs-
beteiligten eine Entschädigung nicht zu.steht.
Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Entschädi-
gung des Einziehungsbeteiligten für geboten
hält, weil es eine unbillige Härte wäre, sie zu
versagen; in diesem Falle entscheidet es zu-
gleich über die 1--Iöhe der Entschädigung (§ 41 c
Abs. 3 des Strafgesetzbuches). Das Gericht weist
den Einziehungsbeteiligten zuvor auf die Mög-
lichkeit einer solchen Entscheidung hin und gibt
ihm Gelegenheit, sich zu äußern.
(4) War der Einziehungsbeteiligte bei der
Verkündung des Urteils nicht zugegen und auch
nicht vertreten, so ist ihm das Urteil zuzustellen.
Das Gericht kann anordnen, daß Teile des Ur-
teils, welche die Einziehung nicht betreffen, aus-
geschieden werden.
§ 437
(1) Im Rechtsmittelverfohren erstreckt sich die
Prüfung, ob die Einziehung dem Einziehungs-
beteiligten gegenüber gerechtfertigt ist, auf den
Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur,
wenn der Einziehungsbeteiligte insoweit Ein-
wendungen vorbringt und im vorausgegangenen
Verfahren ohne sein Verschuld.en zum Schuld-
spruch nicht gehört worden ist. Erstreckt sich
hiernach die Prüfung auch auf den Schuldspruch,
so legt das Gericht die zur Schuld getroffenen
Feststellungen zugrunde, soweit nicht das Vor-
bringen des Einziehungsbeteiligten eine erneute
Prüfung erfordert.
(2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht,
wenn zugleich auf ein Rechtsmittel eines ande-
ren Beteiligten über den Schuldspruch zu ent-
scheiden ist.
(3) Im Revisionsverfahren sind die Einwen-
dungen gegen den Schuldspruch innerhalb der
Begründungsfrist vorzubringen.
(4) Wird nur die Entscheidung über die Höhe
der Entschädigung angefochten, so kann über das
Rechtsmittel durch Beschluß entschieden wer-
den, wenn die Beteiligten nicht widersprechen.
Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit
eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs
hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern.
§ 438
(1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl
oder durch Strafverfügung angeordnet, so wird
der Strafbefehl oder die Strafverfügung auch
dem Einziehungsbeteiligten zugestellt. § 435
Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist nur über den Einspruch des Einzie-
hungsbeteiligten zu entscheiden, so gelten § 439
Abs. 3 Satz 1 und § 441 Abs. 2, 3 entsprechend.
§ 439
(1) Ist die Einziehung eines Gegenstandes
rechtskräftig angeordnet worden und macht je-
mand glaubhaft, daß er
1. zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung ein
Recht an dem Gegenstand gehabt hat, das in-
folge der Entscheidung beeinträchtigt ist oder
nicht mehr besteht, und
2. ohne sein Verschulden weder im Verfahren
des ersten Rechtszuges noch im Berufungsver-
fahren die Rechte des Einziehungsbeteiligten
hat wahrnehmen können,
so kann er in einem Nachverfahren geltend
machen, daß die Einziehung ihm gegenüber nicht
gerechtfertigt sei. § 360 gilt entsprechend.
(2) Das Nachverfahren ist binnen eines Mo-
nats nach Ablauf des Tages zu beantragen, an
dem der Antragsteller von der rechtskräftigen
Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Der Antrag
ist unzulässig, wenn seit Eintritt der Rechts-
kraft zwei Jahre verstrichen sind.
(3) Das Gericht prüft den Schuldspruch nicht
nach, wenn nach den Umständen, welche die
Einziehung begründet haben, im Strafverfah-
ren eine Anordnung nach § 431 Abs. 2 zulässig
gewesen wäre. Im übrigen gilt § 437 Abs. 1 ent-
sprechend.
(4) Wird das vom Antragsteller behauptete
Recht nicht erwiesen, so ist der Antrag unbe-
gründet.
(5) Vor der Entscheidung kann das Gericht
mit ZGstimmung der Staatsanwaltschaft die An-
ordnung der Einziehung aufheben, wenn das
Nachverfahren einen unangemessenen Aufwand
erfordern würde.
(6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens
nach § 359 Nr. 5 zu dem Zweck, die Einwendun-
gen nach Absatz 1 geltend zu machen, ist
ausgeschlossen.
§ 440
(1) Die Staatsanwaltschaft und der Privat-
kläger können den Antrag stellen, die Einzie-
hung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes
selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich
zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis
der Ermittlungen zu erwarten ist.
(2) In dem Antrag ist der Gegenstand zu
bezeichnen. Ferner ist anzugeben, welche Tat-
sachen die Zulässigkeit der selbständigen Ein-
ziehung begründen. Im übrigen gilt § 200 ent-
sprechend.
(3) Die §§ 431 bis 436 und 439 gelten ent-
sprechend.
§ 441
(1) Die Entscheidung über die Einziehung im
Nachverfahren (§ 439) trifft das Gericht des
ersten Rechtszuges, d1e Entscheidung über die
selbständige Einziehung (§ 440) das Gericht, das
im Falle der Strafverfolgung einer bestimmten
Person zuständig wäre. An die Stelle des
Schwurgerichts tritt die Strafkammer. Für die
Entscheidung über die selbständige Einziehung
ist örtlich zuständig auch das Gericht, in dessen
Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.

Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 511
(2) Das Gericht entscheidet durch Beschluß,
gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist.
(3) Uber einen zulässigen Antrag wird jedoch
auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil
entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder
sonst ein Beteiligter es beantragt oder das Ge-
richt es anordnet; die Vorschriften über die
Hauptverhandlung gelten entsprechend. Wer
gegen das Urteil eine zulässige Berufung ein-
gelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil
nicht mehr Revision einlegen.
(4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 437
Abs. 4 entsprechend.
§ 442
Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Beseiti-
gung eines gesetzwidrigen Zustandes und Ver-
fallerklärung stehen im Sinne der §§ 430 bis 441
der Einziehung gleich."
17. Der bisherige § 433 wird § 443.
18. Nach § 443 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Fünfter Abschnitt
Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße
gegen juristische Personen und
Personenvereinigungen
§ 444
(1) Ist im Strafverfahren als Nebenfolge der
Tat des Angeschuldigten über die Festsetzung
einer Geldbuße gegen eine juristische Person
oder eine Personenvereinigung zu entscheiden
(§ 26 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten),
so ordnet das Gericht deren Beteiligung an dem
Verfahren an, soweit es die Tat betrifft. § 431
Abs. 4, 5 gilt entsprechend.
(2) Die juristische Person oder die Personen-
vereinigung wird zur Hauptverhandlung geladen;
bleibt ihr Vertreter ohne genügende Entschuldi-
gung aus, so kann ohne sie verhandelt werden.
Für ihre Verfahrensbeteiligung gelten im übri-
gen die §§ 432 bis 434, 435 Abs. 2, 3 Nr. 1, § 436
Abs. 2, 4, § 437 Abs. 1 bis 3, § 438 Abs. 1 und,
soweit nur über ihren Einspruch zu entscheiden
ist, § 441 Abs. 2, 3 sinngemäß.
(3) Für das selbständige Verfahren gelten
die §§ 440, 441 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Ortlich
zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk
die juristische Person oder die Personenvereini-
gur..g ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung
hat."
19. In § 462 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Dies gilt auch für die Aufhebung des Vor-
behalts der Einziehung und die nachträgliche
Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes
oder des Wertersatzes (§ 40b Abs. 2 Satz 3,
§ 40 c Abs. 4 des Strafgesetzbuches)."
20. In § 464 werden nach Absatz 1 folgende Ab-
sätze 2 und 3 eingefügt:
,, (2) Die Entscheidung darüber, wer die not-
wendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in
dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Ver-
fahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten
und die notwendigen Auslagen ist sofortige Be-
schwerde zulässig. Das Beschwerdegericht ist
an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen
die Entscheidung beruht, gebunden. Wird ge-
gen das Urteil, soweit es die E~ltscheidung über
die Kosten und die notwendigen Auslagen
betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen
Berufung oder Revision eingelegt, so ist das
Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es
mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch
für die Entscheidung über die sofortige Be-
schwerde zuständig."
21. Nach § 464 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 464 a
(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebüh-
ren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Ko-
sten gehören auch die durch die Vorbereitung
der öffentlichen Klage entstandenen sowie die
Kosten der Vollstreckung einer Strafe, Neben-
strafe oder Nebenfolge oder einer vom Gericht
angeordneten Maßregel der Sicherung und Bes-
serung.
(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Be-
teiligten gehören auch
1. die Entschädigung für eine notwendige Zeit-
versäumnis nach den Vorschriften, die für die
Entschädigung von Zeugen gelten, und
2. die Gebühren und Auslagen eines Rechts-
anwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivil-
prozeßordnung zu erstatten sind."
22. Der bisherige Absatz 2 des § 464 wird § 464 b.
23. § 465 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Satz 3 gestrichen;
b) es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,, (2) Sind durch Untersuchungen zur Auf-
klärung bestimmter belastender oder ent-
lastender Umstände besondere Auslagen ent-
standen und sind diese Untersuchungen zu-
gunsten des Angeklagten ausgegangen, so
hat das Gericht die entstandenen Auslagen
teilweise oder auch ganz der Staatskasse
aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den
Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt
namentlich dann, wenn der Angeklagte
wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat
oder wegen einzelner von mehreren Ge-
setzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
notwendigen Auslagen des Angeklagten." ;
c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
24. Dem § 466 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,, (2) Sind Auslagen durch Untersuchungshand-
lungen entstanden, die ausschließlich gegen
einen Mitangeklagten gerichtet waren, so hat
das Gericht den anderen Mitangeklagten von
der Mithaftung für diese Auslagen zu befreien."

512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
25. § 467 erhält folgende Fassung:
,,§ 467
(1) Wird der Angeschuldigte freigesprochen
oder außer Verfolgung gesetzt oder wird das
Verfahren gegen ihn eingestellt, so fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse
zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der An-
geschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis
verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm
insoweit entstandenen Auslagen werden der
Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Ange-
schuldigten werden der Staatskasse nicht auf-
erlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung
der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat,
daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat,
die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben.
Das Gericht kann davon absehen, die notwendi-
gen Auslagen des Angeschuldigten der Staats-
kasse aufzuerlegen, wenn er
1. die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch
veranlaßt hat, daß er sich selbst in we-
sentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im
Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen
belastet oder wesentliche entlastende Um-
stände verschwiegen hat, obwohl er sich zur
Beschuldigung geäußert hat, oder
2. wegen einer strafbaren Handlung nur deshalb
nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrens-
hindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach
einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Er-
messen zuläßt, so kann es davon absehen, die
notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der
Staatskasse aufzuerlegen."
26. § 467 a erhält folgende Fassung:
,,§467 a
(1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffent-
liche Klage zurück und stellt sie das Verfahren
ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche
Klage erhoben war, auf Antrag der Staats-
anwaltschaft oder des Angeschuldigten die die-
sem erwachsenen notwendigen Auslagen der
Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2 bis 4 gilt
sinngemäß.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die
Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, nach-
dem sie dem Beschuldigten und seinem Vertei-
diger den Abschluß der Ermittlungen mitgeteilt
hat (§ 169 a. Abs. 2). Die Entscheidung trifft das
Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfah-
rens zuständig gewesen wäre.
(3) Die einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1
Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen
notwendigen Auslagen kann das Gericht in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2
auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des
Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem
anderen Beteiligten auferlegen.
(4) Gegen die Entscheidung nach den Absät-
zen 1 bis 3 ist die sofortige Beschwerde zu-
lässig."
27. § 469 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1} Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches
Verfahren durch eine vorsätzlich oder leicht-
fertig erstattete unwahre Anzeige veranlaßt
worden, so hat das Gericht dem Anzeigenden,
nachdem er gehört worden ist, die Kosten des
Verfahrens und die dem Beschuldigten er-
wachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Die einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1,
§§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendi-
gen Auslagen kann das Gericht dem Anzeigen-
den auferlegen."
28. § 470 erhält folgende Fassung:
,,§ 470
Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des
Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt,
so hat der Antragsteller die Kosten sowie die
dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten
(§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1)
erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sie können dem Angeklagten oder einem Neben-
beteiligten auferlegt werden, se, weit er sich zur
Ubernahme bereit erklärt, der Staatskasse, so-
weit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu
belasten."
29. In § 471 wird der Absatz 5 gestrichen.
30. In § 472 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung
,,§ 471 Abs. 2 bis 5" durch die Verweisung ,,§ 471
Abs. 2 bis 4" ersetzt.
31. Nach § 472 a wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 472b
(1) Wird die Einziehung, der Vorbehalt der
Einziehung, die Vernichtung, Unbrauchbar-
machung, Beseitigung eines gesetzwidrigen Zu-
standes oder Verfallerklärung angeordnet oder
eine Geldbuße gegen eine juristische Person
oder eine Personenvereinigung festgesetzt, so
können dem Nebenbeteiligten die durch seine
Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auf-
erlegt werden. Die dem Nebenbeteiligten er-
wachsenen notwendigen Auslagen können, so-
weit es der Billigkeit entspricht, dem Angeklag-
ten, im selbständigen Verfahren auch einem
anderen Nebenbeteiligten auferlegt werden.
(2) Wird von der Anordnung oder Festset-
zung einer der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Nebenfolgen abgesehen, so können die dem
Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen
Auslagen der Staatskasse oder einem anderen
Beteiligten auferlegt werden."
32. § 473 erhält folgende Fassung:
,,§ 473
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder
erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den,
der es eingelegt hat.

Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 513
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staats-
anwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des
Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten
(§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1)
eingelegt, so sind die ihm erwachsenen not-
wendigen Auslagen der Staatskasse aufzu-
erlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staats-
anwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder
eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel
Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer
Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Be-
schwerdepunkte beschränkt und hat ein solches
Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen
Auslagen des Beteiligten der Staatskasse auf-
zuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so
hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und
die entstandenen Auslagen teilweise oder auch
ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es
unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.
Dies gilt entsprechend für die notwendigen Aus-
lagen der Beteiligten.
(5) Die Absätze l bis 4 gelten entsprechend
für die Kosten und die notwendigen Auslagen,
die durch einen Antrag
1. auf Wiederaufnahme des durch ein rechts-
kräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
oder
2. auf ein Nachverfahren (§ 439)
verursacht worden sind.
(6) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last,
soweit sie nicht durch einen unbegründeten
Widerspruch des Gegners entstanden sind."
Artikel 3
Straßenverkehrsgesetz
Das Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung der Haftungshöchstbeträge
nach dem Straßenverkehrsgesetz vom 15. September
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1362), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort
,,gleich" der Punkt durch einen Strichpunkt er-
setzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, so-
weit sie sich auf die Feststellung des Sach-
verhalts und die Beurteilung der Schuldfrage
beziehen."
2. § 6 a wird aufgehoben.
3. Die Uberschrift vor § 21 erhält folgende Fassung:
,,III. Straf- und Bußgeldvorschriften".
4. Der bisherige § 24 wird § 21 und wie folgt ge-
ändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 und in Absatz 3 Nr. 1
und 2 werden jeweils hinter den Worten ,,§ 37
des Strafgesetzbuches" die Worte „oder nach
§ 25 dieses Gesetzes" eingefügt;
b) in Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 ge-
strichen.
5. Der bisherige § 25 wird § 22.
6. Die bisherigen §§ 21 bis 23 und 26 werden durch
folgende Vorschriften ersetzt:
,,§ 23
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom
Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart aus-
geführt sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet,
obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschrie-
benen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeich-
net sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden.
(3) Fahrzeugteile, auf die sich die Ordnungs-
widrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
§ 24
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund
des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 erlassenen Rechts-
ver~rdnung oder einer auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zu-
widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
vorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht er-
forderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsver-
ordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden
ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden.
§ 25
(1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer
Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter gro-
ber oder beharrlicher Verletzung der Pflichten
eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine
Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwal-
tungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeld-
entscheidung für die Dauer von einem Monat
bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr
Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art
zu führen.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft
der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine
Dauer wird ein von einer deutschen Behörde er-
teilter Führerschein amtlich verwahrt. Wird er
nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu be-
schlagnahmen.
(3) In ausländischen Fa:hrausweisen wird das
Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der
Fahrausweis beschlagnahmt werden.
(4) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren
oder das Fahrverbot in einem ausländischen
Fahrausweis zu vermerken, so wird die Verbots-
frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem
dies geschieht In die Verbotsfrist wird die Zeit
nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt ver-
wahrt wird.

514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(5) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der
Fahrerlaubnis (§ 111 a der Strafprozeßordnung)
kann auf das Fahrverbot ganz oder teilweise an-
gerechnet werden. Der vorläufigen Entziehung
der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicher-
steJlung oder Beschlagnahme des Führerscheins
(§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(6) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im
Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rück-
gabe eines in Verwahrung genommenen, sicher-
gestellten oder beschlagnahmten Führerscheins
aufgeschoben werden, wenn der Betroffene nicht
widerspricht. In diesem Falle ist die Zeit nach
dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot an-
zurechnen.
(7) Uber den Beginn der Verb0tsfrist nach Ab-
satz 4 Satz 1 ist der Betroffene bei der Zustellung
der Bußgeldentscheidung oder im Anschluß an
deren Verkündung zu belehren.
§ 26
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24, die
im Straßenverkehr begangen werden, ist Verwal-
tungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde
oder Dienststelle der Polizei, die von der Landes-
regierung durch Rechtsverordnung näher be-
stimmt wird. Die Landesregierung kann die
Ermächtigung auf die zuständige oberste Landes-
behörde übertragen.
(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 ist
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
das Kraftfahrt-Bundesamt.
(3) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 24 verjährt in drei Monaten.
§ 27
(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit
Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwal-
tungsvorschriften über die Erteilung einer Ver-
warnung (§§ 56, 58 Abs. 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungs-
widrigkeit nach § 24. Soweit bei bestimmten
Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf ihre
Häufigkeit und Gleichartigkeit eine möglichst
gleichmäßige Behandlung angezeigt ist, sollen die
Verwaltungsvorschriften näher bestimmen, in
welchen Fällen und unter welchen Voraussetzun-
gen die Verwarnung erteilt und in welcher Höhe
das Verwarnungsgeld erhoben werden soll.
(2) In den allgemeinen Verwaltungsvorschrif-
ten kann auch bestimmt werden, in welchen
Fällen eine Verwarnung nicht erteilt werden soll.
Dabei darf die Erteilung einer Verwarnung nur
bei solchen Ordnungswidrigkeiten ausgeschlos-
sen werden, die ihrer Natur nach andere Ver-
kehrsteilnehmer erlieblich gefährden können
oder auf ein grob verkehrswidriges oder rück-
sichtsloses Verhalten zurückzuführen sind. Die
Verwarnung soll jedoch auch in solchen Fällen
erteilt werden dürfen, wenn wegen ganz be-
sonderer Umstände eine Verwarnung ausreichend
ist."
1
7. Der bisherige Abschnitt IV wird durch folgende
Vorschriften ersetzt:
„IV. Verkehrszentralregister
§ 28
Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zu-
stimmung des Bundesrates Rechtsvorschriften und
allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Er-
fassung von
1. rechtskräftigen Entscheidungen der Straf-
gerichte, soweit sie wegen einer in Zusammen-
hang mit der Teilnahme am Straßenverkehr
begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung
auf Strafe oder andere Maßnahmen erkennen
oder einen Schuldspruch enthalten,
2. Entscheidungen der Strafgerichte, welche die
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis an-
ordnen,
3. rechtskräftigen Entscheidungen wegen einer
Ordnungswidrigkeit nach § 24, wenn gegen
den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25
angeordnet oder eine Geldbuße von mehr als
zwanzig Deutsche Mark festgesetzt ist,
4. Verboten, ein Fahrzeug zu führen, und
von Versagungen einer Fahrerlaubnis oder
Fahrlehrerlaubnis,
5. unanfechtbaren oder vorläufig wirksamen Ent-
ziehungen einer Fahrerlaubnis oder Fahrlehr-
erlaubnis durch Verwaltungsbehörden,
6. Verzichten auf die Fahrerlaubnis oder Fahrlehr-
erlaubnis während eines Entziehungsverfah-
rens,
7. Rücknahmen und Versagungen von Geneh-
migungen und Erlaubnissen nach dem
Güterkraftverkehrsgesetz und dem Personen-
beförderungsgesetz.
§ 29
(1) Eintragungen in das Verkehrszentralregister
sind nach Ablauf bestimmter Fristen zu tilgen,
die der Bundesminister für Verkehr mit Zustim-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
festsetzt. Bei Ordnungswidrigkeiten darf die Til-
gungsfrist nicht mehr als zwei Jahre betragen,
wenn keine weiteren Eintragungen über den Be-
troffenen in dem Verkehrszentralregister ent-
halten sind.
(2) Die Tilgung nach Absatz 1 unterbleibt, so-
lange die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis
untersagt ist.
§ 30
(1) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister
dürfen nur
1. für Zwecke der Strafverfolgung oder der Ver-
folgung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach
diesem Gesetz,
2. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses
Gesetzes, des Personenbeförderungsgesetzes,

Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 515
des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der auf
Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvor-
schriften und
3. für die Vorbereitung von Rechts- und allge-
meinen' Verwaltungsvorschriften auf dem Ge-
biet des Straßenverkehrs
verwertet werden.
(2) Auskunftsberechtigt sind die Stellen, denen
die in Absatz 1 genannten Aufgaben obliegen.
Die Auskünfte sind so zu erteilen, daß die an-
fragende Stelle die Akten über die den Ein-
tragungen zugrunde liegenden Entscheidungen
beiziehen kann."
Zweiter Abschnitt
Anpassung des Bundesrechts
Erster Titel
Anderung von Gesetzen auf dem Gebiet
des Staats- und Verfassungsrechts
Artikel 4
Bundeswahlgesetz
In § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes vom
7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 383), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz über das Verfahren bei
Änderungen des Gebietsstandes der Länder nach
Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 16. März
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 65), werden die Worte
,,bis zu 150 Deutsche Mark" gestrichen.
Artikel 5
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) wird wie
folgt geändert:
1. Die Uberschrift des Sechsten Abschnitts erhält
folgende Fassung:
,,Straf-, Bußgeld- und Schlußbestimmungen".
2. § 16 Abs. 3 wird gestrichen.
3. Nach § 16 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 16a
Ist eine Straftat nach § 15 oder eine Ordnungs-
widrigkeit nach § 16 begangen worden, so kön-
nen
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder
die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2. GegensUinde, die zur Herstellung der in § 15
Abs. 1 Nr. 2 genannten Auszeichnungen, Bän-
der oder Abzeichen gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden."
Artikel 6
Gesetz zur Uberwachung strafrechtlicher
und anderer Verbringungsverbote
Das Gesetz zur Uberwachung strafrechtlicher und
anderer Verbringungsverbote vom 24. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 607) wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis· zu fünfzigtausend Deutsche
Mark geahndet werden.";
b) es werden folgende Absätze angefügt:
,, (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
widrigkeit bezieht, können eingezogen wer-
den.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten ist das Bundesamt für gewerb-
liche Wirtschaft."
2. Die §§ 7 bis 10 werden aufgehoben.
Artikel 7
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444) wird
wie folgt geändert:
1. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden."
2. Die §§ 19 bis 22 werden aufgehoben.
3. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In· Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 73" durch
die Verweisung ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt;
b) Satz 2 erhält folger..de Fassung:
,, § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten gilt entsprechend."
4. Die §§ 24 und 25 werden durch folgende Vor-
schrift ersetzt:
,,§ 24
Einziehung
(1) Kriegswaffen, auf die sich eine Straftat
nach § 16 bezieht, können zugunsten des Bundes
eingezogen werden; § 40 a des Strafgesetzbuches
ist anzuwenden. Sie werden auch ohne die Vor-
aussetzungen des § 40 Abs. 2 des Strafgesetz-
buches eingezogen, wenn das Wohl der Bundes-
republik Deutschland es erfordert; dies gilt auch
dann, wenn nur eine mit Strafe bedrohte Hand-
lung begangen worden ist.
(2) Die Entschädigungspflicht nuch § 41 c des
Strafgesetzbuches trifft den Bund."

516 Bundesgesetzblatt,
Zweiter Titel
Anderung von Gesetzen auf dem Gebiet
des Rechts der Verwaltung
Artikel 8
Bundesdisziplinarordnung
Die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der
Bekanntmachuag vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 750) wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
,, (5) Wird der Beamte im gerichtlichen Verfah-
ren wegen einer Straftat oder einer Ordnungs-
widrigkeit freigesprochen, so kann wegen der
Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Ent-
scheidung waren, ein Disziplinarverfahren nur
dann eingeleitet oder fortges2tzt werden, wenn
diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Straf-
vorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu er-
füllen, ein Dienstvergehen enthalten."
2. § 18 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die tatsächlichen Feststellungen eines rechts-
kräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeld-
verfahren, uuf denen die Entscheidung beruht,
sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sach-
verhalt zum Gegenstand hat, für den Dienstvor-
gesetzten, die Einleitungsbehörde, den Unter-
suchungsführer, den Bundesdisziplinaranwalt und
das Disziplinargericht bindend."
3. § 97 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Ergeht nach rechtskräftigem Abschluß eines Dis-
ziplinarverfahrens in einem wegen derselben
Tatsachen eingeleiteten Strafverfahren oder Buß-
geldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund
von tatsächlichen Feststellungen, die von denen
des Urteils des Disziplinargerichts abweichen,
gelten die abweichenden Feststellungen des Ur-
teils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren
als neue Tatsachen."
4. § 99 erhält folgende Fassung:
,,§ 99
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist un-
zulässig, wenn nach dem Disziplinarurteil
1. ein Urteil im Strafverfahren oder Bußgeldver-
fahren ergangen ist, das ::;ich auf dieselben
Tatsachen gründet und sie ebenso würdigt, so-
lange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufge-
hoben ist,
2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist,
durch das der Verurteilte sein Amt oder sein
Ruhegehalt verloren hat oder es verloren
hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre
oder Ruhegehalt bezogen hätte."
Artikel 9
Gesetz über das Paßwesen
§ 12 des Gesetzes über das Paßwesen vom 4. März
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290), zuletzt geändert
Jahrgang 1968, Teil I
durch Gesetz vom 30. August 1960 (Bundesgesetz-
blatt I S. 721), wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte „Mit
einer Geldbuße von drei bis eintausend Deutsche
Mark kann belegt werden, wer vorsätzlich" er-
setzt durch die Worte „Ordnungswidrig handelt,
wer";
b) die Absätze 2 bis 5 werden durch folgende Ab-
sätze ersetzt:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch
einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1
und 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünftau-
send Deutsche Mark geahndet werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 kann
die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie
im Ausland begangen wird."
Artikel 10
Gesetz über das Apothekenwesen
§ 25 des Gesetzes über das Apothekenwesen vom
20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 697) w_-ird wie
folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden." ;
b) Absatz 4 wird gestrichen.
Artikel 11
Arzneimittelgesetz
/ Das Arzneimittelgesetz vom 16. Mai 1961 (Bun-
desgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom
18. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 93), wird wie
folgt geändert:
1. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden." ;
b) Absatz 3 wird gestrichen.
2. § 48 wird aufgehoben.
3. § 50 erhält folgende Fassung:
,,§ 50
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 44 oder § 45 bezieht, können eingezogen wer-
den."
4. § 51 wird aufgehoben.
Artikel 12
Opiumgesetz
§ 10 Abs. 5 des Opiumgesetzes vom 10. Dezember
1929 (Reichsgesetzbl. I S. 215), zuletzt geändert durch
das Gesetz über Reichsverweisungen vom 23. März
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 213), erhält folgende Fas-
sung:
,, (5) Stoffe und Zubereitungen, auf die sich die
Straftat bezieht, können eingezogen werden."

Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 517
Artikel 13
Verordnung über die Schädlingsbekämpfung
mit hochgiftigen Stoffen
Dem § 2 der Verordnung über die Schädlingsbe-
kämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Januar
1919 (Reichsgesetzbl. S. 165) wird folgender Absatz2
angefügt:
,, (2) Gegenstände, auf die sich die Straftat be-
zieht, können eingezogen werden."
Artikel 14
Gesetz über die Werbung
auf dem Gebiete des Heilwesens
Artikel 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem
Gebiete des Heilwesens vom 11. Juli 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S; 604) wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-
send Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
undzwanzigtausend Deutsche Mark geahndet
werden.";
b) Absatz 4 wird gestrichen.
2. Die§§ 14 bis 16 werden aufgehoben.
3. § 17 erhält folgende Fassung:
,,§ 17
Werbematerial, auf das sich eine Straftat nach
§ 12 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 be-
zieht, kann eingezogen werden."
Artikel 15
Farbengesetz
§ 13 des Gesetzes betreffend die Verwendung ge-
sundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von
Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsge-
genständen vom 5. Juli 1887 (Reichsgesetzbl. S. 277)
erhält folgende Fassung:
,,§ 13
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 12 bezieht, können eingezogen werden."
Artikel 16
Verordnung über Wein
§ 8 der Verordnung über Wein vom 31. August
1917 (Reichsgesetzbl. S. 751), geändert durch die
Verordnung über Wein vom 13. April 1922 (Reichs-
gesetzbl. I S. 454), erhält folgende Fassung:
,,§ 8
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen § 2
Abs. 1 oder gegen eine auf Grund des § 2 Abs. 2
erlassene Vorschrift verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden."
Artikel 17
Gesetz über den Verkehr mit Absinth
§ 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit
Absinth vom 27. April 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 257)
erhält folgende Fassung:
,, (2) Getränke, Flüssigkeiten und Stoffe, auf die
sich die Straftat bezieht, können eingezogen wer-
den."
Artikel 18
Lebensmittelgesetz
§ 13 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsge-
setzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz
über den Ubergang von Zuständigkeiten auf dem
Gebiete des Rechts des Gesundheitswesens vom
29. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 560), erhält fol-
gende Fassung:
,,§ 13
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 11 oder § 12 bezieht, können eingezogen wer-
den."
Artikel 19
Weingesetz
§ 28 des Weingesetzes vom 25. Juli 1930 (Reichs-
gesetzbl. I S. 356), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Weingesetzes vom 12. August
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 780), erhält folgende Fas-
sung:
,,§ 28
Erzeugnisse und Stoffe, auf die sich eine Straf-
tat nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 3 in
Verbindung mit § 26 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 bezieht,
können eingezogen werden."
Artikel 20
Nitritgesetz
§ 9 des Nitritgesetzes vom 19. Juni 1934 (Reichs-
gesetzbl. I S. 513} erhält folgende Fassung:
,,§ 9
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 1
oder § 8 bezieht, können eingezogen werden."
Artikel 21
Gesetz betreffend den Verkehr
mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen
§ 6 des Gesetzes betreffend den Verkehr mit blei-
und zinkhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887
(Reichsgesetzbl. S. 273) erhält folgende Fassung:
,,§ 6
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 4 oder § 5 bezieht, können eingezogen werden."

518 Bundesgesetzblatt,
Artikel 22
Gesetz betreffend Phosphorzündwaren
§ 2 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Phosphorzünd-
waren vom 10. Mai 1903 (Reichsgesctzbl. S. 217) er-
hält folgende Fassung:
11 (3) Gegenstände, auf die sich die Straftat be-
zieht, können eingezogen werden."
Artikel 23
Bundes-Seuchengesetz
Das Bundes-Seuchengesetz vom 18. Juli 1961 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1012), geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Bundes-Seu:::::hengesetzes vom
23. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 57), wird wie
folgt geändert:
1. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
11 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
geahndet werden." ;
b) Absatz 5 wird gestrichen.
2. § 71 erhält folgende Fassung:
71
11§
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 64 Abs. 2 oder 4 in Verbindung mit Absatz 2
bezieht, können eingezogen werden."
3. Die §§ 72 und 73 werden aufgehoben.
Artikel 24
Papageienkrankheitsgesetz
§ 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Pa-
pageienkrankheit (Psittacosis) und anderer übertrag-
barer Krankheiten vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetz-
blatt I S. 532), zuletzt geändert durch das Bundes-
Seuchengesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 1012). erhält folgende Fassung:
11 (2) Gegenstände, auf die sich die Straftat be-
zieht, können eingezogen werden. 11
Artikel 25
Gesetz zur Bekämpfung
der Geschlechtskrankheiten
Das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrank-
heiten vom 23. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 700)
wird wie folgt geändert:
1. § 20 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat be-
11
zieht, können eingezogen werden. 11
2. § 27 erhält folgende Fassung:
11§ 27
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 21 außerhalb der dort
genannten Berufskreise wirbt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. einer Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 Satz 2
oder § 12 oder
Jahrgang 1968, Teil I
2. einer nach § 25 erlassenen Rechtsvorschrift,
soweit sie ausdrücklich auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist,
zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-
satz 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deut-
sche Mark geahndet werden.
(4) Werbematerial, auf das sich eine Ord-
nungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, kann
eingezogen werden.
(5) Das Gesundheitsamt kann nach § 36 Abs. 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht
zur sachlich zuständigen Verwaltungsbehörde be-
stimmt werden."
Artikel 26
Gesetz über Vorsorgemaßnahmen
zur Luftreinhaltung
Das Gesetz über Vorsorgemaßnahmen zur Luft-
reinhaltung vom 17. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 413) wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
11
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark
geahndet werden."
2. Die §§ 11 bis 13 werden aufgehoben.
Artikel 27
Schutzbaugesetz
Das Schutzbaugesetz vom 9. September 1965 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1232), zuletzt geändert durch das
Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 1259, 1281), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
11
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
geahndet werden." ;
b) Absatz 3 wird· gestrichen; der bisherige Ab-
satz 4 wird Absatz 3;
c) in Absatz 3 Satz 1 wird die VHweisung 11§ 73 11
durch die Verweisung 11§ 36 Abs. 1 Nr. 1" er-
setzt; Satz 2 wird gestrichen.
2. § 31 wird aufgehoben.
Artikel 28
Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften
§ 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugend-
gefährdender Schriften in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. April 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 497) wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird gestrichen;
b) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. ·

Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 519
Artikel 29
Gesetz zum Schutze der Jti.gend
in der OHentlichkeit
Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Offent-
lichkeit vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1058)
wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 2 wird gestrichen.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „Veran-
stalter, Gewerbetreibender oder als Beauf-
tragter im Sinne des § 13 Abs. 2" ersetzt durch
die Worte „Veranstalter oder Gewerbetrei-
bender";
b) in Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „vorsätzlich"
gestrichen;
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden."
Artikel 30
Bundessozialhilfegesetz
§ 116 Abs. 4 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes
vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815), zuletzt
geändert durch das Finanzänderungsgesetz 1967 vom
21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259, 1276),
erhält folgende Fassung:
,.Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße geahndet werden,"
Artikel 31
Vereinsgesetz
§ 21 Abs. 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593) erhält folgende Fas-
sung:
"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bü, zu zweitausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden."
Artikel 32
Versammlungsgesetz
In das Versammlungsgesetz vom 24. Juli 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 684), zuletzt geändert durch
das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (Bundesge-
setzbl. I S. 593), wird nach § 29 folgende Vorschrift
eingefügt: ·
.. § 29a
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 27 oder § 28 bezieht, können e;ngezogen wer-
den."
Artikel 33
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes
gegen Abwanderung
Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes
gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (Bundes-
gesetzbl. I S. 501) wird wie folgt geändert:
1. Die Uberschrift des Dritten Abschnitts erhält fol-
gende Fassung:
"Straf- und Bußgeldvorschriften".
2. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Kulturgut oder Archivgut, auf das sich die
Straftat bezieht, kann eingezogen werden.";
b) Satz 3 erhält folgende Fassun~:
.,§ 40a des Strafgesetzbuches ist anzuwen-
den."
Artikel 34
Ausländergesetz
Das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 353) wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Ahndung
einer Ordnungswidrigkeit" ersetzt durch die
Worte „Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit
oder der Vollstreckung einer Bußgeldentschei-
dung".
2. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat
nach Absatz 1 Nr. 6 bezieht, können einge-
zogen werden." ;
b) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
3. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
geahndet werden." ;
b) Absatz 6 wird gestrichen.
Artikel 35
Gesetz über die Statistik für ßundeszwerae
Das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke
vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314).
zuletzt geändert durch das Agrarstrukturerhebungs-
gesetz vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I
S. 682). wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird aufgehoben.
2. Der bisherige § 15a wird§ 15; in Satz 1 werden
die Zahl „15" durch die Zahl „14" und in Satz 2
die Worte „bis 15" durch die Worte „und 14"
ersetzt.
Dritter Titel
Änderung von Gesetzen
auf dem Gebiet der Rechtspflege, des Zivilrechts
und des Strafrechts
Artikel 36
Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565). zuletzt geändert

520 Bundesgesetzblatt,
durch dt1s Cesetz zur Änderung der Strafprozeß-
ordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom
19. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1067), wird
wie folgt geLindcrl:
1. § 49 wird wie folgt geändert:
,,§ 49
Pflichtverteidigung
(1) Der Rechtsanwalt muß eine Verteidigung
übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der
Strafprozeßordnung oder des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten zum Verteidiger bestellt ist."
2. § 118 wird wie folgt geändert:
a) In der Uberschrift werden die Worte „zum
strafgerichtlichen Verfahren" durch die Worte
,,zum Straf- oder Bußgeldverfahren" ersetzt;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Wird der Rechtsanwalt im gerichtlichen
Verfahren wegen einer Straftat oder einer
Ordnungswidriglceit freigesprochen, so kann
wegen der Tatsachen, die Gegenstand der ge-
richtlichen Ent3cheidung waren, ein ehren-
gerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet
oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen,
ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift
oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine
Verletzung der Pflichten des Rechtsanwalts
enthalten." ;
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Für die Entscheidung im ehrengerichtlichen
Verfahren sind die tatsächlichen Feststellun-
gen des Urteils im Strafverfahren oder Buß-
geldverfahren bindend, auf denen die Ent-
scheidung des Gerichts beruht."
Artikel 37
Rechtsberatungsgesetz
Artikel 1 § 8 des Rechtsberatungsgesetzes vom
13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 14 78), ge-
ändert durch das Außenwirtschaftsgesetz vom
28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), erhält fol-
gende Fassung:
,,§ 8
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig
besorgt, ohne die nach diesem Artikel erfor-
derliche Erlaubnis zu besitzen, oder
2. gegen ein Verbot nach § 7 Satz 2 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden."
Artikel 38
Zivilprozeßordnung
In § 384 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung werden die
Worte „die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zu-
ziehen würde" ersetzt durch die Worte „die Gefahr
zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden".
Jahrgang 1968, Teil I
Artikel 39
Vergleichsordnung
§ 29 Nr. 3 der Vergleichsordnung vom 26. Februar
1935 (Reichsgesetzbl.I S. 321), zuletzt geändert durch
das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 609), erhält folgende Fassung:
„3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsstrafen und
Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer
Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer
Geldzahlung verpflichten;"
Artikel 40
Konkursordnung
Die Konkursordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 612),
zuletzt geändert durch das Gleichberechtigungsge-
setz vom 18. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 609),
wird wie folgt geändert:
1. § 63 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsstrafen und
Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer
Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer
11
Geldzahlung verpflichten;
2. § 226 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
,,2. die gegen den Erblasser erkannten Geld-
strafen und Ordnungsstrafen sowie solche
Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungs-
widrigkeit, die zu ,einer Geldzahlung ver-
pflichten;"
3. § 244 wird aufgehoben.
Artikel 41
Straftilgungsgesetz
In § 8 des Gesetzes über beschränkte Auskunft
aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafver-
merken vom 9. April 1920 (Reichsgesetzbl. S. 507),
zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
Wehrstrafgesetz vom 30. März 1957 (Bundesgesetz-
blatt I S. _306), wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,, (3) Ist die Verurteilung lediglich wegen einer
Handlung vermerkt, für die das nach der Ver-
urteilung geltende Gesetz nicht mehr Strafe, son-
dern nur noch Geldbuße, allein oder in Verbin-
dung mit einer Nebenfolge, androht, so ordnet der
Leiter der Strafregisterbehörde auf Antrag des
11
Verurteilten an, daß der Vermerk getilgt wird.
Artikel 42
Gerichtskostengesetz
Das Gerichtskostengesetz vom 26. Juli 1957 (Bun-
desgesetzbl. I S. 861, 941), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenord-
nung für Rechtsanwälte und anderer Gesetze vom
30. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 577), wird wie
folgt geändert:
1. § 67 Abs. 4 wird gestrichen; der bisherige Ab-
satz 5 wird Absatz 4.
2. § 69 Abs. 2 wird gestrichen.

Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 521
3. § 83 erhült folgende Fassung:
,,§ 83
Anordnunq von Nebenfolgen
(1) Wjrd im Slrafverfc1hren oder im selbstän-
digen Verfahren nach den §§ 440, 441, 444 Abs. 3
der Strafprozeßordnung
1. die Einziehung, Einziehung des Wertersatzes,
Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Verfall-
crklürung oder !\bfüh nmg des Mehrerlöses
dngeordnct oder
2. eine Geldbuße gegen eine juristische Person
oder eine Personenvereinigung festgesetzt,
so werden die nach Absatz 3 zu bemessenden
Gebühren nur für das gegen dieses Erkenntnis
gerichtete Rechtsmittel- und Wiederaufnahme-
verfahren erhoben. Wird im Nachverfahren
(§ 439 der Strafprozeßordnung) der Antrag zu-
rückgewiesen, so gilt Salz 1 entsprechend.
(2) Betrifft das Verfi:lhren mehrere Ange-
klagte~ und wird wegen derselben Tat eine Ne-
benfolge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 angeordnet,
so wird nur eine Gebühr erhoben. § 103 bleibt
unberührt.
(3) Bei der Bemessung der Gebühren sind der
Wert der Gegenstände, auf die sich die Entschei-
dung bezieht, und die Geldbuße wie eine Geld-
strafe zu behi:lndeln. Besteht der Gegenstand
nicht in einem Geldbetrag, so setzt das Gericht
den Wert fest. Der Wert wird nach dem Zeit-
punkt der Entscheidung bestimmt.
(4) Wird der Antrag des Privatklägers nach
§ 440 der Strafprozeßordnung zurückgewiesen,
so beträgt die Gebühr in jedem Rechtszug vier-
zig Deutsche Mark. Sie betrügt zwanzig Deutsche
Mark, wenn durch Beschluß entschieden wird."
4. In § 84 wird hinter der Zahl „83" eingefügt:
,.Abs. 4".
5. § 85 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Für die Zurückweisung einer Beschwerde
wird, wenn sie sich gegen eine Entscheidung
der im § 73 Abs. 1, im § 80 Abs. 1 oder im § 83
Abs. 4 Satz 2 bezeichneten Art richtet, die dort
bestimmte Gebühr, wenn sie sich gegen eine
Entscheidung der im § 83 Abs. 1 bezeichneten
Art richtet, die Hälfte der Gebühren des § 70, im
übrigen eine Gebühr von zehn Deutsche Mark
erhoben."
6. In § 87 wird die Zahl 11 464" durch die Zahl
,.464 b" ersetzt.
7. § 88 erhält folgende Fassung:
,,§ 88
(1) Für das gerichtliche Verfahren nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gelten § 67
Abs. 1, §§ 69, 70 Abs. 1, §§ 71 bis 73, 74 Abs. 2,
§ 83 Abs. 1 bis 3, §§ 85 und 87 sinngemäß.
(2) Wird bei einem Einspruch des Betroffe-
nen durch Beschluß entschieden (§ 72 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten), so werden
die vollen Gebühren des § 70 erhoben. Das
gleiche gilt, wenn über die Rechtsbeschwerde
nach § 79 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten durch Beschluß entschieden
wird.
(3) Nimmt der Betroffene den Einspruch gegen
den Bußgeldbescheid nach Beginn der Haupt-
verhandlung zurück oder verwirft das Gericht
einen solchen Einspruch in der Hauptverhand-
lung durch Urteil, so wird für das gerichtliche
Verfahren die Hälfte der Gebühr des § 70 er-
hoben."
8. Die §§ 89 und 90 werden aufgehoben.
9. § l 00 Abs. 2 wird gestrichen.
10. In § 113 Abs. 2 wird die Verweisung §§ 430 11
bis 432" ersetzt durch die Verweisung "§§ 440,
441 ".
Artikel 43
Justizbeitreibungsordnung
§ 1 der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März
1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298), zuletzt geändert durch
das Sechste Gesetz zur Änderung und Uberleitung
von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 274), wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
6. Ansprüche gegen Beschuldigte und Neben-
11
beteiligte auf Erstattung von Beträgen, die
ihnen in den Fällen der §§ 465, 467, 467 a,
470, 472 b, 473 der Strafprozeßordnung zu-
viel gezahlt sind;"
b) in Absatz 4 werden nach dem Wort „Vermögens-
strafe" jeweils die Worte „oder Geldbuße" ein-
gefügt.
Artikel 44
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 907), zu-
letzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember
1967 zur Anpassung von Kostengesetzen an das
Umsatzsteuergesetz vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1246), wird wie folgt geändert:
1. In § 88 Satz 1 werden die Worte „die Ersatz-
einziehung, den Wertersatz an Stelle von Ein-
ziehung" durch die Worte „die Einziehung des
Wertersatzes" ersetzt.
2. In § 96 Abs. 1 wird in der Nummer 1 die Ver-
weisung § 464 Abs. 2" durch die Verweisung
11
§ 464 b" und in der Nummer 2 die Zahl .,464"
11
durch die Zahl „464 b" ersetzt.
3. In der Uberschrift des Siebenten Abschnitts wer-
den die Worte „Verwaltungsstrafverfahren und"
gestrichen.
4. § 104 wird aufgehoben.

522 Bundesgesetzblatt,
5. § 105 erhJlt. folgende Fassung:
,,§ 105
Bußgeldverfahren
(1) Im Bußgeldverfahren vor der Verwa'ltungs-
behörde erhält der Rechtsanwalt als Verteidiger
eine Gebühr von 25 Deutsche Mark bis 250 Deut-
sche Mark.
(2) Im übrigen gelten im Bußgeldverfahren die
Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß.
(3) Die Gebühr nach Absatz 1 ist auf eine wei-
tere nach § 83 oder § 84 anfallende Gebühr anzu-
rechnen."
Artikel 45
Aktiengesetz
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1089) wird wie folgt geändert:
1. § 405 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
geahndet werden."
2. § 406 wird aufgehoben.
§
Jahrgang 1968, Teil I
das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung
und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. De-
zember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1067), wird wie
folgt geändert:
1. In § 42 Abs. 1 werden nach dem Wort „Verfah-
rensrecht" die Worte „oder nach besonderen
Vorschriften" eingefügt.
2. In § 75 Abs. 1 wird der Satz 2 gestrichen.
Artikel 48
Reichsbanknotengesetz
§ 3 des Gesetzes betreffend den Schutz des zur
Anfertigung von Reichsbanknoten verwendeten Pa-
piers gegen unbefugte Nachahmung vom 2. Januar
1911 (Reichsgesetzbl. S. 25) erhält folgende Fassung:
,,§ 3
Papier, auf das sich eine Straftat nach § 2 be-
zieht, kann eingezogen werden. 11
Artikel 49
Schuldurkundengesetz
3 des Gesetzes über den Schutz des zur An-
Artikel 46 fertigung von Schuldurkunden des Reichs und der
Patentanwaltsordnung Länder verwendeten Papiers gegen unbefugte Nach-
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 · ahmung vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 93)
(Bundesgesetzbl. I S. 557) wird wie folgt geändert: erhält folgende Fassung:
1. § 102 wird wie folgt geändert:
a) In der Uberschrift werden die Worte „zum
strafgerichtlichen Verfahren" durch die Worte
,,zum Straf- oder Bußgeldverfahren" ersetzt;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Wird der Patentanwalt im gerichtlichen
Verfahren wegen einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann
wegen der Tatsachen, die Gegenstand der
gerichtlichen Entscheidung waren, ein ehren-
gerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet
oder fortgesetzt werden, wenn diese Tat-
sachen, ohne den Tatbestand einer Straf-
vorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu
erfüllen, eine Verletzung der Pflichten des
Patentanwalts enthalten.";
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Für die Entscheidung im ehrengerichtlichen
Verfahren sind die tatsächlichen Feststellun-
gen des Urteils im Strafverfahren oder Buß-
geldverfahren bindend, auf denen die Ent-
scheidung des Gerichts beruht."
2. § 183 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 73" durch
die Verweisung ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt;
b) Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 47
Jugendgerichtsgesetz
Das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 751), zuletzt geändert durch
,,§ 3
Papier, auf das sich eine Straftat nach § 2 be-
zieht, kann eingezogen werden. 11
Artikel 50
Sprengstoffgesetz
§ 11 des Gesetzes gegen den v2rbrecherischen
und gemeingefährlichen Gebrauch von Spreng-
stoffen vom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzbl. S. 61), zu-
letzt geändert durch das Siebente Strafrechtsände-
rungsgesetz vom 1. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I
S. 337), erhält folgende Fassung:
,,§ 11
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 9
bezieht, können eingezogen werden."
Artikel 51
Wirtschaftsstrafgesetz 1954
Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 vom 9. Juli 1954
(Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert durch das
Pflanzenschutzgesetz vom 10. Mai 1968 (Bundesge-
setzbl. I S. 352), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 erhalten die Nummern 4, 5 und 7 folgende
Fassung:
,,4. § 30 des Milch- und Fettgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Dezem-
ber 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 811), zuletzt
geändert durch das Siebente Gesetz zur
Änderung des Milch- und Fettgesetzes vom
19. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 713),

Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 523
5. § 26 des Vieh- und Fleischgesetzes vom
25. April 1951 (Bundcsgesetzbl. I S. 272), ge-
l.indert durch das Durchführungsgesetz EWG
Rindfleisch vom 3. November 1964 (Bundes-
gesetzbl. I S. 829),
7. § 98 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom
17. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 697),
zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur
Anderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
vom 8. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 345),".
2. In § 4 Abs. 2 werden hinter der Zahl „2" der Bei-
strich und die Zahl „2 a" gestrichen.
3. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.
4. § 7 erhält folgende Fassung:
,,§ 7
Einziehung
Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1, 2,
2 a begangen worden, so können
1. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vor-
bereitung gebraucht worden oder bestimmt
gewesen sind,
eingezogen werden."
5. In § 8 Abs. 5 werden in Satz 1 die Worte „oder
der Geldbuße" und in Satz 2 die Worte „oder
Geldbuße" gestrichen.
6. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „gelten
die §§ 430 bis 432" durch die Worte „gelten § 440
Abs. 1, 2 und § 441 Abs. 1 bis 3" ersetzt.
7. § 12 wird aufgehoben.
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ist ört-
lich zuständig das Amtsgericht am Sitz des
Landgerichts." ersetzt durch die Worte „ist
örtlich zustl.indig das Amtsgericht, in dessen
Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat.";
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Im Strafverfahren wegen einer Zuwider-
handlung im Sinne der §§ 1, 2, 2 a gelten die
§§ 49, 63 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und § 76 Abs. 1, 3
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über
die Beteiligung der Verwaltungsbehörde im
Verfahren der Staatsanwaltschaft und im ge-
richtlichen Verfahren entsprechend."
9. § 14 wird aufgehoben.
Vierter Titel
Änderung von Gesetzen
auf dem Gebiet des Verteidigungsrechts
Artikel 52
Wehrpflichtgesetz
§ 45 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 390), zuletzt gE~ändert durch das Finanz-
änderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1259, 1279), wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden.";
b) in Absatz 3 wird in Satz 1 die Verweisung ,,§ 73"
durch die Verweisung ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt;
Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 53
Wehrdisziplinarordnung
Die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 697), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neu-
ordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In der Uberschrift wird das Wort „Strafver-
fahren" durch die Worte „Straf- oder Bußgeld-
verfahren" ersetzt;
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Ist das Dienstvergehen eine Straftat
oder eine Ordnungswidrigkeit und ergeht
wegen dieser Tat ein rechtskräftiges Urteil im
Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, so sind
für die Verhängung einer Disziplinarstrafe die
tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils bin-
dend, soweit die Entscheidung des Gerichts
darauf beruht.";
c) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „straf-
gerichtliches Urteil" durch die Worte „Urteil
im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren" er-
setzt.
2. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In der Uberschrift wird das Wort „Strafver-
fahren" durch die Worte „Straf- oder Bußgeld-
verfahren" ersetzt;
b) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Ergeht in diesen Fällen nach rechtskräftigem
Abschluß des Disziplinarverfahrens im Straf-
verfahren oder Bußgeldverfahren ein rechts-
kräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen
Feststellungen, die von denen des Urteils des
Wehrdienstgerichts abweichen, so gelten die
abweichenden Feststellungen des Urteils im
Strafverfahren oder Bußgeldverfahren für die
Wiederaufnahme des Verfahrens als neue
Tatsachen (§ 103 Abs. 1 Buchstabe a).";
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Wird der Beschuldigte im gerichtlichen
Verfahren wegen einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann
wegen der Tatsachen, die Gegenstand der ge-
richtlichen Entscheidung waren, ein Diszipli-
narverfahren nur dann eingeleitet oder fort-
gesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne
den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer
Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstver-
gehen enthalten.";

524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
d) A bs21 l.z 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,, (3) Für die Entscheidung im Disziplinar-
verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen
des Urteils im Strnfverfahren oder Bußgeld-
verlclhren bindend, soweit die Entscheidung
des Cerichts dc1rduf beruht."
3. § 105 erhä 11 folgende Fassung:
,,§ 105
Unzu l~issi~Jkei L d(:r Wiederaufnahme nach einem
Urlcil im Strn f- oder Bußgeldverfahren
Die Wiedernufnc1hrnc des Verfahrens ist unzu-
Iüssig, wenn Iliich dem Disziplinarurteil
1. ein Urteil im Strnfverfdhren oder Bußgeldver-
fohren ergc1ngen ist, das sich auf dieselben
Tc1tsachen gründet und sie ebenso würdigt, so-
lange dieses Urtc!il nicht rechtskräftig aufge-
hoben worden ist,
2. ein Urteil im Strafv(~rfahrnn ergangen ist, durch
das der Verurteilte seinen Dienstgrad, seine
Rechtsstellung als Berufssoldat oder Soldat auf
Zeit oder seinen Anspruch auf Versorgung
verloren hat oder verloren hätte, wenn er noch
im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt be-
zogen hätte.''
Artikel 54
Unterhaltssicherungsgesetz
§ 24 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes in
der Fassung der Bekcrnntmachung vom 31. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. J S. 661 ), zuletzt geändert durch das
Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967
(Bundes~Jesetzbl. 1 S. 1259, 1278), erhält folgende
Fassung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße ~JC!dhndel werden."
Artikel 55
Bundesleistungsgesetz
Dc1s Bund(~sleistungsgesf~tz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. September 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. l 769), geänderl durch das Gesetz zum
NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzverein-
barungen vom 18. August 1961 (Bundesgesetzbl. II
S. 1183), wird wie folgt geändert:
1. § 84 wird wie folg!. geändert:
a) In Absatz l wird die Nummer 2 gestrichen;
die bisherigen Nummern 3 und 4 werden
Nurnmt!rn 2 und 3;
b) die Absi.itze 2 bis 5 e:rhc1lten folgende Fassung:
,,(2) Ordnungswidrig h,mdelt ferner, wer
1. ohne Leistungspflichtiger zu sein, in Kennt-
nis der Leistungspflicht eines anderen einen
Gegenstand, der nicht lediglich durch Be-
reitstellungsbescheid angefordert ist, bei-
seite schafft, beschädigt, zerstört, unbrauch-
bar macht oder verderben läßt;
2. entgegen § 15 Abs. 1 die Auskunft nicht,
unrichtig, unvollständig oder nicht frist-
gemäß erteilt, die vorhandenen Unterlagen
nicht, unvollständig oder nicht fristgemäß
vorlegt oder einem Verlangen nach § 15
Abs. 2 Satz 1 oder einer Verpflichtung nach
§ 15 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche
Mark geahndet werden.
(4) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 1 in
Verbindung mit Absatz 3 gilt in den Fällen
einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8
auch für den, der die tatsächliche Gewalt über
die Sache ausübt.
(5) Anforderungsbehörden, die Bundes-
behörden sind, nehmen die Befugnisse der
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
ten wahr."
2. In § 85 werden hinter der Zahl „ 1" der Beistrich
und die Zahl „2" gestrichen.
Artikel 56
Schutzbereichgesetz
§ 27 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899), zuletzt geändert durch
das Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259, 1280), wird wie folgt
ge&ndert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort „Anord-
nung" das Wort „vollziehbaren" eingefügt;
b) die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden.
(3) Bildgeräte, die zur Begehung oder Vorbe-
reitung einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 gebraucht
worden oder bestimmt gewesen sind, sowie Licht-
bilder, Zeichnungen, Skizzen und andere bild-
liche Darstellungen, auf die sich eine solche Ord-
nungswidrigkeit bezieht, können eingezogen
werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist die Schutzbereichbehörde."
Artikel 57
Gesetz über den zivilen Ersatzdienst
§ 57 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch das
Vierte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgeset-
zes vom 25. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 797), wird
wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden." ;
b) in Absatz 3 wird in Satz 1 die Verweisung ,,§ 73"
durch die Verweisung ,, § 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt;
Satz 2 wird gestrichen.

Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 525
Fünfter Titel
Änderung von Gesetzen
auf dem Gebiet des Finanzwesens
Artikel 58
Steuerberatungsgesetz
§ 62 des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301), geändert durch die
Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1477), wird wie folgt geändert:
a) In der Uberschrift werden die Worte „zum straf-
gerichtlichen Verfahren" durch die Worte „zum
Straf- oder Bußgeldverfahren" ersetzt;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Wird der Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigte im gerichtlichen Verfahren wegen
einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen,
die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung
waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur
dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn
diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer
Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu
erfüllen, eine Verletzung der Pflichten des
Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ent-
halten.";
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen
Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen
des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldver-
fahren bindend, auf denen die Entscheidung des
Gerichts beruht."
Artikel 59
Gesetz über das Zollkontingent
für feste Brennstoffe 1968, 1969 und 1970
Das Gesetz über das Zollkontingent für feste
Brennstoffe 1968, 1969 und 1970 vom 22. Dezember
1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2597) wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 73" durch
die Verweisung ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt;
b) Satz 2 wird gestrichen.
2. § 10 wird aufgehoben.
Artikel 60
Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren
§ 8 des Gesetzes über die Verfrachtung alkoho-
lischer Waren vom 14. April 1926 (Reichsgesetzbl. II
S. 230) wird wie folgt geändert:
, a) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen;
b) es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,, (4) Alkoholische Waren, auf die sich die Straf-
tat bezieht, können eingezogen werden. § 40 a
des Strafgesetzbuches ist anzuwenden."
Sechster Ti tel
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
des Wirtschaftsrechts
Artikel 61
Wirtschaftsprüferordnung
§ 83 der Wirtschaftsprüferordnung vom 24. Juli
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1049), geändert durch das
Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und
des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1067), wird wie folgt ge-
ändert:
a) In der Uberschrift werden die Worte „zum straf-
gerichtlichen Verfahren" durch die Worte „zum
Straf- oder Bußgeldverfahren" ersetzt;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Wird der Wirtschaftsprüfer im gericht-
lichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit freigesprochen, ~o kann we-
gen der Tatsachen, die Gegenstand der gericht-
lichen Entscheidung waren, ein berufsgericht-
liches Verfahren nur dann eingeleitet oder fort-
gesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den
Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Buß-
geldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung der
Pflichten des Wirtschaftsprüfers enthalten." ;
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen
Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen
des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldver-
fahren bindend, auf denen die Entscheidung des
Gerichts beruht."
Artikel 62
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar
1966 (Bundesgesetzbl. I S. 37) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 38 Abs. 1 Nr. 1, 3, 7 bis 9 und Abs. 2 Satz 1
wird jeweils das Wort „vorsätzlich" gestrichen.
2. § 39 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
geahndet werden."
3. Die§§ 40 bis 43 werden aufgehoben.
4. In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „ein
Bußgeld" durch die Worte „eine Geldbuße" er-
setzt.
5. In § 46 Abs. 4 Satz 2 wird die Verweisung
,,§§ 304 bis 310" durch die Verweisung ,,§§ 306
bis 310 und 311 a" ersetzt.
6. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Die Beschlagnahme ist dem davon Betrof-
fenen unverzüglich bekanntzumachen.";

526 Bundesgesetzblatt,
b) Absatz 2 Salz 2 wird gestrichen;
c) es W(~rden folgende Absätze 3 und 4 ange-
fügt:
,, (3) Der Betroffene kann gegen die Be-
schlagnahme jederzeit die richte-rliche Ent-
scheidung nachsuchen. Hierüber ist er zu be-
lehren. Uber den Antrag entscheidet das
nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist
die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310
und 311 a der Strafprozeßordnung gelten ent-
sprechend. 11
7. Der Zweite Abschnitt des Vierten Teils erhält
folgende Fassung:
„Zweiter Abschnitt
Bußgeldverfahren
§ 81
Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 38
und 39 ist die Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten die nach § 44 zuständige Kartell-
behörde.
§ 82
(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer
Ordnungswidrigkeit nach § 38 oder § 39 ent-
scheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk
die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat.
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der
Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß
des Vorsitzenden.
§ 83
Uber die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der
Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene
Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu
entscheiden, so verweist er die Sache an das
Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufge-
hoben wird, zurück.
§ 84
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Buß-
geldbescheid der Kartellbehörde (§ 85 Abs. 4
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) ent-
scheidet das nach § 82 zuständige Gericht.
§ 85
Die bei der Vollstreckung notwendig werden-
den gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von
dem nach § 82 zuständigen Gericht erlassen. 11
8. In § 92 Satz 2 und § 93 Abs. 1 Satz 1 werden
jeweils die Verweisungen ,,§ 82 Abs. 1, § 85
Satz 2, § 86 Abs. 2 und § 86 a Satz 1 durch die
11
Verweisungen §§ 82, 84 und 85 ersetzt.
11
11
Jahrgang 1968, Teil I
9. § 95 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. in Bußgeldverfahren
über die Rechtsbeschwerde gegen Entschei-
11
dungen der Oberlandesgerichte (§ 83);
10. § 97 wird aufgehoben.
Artikel 63
Gesetz über die Anzeige der Kapazitäten von
Erdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohrleitungen
Das Gesetz über die Anzeige der Kapazitäten von
Erdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohrleitungen vom
9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 473) wird wie folgt
geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
11
Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche
Mark geahndet werden. 11
;
b) es wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
11
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten ist das Bundesamt. 11
2. Die §§ 11 bis 13 werden aufgehoben.
Artikel 64
Wirtschaftssicherstellungsgesetz
Das Wirtschaftssicherstellungsgesetz vom 24. Au-
gust 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 920) wird wie folgt
geändert:
1. § 24 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark
11
geahndet werden.
2. Die §§ 25 bis 27 werden aufgehoben.
3. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung 73 durch 11§
11
die Verweisung § 36 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt; 11
11
b) Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 65
Gesetz über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen
Das Gesetz über Mindestvorräte an Erdölerzeug-
nissen vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1217) wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
11
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche
11
Mark geahndet werden. ;
b) es wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
11
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-

Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 527
widrigkeiten ist das Bundc~samt für gewerb-
liche Wirtschaft."
2. Die §§ 16 bis l8 werden c1ufgehoben.
Artikel 66
Verkehrssicherstellungsgesetz
Das Vcrkehrssicherstellungsgesetz vom 24. August
] 965 (Bundesgesetzbl. I S. 927) wird wie folgt ge-
änderl:
1. § 31 Abs. 2 erhctlt folgende Fc1ssung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark
geahndet werden."
2. Die §§ 32 bis 34 werden aufgehoben.
3. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,§ 73" durch
die Verweisung ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt;
b) Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 67
Handwerksordnung
§ 118 Abs. 3 der Handwerksordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
(Bundesgesetzbl. 1966 I S. l) erhält folgende Fas-
Slmg:
,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden."
Artikel 68
Blindenwarenvertriebsgesetz
§ 11 Abs. 3 und 4 des Blindenwarenvertriebs-
gesetzes vom 9. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 311)
erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1
kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-
satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 2 mit einer Geld-
buße bis zu zweitausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden.
(4) Waren, die entgegen der Vorschrift des
Absatzes 1 Nr. 1 vertrieben werden, können ein-
gezogen werden."
Artikel 69
Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen,
Edelsteinen und Perlen
§ 3 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkiehr mit
Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen in der Fassung
vom 29. Juni 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 321), geändert
durch düs Vierte Bundesgesetz zur Änderung der
Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 (Bundes-
gesetzbl. I S. 61), erhält folgende Fassung:
,, (3) Gegenstände, auf die sich die Straftat be-
zieht, können eingezogen werden."
Artikel 70
Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen
§ 16 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit
unedlen Metallen vom 23. Juli 1926 (Reichsgesetz-
blatt I S. 415), zuletzt geändert durch das Vierte
Bundesgesetz zur Änderung der Gewerbeordnung
vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61), erhält
folgende Fassung:
(3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat
II
nach Absatz 1 Nr. 4 oder Absatz 2 in Verbindung
mit Absatz 1 Nr. 4 bezieht, können eingezogen
werden."
Artikel 71
Maß- und Gewichtsgesetz
Das Maß- und Gewichtsgesetz vom 13. Dezember
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1499), zuletzt geändert
durch die Verordnung zur Vereinfachung des Eich-
wesens vom 22. September 1944 (Reichsgesetzbl. I
S. 227), wird wie folgt geändert:
1. In § 60 und § 61 werden jeweils der Absatz 2
gestrichen; der bisherige Absatz 3 des § 61 wird
Absatz 2.
2. Nach § 61 wird folgende Vorschrift eingefügt:
11§ 61 a
Ist eine Straftat nach § 60 oder § 61 begangen
worden, so können Gegenstände, auf die sich die
Straftat bezieht, eingezogen werden."
Artikel 72
Gesetz betreffend die elektrischen Maßeinheiten
§ 12 des Gesetzes betreffend die elektrischen Maß-
einheiten vom 1. Juni 1898 (Reichsgesetzbl. S. 905)
wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1;
b) der bisherige Satz 2 wird Absatz 2 und erhält fol-
gende Fassung:
(2) Meßgeräte, auf die sich die Straftat be-
11
zieht, können eingezogen werden."
Artikel 73
Gesetz über die Temperaturskale
und die Wärmeeinheit
§ 7 des Gesetzes über die Temperaturskale und
die Wärmeeinheit vom 7. August 1924 (Reichs-
gesetzbl. I S. 679) wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1;
b) der bisherige Satz 2 wird Absatz 2 und erhält
folgende Fassung:
,, (2) Meßgeräte, auf die sich die Straftat be-
zieht, können eingezogen werden.";
c) der bisherige Satz 3 wird gestrichen.

528 Bundesgesetztlatt,
Artikel 74
Gesetz über den Feingehalt der Gold- und
Silberwaren
§ 9 Abs. 3 des Gesetzes über den Feingehalt der
Gold- und Silberwaren vom 16. Juli 1884 (Reichs-
gesetzbl. S. 120) erhält folgende Fassung:
,, (3) Gegenstände, auf die sich c..ie Straftat be-
zieht, können cin~iezogcn werden."
Artikel 75
Außenwirtschaftsgesetz
Das Außenwirtschc1ftsgesetz vom 28. April 1961
(Bundesgesctzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch das
Durchlührun~Jsgesetz EWG Getreide, Reis, Schweine-
fleisch, Eier und Geflügelfleisch vom 30. Juni 1967
(Bundcsgesetzbl. I S. 617), wird wie folgt geändert:
1. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird das Wort „vorsätzlich" ge-
strichen;
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,, (5) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1,
2 oder 4 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ord-
nungswidrigkeit nach Absatz 4 Nr. 2 bis 4 mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Mark geahndet werden."
2. Die §§ 35 bis 38 werden aufgehoben.
3. § 39 erhält folgende Fassung:
,,§ 39
Einziehung
(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 oder
eine Straftat nJ.ch § 34 begangen worden, so kön-
nen
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig-
keit oder die Strafüit bezieht, und
2. Gcgensttinde, die zu ihrer Begehung oder Vor-
bereitung gebraucht worden oder bestimmt
gewesen sind,
eingezogen werden.
(2) § 40 a des Strnfgesetzbuches und § 19 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzu-
wenden."
4. Die §§ 40 und 41 werden aufgehoben.
5. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absc1tz 1 werden die Worte ,,§§ 33 bis 37"
durch die Worte ,,§§ 33 und 34" ersetzt und in
der Klammer die Verweisung wie folgt gefaßt
,,§ l 61 Satz 1 der Strafprozeßordnung";
b) in Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte „in
Absatz 1 Satz 1" durch die Worte „in Ab-
satz 1" und in Satz 2 die Zahl „28" durch die
Zahl „53 ". ersetzt;
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) In diesen Fällen können die Hauptzoll-
ämter und Zollfohndungsstellen sowie deren
Jahrgang 1968, Teil I
Beamte im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen,
Durchsuchungen und Untersuchungen nach den
für Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft gelten-
den Vorschriften der Strafprozeßordnung vor-
nehmen; unter den Voraussetzungen des
§ 101 a Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung
können auch die Hauptzolltimter die Not-
veräußerung anordnen."
6. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ist ört-
lich zuständig das Amtsgericht am Sitz des
Landgerichts" ersetzt durch die Worte „ist ört-
lich zuständig das Amtsgericht, in dessen Be-
zirk das Landgericht seinen Sitz hat";
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63
Abs. 2, 3 Satz 1 und § 76 Abs. 1, 3 des Geset-
zes über Ordnungswidrigkeiten über die Be-
teiligung der Verwaltungsbehörde im Verfah-
ren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen
Verfahren entsprechend.";
c) Absatz 3 und Absatz 4 Satz 3 werden ge-
strichen;
d) die bisherigen Sätze 1 und 2 des Absatzes 4
werden Absatz 3; es werden in Satz 1 die Ver-
weisung ,,§ 73" durch die Verweisung ,,§ 36
Abs. 1 Nr. 1" ersetzt sowie in Satz 2 nach dem
Wort „Rechtsverordnung" die Worte ,, , die
nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
darf," eingefügt;
e) in Absatz 4 wird der bisherige Satz 4 Satz 1;
in Halbsatz 1 werden die Worte „das Unter-
werfungsverfahren durchführen" durch die
Worte „einen Bußgeldbescheid erlassen" und
in Halbsatz 2 das Wort „Unterwerfungsver-
fahren" durch das Wort „Bußgeldbescheid"
ersetzt;
f) dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Das Hauptzollamt kann bei den in Satz 1
Halbsatz 1 bezeichneten Ordnungswidrigkei-
ten auch die Verwarnung nach § 56 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen;
§ 57 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten gilt entsprechend."
7. In § 44 Abs. 3 wird das Wort „strafrechtliche"
durch das Wort „strafgerichtliche" ersetzt.
Artikel 76
Gesetz zur Förderung der Rationalisierung
im Steinkohlenbergbau
Das Gesetz zur Förderung der Rationalisierung im
Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (Bundes-
gesetzbl. I S. 549), zuletzt geändert durch das Zweite
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung
der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau vom
10. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 55), wird wie
folgt geändert:
1. § 25 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark
geahndet werden."

Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 529
2. Die §§ 26 und 27 werden aufgehoben.
Artikel 77
Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes
in der Elektrizitätswirtschaft
Das Gesetz zur Sicherung des Steinkohlen-
einsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. Sep-
tember 1966 (Bundcsgesetzbl. I S. 545) wird wie folgt
geändert:
l. In § 7 werden die Absätze 2 und 3 durch fol-
gende Absätze ersetzt:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu hundert-
tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis
zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet wer-
den.
{3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist das Bundesamt für gewerbliche Wirt-
schaft."
2. Die§§ 8 bis 10 werden aufgehoben.
Artikel 78
Atomgesetz
Das Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 (Bundes-
gesetzbl. I S. 814), zuletzt geändert durch das Sie-
bente Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juni 1964
{Bundesgesetzbl. I S. 337), wird wie folgt geändert:
1. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
oder 2 kann mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Deutsche Mark geahndet wer-
den.";
b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
2. § 49 erhält folgende Fassung:
,,§ 49
Einziehung
Ist eine Straftat nach den §§ 40 bis 42, 45 Abs. 1
bis 3, § 47 oder § 48 begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
oder zu ihrer Begehung gebraucht worden
oder bestimmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
den §§ 42, 45 Abs. 1 bis 3, § 47 oder § 48 be-
zieht,
eingezogen werden. Ist eine vorsätzliche Ord-
nungswidrigkeit nach § 46 Abs. 1 oder 2 begangen
worden, so gilt Satz 1 Nr. 2 entsprechend."
3. § 50 wird aufgehoben.
Artikel 79
Wasserhaushaltsgesetz
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 27. Juli 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 1110), zuletzt. geändert durch
das Dritte Gesetz zur Änderung des Wasserhaus-
haltsgesetzes vom 15. August 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 909), wird wie folgt geändert:
1. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, {2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden." ;
b) Absatz 3 wird gestrichen.
2. § 42 wird aufgehoben.
Artikel 80
Wassersicherstell ungsgesetz
Das Wassersicherstellungsgesetz vom 24. August
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1225) wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark
geahndet werden."
2. Die §§ 30 bis 32 werden aufgehoben.
Artikel 81
Gesetz über Detergentien
in Wasch- und Reinigungsmitteln
Das Gesetz über Detergentien in Wasch- und Rei-
nigungsmitteln vom 5. September 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1653) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, {2) Die Ordnungswidrigk.3it kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden." ;
b) es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,, {3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
widrigkeit bezieht, können eingezogen wer-
den."
2. Die §§ 6 bis 9 werden aufgehoben.
Artikel 82
Gesetz über das Kreditwesen
Das Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch
das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom
6. September 1965 {Bundesgesetzbl. I S. 1185), wird
wie folgt geändert:
1. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 6 und 7 wird jeweils das Wort
,,vorsätzlich" gestrichen;
b) Absatz 2 erhältJolgende Fassung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche
Mark geahndet werden."
2. Die §§ 57 und 58 werden aufgehoben.

530 Bundesgesetzblatt,
3. § 59 erhJl1 f ol~Jcncfo Ft1ssung:
,,§ 59
C()ldbu f)<)n gc)~Jen Kreditinstitute
§ 2(i ch~s Ceset.zes üh<~r Ordnungswidrigkeiten
~Jilt. für Kreditinslitul.e in der Rechtsform einer
juristischen Person oder Personenhandelsgesell-
schaft i:luch dunn, wenn ein Geschäftsleiter, der
nicht nc1ch Ceselz, ScüzLmg oder Gesellschaftsver-
trag :1.u r Vertretung def:> Kreditinstituts berufen
ist, eine Slrcilt.,11 odPr Ordnungswidrigkeit be-
gc1n~Jen hc1I.."
4. § 60 wird wie lol~Jl gc~:ndert:
a) Jn der Uberschrill. werden die Worte „und
Verjährung" gestrichen;
b) in Absatz J St1lz 1 wird die Verweisung,,§ 73"
durch die Verweisunq ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 1" er-
setzt;
c) A bsalz 1 S,itz 2 und Absatz 2 werden ge-
strichen.
Artikel 83
Hypothekenbankgesetz
Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Februar 1963 (Bundes-
gesetzbl. I S. 81), geändert durch das Einführungs-
gesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 1185), wird wie folgt geändert:
1. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige~ Si::llz 1 wird Absatz 1;
b) der bisherige Sc1tz 2 wird Absatz 2 und erhält
folgende Fassung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche
Mark geahndet wc~rden."
2. § 39 erhält folqende Fassung:
,,§ 39
§ 26 des Ceselzes (iber Ordnungswidrigkeiten
über Geldbuße gegen juristische Personen und
Personenvereinigungen ist auch dann anzuwen-
den, wenn ein Geschäftsleiter einer Hypotheken-
bank, der nicht nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Hypo-
thekenbank berufen ist, eine Straftat oder Ord-
nungswidrigkeit begangen hat."
3. § 39 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung
11§ 73" durch die Verweisung 11 § 36 Abs. 1
Nr. 1 " ersetzt;
b) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werder~ ge-
strichen.
Artikel 84
Schiffsbankgesetz
D.:is Schiffsbankgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I
S. 301) wird wie folgt geändert:
Jahrgang 1968, Teil I
1. § 39 wird wie folgt geändert:
a) D8r bisherige Satz 1 wird Absatz 1;
b) der bisherige Satz 2 wird Absatz 2 und er-
hält folgende Fassung:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
11
Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche
Mark geahndet werden."
2. § 40 erhält folgende Fassung:
,,§ 40
§ 26 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
über Geldbuße gegen juristische Personen und
Personenvereinigungen ist auch dann anzuwen-
den, wenn ein Geschäftsleiter einer Schiffspfand-
briefbank, der nicht nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Schiffs-
pfandbriefbank berufen ist, eine Straftat oder
Ordnungswidrigkeit begangen hat."
3. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung
,,§ 73" durch die Verweisung ,,§ 36 Abs. 1
Nr. 1 " ersetzt;
b) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden ge-
strichen.
Artikel 85
Ernährungssicherstellungsgesetz
Das Ernährungssicherstellungsgesetz vom 24. Au-
gust 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 938) wird wie folgt
geändert:
1. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark
geahndet werden."
2. Die §§ 24 bis 26 werden aufgehoben.
3. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,§ 73"
durch die Verweisung § 36 Abs. 1 Nr. 1" er-
11
setzt;
b) Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 86
Flurbereinigungsgesetz
§ 154 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes vom
14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 591), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz über den Fristablauf am
Sonnabend vom 10. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 753), erhält folgende Fassung:
11
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
widrigkeit bezieht, können eingezogen werden."
Artikel 87
Düngemittelgesetz
§ 7 des Düngemittelgesetzes vom 14. August 1962
(Bundesgesetzbl. I S. 558) wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
11
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden.

Nr. 33 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 531
(3) Düngemittel, mtf die sich eine Ordnungs-
widrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 4 in Verbin-
dung mit § 3 Abs. 3 bezieht, können eingezogen
werden.";
b) Absatz 4 wird gestrichen.
Artikel 88
Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens
§ 24 des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung
des Hopfens vom 9. Dezember 1929 (Reichsgesetz-
blatt I S. 213), geändert durch das Gesetz zur Ände-
rung des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung
des Hopfens vom 12. August 1954 (Bundesgesetzbl. I
S. 256), erhält folgende Fassung:
,,§ 24
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 21 oder § 22 Abs. 1 oder 2 bezieht, können ein-
gezogen werden."
Artikel 89
Pflanzenschutzgesetz
Das Pflanzenschutzgesetz vom 10. Mai 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 352) wird wie folgt geändert:
1. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
11
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden." ;
b) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 werden ge-
strichen.
2. § 26 wird aufgehoben.
Artikel 90
Reblausgesetz
§ 12 des Reblausgesetzes vom 6. Juli 1904 (Reichs-
gesetzbl. S. 261), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Gesetzes betreffend die Be-
kämpfung der Reblaus vom 13. November 1935
(Reichsgesetzbl. I S. 1338), erhält folgende Fassung:
,,§ 12
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 1 be-
zieht, können eingezogen werden."
Artikel 91
Viehseuchengesetz
§ 77 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909
(Reichsgesetzbl. S. 519), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627), erhält fol-
gende Fassung:
11§ 77
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 74 Abs. 1 Nr. 1, § 75 in Verbindung mit § 6 oder
§ 7 Abs. 1, 2 bezieht, können eingezogen werden. 11
Artikel 92
Gesetz zur Bekämpfung der Dasselfliege
Das Gesetz zur Bekämpfung der Dasselfliege vom
28. April 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 507) wird wie
folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
11 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
geahndet werden. 11
;
b) Absatz 3 wird gestrichen.
2. ·§ 10 wird aufgehoben.
Artikel 93
Fleischbeschaugesetz
§ 28 des Fleischbeschaugesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichs-
gesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das Ge-
setz zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG-
Richtlinie Frisches Fleisch und des Fleischbeschau-
gesetzes vom 18. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 305),
erhält folgende Fassung:
11§ 28
Das Fleisch und die Tiere, auf die sich eine
Straftat nach § 26 oder § 27 bezieht, können ein-
gezogen werden."
Artikel 94
Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie
Frisches Fleisch
Das Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches
Fleisch vom 28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 547),
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Durch-
führungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch
und des Fleischbeschaugesetzes vom 18. April 1968
(Bundesgeset2.bl. I S. 305), wird wie folgt geändert:
1. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
11 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-
11
ahndet werden.
2. Die §§ 19 und 20 werden aufgehoben.
Artikel 95
Tierschutzgesetz
§ 10 des Tierschutzgesetzes vom 24. November
1933 (Reichsgesetzbl. I S. 987), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
Tierschutzgesetzes vom 18. August 1961 (Bundesge-
setzbl. I S. 1360), erhält folgende Fassung:
,,§ 10
Ist eine in § 9 mit Strafe bedrohte Handlung
begangen worden, so kann das Tier eingezogen
werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur
11
Zeit der Entscheidung gehört.
Artikel 96
Getreidegesetz
§ 21 des Getreidegesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. November 1951 (Bundesge-

532 Bundesgesetzblatt,
sctzbl. J S. 900), zulelzt geändert durch das Sechste
Gesetz zur Anderung des Getreidegesetzes vom
2. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1168), wird wie
folgt geänd er!:
D) Jn Absatz l wPrden die Eingangsworte „Wer
vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt durch die
Worte „Eine Zuwiderhandlung im Sinne des
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig" und die Schlußworte
,, , begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des
Zweiten Abschnittes des Ersten Buches (§§ 6
bis 21) des Wirtschaftsstrafgesetzes" gestrichen;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. l Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist die vom Bundesminister durch Rechts-
verordnung bestimmte Stelle, soweit dieses Ge-
setz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird."
Artikel 97
Mühlengesetz
Das Mühlengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1057), geändert durch das Fünfte Gesetz zur Än-
derung des Mühlengesetzes vom 23. Dezember 1966
(Bundesgesetzbl. I S. 685), wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Halbsatz 1 wird die Verweisung ,,§ 73"
durch die Verweisung ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 1" und
der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt;
b) Halbsatz 2 wird gestrichen.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden.";
b) Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 98
Brotgesetz
§ 6 Abs. 4 des Brotgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I
S. 335), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
10. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1394), erhält
folgende Fassung:
,, (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat
nach Absatz 2 bezieht, können eingezogen wer-
den."
Artikel 99
Futtermittelgesetz
Dem § 12 des Futtermittelgesetzes vom 22. De-
zember 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 525), wird folgen-
der Absatz 2 angefügt:
,, (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezieht, können einge-
zogen werden."
Jahrgang 1968, Teil I
Artikel 100
Durchführungsgesetz EWG Getreide
Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung
Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft vom 26. Juli 1962 (Bundesge-
setzbl. I S. 455), zuletzt geändert durch das Fünfte
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchfüh-
rung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom
29. Juni 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 397), wird wie
folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort „vorsätzlich" ge-
strichen;
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
oder Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Mark geahndet werden."
2. Die §§ 14 bis 17 werden aufgehoben.
3. § 18 erhält folgende Fassung:
,,§ 18
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrig-
keit nach § 13 bezieht, können eingezogen wer-
den."
Artikel 101
Durchführungsgesetz EWG Reis
Das Durchführungsgesetz EWG Reis vom 13. Au-
gust 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 633), geändert durch
die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 1477), wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort "vorsätzlich" ge-
strichen;
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
oder Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ord-
nungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden."
2. Die §§ 10 bis 13 werden aufgehoben.
3. Die §§ 14 und 15 erhalten folgende Fassung:
,,§ 14
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrig-
keit nach § 9 bezieht, können eingezogen wer-
den.
§ 15
Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außenwirt-
schaftsgesetzes gelten entsprechend."

Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 533
Artikel 102
Durchführungsgesetz EWG Getreide, Reis,
Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch
Das Durchführungsgesetz EWG Getreide, Reis,
Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch vom
30. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 617) wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 13 werden folgende Absätze angefügt:
,, (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
widrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
(4) Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außen-
wirtschaftsgesetzes gelten entsprechend."
2. Die §§ 14 bis 19 werden aufgehoben.
Artikel 103
Milch- und Fettgesetz
§ 30 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (Bun-
desgesetzbl. I S. 811), zuletzt geändert durch das
Siebente Gesetz zur Änderung des Milch- und Fett-
gesetzes vom 19. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 713),
wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte „Wer
vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt durch die
Worte „Eine Zuwiderhandlung im Sinne des
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig" und die Schlußworte
,, , begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des
Zweiten Abschnittes des Ersten Buches (§§ 6
bis 21) des Wirtschaftsstrafgesetzes" gestrichen;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist die vom Bundesminister durch Rechts-
verordnung bestimmte Stelle, soweit dieses Ge-
setz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird."
Artikel 104
Milchgesetz
§ 48 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichs-
gesetzbl. I S. 421), zuletzt geändert durch das Bun-
des-Seuchengesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1012), erhält folgende Fassung:
,,§ 48
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
den §§ 44 bis 46 bezieht, können eingezogen
werden."
Artikel 105
Margarinegesetz
§ 19 des Margarinegesetzes vom 15. Juni 1897
(Reichsgesetzbl. S. 475), zuletzt geändert durch das
Lebensmittelgesetz vom 5. Juli 1927 (Reichsgesetz-
blatt I S. 134), erhält folgende Fassung:
,,§ 19
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 14 oder § 18 bezieht, können eingezogen wer-
den."
Artikel 106
Bekanntmachung
über ietthaltige Zubereitungen
§ 3 Abs. 2 der Bekanntmachung über fetthaltige
Zubereitungen vom 26. Juni 1916 (Reichsgesetzbl.
S. 589), zuletzt geändert durch die Verordnung über
den Fettgehalt der Margarine vom 10. Dezember
1965 (Bundesanzeiger Nr. 235), erhält folgende Fas-
sung:
,, (2) Gegenstände, auf die sich die Straftat be-
zieht, können eingezogen werden."
Artikel 107
Gesetz über die Unterbringung von Rüböl
aus inländischem Raps und Rübsen
Das Gesetz über die Unterbringung von Rüböl aus
inländischem Raps und Rübsen vom 12. August 1966
(Bundesgesetzbl. I S. 497), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
geahndet werden."
2. Die § § 7 bis 9 werden aufgehoben.
3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 73 Abs. 1
Satz 1" durch die Verweisung ,,§ 36 Ats.1
Nr. 1" ersetzt;
b) Satz 2 wird gestrichen;
c) der bisherige Satz 3 wird Satz 2; die Worte
,, rmd 2" werden gestrichen.
Artikel 108
Durchführungsgesetz EWG Milch
und Milcherzeugnisse
Das Durchführungsgesetz EWG Milch und Milch-
erzeugnisse vom 28. Oktober 1964 (Bundesgesetzbl. I
S. 821), zuletzt geändert durch das Durchführungs-
gesetz EWG Getreide, Reis, Schweinefleisch, Eier
und Geflügelfleisch vom 30. Juni 1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 617), wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort „vorsätzlich" ge-
strichen;
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
oder Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Mark geahndet werden.";
c) es werden folgende Absätze angefügt:
,, (5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
widrigkeit bezieht, können eingezogen wer-
den. ,
(6) Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außen-
wirtschaftsgesetzes gelten entsprechend."
2. Die §§ 13 bis 18 werden aufgehoben.

534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Artikel 109
Durchführungsgesetz EWG Fette
0ds Durchführungsgesetz EWG Fette vom 12. Juni
l 967 (Bundesgesetzbl. I S. 593) wird wie folgt ge-
Jndert:
1. § 8 wird wie folgt geiindert:
a) Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3. nach Absatz 2 kann mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Deutsche Mark";
b) es werden folgende AbsJtze angefügt:
,, (4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
widrigkeit bezieht, können eingezogen wer-
den.
(5) Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außen-
wirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.".
2. Die §§ 9 bis 14 werden aufgehoben.
Artikel 110
Vieh- und Fleischgesetz
§ 26 des Vieh- und Fleischgesetzes vom 25. April
1951 (Bundcsgesetzbl. I S. 272), geändert durch das
Durchführungs~Jesetz EWG Rindfleisch vom 3. No-
vember 1964 (Bundcsgesetzbl. I S. 829), wird wie
folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte „Wer
vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt durch die
Worte „Eine Zuwiderhandlung im Sinne des
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vor-
sUtzlich oder fahrlässig" und die Schlußworte
,, , begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne
des Zweiten Abschnittes des Ersten Buches
(§ § 6 bis 21) des Wi rlschaftsstraf gesetzes" ge-
strichen;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. l Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten ist die vom Bundesminister durch
Rc~chtsverordnung bestimmte Stelle, soweit
dieses Gesetz nicht von Landesbehörden aus-
geführt wird."
Artikel 111
Durchführungsgesetz EWG
Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch
Das Gesetz zur Durchführung der Verordnungen
Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22
(Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft vom 26. Juli 1962 (Bundesge-
setzbl. I S. 465), zuletzt geändert durch die Finanz-
gerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1477), wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort „vorsätzlich" ge-
strichen;
b} Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
oder Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ord-
nungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden."
2. Die §§ 10 bis 13 werden aufgehoben.
3. Die §§ 14 und 15 erhalten folgende Fassung:
,,§ 14
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungs-
widrigkeit nach § 9 bezieht, können eingezogen
werden.
§ 15
Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außenwirt-
schaftsgesetzes gelten entsprechend."
Artikel 112
Durchführungsgesetz EWG Rindfleisch
Das Durchführungsgesetz EWG Rindfleisch vom
3. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 829), ge-
ändert durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Ok-
tober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), wird wie folgt
geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort „vorsätzlich" ge-
strichen;
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
oder Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Mark geahndet werden." ;
c) es werden folgende Absätze angefügt:
,, (5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
widrigkeit bezieht, können eingezogen wer-
den.
(6) Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außen-
wirtschaftsgesetzes gelten entsprechend."
2. Die §§ 12 bis 17 werden aufgehoben.
Artikel 113
Zuckergesetz
§ 17 des Zuckergesetzes vom 5. Januar 1951 (B un-
desgesc tz bl. I S. 47), zuletzt geändert durch das
Zweite Gesetz zur Änderung des Zuckergesetzes
vom 9. August 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 255), wird
wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte „Wer
vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt durch die
Worte „Eine Zuwiderhandlung im Sinne des
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig" und die Schlußworte
,, , begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des
Zweiten Abschnittes des Ersten Buches (§§ 6
bis 21) des Wirtschaftsstrafgesetzes" gestrichen;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetze-s über Ordnungswidrig-

Nr. 33 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 535
kPitC:!n ist cfü\ vorn Bundesminister durch Rechts-
V<!rorclnung bestimmte Stelle, soweit dieses Ge-
setz n ich! von Lrndesbehörden ausgeführt wird."
Artikel 114
Erstes Durchführungsgesetz EWG Zucker
Dc1s Erste Durchführungsgesetz EWG Zucker vom
30. Juni 1967 (Bundc~sgesetzhl. I S. 610)
wird wie
folgt geündert:
l. Dem § 11 werden folgende J\bsül.ze ,mgefügt:
,,(3) GegenständE1, irnf die sich die Ordnungs-
widrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
(4) Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außen-
w irtschaftsgesel.zes gelten entsprechend."
2. Die §§ 12 bis 17 werden aufgehoben.
Artikel 115
Weinwirtschaftsgesetz
§ 17 des Weinw irlschaftsgesetzes vom 29. August
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1622), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft
vom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1337),
wird wie folgt ge~indert:
a) Absatz 3 erhctlt folgende Fassung:
,, (3) Die Ordnunqsw idrigkeit nach Absatz 1
kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-
satz 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deut-
sche Mark geahndet werden.";
b) Absatz 4 wird gestrichen.
· Artikel 116
Fischgesetz
§ 13 des Fischgesetzes vom 3l. August 1955 (Bun-
desgesetzbl. I S. 567) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte „Eine
Ordnungswidrigkeit begeht, wer" ersetzt durch
die Worte „Ordnungswidrig handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig";
b) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
,,3. einer Vorschrift einer nach § 8 oder § 9 er-
lassenen Rechtsverordnung oder einer auf
Grund einer solchen Verordnung ergangenen
vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, so-
weit die Rechtsverordnung für einen be-
stimmten Tatbestand auf diese Vorschrift
verweist,
11
;
c) in Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „binnen" durch
das vVort „mindestens" ersetzt;
d) Absatz 3 wird gestrich(~n;
e) der bisherige Absatz 4 wjrd Absc1tz 3 und er-
hält folgende Fassung:
., (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. l Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist die vom Bundesminister durch Rechts-
verordnung bestimmte Stelle, soweit dieses Ge-
setz nicht von Lmdesbehörden ausgeführt wird."
Artikel 117
Handelsklassengesetz
§ 7 des Handelsklassengesetzes vom 17. Dezember
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 970), geändert durch das
Gesetz zur Anderung des Gesetzes über gesetzliche
Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft
und Fischerei vom 8. Juni 1955 (Bundesgesdzbl. I
S. 266), wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Wer vorsätzlich"
durch die Worte „Ordnungswidrig handelt, wer"
ersetzt und die Satzteile „kann mit einer Geld-
buße belegt werden; ihr Höchstbetrag ist 20 000
Deutsche Mark" gestrichen;
b) die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Vor-
schriften ersetzt:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
widrigkeit bezieht, können eingezogen werden."
Artikel 118
Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut
Das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut
vom 25. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1388)
wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Der Einfuhr steht das sonstige Verbringen in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich."
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden vor dem Wort
.,feilhält" die Worte „sonst in den Geltungs-
11
bereich dieses Gesetzes verbringt, eingefügt;
b) in Absatz 1 Nr. 9 werden vor dem Wort „Ver-
II
bot" das Wort „vollziehbaren eingefügt und
die Worte „nachdem das Verbot unanfechtbar
geworden ist," gestrichen;
c) es werden folgende Absätze angefügt:
,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden.
(4) Saat- oder Pflanzgut, auf das sich eine
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4
oder 6 bezieht, kann eingezogen werden."
3. Die §§ 16 und 17 werden aufgehoben.
Artikel 119
Gesetz gegen Waldverwüstung
§ 4 des Gesetzes gegen Waldverwüstung vom
18. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 37) erhält fol-
gende Fassung:
,,§ 4
Das verbotswidrig geschlagene Holz kann ein-
11
gezogen werden.

536 Bundesgesetzblatt,
Artikel 120
Verordnung zur Förderung der Nutzholzgewinnung
§ 30 Abs. 2 der Verordnung zur Förderung der
Nutzholzgewinnung vom 30. Juli 1937 (Reichsgesetz-
blatt I S. 876) erhält folgende Fassung:
,, (2) Das vorschriftswidrig aufgearbeitete, ver-
äußerte od()f verwendete Holz kann eingezogen
werden."
Artikel 121
Bundesjagdgesetz
Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 30. März 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 304) wird wie folgt geändert:
1. Die Uberschrift des X. Abschnitts erhält folgende
Fassung:
,,Strn f- und Buß~Jeldvorschriften".
2. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „vorsätzlich" ge-
strichen;
b) Absatz 3 crhült folgende Fassung:
,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße qcahndet werden."
3. § 40 erhfüt folgende Fassung:
,,§ 40
Einziehung
(1) Ist eine Straftüt nach § 38 oder eine Ord-
nungswidrigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2
Nr. 2, 3 oder 5 begangen worden, so können
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder
Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vor-
bereitung gebraucht worden oder bestimmt
gewesen sind,
eingezogen werden.
(2) § 40 a des Strafgesetzbuches und § 19 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzu-
wenden."
Artikel 122
Ausführungsgesetz zur internationalen Konvention
über die Nordseefischerei
§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. April 1884 zur
Ausführung der internationalen Konvention vom
6. Mai 1882 betreffend die polizeiliche Regelung der
Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küsten-
gewässer (Reichsgesetzbl. 1884 S. 48) erhält folgende
Fassung:
,,(2) Werkzeuge und Geri.itc, die entgegen Ar-
tikel 23 Abs. 1 oder 2 der Konvention gebraucht
oder mitgeführt werden, können eingezogen wer-
den. § 40 ü des Strafgesetzbuches ist anzuwen-
den."
Jahrgang 1968, Teil I
Artikel 123
Gesetz zur Änderung und Ausführung
des Beitrittsgesetzes
zur Internationalen Uberfischungskonferenz
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1959 zur
Änderung und Ausführung des Gesetzes über den
Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Kon-
vention vom 5. April 1946 der Internationalen Dber-
fischungskonferenz (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 1511)
wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und des Absatzes 2
Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu zw'eitausend
Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 2
Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deut-
sche Mark geahndet werden." ;
b) in Absatz 4 wird in Satz 1 hinter den Worten
„Absatz 1 Nr. 1" das Wort „und" durch das
Wort „oder" ersetzt; der Satz 2 erhält folgende
Fassung:
,,§ 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist anzuwenden.";
c) Absatz 5 wird gestrichen.
Artikel 124
Gesetz zu dem Ubereinkommen
über den Schutz des Lachsbestandes in der Ostsee
Das Gesetz vom 13. August 1965 zu dem Uberein-
kommen vom 20. Dezember 1962 über den Schutz
des Lachsbestandes in der Ostsee (Bundesgesetz-
blatt 1965 II S. 1113) wird wie folgt geändert:
1. Artikel A Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,, § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
anzuwenden."
2. Artikel 5 wird aufgehoben.
Siebenter Titel
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung
und der Kriegsopferversorgung
Artikel 125
Gesetz über den Ladenschluß
Das Gesetz über den Ladenschluß vom 28. No-
vember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875), zuletzt ge-
ändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über den Ladenschluß vom 14. November
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 845), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 22 Abs. 3 werden der Beistrich .hinter dem
Wort „Verkaufsstellen" und die Worte „ihre Be-
auftragten (§ 26)" gestrichen.
2. § 26 wird aufgehoben.

Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 537
Artikel 126
Jugendarbeitsschutzgesetz
Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9. August
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert
durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Jugend-
arbeitsschutzgesetzes vom 29. Juli 1966 (Bundes-
gesetzbl. I S. 455), wird wie folgt geändert:
1. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 7 wird vor dem Wort „An-
ordnung" das Wort „vollziehba.ren" eingefügt;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
geahndet werden."
2. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 8 und 9 wird jeweils vor dem
Wort „Anordnung" das Wort „vollziehbaren"
eingefügt;
b) in Absatz 2 Nr. 2 wird vor dem Wort „Ver-
bot" das Wort „vollziehbaren" eingefügt;
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden."
3. § 69 wird aufgehoben.
4. In § 71 Abs. 1 wird die Zahl „69" durch die Zahl
,, 68" ersetzt.
Artikel 127
Mutterschutzgesetz
Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vorn 18. April 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 315) wird wie folgt geändert:
1. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1
bis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-
satz 1 Nr. 6 bis 8 mit eim~r Geldbuße bis zu tau-
send Deutsche Mark geahndet werden."
2. Die §§ 22 und 23 werden aufgehoben.
Artikel 128
Gesetz über gesundheitsschädliche oder
feuergefährliche Arbeitsstoffe
Dem § 6 des Gesetzes über gesundheitsschädliche
oder feuergefährliche Arbeitsstoffe vom 25. März
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 581) wird folgender Ab-
satz 4 angefügt:
,, (4) Arbeitsstoffe, auf die sich eine Straftat
nach Absatz 2 bezieht, können eingezogen wer-
den."
Artikel 129
Gesetz über Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung
Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversichen'mg in der Fassung der Bekannt-
rnachung vorn 3. April 1957 (Bundesgesetzbl.I S. 321),
zuletzt geändert durch das Achte Änderungsgesetz
zum AVAVG vom 28. Dezember 1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1365), wird wie folgt geändert:
1. In § 202 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „der
§§ 14 bis 15" ersetzt durch die Worte „des § 14".
2. § 219 wird aufgehoben.
3. § 220 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen;
b) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und er-
hält folgende Fassung:
,, (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten sind die Hauptstelle der Bundes-
anstalt, die Landesarbeitsämter und die
Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäfts-
bereich.";
c) der bisherige Absatz 3 wird .\bsatz 2.
4. § 221 wird aufgehoben.
Artikel 130
Schwerbeschädigtengesetz.
§ 39 des Schwerbeschädigtengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. August 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1233), geändert durch das Selbst-
schutzgesetz vom 9. September 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1240), wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „oder, wenn die-
ser eine juristische Person ist, als der zur ge-
setzlichen Vertretung Berufene" gestrichen;
b) Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen; die bis-
herigen Buchstaben c bis e werden Buchstaben b
bis d;
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Buchstabe a kann mit einer Geldbuße bis zu tau-
send Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Buchstaben b bis d mit einer Geld-
buße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-
11
ahndet werden. ;
d) die Absätze 3 und 4 werden gestrichen; die bis-
herigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 3 bis 5;
e) in Absatz 3 Satz 1 werden die Verweisung
11
,, § 73 ersetzt durch die Verweisung ,, § 36 Abs. 1
Nr. 1" und die Worte „vorn 25. März 1952 (Bun-
desgesetzbl. I S. 177) gestrichen;
11
f) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 131
Reichsversicherungsordnung
§ 1432 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung er-
hält folgende Fassung:
,, (3) Beitragsmarken, auf die sich die Straftat be-
zieht, werden eingezogen. 11

538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Artikel 132
Angcslel1tenversicherungsgesetz
§ 1.')4 J\ bs. 3 des A nqc:s telltcnvcrsicherungsgeset-
zes in dc,r f;,ssung der Bck~mntmachung vom 28. Mai
1924 (RPichsgesctzbl. T S. 563), zuletzt geändert durch
dtis Fin,mzJnderunrJsgc,;(,l.z 1967 vom 21. Dezember
1967 (ßundcs~Jc,sdzhl. 1 S. 1259, 1264), erhält fol-
gende Fc1ssung:
,,(3) BeitrngsmMken, i:lUl die sich die Straftat
b(:zicht, werden eingczoqcn."
Artikel 133
Bundeskindergeldgesetz
Das Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964
(Bundesgesetzbl. J S. 265), zuletzt geändert durch das
Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967
(Bundesgesetzbl. 1 S. 1259, 1277), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird gestrichen;
b) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und er-
hält folgende Fassung:
,,(4) Verwultungsbehörden im Sinne des § 36
Abs. 1. Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten sind die Arbeitsämter."
2. § 30 wird aufgehoben.
Achter Titel
Änderung von Gesetzen
auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
sowie des Verkehrswesens
Artikel 134
Gesetz über Fernmeldeanlagen
§ 20 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1928
(Reichsgesetzbl. I S. 8) erhält folgende ,Fassung:
,,§ 20
Fernmeldeanlagen, üuf die sich eine Straftat
nach § 15 bezieht, können eingezogen werden."
Artikel 135
Gesetz über den Betrieb von Hochirequenzgeräten
§ 8 des Gesetzes über den Betrieb von Hoch-
frequenzgeräten vom 9. August 1949 (Gesetzblatt
der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
S. 235) erhält folgende Fassung:
,,§ 8
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig Hochlrnquenzgeräte, die nach § 1
Abs. 1 genehmigungspflichtig sind und für die
keine „Allgemeine Genehmigung" (§ 3) erteilt
worden ist, ohne Genehmigung in Betrieb nimmt
oder unter Verletzung einer Auflage (§ 2 Abs. 2)
betreibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden.
(3) Hochfrequenzgeräte, auf die sich die Ord-
nungswidrigkeit bezieht, können eingezogen wer-
den.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist die Oberpostdirektion.
(5) Die Geldbußen werden zur Postkasse ver-
einnahmt."
Artikel 136
Bundesfernstraßengesetz
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1741), geändert durch das Eisenbahn-
kreuzungsgesetz vom 14. August 1963 (Bundes-
gesetzbl. I S. 681), wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 2 Satz 2 werden die Zahl „73" durch
die Zahl „ 36" ersetzt und die Worte "vom
25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177)" ge-
strichen.
2. § 23 Abs. 3 wird gestrichen.
Artikel 137
Personenbeförderungsgesetz
§ 61 desPersonenbeförderungsgesetzes vom21.März
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsge-
setzes vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 906),
wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 und 5 werden jeweils vor dem
Wort „schriftlichen" das Wort „vollziehbaren"
eingefügt;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden." ;
c) in Absatz 3 werden in Halbsatz 1 die Verwei-
sung ,,§ 73" durch die Verweisung ,,§ 36 Abs. 1
Nr. 1" und der Strichpunkt durch einen Punkt er-
setzt; der Halbsatz 2 wird gestrichen.
Artikel 138
Gü terkraftverkehrsgesetz
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 17. Oktober
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 697), zuletzt geändert
durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Güter-
kraftverkehrsgesetzes vom 8. Juni 1964 (Bundesge-
setzbl. I S. 345), wird wie folgt geändert:
1. § 54 Abs. 4 wird gestrichen.
2. In der Uberschrift des Fünften Abschnitts wird
das Wort „Bußvorschriften" durch das Wort
,,Bußgeldvorschriften" ersetzt.

Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn,.den 30. Mai 1968 539
3. In § 98 erhdlten die Ein9angsworte folgende
Fassung:
,,Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschafts-
strafgesetzes 1954 begeht, wer vorsätzlich oder
fahrlässig".
4. § 99 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „wer"
die Worte „ vorsätzlich oder fohrlässig" ein-
gefügt;
b) in Absatz 1 Nr. 3 wird vor dem Wort „An-
ordnungen" dils Wort „vollziehbaren" einge-
fügt;
c) in Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden hinter
dem Wort „unrichtige" der Beistrich und das
Wort „ungenaue" gestrichen;
d) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden."
5. § 99 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c und Nr. 2
Buchstabe a werden jeweils hinter der Buch-
stabenbezeichnung die Worte „vorsätzlich
oder fahrlässig" eingefügt;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden."
6. § 99 b wird aufgehoben.
7. § 100 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
,,§ 100
(1) Bei der Durchführung der Uberwachungs-
aufgaben nach § 54 haben die Bundesanstalt und
ihre Beauftragten Zuwiderhandlungen gegen die
gesetzlichen Vorschriften zu erforschen und zu
verfolgen. Die Beauftragten der Bundesanstalt
haben insoweit die Rechte und Pflichten der Be-
amten des Polizeidienstes nach den Vorschriften
der Strafprozeßordnung und nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten. § 163 der Straf-
prozeßordnung und § 53 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten bleiben unberührt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 kön-
nen auch die Bundesanstalt und ihre Beauftrag-
ten die Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten erteilen. § 57 Abs. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt ent-
sprechend."
8. Nach § 102 wird folgender § 102 a eingefügt:
,,§ 102 a
Wird ein Verstoß in einem Unternehmen be-
gangen, das im Inland weder seinen Sitz noch
eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat
auch der Betroffene im Inland keinen Wohnsitz,
so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten die Bundesanstalt."
Artikel 139
Pflichtversicherungsgesetz
Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 213) wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche
Mark geahndet werden.";
b) Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 140
Ausländer-Pflichtversicherungsgesetz
Das Gesetz über die Haftpflichtversicherung für
ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan-
hänger vom 24. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 667),
zuletzt geän.dert durch das Pflichtversicherungsge-
setz vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213),
wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,,Straftaten";
b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-
satz 3 wird Absatz 2;
c) in Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte „in
den Fällen des Absatzes 1" und der Satz 2
gestrichen.
2. Nach § 9 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 9a
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. als Führer eines Fahrzeugs entgegen § 1 Abs. 2
die erforderliche Versicherungsbescheinigung
nicht mit sich führt oder auf Verlangen nicht
aushändigt oder als Halter des Fahrzeugs
einen solchen Verstoß duldet, oder
2. als Führer oder Halter eines Fahrzeugs einer
Vorschrift einer nach § 7 Buchstabe a erlasse-
nen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
weist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist die Straßenverkehrsbehörde."
Artikel 141
Allgemeines Eisenbahngesetz
In das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 29. März
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225), geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahn-

540 Bundesgesetzblatt,
gesetzes vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 1161), wird nach § 8 folgende Vorschrift einge-
fügt:
.. § 8a
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund
des § 3 Abs. 1 Buchstabe c erlassenen Rechtsver-
ordnung oder einer auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zu-
widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
vorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich
der Deutschen Bundesbahn die vom Bundesmi-
nister für Verkehr durch Rechtsverordnung be-
stimmte Behörde der Deutschen Bundesbahn."
Artikel 142
Bundeswasserstraßengesetz
Das Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968
(Bundesgesetzbl. II S. 173) wird wie folgt geändert:
1. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2), Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden.";
b) es wird folgender Absatz 3 angefügt:
.. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten ist die Wasser- und Schiffahrts-
direktion."
2. Die §§ 51 bis 55 werden aufgehoben.
Artikel 143
Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr
Das Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffs-
verkehr vom 1. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 1453). zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-
derung des Gesetzes über den gewerblichen Binnen-
schiffsverkehr vom 1. August 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1163), wird wie folgt geändert:
1. Die Uberschrift des Siebenten Abschnitts erhält
folgende Fassung:
.,Straf- und Bußgeldvorschriften".
2. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden hinter der Zahl „3."
die Worte „vorsätzlich oder fahrlässig" ein-
gefügt;
b) Absatz 2 erhält folgende Fasi;ung:
"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden."
Jahrgang 1968, Teil I
3. § 37 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c und in
Nr. 2 Buchstabe a werden jeweils hinter der
Buchstabenbezeichnung die Worte „vorsätz-
lich oder fahrlässig" eingefügt;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
.. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden."
4. Die §§ 37 b und 38 werden aufgehoben.
5. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
.,(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten ist die Wasser- und Schiffahrts-
direktion. Der Bundesminister für Verkehr
kann abweichend von § 37 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten durch Rechtsverord-
nung eine Wasser- und Schiffahrtsdirektion
als für den Bereich mehrerer Wasser- und
Schiffahrtsdirektionen zuständig erklären.";
b) in Absatz 2 werden die Worte „oder teilt sie
eine Zuwiderhandlung der Staatsanwaltschaft
zur zuständigen Verfolgung mit" ersetzt durch
die Worte „oder gibt sie die Sache an die
Staatsanwaltschaft ab (§ 41 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten)".
Artikel 144
Gesetz über die Aufgaben des Bundes
auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf
dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bun-
desgesetzbl. II S. 833) wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
.. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend
Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-
satz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."
2. Die §§ 14 bis 16 werden aufgehoben.
Artikel 145
Gesetz über die Küstenschiffahrt
§ 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Küstenschiffahrt
vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 738) wird
wie folgt geändert:
u) In Satz 1 wird die Verweisung .. § 73" durch die
Verweisung .. § 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt;
b) Satz l wird gestrichen.
Artikel 146
Seemannsgesetz
Das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundes-
gesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert dt..rch das Bun-

Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 541
desurlaubsgesetz vom 8. Januar 1963 (Bundesgesetz-
blatt I S. 2), wird wie folgt geändert:
1. In § 124 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 wird jeweils das
Wort "vorsätzlich" gestrichen.
2. § 128 erhält folgende Fassung:
.. § 128
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Die Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 124 bis
127 können mit einer Geldbuße geahndet wer-
den."
3. § 131 erhält folgende Fassung:
.. § 131
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
des Stellvertreters des Kapitäns
Die Strafdrohungen der §§ 118 bis 121 und des
§ 123a und die Bußgelddrohungen der §§ 125
urid 126 gelten auch für den Stellvertreter des
Kapitäns (§ 2 Abs. 3)."
4. Nach § 131 wird folgende Vorschrift eingefügt:
.,§ 131 a
Geltung für Taten außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
In den Fällen der §§ 124 bis 128 kann die Tat
auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird."
5. § 132 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Verweisung
"§ 73" ersetzt durch die Verweisung ,. § 36
Abs. 1 Nr. 1" sowie in Nummer 1 dzr Satz-
teil " , auch soweit in § 131 auf diese Vor-
schriften verwiesen wird," gestrichen;
b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen;
c) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
.,Die §§ 38 und 39 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten bleiben unberührt."
6. § 133 erhält folgende Fassung:
.. § 133
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
(1) Die Frist für den Einspruch gegen den Buß-
geldbescheid gilt als gewahrt, wenn der Betrof-
fene den Einspruch innerhalb der Frist bei dem
Kapitän schriftlich oder zur Niederschrift einlegt.
(2) Der Kapitän hat den Zeitpunkt der Ein-
legung unverzüglich in das Schiffstagebuch ein-
zutragen und dem Betroffenen auf Verlangen
darüber eine Bescheinigung auszustellen. Die
Niederschrift oder der schriftliche Einspruch ist
unverzüglich der Behörde, die den Bußgeldbe-
scheid erlassen hat, zu übersenden.
(3) Legt der Kapitän selbst den Einspruch ein,
so obliegen seinem Stellvertreter (§ 2 Abs. 3)
die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2."
Artikel 147
Gesetz über das Seelotswesen
Das Gesetz über das Seelotswesen vom 13. Ok-
tober 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1035) wird wie
folgt geändert:
1. Die Uberschrift des Vierten Abschnitts erhält
folgende Fassung:
.,Straf- und Bußgeldbestimmungen".
2. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. als Seelotse vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen der Vorschrift des § 28 Abs. 1
seine Lotstätigkeit vorzeitig beendet;";
b) Absatz 1 Nr. 3 wird gestrichen;
c) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4. als Seelotse andere als die nach § 6 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe b festgesetzten Lotsgelder
oder andere als die nach § 53 genehmigten
oder festgesetzten Entgelte fordert, sich
versprechen läßt oder annimmt;u;
d) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
.,5. als Seelotse oder Führer eines Wasser-
fahrzeugs einer Vorschrift einer nach § 6
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder nach § 58
Nr. 2 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung
oder einer auf Grund einer solchen Rechts-
verordnung ergangenen vollziehbaren Ver-
fügung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
verordnung auf diese Bußgeldvorschrift
verweist." ;
e) in Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung'
.,§ 73" durch die Verweisung .,§ 36 Abs. 1
Nr. 1" ersetzt;
f) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen .
Artikel 148
Beitrittsgesetz zu dem Obereinkommen über ein
einheitliches System der Schiffsvermessung
Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 1957 über
den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem
Ubereinkommen über ein einheitliches System der
Schiffsvermessung (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 1469),
geänrlert durch das Gesetz über die Aufgaben des
Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai
1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833), wird wie folgt ge-
ändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark
geahndet werden." ;
b) die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

542 Bundesgesetzblatt,
Artikel 149
Luftverkehrsgesetz
Dcts Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1729) wird wie folgt geändert:
1. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden
Absatz 2 ersetzt:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Nr. 1, 3, 4, 9 bis 13 kann mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Deutsche Mark, die Ord-
nungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 5 bis 8
mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-
sche Mark geahndet werden.";
b) Absatz 4 wird gestrichen.
2. § 61 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Bildgeräte, die zur Begehung oder Vorbe-
reitung der Ordnungswidrigkeit gebraucht wor-
den oder bestimmt gewesen sind, sowie Licht-
bilcler, Zeichnungen und Abbildungen, auf die
sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können ein-
gezogen werden."
3. Nach § 62 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 63
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist, soweit dieses Gesetz nicht von Landesbehör-
den ausgeführt wird,
1. die Bundesanstalt für Flugsicherung im Be-
reich der ihr übertragenen Aufgaben,
2. das Luftfahrt-Bundesamt im Bereich der Auf-
gaben, die ihm übertragen sind oder für die
der Bundesminister für Verkehr zuständig
ist.
II
Neunter Titel
Außerkrafttreten von Vorschriften
Artikel 150
(1) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177), zuletzt ge-
ändert durch das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957
(Bundesgesetzbl. II S. 713), tritt außer Kraft.
(2) Es treten ferner außer Kraft:
1. §§ 1, 12 des Süßstoffgesetzes vom 1. Februar
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 111), zuletzt geändert
durch das Steueränderungsgesetz 1965 vom
14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 377);
2. § 11 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm
vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1214);
3. § 156 Abs. 3 des Bundesbüugesetzes vom 23. Juni
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341), geändert durch
das Personenbeförderungsgesetz vom 21. März
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241);
Jahrgang 1968, Teil I
4. § 43 Abs. 2 des Gesetzes über das Auswande-
rungswesen vom 9. Juni 1897 (ReichsgesetzbL
S. 463), geändert durch die Verordnung gegen
Mißstände· im Auswanderungswesen vom 14. Fe-
bruar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 107);
5. § 26 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 des Wohnungsbin-
dungsgesetzes 1965 vom 24. August 1965 (Bun-
desgesetzbl. I S. 945, 954);
6. § 6 Abs. 3, 4 und § 7 des Gesetzes über die
staatliche Genehmigung der Ausgabe von In-
haber- und Orderschuldverschreibungen vorn
26. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 147);
7. § 83 des Gesetzes betreff end die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung in der Fassung der
Bekanntmachung vorn 20. Mai 1898 (Reichsge-
setzbl. S. 369, 846), zuletzt geändert durch das
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vorn 6. Sep-
tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185);
8. § 39 des Gesetzes über die Verwahrung und
Anschaffung von Wertpapieren vorn 4. Februar
1937 (Reichsgesetzbl. I S. 171);
9. § 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes betreffend die
Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklaven-
handels vorn 28. Juli 1895 (Reichsgesetzbl.
s. 425);
10. Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung und Ver-
längerung des Wirtschaftsstrafgesetzes vom
25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 188);
11. §§ 18 bis 20 des Gesetzes zur Abwicklung und
Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Film-
vermögens vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I
s. 276);
12. § 6 Abs. 3 der Verordnung über Auskunftspflicht
vorn 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723);
13. § 9 des Gesetzes über eine Untersuchung der
Konzentration in der Wirtschaft vom 31. De-
zember 1960 (Bundesgesetzbl. 1961 I S. 9);
14. § 151 der Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (Reichsge-
setzbl. S. 871), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung der Gewerbeordnung vom 24. Au-
gust 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 933);
15. § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufsaus-
übung im Einzelhandel vorn 5. August 1957 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1121);
16. § 8 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der
Rechte am Festlandsockel vom 24. Juli 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 497);
17. § 37 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Deut-
sche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (Bundesge-
setzbl. I S. 745), zuletzt geändert durch das Ge-
setz zur Änderung des Gesetzes über die Deut-
sche Bundesbank vorn 23. November 1967 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1157);
18. § 144 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der
privaten Versicherungsunternehmungen und
Bausparkassen vorn 6. Juni 1931 (Reichsgesetz-
blatt I S. 315, 750), zuletzt geändert durch das
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. Sep-
tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185);

Nr. 33 --- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 543
19. § 25 Abs. 4 der Arbeitszeitordnung vom 30. April
1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447), zuletzt geändert
durch düs Gesetz über den Ladenschluß vom
28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875);
20. § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Arbeitszeit
in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni
l 936 (Reichsgesetzbl. I S. 52 l), zuletzt geändert
durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9. Au-
gust l 960 (Bundesgesetzbl. 1 S. 665);
21. § 24 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes vom
30. April 1938 (Rcichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt
geändert durch das Jugendarbeitsschutzgesetz
vom 9. August 1960 (Bundcsgesetzbl. I S. 665);
22. § 71 Abs. 2 der Straßenbahn-Bau- und Betriebs-
ordnung vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
s. 1513);
23. § 46 Abs. 2 der Rheinfährenordnung vom 23. Sep-
tember 1963 (Bundesgesetzbl. II S. 1223), ge-
ändert durch die Erste Verordnung zur Ände-
rung der Rheinfährenordnung vom 3. Juni 1964
(Bundesgesetzbl. II S. 657);
24. § 18 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr
und den Betrieb der Fähren auf Bundeswasser-
straßen vom 8. Mi:i.rz 1967 (Bundesgesetzbl. II
s. 1141);
25. § 41 Abs. 2 der Kleinfahrgastschiffverordnung vom
21. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2393);
26. § 87 Abs. 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsord-
nung vom 18. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 769),
zuletzt geändert durch die Siebente Verordnung
zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungs-
ordnung vom 2. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. II
s. 1445);
27. § 20 Abs. 2 der Donaufährenverordnung vom
4. Oktober 1965 (Verkehrsblatt S. 580);
28. § 33 Abs. 2 der Verordnung über die Unter-
suchung der Donauschiffe vom 23. August 1958
(Verkehrsblatt S. 579), zuletzt geändert durch
die Zweite Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung über die Untersuchung der Donau-
schiffe vom 4. Mai 1965 (Verkehrsblatt S. 360);
29. § 108 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung vom 19. Juni 1964 (Bundesgesetzbl.I S. 370).
Dritter Abschnitt
Anpassung des Landesrechts
Artikel 151
Bußgelddrohung
Vorschriften des Landesrechts sind nicht mehr
anzuwenden, soweit sie bei Ordnungswidrigkeiten
einen höheren Mindestbetrag der Geldbuße als fünf
Deutsche Mark androhen.
Artikel 152
Einziehung
(1) Vorschriften des Landesrechts sind nicht mehr
anzuwenden, soweit sie die Einziehung von Gegen-
ständen über die in § 40 Abs. 2 des Strafgesetz-
buches in der Fassung des Artikels 1 oder in § 18
Abs. 2 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten bezeichneten Voraussetzungen hinaus vor-
schreiben oder zulassen. Soweit Vorschriften des
Landesrechts die Einziehung auch für den Fall vor-
schreiben oder zulassen, daß die Gegenstände nicht
dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen,
sind § 40 a des Strafgesetzbuches in der Fassung
des Artikels 1 und § 19 des neuen Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
(2) Vorschriften des Landesrechts über den Grund-
satz der Verhältnismäßigkeit bei der Einziehung,
die Einziehung des Wertersatzes, die Wirkung der
Einziehung, die selbständige Anordnung der Ein-
ziehung und die Entschädigung sowie über das Ver-
fuhren bei der Einziehung von Gegenständen sind
nicht mehr anzuwenden.
Artikel 153
Handeln für einen anderen,
Verletzung der Aufsichtspflicht,
Geldbuße gegen juristische Personen
und Personenvereinigungen
(1) Vorschriften des Landesrechts sind nicht mehr
anzuwenden, soweit sie
1. bestimmen, daß Straf- oder Bußgeldvorschriften
auch für Personen gelten, die als Vertreter
(namentlich als vertretungsberechtigte Organe
einer juristischen Person oder al3 Mitglieder sol-
cher Organe, als vertretungsberechtigte Gesell-
schafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
gesetzliche Vertreter) oder als Beauftragte eines
anderen handeln,
2. für die Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrie-
ben oder Unternehmen eine Geldbuße androhen,
wenn jemand in dem Betrieb oder Unternehmen
eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Hand-
lung begeht,
3. gegen juristische Personen und Personenvereini-
gungen die Festsetzung einer Geldbuße oder die
Verurteilung zu einer Geldstrafe oder zur Mit-
haftung für eine Geldstrafe und die Kosten des
Strafverfahrens zulassen.
Die Strafvorschriften der Landespressegesetze über
die Verletzung der Aufsichtspflicht bleiben unbe-
rührt.
(2) Nach Absatz 1 sind namentlich nicht mehr an-
zuwenden
Baden-Württemberg
1. § 121 des Wassergesetzes für Baden-Württem-
berg vom 25. Februar 1960 lGesetzblatt für
Baden-Württemberg S. 17);
2. § 10 Abs. 3, 4 des Immissionsschutzgesetzes vom
4. Februar 1964 (Gesetzblatt für Baden-Württem-
berg S. 55);
3. § 112 Abs. 4, 5 der Landesbauordnung für Baden-
Württemberg vom 6. April 1964 (Gesetzblatt für
Baden-Württemberg S. 151);

544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bayern
4. Artikel 95 Abs. 3 des Bayerischen Wasserge-
setzes vom 26. Juli 1962 (Bayerisches Gesetz- und
Verordnungsblrrtt S. 143, ber. 1963 S. 120), zu-
letzt geündert: durch das Gesetz vom 25. Oktober
19G6 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
s. 323);
5. Artikel 105 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung
vom 1. August 1962 (Bayerisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 179, ber. S. 250);
6. Artikel 10 Abs. 3, 4 des Bayerischen Summlungs-
gesetzes vom l l. Juli 1963 (Bayerisches Gesetz-
und Verordnungsblatl S. 147);
7. Artikel 27 Abs. l, 2 Nr. 1, Artikel 28 des Forst-
gesetzes vom 9. Juli 1965 (Bayerisches Gesetz-
und Verordnungsbla lt S. 113);
8. Artikel 14 a Abs. 5 bis 7, Artikel 18 g Abs. 4
bis 6, Arlikel 38 b Abs. 3, Artikel 44 Abs. 7 des
Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1967
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
s. 243);
9. Artikel 263 Abs. 2, Artikel 268 des Berggesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Ja-
nuar 1967 (Bayerisches Gesetz- und Verord-
nungsblatt S. 1B5);
10. Artikel 5 Abs. 2, Artikel 6 Abs. 4, Artikel 8 des
Gesetzes über die behälterlose unterirdische
Speicherung von Gas vom 25. Oktober 1966
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 335);
11. Artikel 29 Abs. 3 his 5 des Bayerischen Eisen-
bahn- und Jforgbahn9csetzes vom 17. November
1966 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungs-
blatt S. 429);
Berlin
12. § 104 Abs. 4 des Berliner Wassergesetzes vom
23. Februar 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin S. 133);
13. § 106 Abs. 4 der Bauordnung für Berlin vom
29. Juli 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin S. 1175);
14. § 10 Abs. 3, 4 des Sammlungsgesetzes vom 15. Fe-
bruar 1967 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin S. 362);
Bremen
15. § 138 des Bremischen Wassergesetzes vom
13. März 1962 (Sammlung des Brcmischen Rechts
2180-a-1);
16. § 10 Abs. 3, 4 des Bremischen Sammlungsge-
setzes vom 12. September 1967 (Gesetzblatt der
Freien und Hansestadt Bremen S. 83);
Hamburg
17. § 11 des Gesetzes über die hamburgische Han-
dels- und Schiffahrtsstalistik vom 17. Dezember
1928 (Sammlung des bereinigten· hamburgischen
Landesrechts 29-a);
18. § 61 Abs. 6 des Hafengesetzes vom 21. Dezember
1954 (Sammlung des bereinigten hamburgischen
Landesrechts 9501-d), geändert durch Gesetz
vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 335);
19. § 103 des Hamburgischen Wassergesetzes vom
20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt S. 335);
20. § 22 Abs. 3 des Hamburgischen Enteignungsge-
setzes vom 14. Juni 1963 (Hamburgisches Ge-
setz- und Verordnungsblatt S. 77);
21. § 41 Abs. 4 des Landeseisenbahngesetzes vom
4. November 1963 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 205);
Hessen
22. § 117 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Juli
1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Hessen S. 69);
23. § 15 Abs. 2 des Geflügel- und Brütereigesetzes
für Hessen vom 10. Juni 1965 (Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt für das Land Hessen I S. 101);
24. § 84 a Abs. 4 der Hessischen Bauordnung vom
6. Juli 1957 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Hessen S. 101), geändert durch das Ge-
setz zur Änderung der Hessischen Bauordnung
und des Bauaufsichtsgesetzes vom 4. Juli 1966
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Hessen I S. 171);
Niedersachsen
25. § 139 des Niedersächsischen Wassergesetzes
vom 7. Juli 1960 (Niedersächsisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 105);
26. § 1O Abs. 3, 4 des Immissionsschutzgesetzes vom
6. Januar 1966 (Niedersächsisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 1);
Nordrhein- Westfalen
27. § 10 Abs. 4 des Brütereigesetzes vom 20. Dezem-
ber 1955 (Sammlung des bereinigten Landes-
rechts Nordrhein-Westfalen S. 746), geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Brüterei-
gesetzes vom 24. Mai 1961 (Gesetz- und Verord-
nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
s. 216);
28. § 12 des Biggetalsperrengesetzes vom 10. Juli
1956 (Sammlung des bereinigten Landesrechts
Nordrhein-Westfalen S. 470);
29. § 10 des Immissionsschutzgesetzes vom 30. April
1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes
Nordrhein-Westfalen S. 225);
30. § 9 Abs. 3, 4 des Sammlungsgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen S. 265);
31. § 124 des Wassergesetzes für das Land Nord-
rhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-
falen S. 235);

Nr. 33 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 545
32. § 101 Abs. 4 der Bauordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-
Westfalen S. 373);
33. § 209 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni
1865 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen
geltenden preußischen Rechts S. 164), zuletzt ge-
ändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung
berggesetzlicher Vorschriften im Lande Nord-
rhein-Westfalen vom 8. Dezember 1964 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Land NordrhE~in-
WestfaJen S. 412);
Rheinland-Pfalz
34. § 135 des Landeswassergc!setzes vom 1. Au-
gust 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Rheinland-Pfalz S. 15:3, ES 237-1);
35. § 95 Abs. 3 der Landesbauordung für Rheinland-
Pfalz vom 15. November 1961 (Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz
S. 229), geändert durch das Erste Landesge-
setz zur Änderung der Landesbauordnung vom
28. April 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Rheinland-Pfalz S. 75, BS 213-1);
36. § 26 Abs. 1 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes
vom 14. Juni 1966 (Gesetz- und Verordnungs-
blatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 177, BS
230-1);
37. § 10 Abs. 2 des Immissionsschutzgesetzes vom
28. Juli 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Rhein land-Pfalz S. 211, BS 711-20);
Saarland
38. § 209 des Allgemeinen Berggesetzes für die
preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Ge-
setzessammlung S. 705), zuletzt geändert durch
das Gesetz Nr. 847 zur Änderung des Allgemei-
nen Berggesetzes vom 5. Juli 1967 (Amtsblatt
des Saarlandes S. 637);
39. § 125 des Saarländischen Wassergesetzes vom
28. Juni 1960 (Amtsblatt des Saarlandes S. 511);
40. § 57 Abs. 2, 3 des Saarländischen Gesetzes Nr.
806 über die Veranstaltung von Rundfunksen-
dungen im Saarland vom 2. Dezember 1964
(Amtsblatt des Saarlandes S. 1111), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz Nr. 844 vom 7. Juni
1967 (Amtsblatt des Saarlandes S. 478);
41. § 111 Abs. 4 der Bauordnung für das Saarland
vom 12. Mai 1965 (Amtsblatt des Saarlandes
s. 529);
Schleswig-Holstein
42. § 104 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-
Holstein vom 25. Februar 1960 (Sammlung des
Schleswig-.Holsteinischen Landesrechts Glied. Nr.
753 s. 31);
43. § 22 Abs. 2 des Architektengesetzes vom 16. Juli
1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schles-
wig-Holstein S. 95);
44. § 109 Abs. 4 der Landesbauordnung für das Land
Schleswig-Holstein vom 9. Februar 1967 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
s. 51).
Artikel 154
Gebührenpflichtige Verwarnung
Soweit Vorschriften des Landesrechts bei Ord-
nungswidrigkeiten oder bei Ubertretungen die Er-
teilung einer gebührenpflichtigen Verwarnung zu-
lassen, sind die Vorschriften mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an Stelle der dort bestimmten
Gebühr ein entsprechendes Verwarnungsgeld erho-
ben werden kann. § 56 Abs. 2 bis 4 des neuen Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.
Vierter Abschnitt
Schlußvorschriften
Artikel 155
Oberleitung des sachlichen Rechts
(1) Für die Einziehung oder Unbrauchbarmachung
von Gegenständen wegen einer Tat, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen ist und über
die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entschie-
den wird, gelten die Vorschriften des neuen Rechts
1. über die Voraussetzungen der Einziehung oder
Unbrauchbarmachung, soweit das bisherige Recht
die Einziehung oder Unbrauchbarmachung über
diese Vorschriften hinaus vorschreibt oder zuläßt,
2. über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und
über die Wirkung der Einziehung (§§ 40 b, 41
Abs. 5, § 41 a des Strafgesetzbuches, §§ 20, 22 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) sowie
3. über die selbständige Anordnung und über die
Entschädigung bei Einziehung oder Unbrauchbar-
machung (§§ 41 b, 41 c des Strafgesetzbuches,
§§ 23, 24 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
ten) auch dann, wenn die Einziehung oder Uri-
brauchbarmachung nach dem bisherigen Recht
angeordnet wird. Dies gilt nicht, soweit das bis-
herige Recht für den Betroffenen günstiger ist.
(2) Die Vorschriften des neuen Rechts über die
Verfolgungsverjährung (§§ 27 bis 29 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten) gelten auch für Taten,
die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen
sind. Jedoch gelten die Verjährungsfristen des bis-
herigen Rechts, wenn sie kürzer sind als die des
neuen Rechts. Unterbrechungshandlungen, die nach
dem bisherigen Recht vorgenommen sind, bleiben
wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbre-
chung die Verfolgung nach neuem Recht bereits ver-
jährt gewesen wäre.
Artikel 156
Oberleitung des Bußgeldverfahrens
(1) Ist ein Bußgeldbescheid vor Inkrafttreten die-
ses Gesetzes erlassen worden, so richtet sich das
weitere Verfahren nach den Vorschriften des bis-
herigen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(2) Entsdwidd de:r Amtsrichter über den Antrag
auf g(:rid1tlidw Enlsdwidung gegen den Bußgeld-
lwsclwid ('rsl nacli lnkr,tfttrclen dieses Gesetzes, so
gcll('n lür diP R<!(hlslwsd1wnd<' die §§ 79 und 80
cks rwuen Cr!S('lzes (dw1 Ordnungswidrigkeiten
sinn~J(~tn~iß.
(]) Di(! Wic)dn,:lllfncilrnw 6ncs durch rechtskräf-
tige Bußgeldentscheidung dbgeschlossenen Verfah-
rens rich lel sich rldcb § 85 des neuen Gesetzes über
Ordnungswidrigkci lcn. Für das Nachverfahren bei
der Einziehung cin<)S Ccgensldndcs gilt § 87 Abs. 4,
5 des neuen GcsctJ'.es über Ordnungswidrigkeiten.
Artikel 157
Oberleitung des Strafverfahrens
(1) Artikel 2 gilt von dl!m Inkrafttreten dieses
Gesetzes an auch in dl~n schwebenden Verfahren,
soweit nichts anderes lwsLirnmt ist.
(2) Ist über die Einziehung eines Gegenstandes
vor Inkrafttreten dieses c;esetzes rechtskräftig ent-
schieden worden, so endet die in § 439 Abs. 2 Satz 1
der Strafprozeßordnung in der Fassung des Artikels
2 bezeichnete Frist nicht vor Ablauf eines Monats
nach dem Inkrafttrelen dieses Gesetzes.
(3) § 441 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung
in der Fassung des Artikels 2 ist nicht anzuwenden,
wenn das Urteil vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
ergangen ist.
Artikel 158
Oberleitung des Verfahrens wegen Zuwider-
handlungen gegen das Straßenverkehrsgesetz
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwe-
benden Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung,
die nach Artikel 3 nur noch mit Geldbuße bedroht
ist, werden in der Lage, in der sie sich befinden,
nach den Vorschriften des neuen Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten fortgeselzt. Hat das Gericht
wegen einer solchen Zuwiderhandlung bereits das
Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl er-
lassen, so bleibt die Slaatsanwaltschaft für die Ver-
folgung auch im Bußgeldverfahren zuständig. § 72
des ncfüen Geselzes über Ordnungswidrigkeiten ist
in diesem Falle nichl anzuwenden.
(2) Die §§ 79, 80 des neuen Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten gelten nicht, wenn das Urteil vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen einer Zu-
widerhandlung ergangen ist, die nach Artikel 3 nur
noch mit Geldbuße beclrohl ist. Ist das Revisions-
gericht der Auffassung, daß ein solches Urteil allein
wegen des neuen Rech ls nach Artikel 3 dem Gesetz
nicht entspricht, so berichtigt es den Schuldspruch
und wandell eine Verurleilung zu einer Geldstrafe
in eine solche zu einer entsprechenden Geldbuße
um. Das Revisionsgcricht kann auch in einem Be-
schluß nach § 349 Abs. 2 der Strafprozeßordnung so
verfahren, wenn es die R<,vision im übrigen ein-
stimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
Hebt dcts Revisionsgcricht das angefochtene Urteil
auf, so kann es abweichend von § 354 Abs. 2 der
Strafprozeßordnung die Sache an das Gericht, des-
sen Urteil aufgehoben wird, zurückverweisen.
Artikel 159
Eintragung in das Verkehrszentralregister
(1) Rechtskräftige Entscheidungen der Strafge-
richte wegen einer Zuwiderhandlung, die nach Ar-
tikel 3 nur noch mit Geldbuße bedroht ist, werden
nur dann in das Verkehrszentralregister eingetra-
gen, wenn ein Fahrverbot, eine Freiheitsstrafe oder
eine Geldstrafe von mehr als zwanzig Deutsche
Mark verhängt oder die Entziehung der Fahrerlaub-
nis angeordnet worden ist.
(2) Soweit die Nichteintragung nach dem bisheri-
gen § 6 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes ange-
ordnet ist, hat es dabei sein Bewenden. Anträge auf
Anordnung der Nichteintragung nach dem bisheri-
gen § 6 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, über
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht ent-
schieden ist, gelten als zurückgenommen.
(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einge-
tragenen Verurteilungen, die nach dem neuen Recht
nicht mehr einzutragen sind, werden getilgt.
Artikel 160
Anwendung des bisherigen Kostenrechts
(1) In Bußgeldsachen werden Gebühren und Aus-
lagen nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn
1. die über die Kosten ergangene Entscheidung vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig
geworden ist,
2. das Verfahren nach den Vorschriften des bisheri-
gen Rechts abgeschlossen ist (Artikel 156 Abs. 1).
(2) In Strafsachen werden bei der Anordnung
einer Nebenfolge im Sinne des bisherigen § 67 Abs. 4
des Gerichtskostengesetzes Kosten nach dem bis-
herigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten
ergangene Entscheidung vor dem Inkrafttreten die-
ses Gesetzes rechtskräftig geworden ist.
Artikel 161
Verweisungen
(1) Soweit in anderen Vorschriften auf die außer-
kraftgetretenen Vorschriften des bisherigen Geset-
zes über Ordnungswidrigkeiten oder auf die durch
Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung und Verlänge-
rung des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 25. März
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 188) aufgehobenen Vor-
schriften des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli
1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes S. 193) verwiesen wird, treten
an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des
neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(2) Soweit Vorschriften wegen der Einziehung
auf § 18 Abs. 1 und 2 des bisherigen Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten verweisen und die Gegen-
stände, die der Einziehung unterliegen, nicht selbst
bezeichnen, ist die Einziehung solcher Gegenstände
zulässig, die durch die Tat hervorgebracht oder zu
ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden
oder bestimmt gewesen sind. Dies gilt nicht, soweit
der Zweite Abschnitt dieses Gesetzes oder ein Lan-
desgesetz etwas anderes bestimmt.

Nr. 33 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 54'1
(3) Absi.11.z 1 uill entsprechend für die durch
Artikel 1 und 2 di<~s<~s Gesetzes gelinderten Vor-
schriften des Strnfgesctzbuc:hc s und dc!r Strafprozeß-
1
ordnung.
Artikel 162
Zuständige Verwaltungsbehörde
Soweit die Zuständigkeit einer Verwaltungsbe-
hörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
widrigkeiten nach § 73 des bisherigen Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten bestimmt oder aufrechterhal-
ten worden ist, gilt diese Behörde als zuständige
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. l Nr. 1
des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
auch dann, wenn die Zuständigkeit nicht durch
Rechtsverordnung bestimmt ist.
Artikel 163
Interzonenwirtschaftsverkehr
(1) Bei der Einziehung von Gegenständen wegen
einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den
Interzonenwirtschaftsverkehr sind § 40 a des Straf-
gesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 und § 19
des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an-
zuwenden.
(2) Artikel 5 Nr. 4 und 7 des Gesetzes Nr. 14 der
Alliierten Hohen Kommission vom 25. September
1949 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission
S. 59) ist nicht mehr anzuwenden.
(3) Im Strafverfahren wegen einer Zuwiderhand-
lung gegen Vorschriften über den Interzonenwirt-
schaftsverkehr gelten die §§ 49, 63 Abs. 1 bis 3
Satz 1 und § 76 Abs. 1, 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwal-
tungsbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
und im gerichtlichen Verfahren entsprechend. Die
Vorschriften über die Nebenklage bei Straftaten im
Interzonenwirtschaftsverkehr sind nicht mehr anzu-
wenden.
Artikel 164
Verhältnis von Ubertretungstatbeständen
des Strafgesetzbuches zu Bußgeldtatbeständen
Der § 366 Nr. 1, 6 bis 8 und 10 sowie die §§ 367,
368, 369 Nr. 3 und § 370 Nr. 1 und 2 des Strafgesetz-
buches sind nicht mehr anzuwenden, soweit andere
Vorschriften diese Tatbestände mit Geldbuße be-
drohen.
Artikel 165
Sonderregelung für Berlin
Artikel 7, 52 bis 57, 66 Nr. 1, Artikel 80 und 141
gelten nicht im Land Berlin. Artikel 6, 27, 32, 64,
66 Nr. 2 und 3, Artikel 85 und 121 sind in Berlin erst
anzuwenden, wenn die durch sie geänderten Ge-
setze vom Land Berlin übernommen worden sind.
Artikel 166
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
Artikel 167
Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1968 in Kraft,
soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) § 26 Abs. 1 sowie die §§ 27 und 28 des Stra-
ßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Artikels 3
Nr. 6 und 7 treten am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Die übrigen Vorschriften des Artikels 3
sowie die Artikel 47 Nr. 2, Artikel 158 und 159
treten am 1. Januar 1969 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. Mai 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber

548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Wichtiger Hinweis an alle Abonnenten!
Zum 1. Januar 1968 übernahm die Deutsche Bundespost den Postzeitungsdienst in die
elektronische Datenverarbeitung. Das Zeitungsbezugsgeld wird in dem neuen Betriebs-
verfahren nicht mehr vom 15. bis 20., sondern bereits vom 10. bis 16. des Einzieh-
monats vom Zusteller erhoben. Sollte Sie Ihr Zusteller während dieser Zeit nicht antreffen
und daher einen Zeitungszahlschein hinterlassen, so können Sie das Zeitungsbezugsgeld
mit diesem Zeitungszahlschein noch bis spätestens zum 20. des Einziehmonats bei
einer beliebigen Annahmestelle der Deutschen Bundespost einzahlen. Spätere Einzahlun-
gen können aufgrund des technischen Ablaufs mit Hilfe von elektronischen Datenverar-
beitungsanlagen nicht mehr entgegengenommen werden.
Wir bitten Sie daher höflichst, das Zeitungsbezugsgeld innerhalb der genannten Frist
zu entrichten, damit in der Belieferung keine Unterbrechung eintritt.
Wir empfehlen Ihnen, die Zeitungsbezugsgebühren von einem Ihrer Konten abbuchen
zu lassen. Den Abbuchungsantrag wollen Sie ebenfalls an Ihr zuständiges Postamt richten,
wo Sie auch das entsprechende Formblatt (Z 51 DA PostZtg., Anl. 14) erhalten.
I-I er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 0/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferliguw1 verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli HJ58 (Bundesgeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III du:ch d_en Verlag.
Bezuqsbedinqungen für Teil I und Il: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Tell II Je 8,50 DM,;
Ein z e 1 stücke je arHJd,11HJPrie Jö Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .... Bundesgesetzblatt
Köln 3 99 oder nach Dezahlun(J auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 2,- DM zuzüglich Versandgebuhr 0,35 DM.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1968 I S. 503. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3e32a651019b0282….