Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1968, S. 503

BGBl. 1968 I S. 503 · 222.380 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1968, Seite 503 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 503
                   Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968

                            Einführungsgesetz
                   zum Gesetz ü.ber Ordnungswidrigkeiten
                                 (EGOWiG)
                                   Vom 24. Mai 1968

                                      Inhaltsübersicht

                                      ERSTER ABSCHNITT
              503

Artikel
                        Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeß-
                           ordnung und des Straßenverkehrsgesetzes

                                     ZWEITER ABSCHNITT

                                  Anpassung des Bundesrechts

ERSTER TITEL          Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Staats-
                      Verfassungsrechts
          1 bis     3

und
         4 bis      7
ZWEITER TITEL         Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der
                      Verwaltung
8 bis    35
DRITTER TfTEL         Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege,
                      des Zivilrechts und des Strafrechts
36 bis    51
VIERTER TITEL         Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Verteidi-
                      gungsrechts

FUNFTER TITEL         Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanz-
                      wesens
52 bis    57

58 bis    60
SECHSTER TITEL        Änderung von Geselzen auf dem Gebiet des Wirtschafts-
                      rechts
61 bis 124
SIEBENTER T JTUL      Anderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeits-
                      rechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferver-
                      sorgung
125 bis 133
ACHTER TfTEL          Anderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und
                      Fernmeldewesens sowie des Verkehrswesens

NEUNTJJR TITEL        Außerkrafttreten von Vorschriften

                                     DRITTER ABSCHNITT

                                  Anpassung des Landesrechts

                                     VIERTER ABSCHNITT

                                        Schlußvorschriften
134 bis 149

150

151 bis 154

155 bis 167
BGBl. 1968, Seite 504 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 504
504                                   Bundesgesetzblatt,

  Der Bundestc1g hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                ERSTER ABSCHNITT

          Änderung des Strafgesetzbuches,
              der Strafprozeßordnung
          und des Straßenverkehrsgesetzes

                       Artikel 1

                    Strafgesetzbuch

  Das Straf~Jeselzbuch wird wie folgt geändert:

 1. In § 27 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „drei" durch
    das Wort „fünf" ersetzt.

 2. § 40 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

                           ,,§ 40

        (1) Ist ein Verbrechen oder ein vorsätzliches
      Vergehen begangen worden, so können Gegen-
      stände, die durch die Tat hervorgebracht oder
      zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht
      worden oder bestimmt gewesen sind, einge-
      zogen werden.

         (2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
      1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung
          dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zu-

          stehen oder

      2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Um-
          ständen die Allgemeinheit gefährden oder
          die Gefahr besteht, daß sie der Begehung mit
          Strafe bedrohter Handlungen dienen werden.
        (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
      Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch
      zulässig, wenn der Täter nur eine als Verbrechen
      oder vorsätzliches Vergehen mit Strafe be-
      drohte Handlung begangen hat.
        (4) Wird die Einziehung durch eine beson-
      dere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorge-
      schrieben oder zugelassen, so gelten die Ab-
      sätze 2 und 3 entsprechend.

                           § 40a

         Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so
      dürfen die Gegenstände abweichend von § 40
      Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden,
      wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entschei-
      dung gehören oder zustehen,.
      1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat,
         daß die Sache oder das Recht Mittel oder Ge-
         genstand der Tat oder ihrer Vorbereitung
         gewesen ist, oder

      2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände,
         welche die Einziehung zugelassen hätten, in

         verwerflicher Weise erworben hat.

                           § 40b
        (1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben,
      so darf sie in den Fällen des § 40 Abs. 2 Nr. 1
Jahrgang 1968, Teil I

      und des § 40 a nicht angeordnet werden, wenn
      sie zur Bedeutung der begangenen Tat und zum
      Vorwurf, der den von der Einziehung betrof-
      fenen Täter oder Teilnehmer oder in den Fällen
      des § 40 a den Dritten trifft, außer Verhältnis

      steht.
        (2) Das Gericht ordnet in den Fällen der §§ 40
      und 40 a an, daß die Einziehung vorbehalten
      bleibt, und trifft eine weniger einschneidende
      Maßnahme, wenn der Zweck der Einziehung
      auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht
      kommt namentlich die Anweisung,

      1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,

      2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtun-
         gen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die
         Gegenstände sonst zu ändern oder

      3. über die Gegenstände in bestimmter Weise
         zu verfügen.

      Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vor-
      behalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls
      ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich
      an.

        (3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben,
      so kann sie auf einen Teil der Gegenstände be-
      schränkt werden.

                           § 40c

         (1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Ge-

      genstand, der ihm zur Zeit der Tat gehörte oder
      zustand und auf dessen Einziehung hätte er-
      kannt werden können, vor der Entscheidung
      über die Einziehung verwertet, namentlich ver-
      äußert oder verbraucht, oder hat er die Einzie-
      hung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann
      das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages
      gegen den Täter oder Teilnehmer bis zu der
      Höhe anordnen, die dem Wert des Gegen-
      standes entspricht.
        (2) Eine solche Anordnung kann das Gericht
      auch neben der Einziehung eines Gegenstandes
      oder an deren Stelle treffen, wenn ihn der Täter
      oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die
      Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet
      hat, dessen Erlöschen ohne Entschädigung nicht

      angeordnet werden kann oder im Falle der Ein-
      ziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 41 a
      Abs. 2, § 41 c); trifft das Gericht die Anordnung
      neben der Einziehung, so bemißt sich die Höhe
      des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung
      des Gegenstandes.
         (3) Der Wert des Gegenstandes und der Be-
      lastung kann geschätzt werden.

        (4) Ist die Anordnung der Einziehung eines
      Gegenstandes nicht ausführbar oder unzurei-

      chend, weil nach der Anordnung eine der in den
      Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Voraussetzun-

      gen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so
      kann das Gericht die Einziehung des Wert-
      ersatzes nachträglich anordnen.
        (5) Für die Bewilligung von Zahlungserleich-
      terungen gilt § 28."
BGBl. 1968, Seite 505 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 505
                              Nr. 33   Tag der Ausgabe:

3. § 41 wird wie fol~Jt ~F~ündert:

                           ,,§ 41

     (1) Schrilt()ll, Tonlrüger, Abbildungen und
  Durstellungen, di<~ einen solchen Inhalt haben,
  daß jede vorsützl iche Verbreitung in Kenntnis
  ihres JnhcJHs ck·n Tatbestand eines Strafgesetzes
  verwirklichrm würde, werden eingezogen, wenn

  mindestens ein Stück dllrch eine mit Strafe be-
  drohte }-fand I unq V(!rbreilet oder zur Verbrei-
  ftn1g bestimm I worden ist. Zugleich wird an-
  geordnet, ddß di(: zur Herstellung gebrauchten
  oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten,
  Formen, DrucksiilZ<!, Druckstöcke, Negative oder
  Matrizen, 1mbrnuchlwr UE~macht werden.

    (2) Die I:inziPh u119 {!rstreckl sich nur auf die
  Stücke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbrei-
  tung oder den·n Vorbereitung mitwirkenden
  Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder
  beim Verbreiten durch Versenden noch nicht
  dem Empfänger c1 usuehündigt worden sind.

    (3) Absatz 1 9ilt entsprechend bei Schriften,
  Tonträgern, Abbild1111gPn und Darstellungen, die
  einen solchen Inhalt haben, daß die vorsätzliche
  Verbreitunq in Kenntnis ihres Inhalts nur bei
  HiEzutrcten weiterer Tatumstände den Tat-

  bestand eines Stra f~Jesetzes verwirklichen würde.

  Die EinziehunrJ und Unbrauchbarmachung wer-
  den jedoch nur an9eordnet, soweit

   1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 be-
     zeichneten GegenstJnde sich im Besitz des
     Täters, Teilnehmers oder eines anderen befin-
     den, für den der Täter oder Teilnehmer ge-
     handelt hc1t, oder von diesen Personen zur

     Verbreitung bestimmt sind und

  2. die Maßrnihmen erforderlich sind, um ein ge-
     setzwidriges Verbreiten durch diese Personen
     zu verhindern.
     (4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1
  bis 3 steht es gleich, wenn mindestens ein Stück
  durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder
  in anderer Weise allgemein zugänglich gemacht
  wird.
     (5) § 40 b Abs. 2, 3 gilt entsprechend."

4. Nach § 41 werden folgende Vorschriften einge-
  fügt:

                         ,,§ 41 a

    (1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht
  das Eigentum an der Sache oder das eingezogene
  Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf
  den Staat über.
     (2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben
  bestehen. Dc1s Gericht ordnet jedoch das Er-
  löschen dieser Rechte an, wenn es die Einzie-
  hung darauf stützt, daß die Voraussetzungen
  des § 40 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Es kacn das
  Erlöschen des Rechtes eines Dritten auch dann
  anordnen, wenn diesem eine Entschädigung
  nach § 41 c Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewähren
  ist.
Bonn, den 30. Mai 1968                          505

     (3) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung
  der Einziehung als Veräußerungsverbot im

  Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  Die gleiche Wirkung hat die Anordnung des
  Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch
  nicht rechtskräftig ist.

                         § 41 b

    (1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen
  Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder
  verurteilt werden, so muß oder kann auf Ein-
  ziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes
  oder auf Unbrauchbarmachung selbständig er-
  kannt werden, wenn die Voraussetzungen, unter
  denen die Maßnahme vorgeschrieben oder zu-
  gelassen ist, im übrigen vorliegen.

     (2) In den Fällen des § 40 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3
  und des § 41 ist Absatz 1 auch dann anzuwen-
  den, wenn aus rechtlichen Gründen keine be-
  stimmte Person verfolgt werden kann und das
  Gesetz nichts anderes bestimmt. Einziehung
  oder Unbrauchbarmachung dürfen jedoch nirM
  angeordnet werden, wenn Antrag, Ermächti-
  gung, Strafverlangen, Anordnung der Strafver-
  folgung oder die Zustimmung zu ihr fehlen.

    (3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das

  Gericht von Strafe absieht oder wenn das Ver-

  fahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die
  dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft
  oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider
  zuläßt.

                         § 41 C

    (1) Stand das Eigentum an der Sache oder das

  eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der
  Entscheidung über die Einziehung oder Un-
  brauchbarmachung einem Dritten zu oder war
  der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten
  belastet, das durch die Entscheidung erloschen
  oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte aus
  der Staatskasse unter Berücksichtigung des Ver-
  kehrswertes angemessen in Geld entschädigt.
     (2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt,
  wenn
  1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beige-
      tragen hat, daß die Sache oder das Recht
      Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer
      Vorbereitung gewesen ist,

  2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an
      dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände,
      welche die Einziehung oder Unbrauchbar-
      machung zulassen, in verwerflicher Weise er-
      worben hat oder
  3. es nach den Umständen, welche die Einzie-
      hung oder Unbrauchbarmachung begründet
      haben, auf Grund von Rechtsvorschriften
      außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, den
      Gegenstand dem Dritten ohne Entschädigung
      dauernd zu entziehen.
    (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine
  Entschädigung gewährt werden, soweit es eine
  unbillige Härte wäre, sie zu versagen."
BGBl. 1968, Seite 506 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 506
506                                       Bundesgesetzblatt,

 5. § 42 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
                              ,,§   42

        (l) Hat jemand
      1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristi-
         schen Person oder als Mitglied eines solchen
         Organs,

      2. als Vorstand eines nichl rechtsfähigen Ver-
         eins oder als Milglied eines solchen Vorstan-
         des oder
      3. als vertrelun~Jsberechti~J ler Gesellschafter einer
         Personc~nh emde] sgesel l schaf t
      eine Handlung vorgenommen, die ihm gegen-
      über unl<~r den übrigen Voraussetzungen der
      §§ 40 bis 40 c und 41 c die Einziehung eines
      Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen
      oder den Ausschluß der Entschädigung begrün-

      den würde, so wird seine Handlung bei Anwen-
      dung dieser Vorschriften dem Vertretenen zu-
      gerechnet.

        (2) § 50 a Abs. 3 gilt entsprechend."

 6. In § 50 wird der Absatz 2 durch folgende Ab-
    sätze 2 und 3 ersetzt:
          ,, (2) Fehlen besondere persönliche Eigen-
      schaften, Verhältnisse oder Umstände (beson-
      dere persönliche Merkmale), welche die Strafbar-

      keit des Täters begründen, beim Teilnehmer, so
      ist dessen Strafe nach den Vorschriften über die
      Bestrafung des Versuchs zu mildern.
        (3) Bestimmt das Gesetz, daß besondere per-
      sönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern
      oder ausschließen, so gilt dies nur für den Täter
      oder Teilnehmer, bei dem sie vorliegen."

7. Na.eh § 50 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                             ,,§    50a

         (1.) Handelt jemand
      l. als vertretungsberechtigtes Organ einer
          juristischen Person oder als Mitglied eines
          solchen Organs,
      2. als     vertretungsberechtigter Gesellschafter
          einer Personenhandelsgesellschaft oder
      3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
      so ist ein Gesetz, nach dem besondere persön-
      liche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch
      auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese
      Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem

      Vertretenen vorliegen.

         (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Be-

      triebes oder einem sonst dazu Befugten
      1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil
         zu leiten, oder

      2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verant-

          wortung Pflichten zu erfüllen, die den In-

         haber des Betriebes treffen,
      und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so
      ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche
      Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf
      den Beauftragten anzuwenden, wenn diese
      Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem
Jahrgang 1968, Teil I

      Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb
      im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen
      gleich. Handelt jemand auf Grund eines ent-
      sprechenden Auftrages für eine Stelle, die Auf-
      gaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,
      so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

         (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzu-
      wenden, wenn die Rechtshandlung, welche die
      Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhält-
      nis begründen sollte, unwirksam ist."

   8. Dem § 132 a wird folgender Absatz 4 angefügt:
         ,, (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat
      nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3, allein oder in Ver-
      bindung mit Absatz 2 oder 3 bezieht, können
      eingezogen werden."

   9. § 145 wird aufgehoben.

  10. § 152 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 152

        Ist eine Straftat' nach diesem Abschnitt be-
      gangen worden, so werden das nachgemachte,
      verfälschte oder verringerte Geld, die nach-
      gemachten oder verfälschten Wertpapiere so-
      wie die in § 151 bezeichneten Fälschungsmittel
      eingezogen."

  11. § 184 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 durch fol-
          gende Nummern ersetzt:
          „ 1. unzüchtige Schriften verbreitet oder durch
               Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder
               in anderer Weise sonst allgemein zu-
               gänglich macht;
         l a. unzüchtige Schriften herstellt, verviel-
               fältigt, bezieht, vorrätig hält, ankündigt,
               anpreist, an einen anderen gelangen läßt,

               in den räumlichen Geltungsbereich dieses
               Gesetzes einführt oder daraus auszufüh-
               ren unternimmt, damit sie oder aus ihnen
               gewonnene Stücke verbreitet oder sonst
               allgemein zugänglich gemacht werden;";
      b) Absatz l Nr. 2 erhält folgende Fassung:
         „2. unzüchtige Schriften einer Person unter
             sechzehn Jahren gegen Entgelt überläßt
             oder anbietet;";
      c) dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 ange-
         fügt:

         ,,Den Schriften stehen Tonträger, Abbildun-

         gen und Darstellungen gleich.";

      d) es wird folgender Absatz 3 angefügt:

          ,, (3) Gegenstände, auf die sich eine Straf-
         tat nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 3 a be-
         zieht, können eingezogen werden. Ist die

         Tat durch Ankündigen oder Anpreisen be-

         gangen worden, so kann nur das Werbe-
         material eingezogen werden."

  12. Dem--§ 219 wird folgender Absatz 3 angefügt:
       ,, (3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat
      nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen wer-
      den. § 184 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden."
BGBl. 1968, Seite 507 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 507
                                 Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                         507

13. § 245 a Abs. 3 erhält folgende Fassung:

      ,, (3) Das Diebeswerkzeug, auf das sich eine
    Straftat nach Absatz 1 oder 2 bezieht, wird ein-
    gezogen."
    -

14. Nach § 281 wird folgende Vorschrift eingefügt:
                       ,,§ 282
       Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
    den §§ 267, 273, 275 Nr. 1, §§ 276 oder 279 be-
    zieht, können eingezogen werden."

15. § 284 b wird § 285 b und erhält folgende Fas-
    sung:
                       ,,§ 285 b

        In den Fällen der §§ 284 bis 285 werden die
   Spieleinrichtungen und das uuf dem Spieltisch
   oder in der Bank vorgefundene Geld einge-
   zogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur
   Zeit der Entscheidung gehören. Andernfalls
   können die Gegenstände eingezogen werden;
   § 40 a ist anzuwenden."

16. § 295 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 295
     Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere
   Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der

   Tat mit sich geführt oder verwendet hat, kön-
   nen eingezogen werden. § 40 a ist anzuwenden."

17. In § 296 werden die Absätze 3 und 4 durch fol-
    genden Absatz 3 ersetzt:

     11   (3) § 245 a Abs. 3, 4 gilt entsprechend."

18. § 296 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    ,, (2) Die Fanggeräte, die der Täter oder Teil-
   nehmer bei der Tat mit sich geführt oder ver-
   wendet hat, sowie die an Bord des Fahrzeugs
   befindlichen Fische können eingezogen werden.
   § 40 a ist anzuwenden."

19. § 298 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-
      gefügt:
        (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die
            11

      der Täter oder Teilnehmer verwendet hat,

      können eingezogen werden. § 40 a ist an-

      zuwenden.";

   b) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

20. § 311 c wird aufgehoben.

21. Nach § 325 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                            ,,§ 325 a
      Ist eine Straftat nach den § § 311, 311 a oder
   324 begangen worden, so können
   1. Gegenstände, die durch die Tat hervorge-
      bracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbe-
       reitung gebraucht worden oder bestimmt ge-
      wesen sind, und

    2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
       § 311 a oder § 324 bezieht,

    eingezogen werden."

22. In § 360 Abs. 2 und § 367 Abs. 2 werden jeweils
    die Worte „neben der Geldstrafe oder der Haft"
    sowie der Satzteil „ohne Unterschied, ob sie
    dem Verurteilten gehören oder nicht" gestrichen.
23. In § 366 werden die Nummern 2 bis 5 und 9
    gestrichen.

                      Artikel 2
                 Strafprozeßordnung

  Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:
 1. In § 10 Abs. 1 w_erden die Worte      „oder auf

    offener See" gestrichen.
 2. In § 45 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn das
    Gesuch rechtzeitig bei dem Gericht angebracht
    wird, das über das Gesuch entscheidet."

 3. In § 55 Abs. 1 werden die Worte „die Gefahr
    strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde"

    ersetzt durch die Worte „die Gefahr zuziehen
    würde, wegen einer Straftat oder einer Ord-
    nungswidrigkeit verfolgt zu werden".

 4. § 110 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rich-
       ter" die Worte ,, , die Durchsicht der Ge-
       schäftspapiere, die nach Gesetz aufzubewah-
       ren sind, auch der Staatsanwaltschaft" einge-
       fügt;

    b) in Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
       ,,Richter" die Worte „oder die Staatsanwalt-
       schaft" eingefügt.

 5. In § 111 a Abs. 1 wird folgender Satz 2 ange-
    fügt:
    ,,Von der vorläufigen Entziehung können be-
    stimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenom-
    men werden, wenn besondere Umstände die
    Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der
    Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird."

 6. Nach § 127 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                          ,,§ 127 a

       (1) Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich

    dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder

    Aufenthalt und liegen die Voraussetzungen
    eines Haftbefehls nur wegen Fluchtgefahr vor,
    so kann davon abgesehen werden, seine Fest-

    nahme anzuordnen oder aufrechtzuerhalten,
    wenn

    1. nicht damit zu rechnen ist, daß wegen der
        Tat eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine
        freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung
        und Besserung angeordnet wird und
    2. der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit
        für die zu erwartende Geldstrafe und die
        Kosten des Verfahrens leistet.
      (2) § 116a Abs. 1, 3 gilt entsprechend."
BGBl. 1968, Seite 508 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 508
508                                    Bundesgesetzblatt,

 7. Nc1ch § 1J1 wird folgender Abschnitt eingefügt:
                         „9 a. Abschnitt

          Sonstiq<) Mc1 ßnuhmen zur Sicherstellung
         der StrcllvPrfolrJung und Strafvollstreckung
                             §   132

        (1) ] la L der Besd1uldigte, der einer Straftat

      dringend verdüchtig ist, im Geltungsbereich die-
      ses Ges(!Lzes keinen festen Wohnsitz oder Auf-
      enthalt, liegen dber die Vorcrnssetzungen eines
      Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durch-
      führung des Strafverfahrens sicherzustellen, an-
      geordnet werden, daß der Beschuldigte
      1. eine angemessene Sicherheit für die zu erwar-
         tende Geldstrafe und die Kosten des Verfah-
         rens leistet und
      2. eine im Bezirk des zusUindigen Gerichts woh-

         nende Person zum Empfang von Zustellungen
         bevollmtichtigt.

      § 116 a Abs. 1 gilt entsprechend.

        (2) Die Anordnung dürfen nur der Richter,
      bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwalt-
      schaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichts-
      verfassungsgesetzes) treffen.
         (3) Befolgt der Beschuldigte die Anordnung
      nicht, so können Beförderungsmittel und andere
      Sachen, die der Beschuldigte mit sich führt und
      die ihm gehören, beschlagnahmt werden. Die
      Vorschriften über die Beschlagnahme gelten
      entsprechend."

 8. Nach § 2G8b wird folgende Vorschrift (::inge-
    fügt:
                     ,,§ 268 C

        Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeord-
      net, so br.;]ehrt der Vorsitzende den Angeklag-
      ten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 37
      Abs. 4 Satz l des Strafgesetzbuches). Die Be-
      lehrung wi.rd im Anschluß an die Urteilsver-
      kündung erteilt. Ergeht das Urteil in Abwesen-

      heit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu be-
      lehren."

 9. In § 272 Nr. 4 werden vor den Worten „gesetz-
      lichen Vertreter" die Worte „der sonstigen Ne-
      benbeteiligten" und ein Beistrich eingefügt.

10. In § 335 Abs. 3 Satz l, werden die Worte „die
    Revision als Berufung behandelt" ersetzt durch
    die Worte „die rechtzeitig und in der vorge-
    schriebenen Form eingelegte Revision als Be-
    rufung behandelt".
1 l. § 385 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

       ,, (5) In den Fällen der §§ 154 a und 430 ist
      deren Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden."

12. § 396 wird durch folgenden Absatz 4 ergänzt:
       ,, (4) Angehörigen fremder SLlaten kann das

      Armenrecht auch dann gewährt werden, wenn

      die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist."

13. In § 407 Abs, 2 Nr. 1 werden die Worte „Befug-
      nis zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zu-
Jahrgang 1968, Teil I

      standes" ersetzt durch die Worte „Geldbuße

      gegen eine juristische Person oder Personen-
      vereinigung'.'.

  14. In § 409 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
      „Wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder
      ein Fahrverbot angeordnet, so ist der Beschul-

      digte zugleich nach § 268 a Abs. 2, § 268 c Satz 1
      zu belehren."

  15. In § 413 Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem Wort
      „Vernichtung" der Beistrich durch das Wort
      „oder" ersetzt und die Worte „oder Befugnis
      zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustan-
      des" gestrichen.
  16. Die § § 430 bis 432 werden durch folgende Vor-
      schriften ersetzt:

                           ,,§ 430

        (1) Fällt die Einziehung eines Gegenstandes
      oder des Wertersatzes neben der zu erwarten-

      den Strafe oder Maßregel der Sicherung und
      Besserung nicht ins Gewicht oder würde das
      Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft,
      einen unangemessenen Aufwand erfordern oder
      die Herbeiführung der Entscheidung über die
      anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen er-
      schweren, so kann das Gericht mit Zustimmung
      der Staatsanwaltschaft in jeder Lage des Ver-
      fahrens die Verfolgung der Tat auf die anderen
      Rechtsfolgen beschränken.
        (2) Im vorbereitenden Verfahren kann die
      Staatsanwaltschaft die Beschränkung vorneh-
      men. Die Beschränkung ist aktenkundig zu ma-
      chen.

        (3) Das Gericht kann die Beschränkung in
      jeder Lage des Verfahrens wieder aufheben.
      Einern darauf gerichteten Antrag der Staats-
      anwaltschaft ist zu entsprechen. Wird die Be-
      schränkung wieder aufgehoben, so gilt § 265
      entsprechend.

        (4) Während der Voruntersuchung stehen die

      in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Befug-
      nisse dem Untersuchungsrichter zu.

                            § 431

         (1) Ist im Strafverfahren über die Einziehung
      eines Gegenstandes zu entscheiden und erscheint
      glaubhaft, _daß
      1. der Gegenstar1.d einem anderen als dem An-
          geschuldigten gehört oder zusteht oder
      2. ein anderer an dem Gegenstand ein sonstiges
          Recht hat, dessen Erlöschen im Falle der Ein-
          ziehung angeordnet werden könnte (§ 41 a
          Abs. 2 Satz 2, 3 des Strafgesetzbuches),

      so ordnet das Gericht an, daß der andere an
      dem Verfahren beteiligt wird, soweit es die
      Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter). Das
      Gericht kann von der Anordnung absehen,

      wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen

      ist, daß die Beteiligung nicht ausführbar ist. Das
      Gericht kann von der Anordnung auch dann
      absehen, wenn eine Partei, Vereinigung oder
BGBl. 1968, Seite 509 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 509
                            Nr. 33 -   Tag der Ausgabe:

    Einrichtung außeThalb des räumlichen Geltungs-
    bereichs dieses Gesetzes zu beteiligen wäre, die
    Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicher-
    heit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen
    einen der in § 88 des Strafgesetzbuches bezeich-
    neten Verfassungsgrundsätze verfolgt, und wenn
    den Umständen nach anzunehmen ist, daß diese
    Partei, Vereinigung oder Einrichtung oder einer
    ihrer Mittelsmänner den Gegenstand zur Förde-

    rung ihrer Bestrebungen zur Verfügung gestellt
    hat; in diesem Falle genügt es, vor der Entschei-

    dung über die Einziehung des Gegenstandes den
    Besitzer der Sache oder den zur Verfügung über
    das Recht Befugten zu hören, wenn dies aus-
    führbar ist.

       (2) Das Gericht kann anordnen, daß sich die
    Beteiligung nicht auf die Frage der Schuld des
    Angeschuldigten erstreckt, wenn
    1. die Einziehung im Falle des Absatzes 1 Nr. 1
        nur unter der Voraussetzung in Betracht
        kommt, daß der Gegenstand dem Angeschul-
        digten gehört oder zusteht, oder
    2. der Gegenstand nach den Umständen, welche
        die Einziehung begründen können, dem Ein-
        ziehungsbeteiligten auch auf Grund von
        Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts
        ohne Entschädigung dauernd entzogen wer-
        den könnte.

       (3) Ist über die Einziehung des Wertersatzes

    gegen eine juristische Person oder eine Personen-

    vereinigung zu entscheiden (§ 42 in Verbindung

    mit § 40 c des Strafgesetzbuches), so ordnet das

    Gericht deren Beteiligung an.
       (4) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum
    Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zu-
    lässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendi-
    gung der Schlußvorträge im Berufungsverfahren
    angeordnet werden.

       (5) Der Beschluß, durch den die Verfahrens-

    beteiligung angeordnet wird, kann nicht ange-
    fochten werden. Wird die Verfahrensbeteiligung
    abgelehnt oder eine Anordnung nach Absatz 2
    getroffen, so ist sofortige Beschwerde zulässig.
      (6) Erklärt jemand bei Gericht oder bei der
    Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll
    oder bei einer anderen Behörde schriftlich, daß
    er gegen die Einziehung des Gegenstandes
    keine Einwendungen vorbringen wolle, so wird
    seine Verfahrensbeteiligung nicht angeordnet

    oder die Anordnung wieder aufgehoben.

      (7) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der

    Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten.

                          § 432

      (1) Ergeben sich im vorbereitenden Verfah-
    ren Anhaltspunkte dafür, daß jemand als Einzie-
    hungsbeteiligter in Betracht kommt, so ist er
    zu hören, wenn dies ausführbar erscheint. § 431
    Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
      (2) Erklärt derjenige, der als Einziehungs-
    beteiligter in Betracht kommt, daß er gegen die
    Einziehung Einwendungen vorbringen wolle,
    und erscheint glaubhaft, daß er ein Recht an

3
Bonn, den 30. Mai 1968                         509

  dem Gegenstand hat, so gelten, falls er ver-
  nommen wird, die Vorschriften über die Ver-
  nehmung des Beschuldigten insoweit entspre-
  chend, als seine Verfahrensbeteiligung in Be-
  tracht kommt.
                      § 433

     (1) Von der Eröffnung des Hauptverfahrens
  an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit dieses
  Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse,

  die einem Angeklagten zustehen. Im beschleu-
  nigten Verfahren gilt dies vom Beginn der

  Hauptverhandlung, im Strafbefehls- oder Straf-
  verfügungsverfahren vom Erlaß des Strafbefehls
  oder der Strafverfügung an.
     (2) Das Gericht kann zur Aufklärung des
  Sa.chverhalts das persönliche Erscheinen des
  Einziehungsbeteiligten anordnen. Bleibt der Ein-
  ziehungsbeteiligte, dessen persönliches Erschei-
  nen angeordnet ist, ohne genügende Entschul-
  digung aus, so kann das Gericht seine Vor-
  führung anordnen, wenn er unter Hinweis auf
  diese Möglichkeit durch Zustellung geladen wor-
  den ist.
                        § 434

    (1) Der Einziehungsbeteiligte kann sich in
  jeder Lage des Verfahrens auf Grund einer
  schriftlichen Vollmacht durch einen Rechtsanwalt
  oder eine andere Person, die als Verteidiger

  gewählt werden kann, vertreten lassen. Die für

  die Verteidigung geltenden Vorschriften der

  §§ 137 bis 139, 145 a bis 149 und 218 sind ent-

  sprechend anzuwenden.

     (2) Das Gericht kann dem Einziehungsbetei-
  ligten einen Rechtsanwalt oder eine andere Per-
  son, die als Verteidiger bestellt werden darf,
  beiordnen, wenn die Sach- oder Rechtslage
  schwierig ist oder wenn der Einziehungsbetei-
  ligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen

  kann.

                       § 435
    (1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Ter-
  min zur Hauptverhandlung durch Zustellung be-
  kanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.
    (2) Mit der Terminsnachricht wird ihm, soweit
  er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklage-
  schrift und in den Fällen des § 207 Abs. 2 der
  Eröffnungsbeschluß mitgeteilt.

     (3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte

  darauf hingewiesen, daß

  1. auch ohne ihn verhandelt werden kann und

  2. über die Einziehung auch ihm gegenüber ent-
      schieden wird.
                       § 436

    (1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der
  Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ter-
  minsnachricht aus, so kann ohne ihn verhandelt
  werden. § 235 ist nicht anzuwenden.
     (2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbetei-
  ligten zur Frage der Schuld des Angeklagten
  ist § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 6 nicht anzu-
  wenden.
BGBl. 1968, Seite 510 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 510
510                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I

         (3) Ordnet das Gericht die Einziehung auf
      Grund von Umstünden an, die einer Entschädi-
      gung des Einziehungsbeteiligten entgegenstehen,
      so spridll es zugleich aus, daß dEm Einziehungs-
      beteiligten eine Entschädigung nicht zu.steht.
      Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Entschädi-
      gung des Einziehungsbeteiligten für geboten
      hält, weil es eine unbillige Härte wäre, sie zu
      versagen; in diesem Falle entscheidet es zu-
      gleich über die 1--Iöhe der Entschädigung (§ 41 c
      Abs. 3 des Strafgesetzbuches). Das Gericht weist
      den Einziehungsbeteiligten zuvor auf die Mög-
      lichkeit einer solchen Entscheidung hin und gibt
      ihm Gelegenheit, sich zu äußern.

         (4) War der Einziehungsbeteiligte bei der
      Verkündung des Urteils nicht zugegen und auch
      nicht vertreten, so ist ihm das Urteil zuzustellen.
      Das Gericht kann anordnen, daß Teile des Ur-
      teils, welche die Einziehung nicht betreffen, aus-
      geschieden werden.

                              § 437

        (1) Im Rechtsmittelverfohren erstreckt sich die
      Prüfung, ob die Einziehung dem Einziehungs-
      beteiligten gegenüber gerechtfertigt ist, auf den

      Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur,

      wenn der Einziehungsbeteiligte insoweit Ein-
      wendungen vorbringt und im vorausgegangenen
      Verfahren ohne sein Verschuld.en zum Schuld-
      spruch nicht gehört worden ist. Erstreckt sich
      hiernach die Prüfung auch auf den Schuldspruch,
      so legt das Gericht die zur Schuld getroffenen
      Feststellungen zugrunde, soweit nicht das Vor-
      bringen des Einziehungsbeteiligten eine erneute
      Prüfung erfordert.
        (2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht,
      wenn zugleich auf ein Rechtsmittel eines ande-
      ren Beteiligten über den Schuldspruch zu ent-
      scheiden ist.

        (3) Im Revisionsverfahren sind die Einwen-
      dungen gegen den Schuldspruch innerhalb der
      Begründungsfrist vorzubringen.

        (4) Wird nur die Entscheidung über die Höhe
      der Entschädigung angefochten, so kann über das
      Rechtsmittel durch Beschluß entschieden wer-
      den, wenn die Beteiligten nicht widersprechen.
      Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit
      eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs
      hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern.

                             § 438
        (1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl
      oder durch Strafverfügung angeordnet, so wird
      der Strafbefehl oder die Strafverfügung auch
      dem Einziehungsbeteiligten zugestellt. § 435
      Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend.
        (2) Ist nur über den Einspruch des Einzie-
      hungsbeteiligten zu entscheiden, so gelten § 439
      Abs. 3 Satz 1 und § 441 Abs. 2, 3 entsprechend.

                           § 439
        (1) Ist die Einziehung eines Gegenstandes
      rechtskräftig angeordnet worden und macht je-
      mand glaubhaft, daß er

1. zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung ein
   Recht an dem Gegenstand gehabt hat, das in-
   folge der Entscheidung beeinträchtigt ist oder
   nicht mehr besteht, und
2. ohne sein Verschulden weder im Verfahren
   des ersten Rechtszuges noch im Berufungsver-
   fahren die Rechte des Einziehungsbeteiligten
   hat wahrnehmen können,
so kann er in einem Nachverfahren geltend
machen, daß die Einziehung ihm gegenüber nicht
gerechtfertigt sei. § 360 gilt entsprechend.

   (2) Das Nachverfahren ist binnen eines Mo-
nats nach Ablauf des Tages zu beantragen, an
dem der Antragsteller von der rechtskräftigen
Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Der Antrag
ist unzulässig, wenn seit Eintritt der Rechts-
kraft zwei Jahre verstrichen sind.

  (3) Das Gericht prüft den Schuldspruch nicht
nach, wenn nach den Umständen, welche die
Einziehung begründet haben, im Strafverfah-

ren eine Anordnung nach § 431 Abs. 2 zulässig
gewesen wäre. Im übrigen gilt § 437 Abs. 1 ent-
sprechend.

  (4) Wird das vom Antragsteller behauptete

Recht nicht erwiesen, so ist der Antrag unbe-

gründet.
  (5) Vor der Entscheidung kann das Gericht
mit ZGstimmung der Staatsanwaltschaft die An-
ordnung der Einziehung aufheben, wenn das
Nachverfahren einen unangemessenen Aufwand
erfordern würde.
  (6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens
nach § 359 Nr. 5 zu dem Zweck, die Einwendun-
gen nach Absatz 1 geltend zu machen, ist
ausgeschlossen.

                      § 440

  (1) Die Staatsanwaltschaft und der Privat-
kläger können den Antrag stellen, die Einzie-
hung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes
selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich
zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis
der Ermittlungen zu erwarten ist.

  (2) In dem Antrag ist der Gegenstand zu
bezeichnen. Ferner ist anzugeben, welche Tat-
sachen die Zulässigkeit der selbständigen Ein-
ziehung begründen. Im übrigen gilt § 200 ent-
sprechend.
  (3) Die §§ 431 bis 436 und 439 gelten ent-
sprechend.

                      § 441
   (1) Die Entscheidung über die Einziehung im
Nachverfahren (§ 439) trifft das Gericht des
ersten Rechtszuges, d1e Entscheidung über die
selbständige Einziehung (§ 440) das Gericht, das
im Falle der Strafverfolgung einer bestimmten
Person zuständig wäre. An die Stelle des
Schwurgerichts tritt die Strafkammer. Für die
Entscheidung über die selbständige Einziehung
ist örtlich zuständig auch das Gericht, in dessen
Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.
BGBl. 1968, Seite 511 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 511
                             Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                           511

     (2) Das Gericht entscheidet durch Beschluß,
   gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist.
      (3) Uber einen zulässigen Antrag wird jedoch
   auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil
   entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder
   sonst ein Beteiligter es beantragt oder das Ge-
   richt es anordnet; die Vorschriften über die
   Hauptverhandlung gelten entsprechend. Wer
   gegen das Urteil eine zulässige Berufung ein-
   gelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil
   nicht mehr Revision einlegen.
      (4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 437
   Abs. 4 entsprechend.

                          § 442

     Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Beseiti-
   gung eines gesetzwidrigen Zustandes und Ver-
   fallerklärung stehen im Sinne der §§ 430 bis 441
   der Einziehung gleich."

17. Der bisherige § 433 wird § 443.

18. Nach § 443 wird folgender Abschnitt eingefügt:

                   „Fünfter Abschnitt
       Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße
           gegen juristische Personen und
               Personenvereinigungen

                          § 444

      (1) Ist im Strafverfahren als Nebenfolge der
   Tat des Angeschuldigten über die Festsetzung
   einer Geldbuße gegen eine juristische Person
   oder eine Personenvereinigung zu entscheiden
   (§ 26 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten),
   so ordnet das Gericht deren Beteiligung an dem
   Verfahren an, soweit es die Tat betrifft. § 431
   Abs. 4, 5 gilt entsprechend.

      (2) Die juristische Person oder die Personen-
   vereinigung wird zur Hauptverhandlung geladen;
   bleibt ihr Vertreter ohne genügende Entschuldi-
   gung aus, so kann ohne sie verhandelt werden.
   Für ihre Verfahrensbeteiligung gelten im übri-
   gen die §§ 432 bis 434, 435 Abs. 2, 3 Nr. 1, § 436
   Abs. 2, 4, § 437 Abs. 1 bis 3, § 438 Abs. 1 und,
   soweit nur über ihren Einspruch zu entscheiden
   ist, § 441 Abs. 2, 3 sinngemäß.
     (3) Für das selbständige Verfahren gelten
   die §§ 440, 441 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Ortlich
   zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk
   die juristische Person oder die Personenvereini-
   gur..g ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung
   hat."

19. In § 462 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

    ,,Dies gilt auch für die Aufhebung des Vor-
    behalts der Einziehung und die nachträgliche
    Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes
    oder des Wertersatzes (§ 40b Abs. 2 Satz 3,
    § 40 c Abs. 4 des Strafgesetzbuches)."

20. In § 464 werden nach Absatz 1 folgende Ab-
    sätze 2 und 3 eingefügt:
     ,, (2) Die Entscheidung darüber, wer die not-
    wendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in

   dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Ver-
   fahren abschließt.
      (3) Gegen die Entscheidung über die Kosten
   und die notwendigen Auslagen ist sofortige Be-
   schwerde zulässig. Das Beschwerdegericht ist
   an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen
   die Entscheidung beruht, gebunden. Wird ge-
   gen das Urteil, soweit es die E~ltscheidung über
   die Kosten und die notwendigen Auslagen
   betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen
   Berufung oder Revision eingelegt, so ist das
   Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es
   mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch
   für die Entscheidung über die sofortige Be-

   schwerde zuständig."

21. Nach § 464 wird folgende Vorschrift eingefügt:
                        ,,§ 464 a

      (1) Kosten des Verfahrens sind die Gebüh-
   ren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Ko-
   sten gehören auch die durch die Vorbereitung
   der öffentlichen Klage entstandenen sowie die
   Kosten der Vollstreckung einer Strafe, Neben-
   strafe oder Nebenfolge oder einer vom Gericht
   angeordneten Maßregel der Sicherung und Bes-
   serung.
      (2) Zu den notwendigen Auslagen eines Be-
   teiligten gehören auch

   1. die Entschädigung für eine notwendige Zeit-
       versäumnis nach den Vorschriften, die für die
       Entschädigung von Zeugen gelten, und
   2. die Gebühren und Auslagen eines Rechts-
       anwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivil-
       prozeßordnung zu erstatten sind."

22. Der bisherige Absatz 2 des § 464 wird § 464 b.

23. § 465 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird der Satz 3 gestrichen;
   b) es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        ,, (2) Sind durch Untersuchungen zur Auf-
      klärung bestimmter belastender oder ent-
      lastender Umstände besondere Auslagen ent-
      standen und sind diese Untersuchungen zu-
      gunsten des Angeklagten ausgegangen, so
      hat das Gericht die entstandenen Auslagen
      teilweise oder auch ganz der Staatskasse
      aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den
      Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt
      namentlich dann, wenn der Angeklagte
      wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat
      oder wegen einzelner von mehreren Ge-
      setzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die

      Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
      notwendigen Auslagen des Angeklagten." ;

    c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
24. Dem § 466 wird folgender Absatz 2 angefügt:

     ,, (2) Sind Auslagen durch Untersuchungshand-
    lungen entstanden, die ausschließlich gegen
    einen Mitangeklagten gerichtet waren, so hat
    das Gericht den anderen Mitangeklagten von
    der Mithaftung für diese Auslagen zu befreien."
BGBl. 1968, Seite 512 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 512
512                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I

25. § 467 erhält folgende Fassung:
                         ,,§ 467

        (1) Wird der Angeschuldigte freigesprochen
      oder außer Verfolgung gesetzt oder wird das
      Verfahren gegen ihn eingestellt, so fallen die
      Kosten des Verfahrens und die notwendigen
      Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse
      zur Last.

         (2) Die Kosten des Verfahrens, die der An-
      geschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis
      verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm
      insoweit entstandenen Auslagen werden der
      Staatskasse nicht auferlegt.
         (3) Die notwendigen Auslagen des Ange-
      schuldigten werden der Staatskasse nicht auf-
      erlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung
      der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat,
      daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat,
      die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben.
      Das Gericht kann davon absehen, die notwendi-
      gen Auslagen des Angeschuldigten der Staats-
      kasse aufzuerlegen, wenn er
      1. die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch
          veranlaßt hat, daß er sich selbst in we-
          sentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im
          Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen
          belastet oder wesentliche entlastende Um-
          stände verschwiegen hat, obwohl er sich zur
          Beschuldigung geäußert hat, oder
      2. wegen einer strafbaren Handlung nur deshalb
          nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrens-
          hindernis besteht.
        (4) Stellt das Gericht das Verfahren nach
      einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Er-
      messen zuläßt, so kann es davon absehen, die
      notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der
      Staatskasse aufzuerlegen."
26. § 467 a erhält folgende Fassung:

                           ,,§467 a
         (1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffent-
      liche Klage zurück und stellt sie das Verfahren
      ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche
      Klage erhoben war, auf Antrag der Staats-
      anwaltschaft oder des Angeschuldigten die die-
      sem erwachsenen notwendigen Auslagen der
      Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2 bis 4 gilt
      sinngemäß.
        (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die
      Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, nach-
      dem sie dem Beschuldigten und seinem Vertei-
      diger den Abschluß der Ermittlungen mitgeteilt
      hat (§ 169 a. Abs. 2). Die Entscheidung trifft das
      Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfah-
      rens zuständig gewesen wäre.
        (3) Die einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1
      Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen
      notwendigen Auslagen kann das Gericht in den
      Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2
      auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des
      Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem
      anderen Beteiligten auferlegen.

      (4) Gegen die Entscheidung nach den Absät-

   zen 1 bis 3 ist die sofortige Beschwerde zu-
   lässig."

27. § 469 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    ,, (1} Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches
   Verfahren durch eine vorsätzlich oder leicht-
   fertig erstattete unwahre Anzeige veranlaßt
   worden, so hat das Gericht dem Anzeigenden,
   nachdem er gehört worden ist, die Kosten des
   Verfahrens und die dem Beschuldigten er-
   wachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
   Die einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1,
   §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendi-
   gen Auslagen kann das Gericht dem Anzeigen-
   den auferlegen."

28. § 470 erhält folgende Fassung:
                         ,,§ 470
     Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des
   Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt,
   so hat der Antragsteller die Kosten sowie die
   dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten
   (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1)
   erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
   Sie können dem Angeklagten oder einem Neben-
   beteiligten auferlegt werden, se, weit er sich zur
   Ubernahme bereit erklärt, der Staatskasse, so-
   weit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu
   belasten."

29. In § 471 wird der Absatz 5 gestrichen.
30. In § 472 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung
    ,,§ 471 Abs. 2 bis 5" durch die Verweisung ,,§ 471
    Abs. 2 bis 4" ersetzt.

31. Nach § 472 a wird folgende Vorschrift eingefügt:
                         ,,§ 472b
       (1) Wird die Einziehung, der Vorbehalt der
    Einziehung, die Vernichtung, Unbrauchbar-
    machung, Beseitigung eines gesetzwidrigen Zu-
    standes oder Verfallerklärung angeordnet oder
    eine Geldbuße gegen eine juristische Person
    oder eine Personenvereinigung festgesetzt, so
    können dem Nebenbeteiligten die durch seine
    Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auf-
    erlegt werden. Die dem Nebenbeteiligten er-
    wachsenen notwendigen Auslagen können, so-
    weit es der Billigkeit entspricht, dem Angeklag-
    ten, im selbständigen Verfahren auch einem
    anderen Nebenbeteiligten auferlegt werden.
      (2) Wird von der Anordnung oder Festset-
    zung einer der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
    Nebenfolgen abgesehen, so können die dem
    Nebenbeteiligten     erwachsenen notwendigen
    Auslagen der Staatskasse oder einem anderen
    Beteiligten auferlegt werden."
32. § 473 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 473
       (1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder
    erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den,
    der es eingelegt hat.
BGBl. 1968, Seite 513 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 513
                             Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                            513

      (2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staats-
   anwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des
   Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten
   (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1)
   eingelegt, so sind die ihm erwachsenen not-
   wendigen Auslagen der Staatskasse aufzu-
   erlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staats-
   anwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder
   eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel
   Erfolg hat.

     (3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer

   Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Be-

   schwerdepunkte beschränkt und hat ein solches

   Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen

   Auslagen des Beteiligten der Staatskasse auf-
   zuerlegen.

     (4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so

   hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und
   die entstandenen Auslagen teilweise oder auch
   ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es
   unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.
   Dies gilt entsprechend für die notwendigen Aus-
   lagen der Beteiligten.

      (5) Die Absätze l bis 4 gelten entsprechend

   für die Kosten und die notwendigen Auslagen,

   die durch einen Antrag

   1. auf Wiederaufnahme des durch ein rechts-
      kräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
       oder
   2. auf ein Nachverfahren (§ 439)
   verursacht worden sind.

     (6) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den
   vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last,
   soweit sie nicht durch einen unbegründeten
   Widerspruch des Gegners entstanden sind."

                      Artikel 3

               Straßenverkehrsgesetz
  Das Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung der Haftungshöchstbeträge
nach dem Straßenverkehrsgesetz vom 15. September
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1362), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort
   ,,gleich" der Punkt durch einen Strichpunkt er-
   setzt und folgender Halbsatz angefügt:
   ,,dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, so-
   weit sie sich auf die Feststellung des Sach-
   verhalts und die Beurteilung der Schuldfrage
   beziehen."

2. § 6 a wird aufgehoben.

3. Die Uberschrift vor § 21 erhält folgende Fassung:
   ,,III. Straf- und Bußgeldvorschriften".

4. Der bisherige § 24 wird § 21 und wie folgt ge-
   ändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 und in Absatz 3 Nr. 1
      und 2 werden jeweils hinter den Worten ,,§ 37
      des Strafgesetzbuches" die Worte „oder nach
      § 25 dieses Gesetzes" eingefügt;

  b) in Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 ge-
     strichen.

5. Der bisherige § 25 wird § 22.
6. Die bisherigen §§ 21 bis 23 und 26 werden durch
   folgende Vorschriften ersetzt:

                       ,,§ 23
     (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
  oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom
  Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart aus-

  geführt sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet,

  obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschrie-

  benen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeich-

  net sind.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
  Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-

  ahndet werden.

    (3) Fahrzeugteile, auf die sich die Ordnungs-
  widrigkeit bezieht, können eingezogen werden.

                          § 24
     (1) Ordnungswidrig handelt,      wer vorsätzlich
  oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund

  des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 erlassenen Rechts-

  ver~rdnung oder einer auf Grund einer solchen

  Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zu-
  widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
  einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
  vorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht er-
  forderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsver-
  ordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden
  ist.

     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
  Geldbuße geahndet werden.

                         § 25
     (1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer
  Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter gro-
  ber oder beharrlicher Verletzung der Pflichten
  eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine
  Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwal-
  tungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeld-
  entscheidung für die Dauer von einem Monat
  bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr
  Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art
  zu führen.
     (2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft
  der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine
  Dauer wird ein von einer deutschen Behörde er-
  teilter Führerschein amtlich verwahrt. Wird er
  nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu be-
  schlagnahmen.
     (3) In ausländischen Fa:hrausweisen wird das

  Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der
  Fahrausweis beschlagnahmt werden.
     (4) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren
  oder das Fahrverbot in einem ausländischen
  Fahrausweis zu vermerken, so wird die Verbots-
  frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem
  dies geschieht In die Verbotsfrist wird die Zeit
  nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf
  behördliche Anordnung in einer Anstalt ver-
  wahrt wird.
BGBl. 1968, Seite 514 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 514
514                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I

     (5) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der
  Fahrerlaubnis (§ 111 a der Strafprozeßordnung)
  kann auf das Fahrverbot ganz oder teilweise an-
  gerechnet werden. Der vorläufigen Entziehung

  der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicher-
  steJlung oder Beschlagnahme des Führerscheins
  (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

    (6) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im

  Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes
  über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rück-
  gabe eines in Verwahrung genommenen, sicher-
  gestellten oder beschlagnahmten Führerscheins
  aufgeschoben werden, wenn der Betroffene nicht
  widerspricht. In diesem Falle ist die Zeit nach
  dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot an-
  zurechnen.
    (7) Uber den Beginn der Verb0tsfrist nach Ab-
  satz 4 Satz 1 ist der Betroffene bei der Zustellung
  der Bußgeldentscheidung oder im Anschluß an
  deren Verkündung zu belehren.

                         § 26

     (1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24, die

  im Straßenverkehr begangen werden, ist Verwal-

  tungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des

  Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde

  oder Dienststelle der Polizei, die von der Landes-
  regierung durch Rechtsverordnung näher be-
  stimmt wird. Die Landesregierung kann die
  Ermächtigung auf die zuständige oberste Landes-
  behörde übertragen.

    (2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 ist

  Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
  Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
  das Kraftfahrt-Bundesamt.

    (3) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

  nach § 24 verjährt in drei Monaten.

                         § 27
    (1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit
  Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwal-
  tungsvorschriften über die Erteilung einer Ver-
  warnung (§§ 56, 58 Abs. 2 des Gesetzes über
  Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungs-
  widrigkeit nach § 24. Soweit bei bestimmten
  Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf ihre
  Häufigkeit und Gleichartigkeit eine möglichst
  gleichmäßige Behandlung angezeigt ist, sollen die
  Verwaltungsvorschriften näher bestimmen, in
  welchen Fällen und unter welchen Voraussetzun-
  gen die Verwarnung erteilt und in welcher Höhe
  das Verwarnungsgeld erhoben werden soll.

     (2) In den allgemeinen Verwaltungsvorschrif-
  ten kann auch bestimmt werden, in welchen
  Fällen eine Verwarnung nicht erteilt werden soll.
  Dabei darf die Erteilung einer Verwarnung nur
  bei solchen Ordnungswidrigkeiten ausgeschlos-
  sen werden, die ihrer Natur nach andere Ver-
  kehrsteilnehmer erlieblich gefährden können
  oder auf ein grob verkehrswidriges oder rück-
  sichtsloses Verhalten zurückzuführen sind. Die
  Verwarnung soll jedoch auch in solchen Fällen

  erteilt werden dürfen, wenn wegen ganz be-
  sonderer Umstände eine Verwarnung ausreichend
  ist."
                                1

7. Der bisherige Abschnitt IV wird durch folgende
   Vorschriften ersetzt:

             „IV. Verkehrszentralregister

                         § 28

     Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zu-
  stimmung des Bundesrates Rechtsvorschriften und
  allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Er-
  fassung von
  1. rechtskräftigen Entscheidungen der Straf-
     gerichte, soweit sie wegen einer in Zusammen-
     hang mit der Teilnahme am Straßenverkehr
     begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung
     auf Strafe oder andere Maßnahmen erkennen
     oder einen Schuldspruch enthalten,
  2. Entscheidungen der Strafgerichte, welche die
     vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis an-
     ordnen,
  3. rechtskräftigen Entscheidungen wegen einer

     Ordnungswidrigkeit nach § 24, wenn gegen

     den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25

     angeordnet oder eine Geldbuße von mehr als

     zwanzig Deutsche Mark festgesetzt ist,

  4. Verboten, ein Fahrzeug zu führen, und
     von Versagungen einer Fahrerlaubnis oder
     Fahrlehrerlaubnis,
  5. unanfechtbaren oder vorläufig wirksamen Ent-
     ziehungen einer Fahrerlaubnis oder Fahrlehr-

     erlaubnis durch Verwaltungsbehörden,

  6. Verzichten auf die Fahrerlaubnis oder Fahrlehr-
     erlaubnis während eines Entziehungsverfah-
     rens,

  7. Rücknahmen und Versagungen von Geneh-

     migungen und Erlaubnissen nach dem
     Güterkraftverkehrsgesetz und dem Personen-
     beförderungsgesetz.

                         § 29
    (1) Eintragungen in das Verkehrszentralregister
  sind nach Ablauf bestimmter Fristen zu tilgen,
  die der Bundesminister für Verkehr mit Zustim-
  mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
  festsetzt. Bei Ordnungswidrigkeiten darf die Til-
  gungsfrist nicht mehr als zwei Jahre betragen,
  wenn keine weiteren Eintragungen über den Be-
  troffenen in dem Verkehrszentralregister ent-
  halten sind.

    (2) Die Tilgung nach Absatz 1 unterbleibt, so-
  lange die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis
  untersagt ist.
                         § 30

     (1) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister
  dürfen nur
  1. für Zwecke der Strafverfolgung oder der Ver-
      folgung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach
      diesem Gesetz,
  2. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses
      Gesetzes, des Personenbeförderungsgesetzes,
BGBl. 1968, Seite 515 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 515
                             Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                          515

     des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der auf
     Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvor-
     schriften und
  3. für die Vorbereitung von Rechts- und allge-
     meinen' Verwaltungsvorschriften auf dem Ge-
     biet des Straßenverkehrs
  verwertet werden.

     (2) Auskunftsberechtigt sind die Stellen, denen
  die in Absatz 1 genannten Aufgaben obliegen.
  Die Auskünfte sind so zu erteilen, daß die an-
  fragende Stelle die Akten über die den Ein-
  tragungen zugrunde liegenden Entscheidungen
  beiziehen kann."

                Zweiter Abschnitt

          Anpassung des Bundesrechts

                    Erster Titel

   Anderung von Gesetzen auf dem Gebiet
     des Staats- und Verfassungsrechts

                      Artikel 4
                 Bundeswahlgesetz

   In § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes vom
7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 383), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz über das Verfahren bei
Änderungen des Gebietsstandes der Länder nach
Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 16. März
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 65), werden die Worte
,,bis zu 150 Deutsche Mark" gestrichen.

                      Artikel 5

    Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

  Das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) wird wie
folgt geändert:
1. Die Uberschrift des Sechsten Abschnitts erhält
   folgende Fassung:
   ,,Straf-, Bußgeld- und Schlußbestimmungen".

2. § 16 Abs. 3 wird gestrichen.

3. Nach § 16 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                         ,,§ 16a

    Ist eine Straftat nach § 15 oder eine Ordnungs-

  widrigkeit nach § 16 begangen worden, so kön-

  nen

   1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder
      die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
  2. GegensUinde, die zur Herstellung der in § 15
     Abs. 1 Nr. 2 genannten Auszeichnungen, Bän-
     der oder Abzeichen gebraucht worden oder
     bestimmt gewesen sind,
   eingezogen werden."

                      Artikel 6
      Gesetz zur Uberwachung strafrechtlicher
        und anderer Verbringungsverbote
  Das Gesetz zur Uberwachung strafrechtlicher und
anderer Verbringungsverbote vom 24. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 607) wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
       ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
      Geldbuße bis· zu fünfzigtausend Deutsche
      Mark geahndet werden.";

  b) es werden folgende Absätze angefügt:
       ,, (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
      widrigkeit bezieht, können eingezogen wer-
      den.

         (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
      Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-

      widrigkeiten ist das Bundesamt für gewerb-
      liche Wirtschaft."

2. Die §§ 7 bis 10 werden aufgehoben.

                      Artikel 7
    Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
  Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444) wird
wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
   ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
  Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
  ahndet werden."

2. Die §§ 19 bis 22 werden aufgehoben.

3. § 23 wird wie folgt geändert:

  a) In· Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 73" durch
     die Verweisung ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt;

  b) Satz 2 erhält folger..de Fassung:
      ,, § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-
      widrigkeiten gilt entsprechend."

4. Die §§ 24 und 25 werden durch folgende Vor-
   schrift ersetzt:
                          ,,§ 24

                       Einziehung

     (1) Kriegswaffen, auf die sich eine Straftat

  nach § 16 bezieht, können zugunsten des Bundes

  eingezogen werden; § 40 a des Strafgesetzbuches

  ist anzuwenden. Sie werden auch ohne die Vor-
  aussetzungen des § 40 Abs. 2 des Strafgesetz-
  buches eingezogen, wenn das Wohl der Bundes-
  republik Deutschland es erfordert; dies gilt auch
  dann, wenn nur eine mit Strafe bedrohte Hand-
  lung begangen worden ist.
     (2) Die Entschädigungspflicht nuch § 41 c des
   Strafgesetzbuches trifft den Bund."
BGBl. 1968, Seite 516 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 516
516                                Bundesgesetzblatt,

                  Zweiter Titel
      Anderung von Gesetzen auf dem Gebiet
           des Rechts der Verwaltung

                     Artikel 8

             Bundesdisziplinarordnung
  Die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der
Bekanntmachuag vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 750) wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

   ,, (5) Wird der Beamte im gerichtlichen Verfah-
  ren wegen einer Straftat oder einer Ordnungs-
  widrigkeit freigesprochen, so kann wegen der
  Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Ent-
  scheidung waren, ein Disziplinarverfahren nur
  dann eingeleitet oder fortges2tzt werden, wenn
  diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Straf-
  vorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu er-
  füllen, ein Dienstvergehen enthalten."

2. § 18 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
  ,,Die tatsächlichen Feststellungen eines rechts-
  kräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeld-
  verfahren, uuf denen die Entscheidung beruht,
  sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sach-
  verhalt zum Gegenstand hat, für den Dienstvor-
  gesetzten, die Einleitungsbehörde, den Unter-
  suchungsführer, den Bundesdisziplinaranwalt und
  das Disziplinargericht bindend."

3. § 97 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
  ,,Ergeht nach rechtskräftigem Abschluß eines Dis-
  ziplinarverfahrens in einem wegen derselben
  Tatsachen eingeleiteten Strafverfahren oder Buß-
  geldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund
  von tatsächlichen Feststellungen, die von denen
  des Urteils des Disziplinargerichts abweichen,
  gelten die abweichenden Feststellungen des Ur-
  teils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren
  als neue Tatsachen."

4. § 99 erhält folgende Fassung:
                         ,,§ 99

      Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist un-
   zulässig, wenn nach dem Disziplinarurteil
   1. ein Urteil im Strafverfahren oder Bußgeldver-
      fahren ergangen ist, das ::;ich auf dieselben
      Tatsachen gründet und sie ebenso würdigt, so-
      lange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufge-
      hoben ist,

   2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist,
      durch das der Verurteilte sein Amt oder sein
      Ruhegehalt verloren hat oder es verloren
      hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre
      oder Ruhegehalt bezogen hätte."

                      Artikel 9

             Gesetz über das Paßwesen
  § 12 des Gesetzes über das Paßwesen vom 4. März
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290), zuletzt geändert
Jahrgang 1968, Teil I

  durch Gesetz vom 30. August 1960 (Bundesgesetz-
  blatt I S. 721), wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte „Mit
     einer Geldbuße von drei bis eintausend Deutsche
     Mark kann belegt werden, wer vorsätzlich" er-

     setzt durch die Worte „Ordnungswidrig handelt,
     wer";
  b) die Absätze 2 bis 5 werden durch folgende Ab-
     sätze ersetzt:
      ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch
     einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1

     und 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünftau-
     send Deutsche Mark geahndet werden.
        (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 kann
     die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie
     im Ausland begangen wird."

                        Artikel 10

            Gesetz über das Apothekenwesen
     § 25 des Gesetzes über das Apothekenwesen vom
  20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 697) w_-ird wie
  folgt geändert:
  a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
      ,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
     Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
     ahndet werden." ;
  b) Absatz 4 wird gestrichen.

                        Artikel 11

                    Arzneimittelgesetz
   / Das Arzneimittelgesetz vom 16. Mai 1961 (Bun-
  desgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das
  Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom
  18. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 93), wird wie
  folgt geändert:
  1. § 47 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
         ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
        Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
        geahndet werden." ;
     b) Absatz 3 wird gestrichen.

  2. § 48 wird aufgehoben.

  3. § 50 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 50
       Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
     § 44 oder § 45 bezieht, können eingezogen wer-
     den."

   4. § 51 wird aufgehoben.

                         Artikel 12

                        Opiumgesetz
     § 10 Abs. 5 des Opiumgesetzes vom 10. Dezember
   1929 (Reichsgesetzbl. I S. 215), zuletzt geändert durch
   das Gesetz über Reichsverweisungen vom 23. März

   1934 (Reichsgesetzbl. I S. 213), erhält folgende Fas-
   sung:
       ,, (5) Stoffe und Zubereitungen, auf die sich die
      Straftat bezieht, können eingezogen werden."
BGBl. 1968, Seite 517 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 517
                             Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                           517

                     Artikel 13
    Verordnung über die Schädlingsbekämpfung
            mit hochgiftigen Stoffen
  Dem § 2 der Verordnung über die Schädlingsbe-
kämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Januar
1919 (Reichsgesetzbl. S. 165) wird folgender Absatz2
angefügt:
   ,, (2) Gegenstände, auf die sich die Straftat be-
  zieht, können eingezogen werden."

                     Artikel 14
              Gesetz über die Werbung
          auf dem Gebiete des Heilwesens
  Artikel 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem
Gebiete des Heilwesens vom 11. Juli 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S; 604) wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      ,, (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
     kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-
     send Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit
     nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
     undzwanzigtausend Deutsche Mark geahndet
     werden.";
  b) Absatz 4 wird gestrichen.
2. Die§§ 14 bis 16 werden aufgehoben.

3. § 17 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 17
     Werbematerial, auf das sich eine Straftat nach

  § 12 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 be-
  zieht, kann eingezogen werden."

                     Artikel 15

                    Farbengesetz
  § 13 des Gesetzes betreffend die Verwendung ge-
sundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von
Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsge-
genständen vom 5. Juli 1887 (Reichsgesetzbl. S. 277)
erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 13
     Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
   § 12 bezieht, können eingezogen werden."

                     Artikel 16
               Verordnung über Wein
  § 8 der Verordnung über Wein vom 31. August
1917 (Reichsgesetzbl. S. 751), geändert durch die
Verordnung über Wein vom 13. April 1922 (Reichs-
gesetzbl. I S. 454), erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 8
      (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen § 2
   Abs. 1 oder gegen eine auf Grund des § 2 Abs. 2
   erlassene Vorschrift verstößt.

     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
   Geldbuße geahndet werden."

                     Artikel 17
         Gesetz über den Verkehr mit Absinth
  § 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit
Absinth vom 27. April 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 257)
erhält folgende Fassung:
    ,, (2) Getränke, Flüssigkeiten und Stoffe, auf die
  sich die Straftat bezieht, können eingezogen wer-
  den."

                     Artikel 18
                 Lebensmittelgesetz
  § 13 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsge-
setzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz
über den Ubergang von Zuständigkeiten auf dem
Gebiete des Rechts des Gesundheitswesens vom
29. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 560), erhält fol-
gende Fassung:

                          ,,§ 13

    Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
  § 11  oder § 12 bezieht, können eingezogen wer-
  den."

                     Artikel 19
                     Weingesetz
  § 28 des Weingesetzes vom 25. Juli 1930 (Reichs-
gesetzbl. I S. 356), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Weingesetzes vom 12. August
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 780), erhält folgende Fas-
sung:

                          ,,§ 28

    Erzeugnisse und Stoffe, auf die sich eine Straf-
  tat nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 3 in
  Verbindung mit § 26 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 bezieht,
  können eingezogen werden."

                      Artikel 20

                     Nitritgesetz
  § 9 des Nitritgesetzes vom 19. Juni 1934 (Reichs-
gesetzbl. I S. 513} erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 9

     Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 1
   oder § 8 bezieht, können eingezogen werden."

                      Artikel 21
           Gesetz betreffend den Verkehr
      mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen

  § 6 des Gesetzes betreffend den Verkehr mit blei-
und zinkhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887
(Reichsgesetzbl. S. 273) erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 6

     Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
   § 4 oder § 5 bezieht, können eingezogen werden."
BGBl. 1968, Seite 518 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 518
518                                 Bundesgesetzblatt,

                       Artikel 22
           Gesetz betreffend Phosphorzündwaren

  § 2 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Phosphorzünd-

waren vom 10. Mai 1903 (Reichsgesctzbl. S. 217) er-
hält folgende Fassung:
    11 (3) Gegenstände, auf die sich die Straftat be-

  zieht, können eingezogen werden."

                       Artikel 23

                  Bundes-Seuchengesetz

  Das Bundes-Seuchengesetz vom 18. Juli 1961 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1012), geändert durch das Gesetz

zur Änderung des Bundes-Seu:::::hengesetzes vom

23. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 57), wird wie

folgt geändert:

1. § 69 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

        11 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
      Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
      geahndet werden." ;

   b) Absatz 5 wird gestrichen.

2. § 71 erhält folgende Fassung:

                          71
                           11§

    Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach

  § 64 Abs. 2 oder 4 in Verbindung mit Absatz 2

  bezieht, können eingezogen werden."
3. Die §§ 72 und 73 werden aufgehoben.

                       Artikel 24

                Papageienkrankheitsgesetz

   § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Pa-
pageienkrankheit (Psittacosis) und anderer übertrag-
barer Krankheiten vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetz-
blatt I S. 532), zuletzt geändert durch das Bundes-
Seuchengesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 1012). erhält folgende Fassung:
     11 (2) Gegenstände, auf die sich die Straftat be-
   zieht, können eingezogen werden.        11

                       Artikel 25

                 Gesetz zur Bekämpfung
               der Geschlechtskrankheiten

  Das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrank-
heiten vom 23. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 700)

wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
      (3) Gegenstände, auf die sich die Straftat be-
      11

   zieht, können eingezogen werden.   11

2. § 27 erhält folgende Fassung:

                           11§ 27

     (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
  oder fahrlässig entgegen § 21 außerhalb der dort
  genannten Berufskreise wirbt.

     (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-

  sätzlich oder fahrlässig
  1. einer Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 Satz 2
      oder § 12 oder
Jahrgang 1968, Teil I

     2. einer nach § 25 erlassenen Rechtsvorschrift,
        soweit sie ausdrücklich auf diese Bußgeldvor-
        schrift verweist,

     zuwiderhandelt.

        (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1

     kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
     Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-
     satz 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deut-
     sche Mark geahndet werden.

       (4) Werbematerial, auf das sich eine Ord-

     nungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, kann
     eingezogen werden.

        (5) Das Gesundheitsamt kann nach § 36 Abs. 2

     des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht

     zur sachlich zuständigen Verwaltungsbehörde be-

     stimmt werden."
                        Artikel 26

                 Gesetz über Vorsorgemaßnahmen
                        zur Luftreinhaltung

     Das Gesetz über Vorsorgemaßnahmen zur Luft-
  reinhaltung vom 17. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I

  S. 413) wird wie folgt geändert:

  1. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

       (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
      11

     Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark

     geahndet werden."

  2. Die §§ 11 bis 13 werden aufgehoben.

                           Artikel 27

                        Schutzbaugesetz

    Das Schutzbaugesetz vom 9. September 1965 (Bun-
  desgesetzbl. I S. 1232), zuletzt geändert durch das
  Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967
  (Bundesgesetzbl. I S. 1259, 1281), wird wie folgt ge-
  ändert:
  1. § 30 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
            11

           Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark

           geahndet werden." ;
     b) Absatz 3 wird· gestrichen; der bisherige Ab-

        satz 4 wird Absatz 3;
     c) in Absatz 3 Satz 1 wird die VHweisung 11§ 73 11

        durch die Verweisung 11§ 36 Abs. 1 Nr. 1" er-

        setzt; Satz 2 wird gestrichen.

  2. § 31 wird aufgehoben.

                           Artikel 28

                  Gesetz über die Verbreitung

                  jugendgefährdender Schriften

     § 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugend-
  gefährdender Schriften in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 29. April 1961 (Bundesgesetzbl. I

  S. 497) wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4 wird gestrichen;
  b) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. ·
BGBl. 1968, Seite 519 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 519
                            Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                             519

                     Artikel 29
          Gesetz zum Schutze der Jti.gend
               in der OHentlichkeit
   Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Offent-
lichkeit vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1058)
wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 2 wird gestrichen.

2. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „Veran-
      stalter, Gewerbetreibender oder als Beauf-
      tragter im Sinne des § 13 Abs. 2" ersetzt durch
      die Worte „Veranstalter oder Gewerbetrei-
      bender";
   b) in Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „vorsätzlich"
      gestrichen;
   c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

       "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer

       Geldbuße geahndet werden."

                      Artikel 30

               Bundessozialhilfegesetz

  § 116 Abs. 4 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes

vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815), zuletzt

geändert durch das Finanzänderungsgesetz 1967 vom

21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259, 1276),
erhält folgende Fassung:
   ,.Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
   buße geahndet werden,"

                      Artikel 31
                    Vereinsgesetz
  § 21 Abs. 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593) erhält folgende Fas-
sung:
    "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
   Geldbuße bü, zu zweitausend Deutsche Mark ge-
   ahndet werden."

                      Artikel 32

                Versammlungsgesetz
  In das Versammlungsgesetz vom 24. Juli 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 684), zuletzt geändert durch
das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (Bundesge-

setzbl. I S. 593), wird nach § 29 folgende Vorschrift
eingefügt:                             ·

                         .. § 29a
     Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
   § 27 oder § 28 bezieht, können e;ngezogen wer-
   den."

                      Artikel 33
      Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes
               gegen Abwanderung

  Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes
gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (Bundes-
gesetzbl. I S. 501) wird wie folgt geändert:

1. Die Uberschrift des Dritten Abschnitts erhält fol-
   gende Fassung:
           "Straf- und Bußgeldvorschriften".
2. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
     „Kulturgut oder Archivgut, auf das sich die

     Straftat bezieht, kann eingezogen werden.";
  b) Satz 3 erhält folgende Fassun~:
     .,§ 40a des Strafgesetzbuches ist anzuwen-
     den."
                     Artikel 34

                  Ausländergesetz
  Das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 353) wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Ahndung
   einer Ordnungswidrigkeit" ersetzt durch die

   Worte „Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit

   oder der Vollstreckung einer Bußgeldentschei-
   dung".

2. § 47 wird wie folgt geändert:

  a) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:

      "(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat

     nach Absatz 1 Nr. 6 bezieht, können einge-

     zogen werden." ;

   b) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
3. § 48 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
       "(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
      Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
      geahndet werden." ;
   b) Absatz 6 wird gestrichen.

                     Artikel 35
     Gesetz über die Statistik für ßundeszwerae

   Das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke
vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314).
zuletzt geändert durch das Agrarstrukturerhebungs-

gesetz vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I
S. 682). wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird aufgehoben.

2. Der bisherige § 15a wird§ 15; in Satz 1 werden
   die Zahl „15" durch die Zahl „14" und in Satz 2

   die Worte „bis 15" durch die Worte „und 14"
   ersetzt.

                    Dritter Titel

         Änderung von Gesetzen
auf dem Gebiet der Rechtspflege, des Zivilrechts
             und des Strafrechts

                      Artikel 36

            Bundesrechtsanwaltsordnung
  Die Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565). zuletzt geändert
BGBl. 1968, Seite 520 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 520
520                                 Bundesgesetzblatt,

durch dt1s Cesetz zur Änderung der Strafprozeß-
ordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom
19. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1067), wird
wie folgt geLindcrl:

1. § 49 wird wie folgt geändert:
                         ,,§ 49
                  Pflichtverteidigung

    (1) Der Rechtsanwalt muß eine Verteidigung

  übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der
  Strafprozeßordnung oder des Gesetzes über Ord-
  nungswidrigkeiten zum Verteidiger bestellt ist."

2. § 118 wird wie folgt geändert:
  a) In der Uberschrift werden die Worte „zum
     strafgerichtlichen Verfahren" durch die Worte
     ,,zum Straf- oder Bußgeldverfahren" ersetzt;
  b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

       ,, (2) Wird der Rechtsanwalt im gerichtlichen
     Verfahren wegen einer Straftat oder einer
     Ordnungswidriglceit freigesprochen, so kann
     wegen der Tatsachen, die Gegenstand der ge-
     richtlichen Ent3cheidung waren, ein ehren-

     gerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet

     oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen,
     ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift
     oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine
     Verletzung der Pflichten des Rechtsanwalts
     enthalten." ;

  c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
      „Für die Entscheidung im ehrengerichtlichen
      Verfahren sind die tatsächlichen Feststellun-
      gen des Urteils im Strafverfahren oder Buß-
      geldverfahren bindend, auf denen die Ent-
      scheidung des Gerichts beruht."

                     Artikel 37

               Rechtsberatungsgesetz
  Artikel 1 § 8 des Rechtsberatungsgesetzes vom
13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 14 78), ge-
ändert durch das Außenwirtschaftsgesetz vom
28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), erhält fol-
gende Fassung:
                          ,,§ 8

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer

   1. fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig

      besorgt, ohne die nach diesem Artikel erfor-
      derliche Erlaubnis zu besitzen, oder
   2. gegen ein Verbot nach § 7 Satz 2 verstößt.
     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
   Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
   ahndet werden."
                      Artikel 38

                 Zivilprozeßordnung

  In § 384 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung werden die
Worte „die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zu-

ziehen würde" ersetzt durch die Worte „die Gefahr

zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden".
Jahrgang 1968, Teil I

                        Artikel 39
                   Vergleichsordnung

    § 29 Nr. 3 der Vergleichsordnung vom 26. Februar
  1935 (Reichsgesetzbl.I S. 321), zuletzt geändert durch
  das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957
  (Bundesgesetzbl. I S. 609), erhält folgende Fassung:
  „3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsstrafen und
      Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer

      Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer
      Geldzahlung verpflichten;"

                        Artikel 40
                    Konkursordnung
    Die Konkursordnung in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 612),
  zuletzt geändert durch das Gleichberechtigungsge-
  setz vom 18. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 609),
  wird wie folgt geändert:

  1. § 63 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

     „3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsstrafen und
         Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer
         Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer
                                      11

         Geldzahlung verpflichten;
  2. § 226 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

     ,,2. die gegen den Erblasser erkannten Geld-
          strafen und Ordnungsstrafen sowie solche
          Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungs-
          widrigkeit, die zu ,einer Geldzahlung ver-
          pflichten;"

  3. § 244 wird aufgehoben.
                        Artikel 41

                    Straftilgungsgesetz

    In § 8 des Gesetzes über beschränkte Auskunft
  aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafver-
  merken vom 9. April 1920 (Reichsgesetzbl. S. 507),
  zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
  Wehrstrafgesetz vom 30. März 1957 (Bundesgesetz-
  blatt I S. _306), wird folgender Absatz 3 eingefügt:
      ,, (3) Ist die Verurteilung lediglich wegen einer
     Handlung vermerkt, für die das nach der Ver-
     urteilung geltende Gesetz nicht mehr Strafe, son-
     dern nur noch Geldbuße, allein oder in Verbin-

     dung mit einer Nebenfolge, androht, so ordnet der
     Leiter der Strafregisterbehörde auf Antrag des
                                                       11
     Verurteilten an, daß der Vermerk getilgt wird.

                        Artikel 42
                   Gerichtskostengesetz
     Das Gerichtskostengesetz vom 26. Juli 1957 (Bun-
   desgesetzbl. I S. 861, 941), zuletzt geändert durch
   das Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenord-
   nung für Rechtsanwälte und anderer Gesetze vom

   30. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 577), wird wie
   folgt geändert:

    1. § 67 Abs. 4 wird gestrichen; der bisherige Ab-

       satz 5 wird Absatz 4.

    2. § 69 Abs. 2 wird gestrichen.
BGBl. 1968, Seite 521 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 521
                           Nr. 33 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                             521

3. § 83 erhült folgende Fassung:
                         ,,§ 83

             Anordnunq von Nebenfolgen
     (1) Wjrd im Slrafverfc1hren oder im selbstän-
  digen Verfahren nach den §§ 440, 441, 444 Abs. 3
  der Strafprozeßordnung
  1. die Einziehung, Einziehung des Wertersatzes,
      Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Verfall-
      crklürung oder !\bfüh nmg des Mehrerlöses
      dngeordnct oder
  2. eine Geldbuße gegen eine juristische Person
      oder eine Personenvereinigung festgesetzt,
  so werden die nach Absatz 3 zu bemessenden

  Gebühren nur für das gegen dieses Erkenntnis
  gerichtete Rechtsmittel- und Wiederaufnahme-
  verfahren erhoben. Wird im Nachverfahren
  (§ 439 der Strafprozeßordnung) der Antrag zu-

  rückgewiesen, so gilt Salz 1 entsprechend.
     (2) Betrifft das Verfi:lhren mehrere Ange-
  klagte~ und wird wegen derselben Tat eine Ne-
  benfolge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 angeordnet,
  so wird nur eine Gebühr erhoben. § 103 bleibt
  unberührt.
     (3) Bei der Bemessung der Gebühren sind der
  Wert der Gegenstände, auf die sich die Entschei-
  dung bezieht, und die Geldbuße wie eine Geld-
  strafe zu behi:lndeln. Besteht der Gegenstand
  nicht in einem Geldbetrag, so setzt das Gericht
  den Wert fest. Der Wert wird nach dem Zeit-
  punkt der Entscheidung bestimmt.
     (4) Wird der Antrag des Privatklägers nach

  § 440 der Strafprozeßordnung zurückgewiesen,
  so beträgt die Gebühr in jedem Rechtszug vier-
  zig Deutsche Mark. Sie betrügt zwanzig Deutsche
  Mark, wenn durch Beschluß entschieden wird."

4. In § 84 wird hinter der Zahl „83" eingefügt:
   ,.Abs. 4".

5. § 85 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
   „Für die Zurückweisung einer Beschwerde
  wird, wenn sie sich gegen eine Entscheidung
  der im § 73 Abs. 1, im § 80 Abs. 1 oder im § 83

  Abs. 4 Satz 2 bezeichneten Art richtet, die dort

  bestimmte Gebühr, wenn sie sich gegen eine

  Entscheidung der im § 83 Abs. 1 bezeichneten

  Art richtet, die Hälfte der Gebühren des § 70, im

  übrigen eine Gebühr von zehn Deutsche Mark
  erhoben."

6. In § 87 wird die Zahl     11   464" durch die Zahl
   ,.464 b" ersetzt.

7. § 88 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 88

    (1) Für das gerichtliche Verfahren nach dem

  Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gelten § 67
  Abs. 1, §§ 69, 70 Abs. 1, §§ 71 bis 73, 74 Abs. 2,
  § 83 Abs. 1 bis 3, §§ 85 und 87 sinngemäß.
    (2) Wird bei einem Einspruch des Betroffe-
  nen durch Beschluß entschieden (§ 72 des Ge-

    setzes über Ordnungswidrigkeiten), so werden

    die vollen Gebühren des § 70 erhoben. Das
    gleiche gilt, wenn über die Rechtsbeschwerde
    nach § 79 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über Ord-
    nungswidrigkeiten durch Beschluß entschieden
    wird.
          (3) Nimmt der Betroffene den Einspruch gegen
        den Bußgeldbescheid nach Beginn der Haupt-
        verhandlung zurück oder verwirft das Gericht
        einen solchen Einspruch in der Hauptverhand-
        lung durch Urteil, so wird für das gerichtliche
        Verfahren die Hälfte der Gebühr des § 70 er-
        hoben."

 8. Die §§ 89 und 90 werden aufgehoben.

 9. § l 00 Abs. 2 wird gestrichen.

10. In § 113 Abs. 2 wird die Verweisung §§ 430 11

    bis 432" ersetzt durch die Verweisung "§§ 440,
    441 ".

                        Artikel 43

                 Justizbeitreibungsordnung
   § 1 der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März
1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298), zuletzt geändert durch
das Sechste Gesetz zur Änderung und Uberleitung
von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 274), wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
    6. Ansprüche gegen Beschuldigte und Neben-
   11

       beteiligte auf Erstattung von Beträgen, die
       ihnen in den Fällen der §§ 465, 467, 467 a,
       470, 472 b, 473 der Strafprozeßordnung zu-
       viel gezahlt sind;"
b) in Absatz 4 werden nach dem Wort „Vermögens-

   strafe" jeweils die Worte „oder Geldbuße" ein-
   gefügt.

                         Artikel 44
        Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

  Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 907), zu-

letzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember

1967 zur Anpassung von Kostengesetzen an das

Umsatzsteuergesetz vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetz-

blatt I S. 1246), wird wie folgt geändert:
1. In § 88 Satz 1 werden die Worte „die Ersatz-
   einziehung, den Wertersatz an Stelle von Ein-
   ziehung" durch die Worte „die Einziehung des
   Wertersatzes" ersetzt.

2. In § 96 Abs. 1 wird in der Nummer 1 die Ver-
   weisung § 464 Abs. 2" durch die Verweisung
                11

    § 464 b" und in der Nummer 2 die Zahl .,464"
   11

   durch die Zahl „464 b" ersetzt.
3. In der Uberschrift des Siebenten Abschnitts wer-
   den die Worte „Verwaltungsstrafverfahren und"
   gestrichen.
4. § 104 wird aufgehoben.
BGBl. 1968, Seite 522 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 522
522                                  Bundesgesetzblatt,

5. § 105 erhJlt. folgende Fassung:
                         ,,§ 105

                   Bußgeldverfahren
    (1) Im Bußgeldverfahren vor der Verwa'ltungs-
  behörde erhält der Rechtsanwalt als Verteidiger
  eine Gebühr von 25 Deutsche Mark bis 250 Deut-
  sche Mark.

      (2) Im übrigen gelten im Bußgeldverfahren die
  Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß.

      (3) Die Gebühr nach Absatz 1 ist auf eine wei-
   tere nach § 83 oder § 84 anfallende Gebühr anzu-
   rechnen."
                      Artikel 45

                    Aktiengesetz
  Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1089) wird wie folgt geändert:

1. § 405 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

   ,, (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
  Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
  geahndet werden."

2. § 406 wird aufgehoben.
                                                      §
Jahrgang 1968, Teil I

  das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung

  und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. De-
  zember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1067), wird wie
  folgt geändert:
  1. In § 42 Abs. 1 werden nach dem Wort „Verfah-
     rensrecht" die Worte „oder nach besonderen
     Vorschriften" eingefügt.

  2. In § 75 Abs. 1 wird der Satz 2 gestrichen.

                        Artikel 48

                  Reichsbanknotengesetz
    § 3 des Gesetzes betreffend den Schutz des zur
  Anfertigung von Reichsbanknoten verwendeten Pa-
  piers gegen unbefugte Nachahmung vom 2. Januar
  1911 (Reichsgesetzbl. S. 25) erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 3

        Papier, auf das sich eine Straftat nach § 2 be-
     zieht, kann eingezogen werden.  11

                        Artikel 49

                  Schuldurkundengesetz
3 des Gesetzes über den Schutz des zur An-
                     Artikel 46                     fertigung von Schuldurkunden des Reichs und der
              Patentanwaltsordnung                  Länder verwendeten Papiers gegen unbefugte Nach-
  Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 · ahmung vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 93)
(Bundesgesetzbl. I S. 557) wird wie folgt geändert: erhält folgende Fassung:
1. § 102 wird wie folgt geändert:
  a) In der Uberschrift werden die Worte „zum
     strafgerichtlichen Verfahren" durch die Worte

     ,,zum Straf- oder Bußgeldverfahren" ersetzt;
  b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
      ,, (2) Wird der Patentanwalt im gerichtlichen
     Verfahren wegen einer Straftat oder einer

     Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann

     wegen der Tatsachen, die Gegenstand der

     gerichtlichen Entscheidung waren, ein ehren-

     gerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet

     oder fortgesetzt werden, wenn diese Tat-

     sachen, ohne den Tatbestand einer Straf-
     vorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu
     erfüllen, eine Verletzung der Pflichten des
     Patentanwalts enthalten.";

  c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
     „Für die Entscheidung im ehrengerichtlichen

     Verfahren sind die tatsächlichen Feststellun-
     gen des Urteils im Strafverfahren oder Buß-
     geldverfahren bindend, auf denen die Ent-
     scheidung des Gerichts beruht."

2. § 183 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 73" durch

     die Verweisung ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt;

  b) Satz 2 wird gestrichen.

                     Artikel 47

               Jugendgerichtsgesetz
  Das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 751), zuletzt geändert durch
                          ,,§ 3
      Papier, auf das sich eine Straftat nach § 2 be-
   zieht, kann eingezogen werden.  11

                      Artikel 50
                  Sprengstoffgesetz

   § 11 des Gesetzes gegen den v2rbrecherischen

und gemeingefährlichen Gebrauch von Spreng-

stoffen vom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzbl. S. 61), zu-

letzt geändert durch das Siebente Strafrechtsände-

rungsgesetz vom 1. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I

S. 337), erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 11

     Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 9
   bezieht, können eingezogen werden."

                      Artikel 51

              Wirtschaftsstrafgesetz 1954
  Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 vom 9. Juli 1954
(Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert durch das
Pflanzenschutzgesetz vom 10. Mai 1968 (Bundesge-

setzbl. I S. 352), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 erhalten die Nummern 4, 5 und 7 folgende

   Fassung:

   ,,4. § 30 des Milch- und Fettgesetzes in der Fas-
        sung der Bekanntmachung vom 10. Dezem-
        ber 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 811), zuletzt
       geändert durch das Siebente Gesetz zur
       Änderung des Milch- und Fettgesetzes vom
       19. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 713),
BGBl. 1968, Seite 523 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 523
                              Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                            523

   5. § 26 des Vieh- und Fleischgesetzes vom
      25. April 1951 (Bundcsgesetzbl. I S. 272), ge-
      l.indert durch das Durchführungsgesetz EWG
      Rindfleisch vom 3. November 1964 (Bundes-

      gesetzbl. I S. 829),

   7. § 98 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom

      17. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 697),

      zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur

      Anderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
      vom 8. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 345),".

2. In § 4 Abs. 2 werden hinter der Zahl „2" der Bei-

   strich und die Zahl „2 a" gestrichen.

3. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.
4. § 7 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 7
                      Einziehung
     Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1, 2,
  2 a begangen worden, so können
  1. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, und
  2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vor-
      bereitung gebraucht worden oder bestimmt
      gewesen sind,

  eingezogen werden."
5. In § 8 Abs. 5 werden in Satz 1 die Worte „oder
   der Geldbuße" und in Satz 2 die Worte „oder
   Geldbuße" gestrichen.

6. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „gelten
   die §§ 430 bis 432" durch die Worte „gelten § 440
   Abs. 1, 2 und § 441 Abs. 1 bis 3" ersetzt.

7. § 12 wird aufgehoben.

8. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ist ört-
     lich zuständig das Amtsgericht am Sitz des
     Landgerichts." ersetzt durch die Worte „ist
     örtlich zustl.indig das Amtsgericht, in dessen
     Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat.";

  b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
      ,, (2) Im Strafverfahren wegen einer Zuwider-
     handlung im Sinne der §§ 1, 2, 2 a gelten die
     §§ 49, 63 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und § 76 Abs. 1, 3
     des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über
     die Beteiligung der Verwaltungsbehörde im
     Verfahren der Staatsanwaltschaft und im ge-
     richtlichen Verfahren entsprechend."

9. § 14 wird aufgehoben.

                    Vierter Titel

           Änderung von Gesetzen
    auf dem Gebiet des Verteidigungsrechts

                     Artikel 52

                  Wehrpflichtgesetz
  § 45 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 390), zuletzt gE~ändert durch das Finanz-

änderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1259, 1279), wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer

   Geldbuße geahndet werden.";

b) in Absatz 3 wird in Satz 1 die Verweisung ,,§ 73"

   durch die Verweisung ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt;

   Satz 2 wird gestrichen.

                      Artikel 53

              Wehrdisziplinarordnung

   Die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 697), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neu-
ordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) In der Uberschrift wird das Wort „Strafver-
      fahren" durch die Worte „Straf- oder Bußgeld-
      verfahren" ersetzt;
  b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      ,, (1) Ist das Dienstvergehen eine Straftat
     oder eine Ordnungswidrigkeit und ergeht
     wegen dieser Tat ein rechtskräftiges Urteil im
     Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, so sind
     für die Verhängung einer Disziplinarstrafe die
     tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils bin-
     dend, soweit die Entscheidung des Gerichts
     darauf beruht.";

  c) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „straf-
     gerichtliches Urteil" durch die Worte „Urteil
     im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren" er-
     setzt.
2. § 62 wird wie folgt geändert:

   a) In der Uberschrift wird das Wort „Strafver-
      fahren" durch die Worte „Straf- oder Bußgeld-
      verfahren" ersetzt;

   b) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
      „Ergeht in diesen Fällen nach rechtskräftigem
      Abschluß des Disziplinarverfahrens im Straf-
      verfahren oder Bußgeldverfahren ein rechts-
      kräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen
      Feststellungen, die von denen des Urteils des
      Wehrdienstgerichts abweichen, so gelten die
      abweichenden Feststellungen des Urteils im
      Strafverfahren oder Bußgeldverfahren für die
      Wiederaufnahme des Verfahrens als neue
      Tatsachen (§ 103 Abs. 1 Buchstabe a).";
   c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

        ,, (2) Wird der Beschuldigte im gerichtlichen
      Verfahren wegen einer Straftat oder einer
      Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann
      wegen der Tatsachen, die Gegenstand der ge-
      richtlichen Entscheidung waren, ein Diszipli-
      narverfahren nur dann eingeleitet oder fort-
      gesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne
      den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer
      Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstver-
      gehen enthalten.";
BGBl. 1968, Seite 524 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 524
524                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I

   d) A bs21 l.z 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
       ,, (3) Für die Entscheidung im Disziplinar-
      verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen
      des Urteils im Strnfverfahren oder Bußgeld-
      verlclhren bindend, soweit die Entscheidung
      des Cerichts dc1rduf beruht."

3. § 105 erhä 11 folgende Fassung:

                           ,,§ 105
   Unzu l~issi~Jkei L d(:r Wiederaufnahme nach einem
         Urlcil im Strn f- oder Bußgeldverfahren

      Die Wiedernufnc1hrnc des Verfahrens ist unzu-
   Iüssig, wenn Iliich dem Disziplinarurteil
   1. ein Urteil im Strnfverfdhren oder Bußgeldver-
      fohren ergc1ngen ist, das sich auf dieselben
      Tc1tsachen gründet und sie ebenso würdigt, so-
      lange dieses Urtc!il nicht rechtskräftig aufge-
      hoben worden ist,
   2. ein Urteil im Strafv(~rfahrnn ergangen ist, durch
      das der Verurteilte seinen Dienstgrad, seine
      Rechtsstellung als Berufssoldat oder Soldat auf
      Zeit oder seinen Anspruch auf Versorgung
      verloren hat oder verloren hätte, wenn er noch
      im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt be-

      zogen hätte.''

                       Artikel 54
             Unterhaltssicherungsgesetz

  § 24 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes in
der Fassung der Bekcrnntmachung vom 31. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. J S. 661 ), zuletzt geändert durch das
Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967
(Bundes~Jesetzbl. 1 S. 1259, 1278), erhält folgende
Fassung:

   ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
  Geldbuße ~JC!dhndel werden."

                      Artikel 55
                Bundesleistungsgesetz

   Dc1s Bund(~sleistungsgesf~tz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. September 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. l 769), geänderl durch das Gesetz zum
NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzverein-
barungen vom 18. August 1961 (Bundesgesetzbl. II
S. 1183), wird wie folgt geändert:

1. § 84 wird wie folg!. geändert:
  a) In Absatz l wird die Nummer 2 gestrichen;
     die bisherigen Nummern 3 und 4 werden
     Nurnmt!rn 2 und 3;

  b) die Absi.itze 2 bis 5 e:rhc1lten folgende Fassung:

        ,,(2) Ordnungswidrig h,mdelt ferner, wer

      1. ohne Leistungspflichtiger zu sein, in Kennt-
           nis der Leistungspflicht eines anderen einen
           Gegenstand, der nicht lediglich durch Be-
           reitstellungsbescheid angefordert ist, bei-
           seite schafft, beschädigt, zerstört, unbrauch-
           bar macht oder verderben läßt;
      2. entgegen § 15 Abs. 1 die Auskunft nicht,
           unrichtig, unvollständig oder nicht frist-
           gemäß erteilt, die vorhandenen Unterlagen

         nicht, unvollständig oder nicht fristgemäß
         vorlegt oder einem Verlangen nach § 15
         Abs. 2 Satz 1 oder einer Verpflichtung nach
         § 15 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.
        (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
      Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche
      Mark geahndet werden.

         (4) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 1 in
      Verbindung mit Absatz 3 gilt in den Fällen
      einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8
      auch für den, der die tatsächliche Gewalt über
      die Sache ausübt.

        (5) Anforderungsbehörden,  die   Bundes-
      behörden sind, nehmen die Befugnisse der
      Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
      Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
      ten wahr."
2. In § 85 werden hinter der Zahl „ 1" der Beistrich
   und die Zahl „2" gestrichen.

                      Artikel 56
                 Schutzbereichgesetz

  § 27 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember

1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899), zuletzt geändert durch
das Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259, 1280), wird wie folgt
ge&ndert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort „Anord-
   nung" das Wort „vollziehbaren" eingefügt;
b) die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:
     ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer

   Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
   ahndet werden.
        (3) Bildgeräte, die zur Begehung oder Vorbe-
   reitung einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
   Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 gebraucht
   worden oder bestimmt gewesen sind, sowie Licht-
   bilder, Zeichnungen, Skizzen und andere bild-
   liche Darstellungen, auf die sich eine solche Ord-
   nungswidrigkeit bezieht, können eingezogen
   werden.

        (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
   Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
   keiten ist die Schutzbereichbehörde."

                     Artikel 57
        Gesetz über den zivilen Ersatzdienst

  § 57 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch das

Vierte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgeset-
zes vom 25. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 797), wird
wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
    ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
   Geldbuße geahndet werden." ;
b) in Absatz 3 wird in Satz 1 die Verweisung ,,§ 73"
   durch die Verweisung ,, § 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt;
   Satz 2 wird gestrichen.
BGBl. 1968, Seite 525 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 525
                                 Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                          525

                      Fünfter Titel

               Änderung von Gesetzen
          auf dem Gebiet des Finanzwesens

                        Artikel 58
                 Steuerberatungsgesetz
    § 62 des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August
  1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301), geändert durch die
  Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bun-
  desgesetzbl. I S. 1477), wird wie folgt geändert:
  a) In der Uberschrift werden die Worte „zum straf-
     gerichtlichen Verfahren" durch die Worte „zum
     Straf- oder Bußgeldverfahren" ersetzt;

  b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      ,, (2) Wird der Steuerberater oder Steuerbevoll-
     mächtigte im gerichtlichen Verfahren wegen
     einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
     freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen,
     die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung
     waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur
     dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn
     diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer
     Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu
     erfüllen, eine Verletzung der Pflichten des
     Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ent-
     halten.";

  c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
     „Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen
     Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen
     des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldver-
     fahren bindend, auf denen die Entscheidung des
     Gerichts beruht."
                       Artikel 59

             Gesetz über das Zollkontingent

        für feste Brennstoffe 1968, 1969 und 1970

    Das Gesetz über das Zollkontingent für feste

  Brennstoffe 1968, 1969 und 1970 vom 22. Dezember

  1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2597) wird wie folgt ge-

  ändert:

  1. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 73" durch

       die Verweisung ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt;

    b) Satz 2 wird gestrichen.

 2. § 10 wird aufgehoben.

                       Artikel 60

  Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren
    § 8 des Gesetzes über die Verfrachtung alkoho-
 lischer Waren vom 14. April 1926 (Reichsgesetzbl. II
 S. 230) wird wie folgt geändert:
, a) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen;
 b) es wird folgender Absatz 4 angefügt:
     ,, (4) Alkoholische Waren, auf die sich die Straf-
    tat bezieht, können eingezogen werden. § 40 a
    des Strafgesetzbuches ist anzuwenden."

                   Sechster Ti tel

     Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
             des Wirtschaftsrechts

                      Artikel 61
              Wirtschaftsprüferordnung
   § 83 der Wirtschaftsprüferordnung vom 24. Juli
 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1049), geändert durch das
 Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und
 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember
 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1067), wird wie folgt ge-
 ändert:
 a) In der Uberschrift werden die Worte „zum straf-
    gerichtlichen Verfahren" durch die Worte „zum

    Straf- oder Bußgeldverfahren" ersetzt;

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
      ,, (2) Wird der Wirtschaftsprüfer im gericht-
    lichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer
    Ordnungswidrigkeit freigesprochen, ~o kann we-
    gen der Tatsachen, die Gegenstand der gericht-
    lichen Entscheidung waren, ein berufsgericht-
    liches Verfahren nur dann eingeleitet oder fort-
    gesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den
    Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Buß-
    geldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung der
    Pflichten des Wirtschaftsprüfers enthalten." ;

c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
   „Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen
   Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen
   des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldver-
   fahren bindend, auf denen die Entscheidung des
   Gerichts beruht."

                     Artikel 62

     Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

  Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in

der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar

1966 (Bundesgesetzbl. I S. 37) wird wie folgt ge-

ändert:

 1. In § 38 Abs. 1 Nr. 1, 3, 7 bis 9 und Abs. 2 Satz 1
    wird jeweils das Wort „vorsätzlich" gestrichen.

 2. § 39 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

     ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer

    Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
    geahndet werden."
 3. Die§§ 40 bis 43 werden aufgehoben.

 4. In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „ein
    Bußgeld" durch die Worte „eine Geldbuße" er-
    setzt.
 5. In § 46 Abs. 4 Satz 2 wird die Verweisung
    ,,§§ 304 bis 310" durch die Verweisung ,,§§ 306
    bis 310 und 311 a" ersetzt.
 6. § 55 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
        ,,Die Beschlagnahme ist dem davon Betrof-
       fenen unverzüglich bekanntzumachen.";
BGBl. 1968, Seite 526 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 526
526                                    Bundesgesetzblatt,

      b) Absatz 2 Salz 2 wird gestrichen;
      c) es W(~rden folgende Absätze 3 und 4 ange-
         fügt:

          ,, (3) Der Betroffene kann gegen die Be-
         schlagnahme jederzeit die richte-rliche Ent-
         scheidung nachsuchen. Hierüber ist er zu be-
         lehren. Uber den Antrag entscheidet das

         nach Absatz 2 zuständige Gericht.

           (4) Gegen die richterliche Entscheidung ist

         die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310
         und 311 a der Strafprozeßordnung gelten ent-
         sprechend. 11

 7. Der Zweite Abschnitt des Vierten Teils erhält
      folgende Fassung:

                         „Zweiter Abschnitt

                         Bußgeldverfahren

                                § 81
        Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 38
      und 39 ist die Verwaltungsbehörde im Sinne des

      § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
      widrigkeiten die nach § 44 zuständige Kartell-

      behörde.

                               § 82
         (1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer
      Ordnungswidrigkeit nach § 38 oder § 39 ent-

      scheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk
      die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat.

        (2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der

      Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß
      des Vorsitzenden.

                               § 83

        Uber die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes
      über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der
      Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene
      Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu
      entscheiden, so verweist er die Sache an das

      Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufge-

      hoben wird, zurück.

                               § 84
        Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Buß-
      geldbescheid der Kartellbehörde (§ 85 Abs. 4
      des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) ent-
      scheidet das nach § 82 zuständige Gericht.

                               § 85

        Die bei der Vollstreckung notwendig werden-
      den gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Ge-
      setzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von

      dem nach § 82 zuständigen Gericht erlassen.    11

 8. In § 92 Satz 2 und § 93 Abs. 1 Satz 1 werden
    jeweils die Verweisungen ,,§ 82 Abs. 1, § 85
    Satz 2, § 86 Abs. 2 und § 86 a Satz 1 durch die
                                               11

    Verweisungen §§ 82, 84 und 85 ersetzt.
                         11
                                          11
Jahrgang 1968, Teil I

   9. § 95 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
      „2. in Bußgeldverfahren
          über die Rechtsbeschwerde gegen Entschei-
                                                                 11
          dungen der Oberlandesgerichte (§ 83);

  10. § 97 wird aufgehoben.

                          Artikel 63

      Gesetz über die Anzeige der Kapazitäten von

     Erdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohrleitungen

     Das Gesetz über die Anzeige der Kapazitäten von

  Erdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohrleitungen vom
  9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 473) wird wie folgt
  geändert:

  1. § 10 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
         11
        Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche
        Mark geahndet werden.      11
                                        ;

     b) es wird folgender Absatz 3 angefügt:
          (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
         11

        Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
        widrigkeiten ist das Bundesamt.     11

  2. Die §§ 11 bis 13 werden aufgehoben.

                          Artikel 64

               Wirtschaftssicherstellungsgesetz

    Das Wirtschaftssicherstellungsgesetz vom 24. Au-
  gust 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 920) wird wie folgt

  geändert:

  1. § 24 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
      ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
     Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark
                         11
     geahndet werden.
  2. Die §§ 25 bis 27 werden aufgehoben.

  3. § 29 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird die Verweisung 73 durch 11§
                                                            11

        die Verweisung § 36 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt;      11
                              11

     b) Absatz 2 wird gestrichen.

                          Artikel 65
   Gesetz über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen

     Das Gesetz über Mindestvorräte an Erdölerzeug-
  nissen vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
  S. 1217) wird wie folgt geändert:

  1. § 15 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
          11

        Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche
                                   11
        Mark geahndet werden.           ;

     b) es wird folgender Absatz 3 angefügt:

          (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
          11

        Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
BGBl. 1968, Seite 527 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 527
                              Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                          527

        widrigkeiten ist das Bundc~samt für gewerb-
        liche Wirtschaft."
2. Die §§ 16 bis l8 werden c1ufgehoben.

                      Artikel 66

            Verkehrssicherstellungsgesetz
   Das Vcrkehrssicherstellungsgesetz vom 24. August
] 965 (Bundesgesetzbl. I S. 927) wird wie folgt ge-

änderl:
1. § 31 Abs. 2 erhctlt folgende Fc1ssung:

   ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
  Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark
  geahndet werden."
2. Die §§ 32 bis 34 werden aufgehoben.

3. § 35 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,§ 73" durch
     die Verweisung ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt;
  b) Absatz 2 wird gestrichen.

                      Artikel 67

                 Handwerksordnung
  § 118 Abs. 3 der Handwerksordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965

(Bundesgesetzbl. 1966 I S. l) erhält folgende Fas-
Slmg:

   ,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
  Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark ge-
  ahndet werden."

                      Artikel 68

             Blindenwarenvertriebsgesetz

  § 11   Abs. 3 und 4 des Blindenwarenvertriebs-

gesetzes vom 9. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 311)
erhält folgende Fassung:

   ,, (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1
  kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
  Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-
  satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 2 mit einer Geld-
  buße bis zu zweitausend Deutsche Mark ge-

  ahndet werden.
    (4) Waren, die entgegen der Vorschrift des
  Absatzes 1 Nr. 1 vertrieben werden, können ein-
  gezogen werden."

                      Artikel 69

    Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen,
             Edelsteinen und Perlen

  § 3 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkiehr mit
Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen in der Fassung
vom 29. Juni 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 321), geändert
durch düs Vierte Bundesgesetz zur Änderung der

Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 (Bundes-
gesetzbl. I S. 61), erhält folgende Fassung:

   ,, (3) Gegenstände, auf die sich die Straftat be-
  zieht, können eingezogen werden."

                     Artikel 70
  Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen
  § 16 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit
unedlen Metallen vom 23. Juli 1926 (Reichsgesetz-
blatt I S. 415), zuletzt geändert durch das Vierte
Bundesgesetz zur Änderung der Gewerbeordnung
vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61), erhält
folgende Fassung:
    (3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat
    II

  nach Absatz 1 Nr. 4 oder Absatz 2 in Verbindung

  mit Absatz 1 Nr. 4 bezieht, können eingezogen
  werden."

                     Artikel 71
              Maß- und Gewichtsgesetz

   Das Maß- und Gewichtsgesetz vom 13. Dezember
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1499), zuletzt geändert
durch die Verordnung zur Vereinfachung des Eich-
wesens vom 22. September 1944 (Reichsgesetzbl. I
S. 227), wird wie folgt geändert:
1. In § 60 und § 61 werden jeweils der Absatz 2
   gestrichen; der bisherige Absatz 3 des § 61 wird
  Absatz 2.

2. Nach § 61 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                        11§ 61 a

    Ist eine Straftat nach § 60 oder § 61 begangen
  worden, so können Gegenstände, auf die sich die
  Straftat bezieht, eingezogen werden."

                     Artikel 72

 Gesetz betreffend die elektrischen Maßeinheiten
  § 12 des Gesetzes betreffend die elektrischen Maß-

einheiten vom 1. Juni 1898 (Reichsgesetzbl. S. 905)

wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1;
b) der bisherige Satz 2 wird Absatz 2 und erhält fol-
   gende Fassung:

      (2) Meßgeräte, auf die sich die Straftat be-
     11

   zieht, können eingezogen werden."

                     Artikel 73
          Gesetz über die Temperaturskale
               und die Wärmeeinheit
  § 7 des Gesetzes über die Temperaturskale und

die Wärmeeinheit vom 7. August 1924 (Reichs-
gesetzbl. I S. 679) wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1;
b) der bisherige Satz 2 wird Absatz 2 und erhält

   folgende Fassung:

     ,, (2) Meßgeräte, auf die sich die Straftat be-
   zieht, können eingezogen werden.";

c) der bisherige Satz 3 wird gestrichen.
BGBl. 1968, Seite 528 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 528
528                                  Bundesgesetztlatt,

                      Artikel 74
      Gesetz über den Feingehalt der Gold- und
                    Silberwaren

  § 9 Abs. 3 des Gesetzes über den Feingehalt der
Gold- und Silberwaren vom 16. Juli 1884 (Reichs-
gesetzbl. S. 120) erhält folgende Fassung:
   ,, (3) Gegenstände, auf die sich c..ie Straftat be-
  zieht, können cin~iezogcn werden."

                     Artikel 75

               Außenwirtschaftsgesetz

   Das Außenwirtschc1ftsgesetz vom 28. April 1961
(Bundesgesctzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch das
Durchlührun~Jsgesetz EWG Getreide, Reis, Schweine-

fleisch, Eier und Geflügelfleisch vom 30. Juni 1967
(Bundcsgesetzbl. I S. 617), wird wie folgt geändert:

1. § 33 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 wird das Wort „vorsätzlich" ge-
     strichen;

  b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

       ,, (5) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1,
      2 oder 4 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis
      zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ord-
      nungswidrigkeit nach Absatz 4 Nr. 2 bis 4 mit
      einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
      Mark geahndet werden."
2. Die §§ 35 bis 38 werden aufgehoben.

3. § 39 erhält folgende Fassung:
                          ,,§   39

                      Einziehung
     (1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 oder
  eine Straftat nJ.ch § 34 begangen worden, so kön-
  nen
  1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig-
       keit oder die Strafüit bezieht, und
  2. Gcgensttinde, die zu ihrer Begehung oder Vor-
       bereitung gebraucht worden oder bestimmt
       gewesen sind,
  eingezogen werden.

    (2) § 40 a des Strnfgesetzbuches und § 19 des
  Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzu-
  wenden."
4. Die §§ 40 und 41 werden aufgehoben.

5. § 42 wird wie folgt geändert:

   a) In Absc1tz 1 werden die Worte ,,§§ 33 bis 37"
      durch die Worte ,,§§ 33 und 34" ersetzt und in
      der Klammer die Verweisung wie folgt gefaßt
      ,,§ l 61 Satz 1 der Strafprozeßordnung";

   b) in Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte „in
      Absatz 1 Satz 1" durch die Worte „in Ab-
      satz 1" und in Satz 2 die Zahl „28" durch die
      Zahl „53 ". ersetzt;

  c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

       ,, (4) In diesen Fällen können die Hauptzoll-
      ämter und Zollfohndungsstellen sowie deren
Jahrgang 1968, Teil I

        Beamte im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen,
        Durchsuchungen und Untersuchungen nach den
        für Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft gelten-
        den Vorschriften der Strafprozeßordnung vor-
        nehmen; unter den Voraussetzungen des
        § 101 a Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung
        können auch die Hauptzolltimter die Not-
        veräußerung anordnen."

  6. § 43 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ist ört-
        lich zuständig das Amtsgericht am Sitz des

        Landgerichts" ersetzt durch die Worte „ist ört-
        lich zuständig das Amtsgericht, in dessen Be-
        zirk das Landgericht seinen Sitz hat";

     b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

          ,, (2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63
        Abs. 2, 3 Satz 1 und § 76 Abs. 1, 3 des Geset-
        zes über Ordnungswidrigkeiten über die Be-
        teiligung der Verwaltungsbehörde im Verfah-
        ren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen
        Verfahren entsprechend.";

     c) Absatz 3 und Absatz 4 Satz 3 werden ge-
        strichen;
     d) die bisherigen Sätze 1 und 2 des Absatzes 4
        werden Absatz 3; es werden in Satz 1 die Ver-
        weisung ,,§ 73" durch die Verweisung ,,§ 36
        Abs. 1 Nr. 1" ersetzt sowie in Satz 2 nach dem
        Wort „Rechtsverordnung" die Worte ,, , die
        nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
        darf," eingefügt;
     e) in Absatz 4 wird der bisherige Satz 4 Satz 1;
        in Halbsatz 1 werden die Worte „das Unter-
        werfungsverfahren durchführen" durch die
        Worte „einen Bußgeldbescheid erlassen" und
        in Halbsatz 2 das Wort „Unterwerfungsver-
        fahren" durch das Wort „Bußgeldbescheid"
        ersetzt;
     f) dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
        „Das Hauptzollamt kann bei den in Satz 1
        Halbsatz 1 bezeichneten Ordnungswidrigkei-
        ten auch die Verwarnung nach § 56 des Ge-
        setzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen;
        § 57 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
        widrigkeiten gilt entsprechend."

  7. In § 44 Abs. 3 wird das Wort „strafrechtliche"
     durch das Wort „strafgerichtliche" ersetzt.

                          Artikel 76
        Gesetz zur Förderung der Rationalisierung
                   im Steinkohlenbergbau

    Das Gesetz zur Förderung der Rationalisierung im
  Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (Bundes-

  gesetzbl. I S. 549), zuletzt geändert durch das Zweite
  Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung
  der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau vom
  10. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 55), wird wie
  folgt geändert:

  1. § 25 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

      ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
     Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark
     geahndet werden."
BGBl. 1968, Seite 529 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 529
                              Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                             529

2. Die §§ 26 und 27 werden aufgehoben.

                      Artikel 77
  Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes
           in der Elektrizitätswirtschaft
  Das Gesetz zur Sicherung des Steinkohlen-
einsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. Sep-
tember 1966 (Bundcsgesetzbl. I S. 545) wird wie folgt
geändert:
l. In § 7 werden die Absätze 2 und 3 durch fol-
  gende Absätze ersetzt:

   ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
  Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu hundert-
  tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit
  nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis
  zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet wer-
  den.
    {3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
  Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
  keiten ist das Bundesamt für gewerbliche Wirt-
  schaft."

2. Die§§ 8 bis 10 werden aufgehoben.

                      Artikel 78
                     Atomgesetz
  Das Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 (Bundes-
gesetzbl. I S. 814), zuletzt geändert durch das Sie-
bente Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juni 1964
{Bundesgesetzbl. I S. 337), wird wie folgt geändert:
1. § 46 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
      ,, (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
     oder 2 kann mit einer Geldbuße bis zu
     hunderttausend Deutsche Mark geahndet wer-
     den.";

  b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.

2. § 49 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 49
                       Einziehung
     Ist eine Straftat nach den §§ 40 bis 42, 45 Abs. 1
   bis 3, § 47 oder § 48 begangen worden, so können
   1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
      oder zu ihrer Begehung gebraucht worden
      oder bestimmt gewesen sind, und
   2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
      den §§ 42, 45 Abs. 1 bis 3, § 47 oder § 48 be-
      zieht,
   eingezogen werden. Ist eine vorsätzliche Ord-
   nungswidrigkeit nach § 46 Abs. 1 oder 2 begangen
   worden, so gilt Satz 1 Nr. 2 entsprechend."

3. § 50 wird aufgehoben.

                      Artikel 79
              Wasserhaushaltsgesetz

  Das Wasserhaushaltsgesetz vom 27. Juli 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 1110), zuletzt. geändert durch

das Dritte Gesetz zur Änderung des Wasserhaus-
haltsgesetzes vom 15. August 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 909), wird wie folgt geändert:
1. § 41 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
      ,, {2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
     Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
     geahndet werden." ;
  b) Absatz 3 wird gestrichen.

2. § 42 wird aufgehoben.

                     Artikel 80

            Wassersicherstell ungsgesetz
  Das Wassersicherstellungsgesetz vom 24. August
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1225) wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
   Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark

   geahndet werden."
2. Die §§ 30 bis 32 werden aufgehoben.

                     Artikel 81
              Gesetz über Detergentien
          in Wasch- und Reinigungsmitteln
  Das Gesetz über Detergentien in Wasch- und Rei-
nigungsmitteln vom 5. September 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1653) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
      ,, {2) Die Ordnungswidrigk.3it kann mit einer
     Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
     geahndet werden." ;

  b) es wird folgender Absatz 3 angefügt:

      ,, {3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
     widrigkeit bezieht, können eingezogen wer-
     den."

2. Die §§ 6 bis 9 werden aufgehoben.

                      Artikel 82
            Gesetz über das Kreditwesen
   Das Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch
das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom
6. September 1965 {Bundesgesetzbl. I S. 1185), wird
wie folgt geändert:
1. § 56 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 6 und 7 wird jeweils das Wort
      ,,vorsätzlich" gestrichen;

   b) Absatz 2 erhältJolgende Fassung:
       ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
      Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche
      Mark geahndet werden."

2. Die §§ 57 und 58 werden aufgehoben.
BGBl. 1968, Seite 530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 530
530                                    Bundesgesetzblatt,

3. § 59 erhJl1 f ol~Jcncfo Ft1ssung:
                            ,,§ 59
            C()ldbu f)<)n gc)~Jen Kreditinstitute
       § 2(i ch~s Ceset.zes üh<~r Ordnungswidrigkeiten
   ~Jilt. für Kreditinslitul.e in der Rechtsform einer

   juristischen Person oder Personenhandelsgesell-
   schaft i:luch dunn, wenn ein Geschäftsleiter, der
   nicht nc1ch Ceselz, ScüzLmg oder Gesellschaftsver-

   trag :1.u r Vertretung def:> Kreditinstituts berufen
   ist, eine Slrcilt.,11 odPr Ordnungswidrigkeit be-
   gc1n~Jen hc1I.."

4. § 60 wird wie lol~Jl gc~:ndert:
   a) Jn der Uberschrill. werden die Worte „und
      Verjährung" gestrichen;

   b) in Absatz J St1lz 1 wird die Verweisung,,§ 73"
      durch die Verweisunq ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 1" er-
      setzt;

   c) A bsalz 1 S,itz 2 und Absatz 2 werden ge-
      strichen.

                        Artikel 83
                Hypothekenbankgesetz

  Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Februar 1963 (Bundes-
gesetzbl. I S. 81), geändert durch das Einführungs-
gesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965

(Bundesgesetzbl. I S. 1185), wird wie folgt geändert:

1. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige~ Si::llz 1 wird Absatz 1;
  b) der bisherige Sc1tz 2 wird Absatz 2 und erhält
     folgende Fassung:

      ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
     Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche
     Mark geahndet wc~rden."

2. § 39 erhält folqende Fassung:
                            ,,§ 39

    § 26 des Ceselzes (iber Ordnungswidrigkeiten
  über Geldbuße gegen juristische Personen und
  Personenvereinigungen ist auch dann anzuwen-
  den, wenn ein Geschäftsleiter einer Hypotheken-
  bank, der nicht nach Gesetz, Satzung oder
  Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Hypo-
  thekenbank berufen ist, eine Straftat oder Ord-
  nungswidrigkeit begangen hat."

3. § 39 a wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung

        11§ 73" durch die Verweisung 11 § 36 Abs. 1
        Nr. 1 " ersetzt;
   b) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werder~ ge-
      strichen.

                       Artikel 84
                   Schiffsbankgesetz
   D.:is Schiffsbankgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 8. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I
S. 301) wird wie folgt geändert:
Jahrgang 1968, Teil I

  1. § 39 wird wie folgt geändert:
     a) D8r bisherige Satz 1 wird Absatz 1;
     b) der bisherige Satz 2 wird Absatz 2 und er-
        hält folgende Fassung:
          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
            11

        Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche
        Mark geahndet werden."

  2. § 40 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 40
       § 26 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
     über Geldbuße gegen juristische Personen und
     Personenvereinigungen ist auch dann anzuwen-
     den, wenn ein Geschäftsleiter einer Schiffspfand-
     briefbank, der nicht nach Gesetz, Satzung oder
     Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Schiffs-
     pfandbriefbank berufen ist, eine Straftat oder
     Ordnungswidrigkeit begangen hat."

  3. § 41 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung
        ,,§ 73" durch die Verweisung ,,§ 36 Abs. 1
        Nr. 1 " ersetzt;
     b) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden ge-
        strichen.

                     Artikel 85
            Ernährungssicherstellungsgesetz

    Das Ernährungssicherstellungsgesetz vom 24. Au-

  gust 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 938) wird wie folgt
  geändert:
  1. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
      ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
     Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark
     geahndet werden."

  2. Die §§ 24 bis 26 werden aufgehoben.

  3. § 28 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,§ 73"
         durch die Verweisung § 36 Abs. 1 Nr. 1" er-
                                11

         setzt;

     b) Absatz 2 wird gestrichen.

                        Artikel 86
                  Flurbereinigungsgesetz
     § 154 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes vom
  14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 591), zuletzt ge-
  ändert durch das Gesetz über den Fristablauf am
  Sonnabend vom 10. August 1965 (Bundesgesetzbl. I

  S. 753), erhält folgende Fassung:
      11
        (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
     widrigkeit bezieht, können eingezogen werden."

                        Artikel 87
                   Düngemittelgesetz
    § 7 des Düngemittelgesetzes vom 14. August 1962
  (Bundesgesetzbl. I S. 558) wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
       (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
       11

     Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
     ahndet werden.
BGBl. 1968, Seite 531 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 531
                              Nr. 33 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                             531

     (3) Düngemittel, mtf die sich eine Ordnungs-
   widrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 4 in Verbin-
   dung mit § 3 Abs. 3 bezieht, können eingezogen
   werden.";
b) Absatz 4 wird gestrichen.

                     Artikel 88
Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens
   § 24 des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung
des Hopfens vom 9. Dezember 1929 (Reichsgesetz-

blatt I S. 213), geändert durch das Gesetz zur Ände-
rung des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung
des Hopfens vom 12. August 1954 (Bundesgesetzbl. I
S. 256), erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 24

    Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
  § 21 oder § 22 Abs. 1 oder 2 bezieht, können ein-
  gezogen werden."

                     Artikel 89
                Pflanzenschutzgesetz
  Das Pflanzenschutzgesetz vom 10. Mai 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 352) wird wie folgt geändert:

1. § 25 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
       11

      Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
      geahndet werden." ;

  b) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 werden ge-
     strichen.

2. § 26 wird aufgehoben.

                     Artikel 90

                   Reblausgesetz

  § 12 des Reblausgesetzes vom 6. Juli 1904 (Reichs-

gesetzbl. S. 261), zuletzt geändert durch das Gesetz

zur Änderung des Gesetzes betreffend die Be-
kämpfung der Reblaus vom 13. November 1935
(Reichsgesetzbl. I S. 1338), erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 12

     Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
   § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 1 be-

  zieht, können eingezogen werden."

                     Artikel 91
                 Viehseuchengesetz

  § 77 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909

(Reichsgesetzbl. S. 519), zuletzt geändert durch das

Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom

26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627), erhält fol-

gende Fassung:
                           11§ 77
     Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 74 Abs. 1 Nr. 1, § 75 in Verbindung mit § 6 oder
§ 7 Abs. 1, 2 bezieht, können eingezogen werden.     11

                     Artikel 92
       Gesetz zur Bekämpfung der Dasselfliege
  Das Gesetz zur Bekämpfung der Dasselfliege vom
28. April 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 507) wird wie
folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
        11 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
       Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
       geahndet werden.  11
                              ;

   b) Absatz 3 wird gestrichen.
2. ·§ 10 wird aufgehoben.

                       Artikel 93
                 Fleischbeschaugesetz

   § 28 des Fleischbeschaugesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichs-
gesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das Ge-
setz zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG-
Richtlinie Frisches Fleisch und des Fleischbeschau-
gesetzes vom 18. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 305),
erhält folgende Fassung:
                           11§ 28
      Das Fleisch und die Tiere, auf die sich eine
    Straftat nach § 26 oder § 27 bezieht, können ein-
   gezogen werden."

                       Artikel 94

        Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie
                    Frisches Fleisch

  Das Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches
Fleisch vom 28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 547),
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Durch-
führungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch

und des Fleischbeschaugesetzes vom 18. April 1968
(Bundesgeset2.bl. I S. 305), wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    11 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer

   Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-
                   11
   ahndet werden.

2. Die §§ 19 und 20 werden aufgehoben.

                        Artikel 95

                     Tierschutzgesetz
  § 10 des Tierschutzgesetzes vom 24. November

1933 (Reichsgesetzbl. I S. 987), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
Tierschutzgesetzes vom 18. August 1961 (Bundesge-
setzbl. I S. 1360), erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 10

     Ist eine in § 9 mit Strafe bedrohte Handlung

   begangen worden, so kann das Tier eingezogen

   werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur
                                  11
   Zeit der Entscheidung gehört.

                    Artikel 96
                  Getreidegesetz
  § 21 des Getreidegesetzes in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 24. November 1951 (Bundesge-
BGBl. 1968, Seite 532 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 532
532                                Bundesgesetzblatt,

sctzbl. J S. 900), zulelzt geändert durch das Sechste
Gesetz zur Anderung des Getreidegesetzes vom

2. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1168), wird wie
folgt geänd er!:

D) Jn Absatz l wPrden die Eingangsworte „Wer

   vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt durch die

   Worte „Eine Zuwiderhandlung im Sinne des

   Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vor-

   sätzlich oder fahrlässig" und die Schlußworte

   ,, , begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des

   Zweiten Abschnittes des Ersten Buches (§§ 6

   bis 21) des Wirtschaftsstrafgesetzes" gestrichen;

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    ,, (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36

   Abs. l Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
   keiten ist die vom Bundesminister durch Rechts-
   verordnung bestimmte Stelle, soweit dieses Ge-
   setz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird."

                     Artikel 97

                   Mühlengesetz
   Das Mühlengesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1057), geändert durch das Fünfte Gesetz zur Än-
derung des Mühlengesetzes vom 23. Dezember 1966
(Bundesgesetzbl. I S. 685), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Halbsatz 1 wird die Verweisung ,,§ 73"
     durch die Verweisung ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 1" und
     der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt;
  b) Halbsatz 2 wird gestrichen.
2. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
      ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
     Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
     geahndet werden.";

  b) Absatz 3 wird gestrichen.

                     Artikel 98
                     Brotgesetz

   § 6 Abs. 4 des Brotgesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 9. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I

S. 335), zuletzt geändert durch die Verordnung vom

10. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1394), erhält

folgende Fassung:
   ,, (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat
  nach Absatz 2 bezieht, können eingezogen wer-
  den."

                     Artikel 99

                 Futtermittelgesetz

  Dem § 12 des Futtermittelgesetzes vom 22. De-
zember 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 525), wird folgen-
der Absatz 2 angefügt:
   ,, (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat
  nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezieht, können einge-
  zogen werden."
Jahrgang 1968, Teil I

                        Artikel 100

          Durchführungsgesetz EWG Getreide

    Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung
  Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirt-

  schaftsgemeinschaft vom 26. Juli 1962 (Bundesge-

  setzbl. I S. 455), zuletzt geändert durch das Fünfte

  Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchfüh-

  rung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates

  der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom

  29. Juni 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 397), wird wie

  folgt geändert:

  1. § 13 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 3 wird das Wort „vorsätzlich" ge-

        strichen;

     b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
         ,, (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
        oder Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße
        bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die
        Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit

        einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
        Mark geahndet werden."

  2. Die §§ 14 bis 17 werden aufgehoben.

  3. § 18 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 18
       Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrig-

     keit nach § 13 bezieht, können eingezogen wer-
     den."

                        Artikel 101
            Durchführungsgesetz EWG Reis
    Das Durchführungsgesetz EWG Reis vom 13. Au-
  gust 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 633), geändert durch
  die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965
  (Bundesgesetzbl. I S. 1477), wird wie folgt geändert:

  1. § 9 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 3 wird das Wort "vorsätzlich" ge-
        strichen;

     b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
         ,, (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
        oder Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße

        bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ord-

        nungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit einer

        Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark

        geahndet werden."

  2. Die §§ 10 bis 13 werden aufgehoben.
  3. Die §§ 14 und 15 erhalten folgende Fassung:

                            ,,§ 14

       Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrig-
     keit nach § 9 bezieht, können eingezogen wer-
     den.

                             § 15
       Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außenwirt-
     schaftsgesetzes gelten entsprechend."
BGBl. 1968, Seite 533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 533
                             Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                            533

                     Artikel 102
     Durchführungsgesetz EWG Getreide, Reis,
      Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch
  Das Durchführungsgesetz EWG Getreide, Reis,
Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch vom
30. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 617) wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 13 werden folgende Absätze angefügt:

   ,, (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-

  widrigkeit bezieht, können eingezogen werden.

      (4) Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außen-
  wirtschaftsgesetzes gelten entsprechend."
2. Die §§ 14 bis 19 werden aufgehoben.

                     Artikel 103
                Milch- und Fettgesetz
  § 30 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (Bun-
desgesetzbl. I S. 811), zuletzt geändert durch das
Siebente Gesetz zur Änderung des Milch- und Fett-
gesetzes vom 19. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 713),
wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte „Wer
   vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt durch die
   Worte „Eine Zuwiderhandlung im Sinne des
   Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vor-
   sätzlich oder fahrlässig" und die Schlußworte
   ,, , begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des
   Zweiten Abschnittes des Ersten Buches (§§ 6
   bis 21) des Wirtschaftsstrafgesetzes" gestrichen;

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
    ,, (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
   Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
   keiten ist die vom Bundesminister durch Rechts-
   verordnung bestimmte Stelle, soweit dieses Ge-
   setz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird."

                     Artikel 104

                     Milchgesetz
  § 48 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichs-
gesetzbl. I S. 421), zuletzt geändert durch das Bun-
des-Seuchengesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1012), erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 48
    Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
  den §§ 44 bis 46 bezieht, können eingezogen
  werden."

                     Artikel 105

                  Margarinegesetz
  § 19 des Margarinegesetzes vom 15. Juni 1897
(Reichsgesetzbl. S. 475), zuletzt geändert durch das
Lebensmittelgesetz vom 5. Juli 1927 (Reichsgesetz-
blatt I S. 134), erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 19

    Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach

  § 14 oder § 18 bezieht, können eingezogen wer-
  den."

                     Artikel 106
                  Bekanntmachung
           über ietthaltige Zubereitungen
   § 3 Abs. 2 der Bekanntmachung über fetthaltige
Zubereitungen vom 26. Juni 1916 (Reichsgesetzbl.
S. 589), zuletzt geändert durch die Verordnung über
den Fettgehalt der Margarine vom 10. Dezember

1965 (Bundesanzeiger Nr. 235), erhält folgende Fas-
sung:

     ,, (2) Gegenstände, auf die sich die Straftat be-

   zieht, können eingezogen werden."

                     Artikel 107
     Gesetz über die Unterbringung von Rüböl
        aus inländischem Raps und Rübsen
  Das Gesetz über die Unterbringung von Rüböl aus
inländischem Raps und Rübsen vom 12. August 1966
(Bundesgesetzbl. I S. 497), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
   Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
   geahndet werden."

2. Die § § 7 bis 9 werden aufgehoben.

3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 73 Abs. 1
     Satz 1" durch die Verweisung ,,§ 36 Ats.1
     Nr. 1" ersetzt;
  b) Satz 2 wird gestrichen;

  c) der bisherige Satz 3 wird Satz 2; die Worte
     ,, rmd 2" werden gestrichen.

                     Artikel 108
          Durchführungsgesetz EWG Milch
               und Milcherzeugnisse

   Das Durchführungsgesetz EWG Milch und Milch-
erzeugnisse vom 28. Oktober 1964 (Bundesgesetzbl. I

S. 821), zuletzt geändert durch das Durchführungs-
gesetz EWG Getreide, Reis, Schweinefleisch, Eier
und Geflügelfleisch vom 30. Juni 1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 617), wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 wird das Wort „vorsätzlich" ge-
      strichen;
  b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
      ,, (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
     oder Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße
     bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die

     Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit
     einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
     Mark geahndet werden.";
   c) es werden folgende Absätze angefügt:
       ,, (5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
      widrigkeit bezieht, können eingezogen wer-
      den. ,
        (6) Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außen-

      wirtschaftsgesetzes gelten entsprechend."

2. Die §§ 13 bis 18 werden aufgehoben.
BGBl. 1968, Seite 534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 534
534                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I

                      Artikel 109
          Durchführungsgesetz EWG Fette

   0ds Durchführungsgesetz EWG Fette vom 12. Juni
l 967 (Bundesgesetzbl. I S. 593) wird wie folgt ge-
Jndert:

1. § 8 wird wie folgt geiindert:

  a) Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

      „3. nach Absatz 2 kann mit einer Geldbuße
          bis zu fünftausend Deutsche Mark";
  b) es werden folgende AbsJtze angefügt:

      ,, (4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
     widrigkeit bezieht, können eingezogen wer-
     den.
        (5) Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außen-
      wirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.".

2. Die §§ 9 bis 14 werden aufgehoben.

                     Artikel 110
               Vieh- und Fleischgesetz

   § 26 des Vieh- und Fleischgesetzes vom 25. April

1951 (Bundcsgesetzbl. I S. 272), geändert durch das
Durchführungs~Jesetz EWG Rindfleisch vom 3. No-
vember 1964 (Bundcsgesetzbl. I S. 829), wird wie
folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte „Wer
     vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt durch die
     Worte „Eine Zuwiderhandlung im Sinne des

     Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vor-
     sUtzlich oder fahrlässig" und die Schlußworte
     ,, , begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne
     des Zweiten Abschnittes des Ersten Buches
     (§ § 6 bis 21) des Wi rlschaftsstraf gesetzes" ge-

     strichen;
  b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
      ,,(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
     Abs. l Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
     widrigkeiten ist die vom Bundesminister durch
     Rc~chtsverordnung bestimmte Stelle, soweit
     dieses Gesetz nicht von Landesbehörden aus-
     geführt wird."

                     Artikel 111
            Durchführungsgesetz EWG
      Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch
  Das Gesetz zur Durchführung der Verordnungen
Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22
(Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft vom 26. Juli 1962 (Bundesge-
setzbl. I S. 465), zuletzt geändert durch die Finanz-
gerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1477), wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 wird das Wort „vorsätzlich" ge-
     strichen;
  b} Absatz 4 erhält folgende Fassung:
      ,, (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
     oder Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße
     bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ord-

      nungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit einer
      Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
      geahndet werden."

2. Die §§ 10 bis 13 werden aufgehoben.

3. Die §§ 14 und 15 erhalten folgende Fassung:

                         ,,§ 14

    Gegenstände, auf die sich eine Ordnungs-
  widrigkeit nach § 9 bezieht, können eingezogen
  werden.

                          § 15

    Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außenwirt-
  schaftsgesetzes gelten entsprechend."

                     Artikel 112
       Durchführungsgesetz EWG Rindfleisch

   Das Durchführungsgesetz EWG Rindfleisch vom
3. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 829), ge-
ändert durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Ok-
tober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), wird wie folgt

geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 wird das Wort „vorsätzlich" ge-

     strichen;
  b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      ,, (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
     oder Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße

     bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die
     Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit
     einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche

     Mark geahndet werden." ;
  c) es werden folgende Absätze angefügt:
      ,, (5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
     widrigkeit bezieht, können eingezogen wer-
     den.
         (6) Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außen-
     wirtschaftsgesetzes gelten entsprechend."

2. Die §§ 12 bis 17 werden aufgehoben.

                     Artikel 113
                     Zuckergesetz
  § 17 des Zuckergesetzes vom 5. Januar 1951 (B un-
desgesc tz bl. I S. 47), zuletzt geändert durch das
Zweite Gesetz zur Änderung des Zuckergesetzes
vom 9. August 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 255), wird
wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte „Wer
   vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt durch die
   Worte „Eine Zuwiderhandlung im Sinne des
   Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vor-
   sätzlich oder fahrlässig" und die Schlußworte
   ,, , begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des
   Zweiten Abschnittes des Ersten Buches (§§ 6
   bis 21) des Wirtschaftsstrafgesetzes" gestrichen;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
    ,, (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
   Abs. 1 Nr. 1 des Gesetze-s über Ordnungswidrig-
BGBl. 1968, Seite 535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 535
                                  Nr. 33   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                            535

   kPitC:!n ist cfü\ vorn Bundesminister durch Rechts-
   V<!rorclnung bestimmte Stelle, soweit dieses Ge-
   setz n ich! von Lrndesbehörden ausgeführt wird."

                          Artikel 114

      Erstes Durchführungsgesetz EWG Zucker
  Dc1s Erste Durchführungsgesetz EWG Zucker vom
30. Juni 1967 (Bundc~sgesetzhl. I S. 610)
                                       wird wie
folgt geündert:
l. Dem § 11 werden folgende J\bsül.ze ,mgefügt:
   ,,(3) GegenständE1, irnf die sich die Ordnungs-
  widrigkeit bezieht, können eingezogen werden.

     (4) Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außen-
  w irtschaftsgesel.zes gelten entsprechend."

2. Die §§ 12 bis 17 werden aufgehoben.

                          Artikel 115
               Weinwirtschaftsgesetz
  § 17 des Weinw irlschaftsgesetzes vom 29. August

1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1622), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft
vom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1337),
wird wie folgt ge~indert:
a) Absatz 3 erhctlt folgende Fassung:

    ,, (3) Die Ordnunqsw idrigkeit nach Absatz 1
   kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
   Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-
   satz 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deut-
   sche Mark geahndet werden.";
b) Absatz 4 wird gestrichen.

                         · Artikel 116

                          Fischgesetz
  § 13 des Fischgesetzes vom 3l. August 1955 (Bun-
desgesetzbl. I S. 567) wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte „Eine
   Ordnungswidrigkeit begeht, wer" ersetzt durch
   die Worte „Ordnungswidrig handelt, wer vor-
   sätzlich oder fahrlässig";

b) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
   ,,3. einer Vorschrift einer nach § 8 oder § 9 er-
        lassenen Rechtsverordnung oder einer auf
        Grund einer solchen Verordnung ergangenen

        vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, so-

        weit die Rechtsverordnung für einen be-
        stimmten Tatbestand auf diese Vorschrift

        verweist,
                11
                     ;

c) in Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „binnen" durch
   das vVort „mindestens" ersetzt;
d) Absatz 3 wird gestrich(~n;
e) der bisherige Absatz 4 wjrd Absc1tz 3 und er-
   hält folgende Fassung:
    ., (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
   Abs. l Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-

   keiten ist die vom Bundesminister durch Rechts-
   verordnung bestimmte Stelle, soweit dieses Ge-

   setz nicht von Lmdesbehörden ausgeführt wird."

                          Artikel 117
                 Handelsklassengesetz

  § 7 des Handelsklassengesetzes vom 17. Dezember
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 970), geändert durch das

Gesetz zur Anderung des Gesetzes über gesetzliche
Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft
und Fischerei vom 8. Juni 1955 (Bundesgesdzbl. I

S. 266), wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Wer vorsätzlich"
   durch die Worte „Ordnungswidrig handelt, wer"
   ersetzt und die Satzteile „kann mit einer Geld-
   buße belegt werden; ihr Höchstbetrag ist 20 000
   Deutsche Mark" gestrichen;

b) die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Vor-
   schriften ersetzt:
    ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
   Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
   ahndet werden.
       (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-

   widrigkeit bezieht, können eingezogen werden."

                          Artikel 118

     Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut
  Das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut
vom 25. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1388)
wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
  „Der Einfuhr steht das sonstige Verbringen in
  den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich."

2. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nr. 3 werden vor dem Wort
     .,feilhält" die Worte „sonst in den Geltungs-
                                             11
     bereich dieses Gesetzes verbringt, eingefügt;
  b) in Absatz 1 Nr. 9 werden vor dem Wort „Ver-
                                        II
     bot" das Wort „vollziehbaren eingefügt und
     die Worte „nachdem das Verbot unanfechtbar
     geworden ist," gestrichen;
  c) es werden folgende Absätze angefügt:

       ,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
      Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
      geahndet werden.
        (4) Saat- oder Pflanzgut, auf das sich eine

      Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4

      oder 6 bezieht, kann eingezogen werden."

3. Die §§ 16 und 17 werden aufgehoben.

                          Artikel 119
           Gesetz gegen Waldverwüstung
  § 4 des Gesetzes gegen Waldverwüstung vom
18. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 37) erhält fol-
gende Fassung:

                               ,,§ 4

     Das verbotswidrig geschlagene Holz kann ein-
                     11
   gezogen werden.
BGBl. 1968, Seite 536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 536
536                                 Bundesgesetzblatt,

                     Artikel 120
Verordnung zur Förderung der Nutzholzgewinnung
  § 30 Abs. 2 der Verordnung zur Förderung der

Nutzholzgewinnung vom 30. Juli 1937 (Reichsgesetz-
blatt I S. 876) erhält folgende Fassung:

   ,, (2) Das vorschriftswidrig aufgearbeitete, ver-
  äußerte od()f verwendete Holz kann eingezogen
  werden."

                     Artikel 121
                  Bundesjagdgesetz
   Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 30. März 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 304) wird wie folgt geändert:

1. Die Uberschrift des X. Abschnitts erhält folgende
   Fassung:
           ,,Strn f- und Buß~Jeldvorschriften".

2. § 39 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird das Wort „vorsätzlich" ge-
     strichen;
  b) Absatz 3 crhült folgende Fassung:
      ,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
     Geldbuße qcahndet werden."

3. § 40 erhfüt folgende Fassung:
                          ,,§ 40
                       Einziehung

    (1) Ist eine Straftüt nach § 38 oder eine Ord-
  nungswidrigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2
  Nr. 2, 3 oder 5 begangen worden, so können

   1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder
      Ordnungswidrigkeit bezieht, und

  2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vor-

     bereitung gebraucht worden oder bestimmt
     gewesen sind,
  eingezogen werden.
    (2) § 40 a des Strafgesetzbuches und § 19 des
  Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzu-
  wenden."

                     Artikel 122
Ausführungsgesetz zur internationalen Konvention
           über die Nordseefischerei
   § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. April 1884 zur

Ausführung der internationalen Konvention vom
6. Mai 1882 betreffend die polizeiliche Regelung der
Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küsten-
gewässer (Reichsgesetzbl. 1884 S. 48) erhält folgende

Fassung:

    ,,(2) Werkzeuge und Geri.itc, die entgegen Ar-
  tikel 23 Abs. 1 oder 2 der Konvention gebraucht
  oder mitgeführt werden, können eingezogen wer-

  den. § 40 ü des Strafgesetzbuches ist anzuwen-
  den."
Jahrgang 1968, Teil I

                          Artikel 123
          Gesetz zur Änderung und Ausführung

                   des Beitrittsgesetzes
       zur Internationalen Uberfischungskonferenz
     Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1959 zur
  Änderung und Ausführung des Gesetzes über den
  Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Kon-
  vention vom 5. April 1946 der Internationalen Dber-

  fischungskonferenz (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 1511)
  wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
      ,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
     len des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und des Absatzes 2
     Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
     Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1
     Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu zw'eitausend
     Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 2
     Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deut-
     sche Mark geahndet werden." ;
  b) in Absatz 4 wird in Satz 1 hinter den Worten
     „Absatz 1 Nr. 1" das Wort „und" durch das
     Wort „oder" ersetzt; der Satz 2 erhält folgende
     Fassung:
     ,,§ 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
     ist anzuwenden.";
  c) Absatz 5 wird gestrichen.

                          Artikel 124
            Gesetz zu dem Ubereinkommen
   über den Schutz des Lachsbestandes in der Ostsee

    Das Gesetz vom 13. August 1965 zu dem Uberein-
  kommen vom 20. Dezember 1962 über den Schutz
  des Lachsbestandes in der Ostsee (Bundesgesetz-
  blatt 1965 II S. 1113) wird wie folgt geändert:

  1. Artikel A Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
     ,, § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

     anzuwenden."

  2. Artikel 5 wird aufgehoben.

                        Siebenter Titel

      Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
      des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung
           und der Kriegsopferversorgung

                          Artikel 125
              Gesetz über den Ladenschluß

    Das Gesetz über den Ladenschluß vom 28. No-
  vember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875), zuletzt ge-
  ändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des
  Gesetzes über den Ladenschluß vom 14. November

  1960 (Bundesgesetzbl. I S. 845), wird wie folgt ge-

  ändert:
  1. In § 22 Abs. 3 werden der Beistrich .hinter dem
     Wort „Verkaufsstellen" und die Worte „ihre Be-

     auftragten (§ 26)" gestrichen.

  2. § 26 wird aufgehoben.
BGBl. 1968, Seite 537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 537
                            Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                            537

                     Artikel 126
             Jugendarbeitsschutzgesetz

  Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9. August
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert
durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Jugend-
arbeitsschutzgesetzes vom 29. Juli 1966 (Bundes-
gesetzbl. I S. 455), wird wie folgt geändert:
1. § 67 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nr. 7 wird vor dem Wort „An-

      ordnung" das Wort „vollziehba.ren" eingefügt;

  b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
       ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
      Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
      geahndet werden."

2. § 68 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nr. 8 und 9 wird jeweils vor dem
     Wort „Anordnung" das Wort „vollziehbaren"
     eingefügt;
  b) in Absatz 2 Nr. 2 wird vor dem Wort „Ver-
     bot" das Wort „vollziehbaren" eingefügt;
  c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      ,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
     Geldbuße geahndet werden."

3. § 69 wird aufgehoben.

4. In § 71 Abs. 1 wird die Zahl „69" durch die Zahl
   ,, 68" ersetzt.

                    Artikel 127

                Mutterschutzgesetz
   Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vorn 18. April 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 315) wird wie folgt geändert:
1. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
   ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1
  bis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend

  Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-

  satz 1 Nr. 6 bis 8 mit eim~r Geldbuße bis zu tau-

  send Deutsche Mark geahndet werden."

2. Die §§ 22 und 23 werden aufgehoben.

                    Artikel 128
      Gesetz über gesundheitsschädliche oder
          feuergefährliche Arbeitsstoffe

  Dem § 6 des Gesetzes über gesundheitsschädliche

oder feuergefährliche Arbeitsstoffe vom 25. März
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 581) wird folgender Ab-

satz 4 angefügt:

   ,, (4) Arbeitsstoffe, auf die sich eine Straftat
  nach Absatz 2 bezieht, können eingezogen wer-
  den."

                    Artikel 129
        Gesetz über Arbeitsvermittlung und
             Arbeitslosenversicherung
  Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversichen'mg in der Fassung der Bekannt-

rnachung vorn 3. April 1957 (Bundesgesetzbl.I S. 321),
zuletzt geändert durch das Achte Änderungsgesetz
zum AVAVG vom 28. Dezember 1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1365), wird wie folgt geändert:

1. In § 202 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „der
   §§ 14 bis 15" ersetzt durch die Worte „des § 14".
2. § 219 wird aufgehoben.

3. § 220 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird gestrichen;

   b) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und er-
      hält folgende Fassung:
       ,, (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36
      Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
      widrigkeiten sind die Hauptstelle der Bundes-
      anstalt, die Landesarbeitsämter und die

      Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäfts-
      bereich.";

   c) der bisherige Absatz 3 wird .\bsatz 2.
4. § 221 wird aufgehoben.

                             Artikel 130

               Schwerbeschädigtengesetz.
  § 39 des Schwerbeschädigtengesetzes in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 14. August 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1233), geändert durch das Selbst-
schutzgesetz vom 9. September 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1240), wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte „oder, wenn die-
   ser eine juristische Person ist, als der zur ge-
   setzlichen Vertretung Berufene" gestrichen;
b) Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen; die bis-
   herigen Buchstaben c bis e werden Buchstaben b
   bis d;
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1

   Buchstabe a kann mit einer Geldbuße bis zu tau-

   send Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit

   nach Absatz 1 Buchstaben b bis d mit einer Geld-
   buße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-
                    11
   ahndet werden.        ;

d) die Absätze 3 und 4 werden gestrichen; die bis-
   herigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 3 bis 5;

e) in Absatz 3 Satz 1 werden die Verweisung
         11
   ,, § 73 ersetzt durch die Verweisung ,, § 36 Abs. 1
   Nr. 1" und die Worte „vorn 25. März 1952 (Bun-
   desgesetzbl. I S. 177) gestrichen;
                                11

f) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

                             Artikel 131

              Reichsversicherungsordnung
  § 1432 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung er-
hält folgende Fassung:
   ,, (3) Beitragsmarken, auf die sich die Straftat be-
  zieht, werden eingezogen.          11
BGBl. 1968, Seite 538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 538
538                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I

                      Artikel 132
           Angcslel1tenversicherungsgesetz

   § 1.')4 J\ bs. 3 des A nqc:s telltcnvcrsicherungsgeset-
zes in dc,r f;,ssung der Bck~mntmachung vom 28. Mai
1924 (RPichsgesctzbl. T S. 563), zuletzt geändert durch
dtis Fin,mzJnderunrJsgc,;(,l.z 1967 vom 21. Dezember
1967 (ßundcs~Jc,sdzhl. 1 S. 1259, 1264), erhält fol-
gende Fc1ssung:
    ,,(3) BeitrngsmMken, i:lUl die sich die Straftat

   b(:zicht, werden eingczoqcn."

                      Artikel 133
               Bundeskindergeldgesetz
  Das Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964
(Bundesgesetzbl. J S. 265), zuletzt geändert durch das
Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967
(Bundesgesetzbl. 1 S. 1259, 1277), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 29 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 wird gestrichen;

  b) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und er-
     hält folgende Fassung:
       ,,(4) Verwultungsbehörden im Sinne des § 36
      Abs. 1. Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
      widrigkeiten sind die Arbeitsämter."
2. § 30 wird aufgehoben.

                     Achter Titel

          Änderung von Gesetzen

auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens

         sowie des Verkehrswesens

                      Artikel 134
           Gesetz über Fernmeldeanlagen

  § 20 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1928
(Reichsgesetzbl. I S. 8) erhält folgende ,Fassung:
                           ,,§ 20

    Fernmeldeanlagen, üuf die sich eine Straftat
  nach § 15 bezieht, können eingezogen werden."

                      Artikel 135
 Gesetz über den Betrieb von Hochirequenzgeräten
   § 8 des Gesetzes über den Betrieb von Hoch-
frequenzgeräten vom 9. August 1949 (Gesetzblatt
der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
S. 235) erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 8

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
  oder fahrlässig Hochlrnquenzgeräte, die nach § 1
  Abs. 1 genehmigungspflichtig sind und für die

  keine „Allgemeine Genehmigung" (§ 3) erteilt
  worden ist, ohne Genehmigung in Betrieb nimmt
  oder unter Verletzung einer Auflage (§ 2 Abs. 2)
  betreibt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
  Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
  ahndet werden.

    (3) Hochfrequenzgeräte, auf die sich die Ord-
  nungswidrigkeit bezieht, können eingezogen wer-
  den.
    (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
  Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-

  keiten ist die Oberpostdirektion.
    (5) Die Geldbußen werden zur Postkasse ver-
  einnahmt."

                     Artikel 136
              Bundesfernstraßengesetz

  Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1741), geändert durch das Eisenbahn-
kreuzungsgesetz vom 14. August 1963 (Bundes-
gesetzbl. I S. 681), wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 2 Satz 2 werden die Zahl „73" durch
  die Zahl „ 36" ersetzt und die Worte "vom
  25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177)" ge-
  strichen.
2. § 23 Abs. 3 wird gestrichen.

                     Artikel 137
            Personenbeförderungsgesetz
  § 61 desPersonenbeförderungsgesetzes vom21.März

1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsge-

setzes vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 906),

wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 und 5 werden jeweils vor dem
   Wort „schriftlichen" das Wort „vollziehbaren"
   eingefügt;

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
    ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
   Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
   ahndet werden." ;

c) in Absatz 3 werden in Halbsatz 1 die Verwei-
   sung ,,§ 73" durch die Verweisung ,,§ 36 Abs. 1
   Nr. 1" und der Strichpunkt durch einen Punkt er-
   setzt; der Halbsatz 2 wird gestrichen.

                     Artikel 138

              Gü terkraftverkehrsgesetz
  Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 17. Oktober
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 697), zuletzt geändert

durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Güter-
kraftverkehrsgesetzes vom 8. Juni 1964 (Bundesge-
setzbl. I S. 345), wird wie folgt geändert:

1. § 54 Abs. 4 wird gestrichen.

2. In der Uberschrift des Fünften Abschnitts wird
   das Wort „Bußvorschriften" durch das Wort
   ,,Bußgeldvorschriften" ersetzt.
BGBl. 1968, Seite 539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 539
                             Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn,.den 30. Mai 1968                             539

3. In § 98 erhdlten die Ein9angsworte folgende
   Fassung:

  ,,Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschafts-
  strafgesetzes 1954 begeht, wer vorsätzlich oder
  fahrlässig".

4. § 99 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „wer"
      die Worte „ vorsätzlich oder fohrlässig" ein-
      gefügt;
   b) in Absatz 1 Nr. 3 wird vor dem Wort „An-
      ordnungen" dils Wort „vollziehbaren" einge-
      fügt;
  c) in Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden hinter
      dem Wort „unrichtige" der Beistrich und das
      Wort „ungenaue" gestrichen;
  d) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
      ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
     Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
     geahndet werden."

5. § 99 a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c und Nr. 2

     Buchstabe a werden jeweils hinter der Buch-
     stabenbezeichnung die Worte „vorsätzlich
     oder fahrlässig" eingefügt;
  b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
      ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
     Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
     geahndet werden."

6. § 99 b wird aufgehoben.

7. § 100 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

                         ,,§ 100

     (1) Bei der Durchführung der Uberwachungs-
  aufgaben nach § 54 haben die Bundesanstalt und
  ihre Beauftragten Zuwiderhandlungen gegen die
  gesetzlichen Vorschriften zu erforschen und zu
  verfolgen. Die Beauftragten der Bundesanstalt
  haben insoweit die Rechte und Pflichten der Be-
  amten des Polizeidienstes nach den Vorschriften
  der Strafprozeßordnung und nach dem Gesetz
  über Ordnungswidrigkeiten. § 163 der Straf-
  prozeßordnung und § 53 des Gesetzes über Ord-
  nungswidrigkeiten bleiben unberührt.

    (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 kön-
  nen auch die Bundesanstalt und ihre Beauftrag-
  ten die Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über
  Ordnungswidrigkeiten erteilen. § 57 Abs. 1 des
  Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt ent-
  sprechend."

8. Nach § 102 wird folgender § 102 a eingefügt:

                      ,,§ 102 a
    Wird ein Verstoß in einem Unternehmen be-
  gangen, das im Inland weder seinen Sitz noch
  eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat

  auch der Betroffene im Inland keinen Wohnsitz,
  so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
  Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
  keiten die Bundesanstalt."

                       Artikel 139

             Pflichtversicherungsgesetz
  Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 213) wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
      ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
     Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche
     Mark geahndet werden.";
  b) Absatz 3 wird gestrichen.

                       Artikel 140
        Ausländer-Pflichtversicherungsgesetz
  Das Gesetz über die Haftpflichtversicherung für
ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan-
hänger vom 24. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 667),
zuletzt geän.dert durch das Pflichtversicherungsge-
setz vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213),
wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Die Uberschrift       erhält    folgende   Fassung:
     ,,Straftaten";
  b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-
     satz 3 wird Absatz 2;
  c) in Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte „in
     den Fällen des Absatzes 1" und der Satz 2
      gestrichen.

2. Nach § 9 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                           ,,§ 9a

                    Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
  oder fahrlässig
   1. als Führer eines Fahrzeugs entgegen § 1 Abs. 2
      die erforderliche Versicherungsbescheinigung
      nicht mit sich führt oder auf Verlangen nicht
      aushändigt oder als Halter des Fahrzeugs
      einen solchen Verstoß duldet, oder

  2. als Führer oder Halter eines Fahrzeugs einer
     Vorschrift einer nach § 7 Buchstabe a erlasse-
     nen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
     die Rechtsverordnung für einen bestimmten
     Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
     weist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
  Geldbuße geahndet werden.
    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36

  Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
  keiten ist die Straßenverkehrsbehörde."

                       Artikel 141

            Allgemeines Eisenbahngesetz

  In das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 29. März
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225), geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahn-
BGBl. 1968, Seite 540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 540
540                                  Bundesgesetzblatt,

gesetzes vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 1161), wird nach § 8 folgende Vorschrift einge-
fügt:
                         .. § 8a
                  Ordnungswidrigkeiten
      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

   oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund
   des § 3 Abs. 1 Buchstabe c erlassenen Rechtsver-
    ordnung oder einer auf Grund einer solchen
    Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zu-
   widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für

   einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
    vorschrift verweist.
     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
   Geldbuße geahndet werden.

      (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
   Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
   keiten ist bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich
   der Deutschen Bundesbahn die vom Bundesmi-
   nister für Verkehr durch Rechtsverordnung be-
   stimmte Behörde der Deutschen Bundesbahn."

                       Artikel 142
            Bundeswasserstraßengesetz
  Das Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968
(Bundesgesetzbl. II S. 173) wird wie folgt geändert:

1. § 50 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
          "(2), Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
         Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
         geahndet werden.";

   b) es wird folgender Absatz 3 angefügt:
          .. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
         Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
         widrigkeiten ist die Wasser- und Schiffahrts-
         direktion."
2. Die §§ 51 bis 55 werden aufgehoben.

                       Artikel 143

Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr

   Das Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffs-
verkehr vom 1. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 1453). zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-
derung des Gesetzes über den gewerblichen Binnen-
schiffsverkehr vom 1. August 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1163), wird wie folgt geändert:
1. Die Uberschrift des Siebenten Abschnitts erhält
   folgende Fassung:
              .,Straf- und Bußgeldvorschriften".

2. § 37 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Nr. 3 werden hinter der Zahl „3."
         die Worte „vorsätzlich oder fahrlässig" ein-
         gefügt;

   b) Absatz 2 erhält folgende Fasi;ung:

       "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
      Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
      geahndet werden."
Jahrgang 1968, Teil I

  3. § 37 a wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c und in
        Nr. 2 Buchstabe a werden jeweils hinter der
        Buchstabenbezeichnung die Worte „vorsätz-
        lich oder fahrlässig" eingefügt;

     b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

         .. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
        Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
        geahndet werden."

  4. Die §§ 37 b und 38 werden aufgehoben.

  5. § 39 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

         .,(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
        Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
        widrigkeiten ist die Wasser- und Schiffahrts-
        direktion. Der Bundesminister für Verkehr
        kann abweichend von § 37 des Gesetzes über
        Ordnungswidrigkeiten durch Rechtsverord-
        nung eine Wasser- und Schiffahrtsdirektion
        als für den Bereich mehrerer Wasser- und
        Schiffahrtsdirektionen zuständig erklären.";
     b) in Absatz 2 werden die Worte „oder teilt sie
        eine Zuwiderhandlung der Staatsanwaltschaft
        zur zuständigen Verfolgung mit" ersetzt durch
        die Worte „oder gibt sie die Sache an die
        Staatsanwaltschaft ab (§ 41 des Gesetzes über
        Ordnungswidrigkeiten)".

                         Artikel 144

          Gesetz über die Aufgaben des Bundes
            auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
    Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf
  dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bun-
  desgesetzbl. II S. 833) wird wie folgt geändert:
   1. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
       .. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
      Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend
      Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-
      satz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu

      zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."

   2. Die §§ 14 bis 16 werden aufgehoben.

                         Artikel 145
             Gesetz über die Küstenschiffahrt
    § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Küstenschiffahrt
  vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 738) wird
  wie folgt geändert:
   u) In Satz 1 wird die Verweisung .. § 73" durch die
      Verweisung .. § 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt;
   b) Satz l wird gestrichen.

                          Artikel 146

                        Seemannsgesetz

     Das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundes-
   gesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert dt..rch das Bun-
BGBl. 1968, Seite 541 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 541
                             Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                           541

desurlaubsgesetz vom 8. Januar 1963 (Bundesgesetz-
blatt I S. 2), wird wie folgt geändert:

1. In § 124 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 wird jeweils das
  Wort "vorsätzlich" gestrichen.

2. § 128 erhält folgende Fassung:
                         .. § 128

         Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

    Die Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 124 bis
  127 können mit einer Geldbuße geahndet wer-
  den."

3. § 131 erhält folgende Fassung:
                         .. § 131

         Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
            des Stellvertreters des Kapitäns

     Die Strafdrohungen der §§ 118 bis 121 und des

   § 123a und die Bußgelddrohungen der §§ 125
  urid 126 gelten auch für den Stellvertreter des
  Kapitäns (§ 2 Abs. 3)."

4. Nach § 131 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                        .,§ 131 a

             Geltung für Taten außerhalb
         des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

    In den Fällen der §§ 124 bis 128 kann die Tat

  auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im

  Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird."

5. § 132 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Verweisung
       "§ 73" ersetzt durch die Verweisung ,. § 36
      Abs. 1 Nr. 1" sowie in Nummer 1 dzr Satz-
      teil " , auch soweit in § 131 auf diese Vor-
      schriften verwiesen wird," gestrichen;

  b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen;
   c) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
      .,Die §§ 38 und 39 des Gesetzes über Ord-
      nungswidrigkeiten bleiben unberührt."

6. § 133 erhält folgende Fassung:

                         .. § 133
        Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

     (1) Die Frist für den Einspruch gegen den Buß-
   geldbescheid gilt als gewahrt, wenn der Betrof-
   fene den Einspruch innerhalb der Frist bei dem
   Kapitän schriftlich oder zur Niederschrift einlegt.

     (2) Der Kapitän hat den Zeitpunkt der Ein-
   legung unverzüglich in das Schiffstagebuch ein-
   zutragen und dem Betroffenen auf Verlangen

   darüber eine Bescheinigung auszustellen. Die
   Niederschrift oder der schriftliche Einspruch ist
   unverzüglich der Behörde, die den Bußgeldbe-
   scheid erlassen hat, zu übersenden.

    (3) Legt der Kapitän selbst den Einspruch ein,
  so obliegen seinem Stellvertreter (§ 2 Abs. 3)
  die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2."

                     Artikel 147
           Gesetz über das Seelotswesen
  Das Gesetz über das Seelotswesen vom 13. Ok-
tober 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1035) wird wie

folgt geändert:
1. Die Uberschrift des Vierten Abschnitts erhält
   folgende Fassung:

          .,Straf- und Bußgeldbestimmungen".
2. § 56 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

      „2. als Seelotse vorsätzlich oder fahrlässig
          entgegen der Vorschrift des § 28 Abs. 1
          seine Lotstätigkeit vorzeitig beendet;";

  b) Absatz 1 Nr. 3 wird gestrichen;

  c) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

      „4. als Seelotse andere als die nach § 6 Abs. 1
          Nr. 2 Buchstabe b festgesetzten Lotsgelder
          oder andere als die nach § 53 genehmigten
          oder festgesetzten Entgelte fordert, sich

          versprechen läßt oder annimmt;u;

  d) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
      .,5. als Seelotse oder Führer eines Wasser-

           fahrzeugs einer Vorschrift einer nach § 6

           Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder nach § 58

           Nr. 2 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung
           oder einer auf Grund einer solchen Rechts-

           verordnung ergangenen vollziehbaren Ver-
           fügung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
           verordnung auf diese Bußgeldvorschrift
           verweist." ;

   e) in Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung'
      .,§ 73" durch die Verweisung .,§ 36 Abs. 1
      Nr. 1" ersetzt;
   f) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen .

                     Artikel 148
  Beitrittsgesetz zu dem Obereinkommen über ein

      einheitliches System der Schiffsvermessung
  Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 1957 über
den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem
Ubereinkommen über ein einheitliches System der
Schiffsvermessung (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 1469),
geänrlert durch das Gesetz über die Aufgaben des
Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai
1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833), wird wie folgt ge-
ändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
   Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark
   geahndet werden." ;

b) die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
BGBl. 1968, Seite 542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 542
542                                Bundesgesetzblatt,

                     Artikel 149

                 Luftverkehrsgesetz

  Dcts Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1729) wird wie folgt geändert:

1. § 58 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden
     Absatz 2 ersetzt:
       ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
      Nr. 1, 3, 4, 9 bis 13 kann mit einer Geldbuße
      bis zu fünftausend Deutsche Mark, die Ord-
      nungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 5 bis 8
      mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-
      sche Mark geahndet werden.";

  b) Absatz 4 wird gestrichen.

2. § 61 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
    ,,(3) Bildgeräte, die zur Begehung oder Vorbe-
  reitung der Ordnungswidrigkeit gebraucht wor-
  den oder bestimmt gewesen sind, sowie Licht-
  bilcler, Zeichnungen und Abbildungen, auf die
  sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können ein-
  gezogen werden."
3. Nach § 62 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                         ,,§ 63
     Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
  Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
  ist, soweit dieses Gesetz nicht von Landesbehör-
  den ausgeführt wird,
   1. die Bundesanstalt für Flugsicherung im Be-
      reich der ihr übertragenen Aufgaben,
  2. das Luftfahrt-Bundesamt im Bereich der Auf-
     gaben, die ihm übertragen sind oder für die
     der Bundesminister für Verkehr zuständig
     ist.
        II

                   Neunter Titel

       Außerkrafttreten von Vorschriften

                     Artikel 150

  (1) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177), zuletzt ge-
ändert durch das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957
(Bundesgesetzbl. II S. 713), tritt außer Kraft.

  (2) Es treten ferner außer Kraft:

 1. §§ 1, 12 des Süßstoffgesetzes vom 1. Februar
    1939 (Reichsgesetzbl. I S. 111), zuletzt geändert
    durch das Steueränderungsgesetz 1965 vom
    14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 377);
 2. § 11 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm
    vom     9. September 1965  (Bundesgesetzbl. I
    S. 1214);
 3. § 156 Abs. 3 des Bundesbüugesetzes vom 23. Juni
    1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341), geändert durch
    das Personenbeförderungsgesetz vom 21. März
    1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241);
Jahrgang 1968, Teil I

   4. § 43 Abs. 2 des Gesetzes über das Auswande-
      rungswesen vom 9. Juni 1897 (ReichsgesetzbL

      S. 463), geändert durch die Verordnung gegen
      Mißstände· im Auswanderungswesen vom 14. Fe-
      bruar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 107);

   5. § 26 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 des Wohnungsbin-
      dungsgesetzes 1965 vom 24. August 1965 (Bun-
      desgesetzbl. I S. 945, 954);
   6. § 6 Abs. 3, 4 und § 7 des Gesetzes über die
      staatliche Genehmigung der Ausgabe von In-
      haber- und Orderschuldverschreibungen vorn
      26. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 147);
   7. § 83 des Gesetzes betreff end die Gesellschaften
      mit beschränkter Haftung in der Fassung der
      Bekanntmachung vorn 20. Mai 1898 (Reichsge-
      setzbl. S. 369, 846), zuletzt geändert durch das

      Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vorn 6. Sep-
      tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185);
   8. § 39 des Gesetzes über die Verwahrung und
      Anschaffung von Wertpapieren vorn 4. Februar
      1937 (Reichsgesetzbl. I S. 171);
   9. § 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes betreffend die
      Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklaven-
      handels vorn 28. Juli 1895 (Reichsgesetzbl.

      s. 425);
  10. Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung und Ver-
      längerung des Wirtschaftsstrafgesetzes vom
      25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 188);
  11. §§ 18 bis 20 des Gesetzes zur Abwicklung und
      Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Film-
      vermögens vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I
      s. 276);
  12. § 6 Abs. 3 der Verordnung über Auskunftspflicht
      vorn 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723);
   13. § 9 des Gesetzes über eine Untersuchung der
       Konzentration in der Wirtschaft vom 31. De-

       zember 1960 (Bundesgesetzbl. 1961 I S. 9);
  14. § 151 der Gewerbeordnung in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (Reichsge-
      setzbl. S. 871), zuletzt geändert durch das Gesetz
      zur Änderung der Gewerbeordnung vom 24. Au-

      gust 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 933);
   15. § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufsaus-
       übung im Einzelhandel vorn 5. August 1957 (Bun-
       desgesetzbl. I S. 1121);

   16. § 8 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der
       Rechte am Festlandsockel vom 24. Juli 1964
       (Bundesgesetzbl. I S. 497);

   17. § 37 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Deut-
       sche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (Bundesge-
       setzbl. I S. 745), zuletzt geändert durch das Ge-
       setz zur Änderung des Gesetzes über die Deut-
       sche Bundesbank vorn 23. November 1967 (Bun-
       desgesetzbl. I S. 1157);
   18. § 144 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der
       privaten    Versicherungsunternehmungen und
       Bausparkassen vorn 6. Juni 1931 (Reichsgesetz-
       blatt I S. 315, 750), zuletzt geändert durch das
       Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. Sep-
       tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185);
BGBl. 1968, Seite 543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 543
                             Nr. 33 --- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                           543

19. § 25 Abs. 4 der Arbeitszeitordnung vom 30. April
    1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447), zuletzt geändert
    durch düs Gesetz über den Ladenschluß vom
    28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875);
20. § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Arbeitszeit
    in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni
    l 936 (Reichsgesetzbl. I S. 52 l), zuletzt geändert
    durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9. Au-
    gust l 960 (Bundesgesetzbl. 1 S. 665);

21. § 24 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes vom
    30. April 1938 (Rcichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt
    geändert durch das Jugendarbeitsschutzgesetz
    vom 9. August 1960 (Bundcsgesetzbl. I S. 665);

22. § 71 Abs. 2 der Straßenbahn-Bau- und Betriebs-
    ordnung vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
    s. 1513);
23. § 46 Abs. 2 der Rheinfährenordnung vom 23. Sep-
    tember 1963 (Bundesgesetzbl. II S. 1223), ge-
    ändert durch die Erste Verordnung zur Ände-
    rung der Rheinfährenordnung vom 3. Juni 1964
    (Bundesgesetzbl. II S. 657);
24. § 18 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr
    und den Betrieb der Fähren auf Bundeswasser-
    straßen vom 8. Mi:i.rz 1967 (Bundesgesetzbl. II
    s. 1141);
25. § 41 Abs. 2 der Kleinfahrgastschiffverordnung vom
    21. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2393);
26. § 87 Abs. 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsord-
    nung vom 18. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 769),
    zuletzt geändert durch die Siebente Verordnung
    zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungs-
    ordnung vom 2. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. II
    s. 1445);

27. § 20 Abs. 2 der Donaufährenverordnung vom
    4. Oktober 1965 (Verkehrsblatt S. 580);

28. § 33 Abs. 2 der Verordnung über die Unter-
    suchung der Donauschiffe vom 23. August 1958
    (Verkehrsblatt S. 579), zuletzt geändert durch
    die Zweite Verordnung zur Änderung der Ver-
    ordnung über die Untersuchung der Donau-
    schiffe vom 4. Mai 1965 (Verkehrsblatt S. 360);

29. § 108 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-
    nung vom 19. Juni 1964 (Bundesgesetzbl.I S. 370).

                  Dritter Abschnitt
           Anpassung des Landesrechts

                     Artikel 151
                 Bußgelddrohung
  Vorschriften des Landesrechts sind nicht mehr
anzuwenden, soweit sie bei Ordnungswidrigkeiten
einen höheren Mindestbetrag der Geldbuße als fünf
Deutsche Mark androhen.

                     Artikel 152
                     Einziehung
  (1) Vorschriften des Landesrechts sind nicht mehr
anzuwenden, soweit sie die Einziehung von Gegen-

ständen über die in § 40 Abs. 2 des Strafgesetz-
buches in der Fassung des Artikels 1 oder in § 18
Abs. 2 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten bezeichneten Voraussetzungen hinaus vor-
schreiben oder zulassen. Soweit Vorschriften des
Landesrechts die Einziehung auch für den Fall vor-
schreiben oder zulassen, daß die Gegenstände nicht
dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen,
sind § 40 a des Strafgesetzbuches in der Fassung
des Artikels 1 und § 19 des neuen Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

  (2) Vorschriften des Landesrechts über den Grund-
satz der Verhältnismäßigkeit bei der Einziehung,
die Einziehung des Wertersatzes, die Wirkung der
Einziehung, die selbständige Anordnung der Ein-
ziehung und die Entschädigung sowie über das Ver-
fuhren bei der Einziehung von Gegenständen sind
nicht mehr anzuwenden.

                    Artikel 153
           Handeln für einen anderen,
         Verletzung der Aufsichtspflicht,
       Geldbuße gegen juristische Personen
           und Personenvereinigungen
  (1) Vorschriften des Landesrechts sind nicht mehr
anzuwenden, soweit sie
1. bestimmen, daß Straf- oder Bußgeldvorschriften
   auch für Personen gelten, die als Vertreter
   (namentlich als vertretungsberechtigte Organe
   einer juristischen Person oder al3 Mitglieder sol-
   cher Organe, als vertretungsberechtigte Gesell-
   schafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
   gesetzliche Vertreter) oder als Beauftragte eines
   anderen handeln,

2. für die Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrie-
   ben oder Unternehmen eine Geldbuße androhen,
   wenn jemand in dem Betrieb oder Unternehmen
   eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Hand-
   lung begeht,

3. gegen juristische Personen und Personenvereini-
   gungen die Festsetzung einer Geldbuße oder die
   Verurteilung zu einer Geldstrafe oder zur Mit-
   haftung für eine Geldstrafe und die Kosten des
   Strafverfahrens zulassen.
Die Strafvorschriften der Landespressegesetze über
die Verletzung der Aufsichtspflicht bleiben unbe-
rührt.
  (2) Nach Absatz 1 sind namentlich nicht mehr an-
zuwenden

    Baden-Württemberg
 1. § 121 des Wassergesetzes für Baden-Württem-
    berg vom 25. Februar 1960 lGesetzblatt für
    Baden-Württemberg S. 17);
 2. § 10 Abs. 3, 4 des Immissionsschutzgesetzes vom
    4. Februar 1964 (Gesetzblatt für Baden-Württem-
    berg S. 55);
 3. § 112 Abs. 4, 5 der Landesbauordnung für Baden-
    Württemberg vom 6. April 1964 (Gesetzblatt für
    Baden-Württemberg S. 151);
BGBl. 1968, Seite 544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 544
544                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I

      Bayern
 4. Artikel 95 Abs. 3 des Bayerischen Wasserge-
    setzes vom 26. Juli 1962 (Bayerisches Gesetz- und
    Verordnungsblrrtt S. 143, ber. 1963 S. 120), zu-

    letzt geündert: durch das Gesetz vom 25. Oktober
    19G6 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
    s. 323);

5. Artikel 105 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung
   vom 1. August 1962 (Bayerisches Gesetz- und
   Verordnungsblatt S. 179, ber. S. 250);

 6. Artikel 10 Abs. 3, 4 des Bayerischen Summlungs-
    gesetzes vom l l. Juli 1963 (Bayerisches Gesetz-
    und Verordnungsblatl S. 147);

 7. Artikel 27 Abs. l, 2 Nr. 1, Artikel 28 des Forst-
    gesetzes vom 9. Juli 1965 (Bayerisches Gesetz-
    und Verordnungsbla lt S. 113);
 8. Artikel 14 a Abs. 5 bis 7, Artikel 18 g Abs. 4
    bis 6, Arlikel 38 b Abs. 3, Artikel 44 Abs. 7 des
    Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in der
    Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1967
    (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
    s. 243);
 9. Artikel 263 Abs. 2, Artikel 268 des Berggesetzes
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Ja-
    nuar 1967 (Bayerisches Gesetz- und Verord-
    nungsblatt S. 1B5);
10. Artikel 5 Abs. 2, Artikel 6 Abs. 4, Artikel 8 des
    Gesetzes über die behälterlose unterirdische
    Speicherung von Gas vom 25. Oktober 1966
    (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
    S. 335);
11. Artikel 29 Abs. 3 his 5 des Bayerischen Eisen-
      bahn- und Jforgbahn9csetzes vom 17. November
      1966 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungs-
      blatt S. 429);

      Berlin
12. § 104 Abs. 4 des Berliner Wassergesetzes vom
    23. Februar 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt
    für Berlin S. 133);

13. § 106 Abs. 4 der Bauordnung für Berlin vom
    29. Juli 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
    Berlin S. 1175);
14. § 10 Abs. 3, 4 des Sammlungsgesetzes vom 15. Fe-
    bruar 1967 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
    Berlin S. 362);

      Bremen
15. § 138 des Bremischen Wassergesetzes vom
    13. März 1962 (Sammlung des Brcmischen Rechts
    2180-a-1);

16. § 10 Abs. 3, 4 des Bremischen Sammlungsge-
    setzes vom 12. September 1967 (Gesetzblatt der
    Freien und Hansestadt Bremen S. 83);

      Hamburg
17. § 11 des Gesetzes über die hamburgische Han-
    dels- und Schiffahrtsstalistik vom 17. Dezember
    1928 (Sammlung des bereinigten· hamburgischen
    Landesrechts 29-a);

18. § 61 Abs. 6 des Hafengesetzes vom 21. Dezember
    1954 (Sammlung des bereinigten hamburgischen
    Landesrechts 9501-d), geändert durch Gesetz
    vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und
    Verordnungsblatt S. 335);

19. § 103 des Hamburgischen Wassergesetzes vom
    20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Ver-
    ordnungsblatt S. 335);

20. § 22 Abs. 3 des Hamburgischen Enteignungsge-
    setzes vom 14. Juni 1963 (Hamburgisches Ge-
    setz- und Verordnungsblatt S. 77);

21. § 41 Abs. 4 des Landeseisenbahngesetzes vom
    4. November 1963 (Hamburgisches Gesetz- und
    Verordnungsblatt S. 205);

   Hessen
22. § 117 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Juli
    1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
    Hessen S. 69);
23. § 15 Abs. 2 des Geflügel- und Brütereigesetzes
    für Hessen vom 10. Juni 1965 (Gesetz- und Ver-
    ordnungsblatt für das Land Hessen I S. 101);
24. § 84 a Abs. 4 der Hessischen Bauordnung vom
    6. Juli 1957 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
    das Land Hessen S. 101), geändert durch das Ge-
    setz zur Änderung der Hessischen Bauordnung
    und des Bauaufsichtsgesetzes vom 4. Juli 1966
    (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
    Hessen I S. 171);

   Niedersachsen
25. § 139 des Niedersächsischen Wassergesetzes
    vom 7. Juli 1960 (Niedersächsisches Gesetz- und
    Verordnungsblatt S. 105);

26. § 1O Abs. 3, 4 des Immissionsschutzgesetzes vom
    6. Januar 1966 (Niedersächsisches Gesetz- und
    Verordnungsblatt S. 1);

   Nordrhein- Westfalen

27. § 10 Abs. 4 des Brütereigesetzes vom 20. Dezem-
    ber 1955 (Sammlung des bereinigten Landes-
    rechts Nordrhein-Westfalen S. 746), geändert
    durch das Gesetz zur Änderung des Brüterei-
    gesetzes vom 24. Mai 1961 (Gesetz- und Verord-
    nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
    s. 216);
28. § 12 des Biggetalsperrengesetzes vom 10. Juli
    1956 (Sammlung des bereinigten Landesrechts
    Nordrhein-Westfalen S. 470);
29. § 10 des Immissionsschutzgesetzes vom 30. April
    1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes
    Nordrhein-Westfalen S. 225);

30. § 9 Abs. 3, 4 des Sammlungsgesetzes für das
    Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962
    (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
    Nordrhein-Westfalen S. 265);
31. § 124 des Wassergesetzes für das Land Nord-
    rhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (Gesetz- und
    Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-
    falen S. 235);
BGBl. 1968, Seite 545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 545
                            Nr. 33    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                             545

32. § 101 Abs. 4 der Bauordnung für das Land Nord-
    rhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 (Gesetz- und
    Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-
    Westfalen S. 373);
33. § 209 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni
    1865 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen

    geltenden preußischen Rechts S. 164), zuletzt ge-
    ändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung
    berggesetzlicher Vorschriften im Lande Nord-
    rhein-Westfalen vom 8. Dezember 1964 (Gesetz-
    und Verordnungsblatt für das Land NordrhE~in-
    WestfaJen S. 412);

    Rheinland-Pfalz
34. § 135 des Landeswassergc!setzes vom 1. Au-
    gust 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
    Land Rheinland-Pfalz S. 15:3, ES 237-1);
35. § 95 Abs. 3 der Landesbauordung für Rheinland-
    Pfalz vom 15. November 1961 (Gesetz- und Ver-
    ordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz
    S. 229), geändert durch das Erste Landesge-

    setz zur Änderung der Landesbauordnung vom
    28. April 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt
    für das Land Rheinland-Pfalz S. 75, BS 213-1);

36. § 26 Abs. 1 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes
    vom 14. Juni 1966 (Gesetz- und Verordnungs-
    blatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 177, BS
    230-1);

37. § 10 Abs. 2 des Immissionsschutzgesetzes vom

    28. Juli 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für

    das Land Rhein land-Pfalz S. 211, BS 711-20);

    Saarland

38. § 209 des Allgemeinen Berggesetzes für die
    preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Ge-
    setzessammlung S. 705), zuletzt geändert durch
    das Gesetz Nr. 847 zur Änderung des Allgemei-
    nen Berggesetzes vom 5. Juli 1967 (Amtsblatt
    des Saarlandes S. 637);

39. § 125 des Saarländischen Wassergesetzes vom

    28. Juni 1960 (Amtsblatt des Saarlandes S. 511);

40. § 57 Abs. 2, 3 des Saarländischen Gesetzes Nr.

    806 über die Veranstaltung von Rundfunksen-

    dungen im Saarland vom 2. Dezember 1964

    (Amtsblatt des Saarlandes S. 1111), zuletzt ge-

    ändert durch das Gesetz Nr. 844 vom 7. Juni

    1967 (Amtsblatt des Saarlandes S. 478);

41. § 111 Abs. 4 der Bauordnung für das Saarland
    vom 12. Mai 1965 (Amtsblatt des Saarlandes
    s. 529);

    Schleswig-Holstein

42. § 104 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-
    Holstein vom 25. Februar 1960 (Sammlung des
    Schleswig-.Holsteinischen Landesrechts Glied. Nr.
    753 s. 31);
43. § 22 Abs. 2 des Architektengesetzes vom 16. Juli
    1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schles-
    wig-Holstein S. 95);

44. § 109 Abs. 4 der Landesbauordnung für das Land
    Schleswig-Holstein vom 9. Februar 1967 (Gesetz-
    und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
    s. 51).
                    Artikel 154

          Gebührenpflichtige Verwarnung

  Soweit Vorschriften des Landesrechts bei Ord-
nungswidrigkeiten oder bei Ubertretungen die Er-
teilung einer gebührenpflichtigen Verwarnung zu-
lassen, sind die Vorschriften mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an Stelle der dort bestimmten
Gebühr ein entsprechendes Verwarnungsgeld erho-
ben werden kann. § 56 Abs. 2 bis 4 des neuen Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.

                 Vierter Abschnitt
                Schlußvorschriften

                     Artikel 155

         Oberleitung des sachlichen Rechts

  (1) Für die Einziehung oder Unbrauchbarmachung
von Gegenständen wegen einer Tat, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen ist und über
die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entschie-
den wird, gelten die Vorschriften des neuen Rechts

1. über die Voraussetzungen der Einziehung oder
  Unbrauchbarmachung, soweit das bisherige Recht

  die Einziehung oder Unbrauchbarmachung über

  diese Vorschriften hinaus vorschreibt oder zuläßt,

2. über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und
   über die Wirkung der Einziehung (§§ 40 b, 41
   Abs. 5, § 41 a des Strafgesetzbuches, §§ 20, 22 des
   Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) sowie

3. über die selbständige Anordnung und über die
   Entschädigung bei Einziehung oder Unbrauchbar-
   machung (§§ 41 b, 41 c des Strafgesetzbuches,
   §§ 23, 24 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
   ten) auch dann, wenn die Einziehung oder Uri-
   brauchbarmachung nach dem bisherigen Recht

   angeordnet wird. Dies gilt nicht, soweit das bis-

   herige Recht für den Betroffenen günstiger ist.

   (2) Die Vorschriften des neuen Rechts über die

Verfolgungsverjährung (§§ 27 bis 29 des Gesetzes

über Ordnungswidrigkeiten) gelten auch für Taten,

die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen

sind. Jedoch gelten die Verjährungsfristen des bis-

herigen Rechts, wenn sie kürzer sind als die des
neuen Rechts. Unterbrechungshandlungen, die nach
dem bisherigen Recht vorgenommen sind, bleiben
wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbre-
chung die Verfolgung nach neuem Recht bereits ver-
jährt gewesen wäre.

                     Artikel 156
         Oberleitung des Bußgeldverfahrens
  (1) Ist ein Bußgeldbescheid vor Inkrafttreten die-
ses Gesetzes erlassen worden, so richtet sich das
weitere Verfahren nach den Vorschriften des bis-
herigen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
BGBl. 1968, Seite 546 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 546
546                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I

  (2) Entsdwidd de:r Amtsrichter über den Antrag
auf g(:rid1tlidw Enlsdwidung gegen den Bußgeld-

lwsclwid ('rsl nacli lnkr,tfttrclen dieses Gesetzes, so
gcll('n lür diP R<!(hlslwsd1wnd<' die §§ 79 und 80
cks rwuen Cr!S('lzes (dw1 Ordnungswidrigkeiten
sinn~J(~tn~iß.

   (]) Di(! Wic)dn,:lllfncilrnw 6ncs durch rechtskräf-

tige Bußgeldentscheidung dbgeschlossenen Verfah-

rens rich lel sich rldcb § 85 des neuen Gesetzes über

Ordnungswidrigkci lcn. Für das Nachverfahren bei

der Einziehung cin<)S Ccgensldndcs gilt § 87 Abs. 4,
5 des neuen GcsctJ'.es über Ordnungswidrigkeiten.

                     Artikel 157
          Oberleitung des Strafverfahrens

  (1) Artikel 2 gilt von dl!m Inkrafttreten dieses

Gesetzes an auch in dl~n schwebenden Verfahren,
soweit nichts anderes lwsLirnmt ist.

  (2) Ist über die Einziehung eines Gegenstandes

vor Inkrafttreten dieses c;esetzes rechtskräftig ent-
schieden worden, so endet die in § 439 Abs. 2 Satz 1
der Strafprozeßordnung in der Fassung des Artikels
2 bezeichnete Frist nicht vor Ablauf eines Monats
nach dem Inkrafttrelen dieses Gesetzes.

   (3) § 441 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung
in der Fassung des Artikels 2 ist nicht anzuwenden,
wenn das Urteil vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
ergangen ist.

                     Artikel 158

   Oberleitung des Verfahrens wegen Zuwider-
   handlungen gegen das Straßenverkehrsgesetz

  (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwe-

benden Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung,

die nach Artikel 3 nur noch mit Geldbuße bedroht

ist, werden in der Lage, in der sie sich befinden,

nach den Vorschriften des neuen Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten fortgeselzt. Hat das Gericht
wegen einer solchen Zuwiderhandlung bereits das
Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl er-

lassen, so bleibt die Slaatsanwaltschaft für die Ver-
folgung auch im Bußgeldverfahren zuständig. § 72
des ncfüen Geselzes über Ordnungswidrigkeiten ist
in diesem Falle nichl anzuwenden.

   (2) Die §§ 79, 80 des neuen Gesetzes über Ord-

nungswidrigkeiten gelten nicht, wenn das Urteil vor

dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen einer Zu-
widerhandlung ergangen ist, die nach Artikel 3 nur

noch mit Geldbuße beclrohl ist. Ist das Revisions-

gericht der Auffassung, daß ein solches Urteil allein

wegen des neuen Rech ls nach Artikel 3 dem Gesetz
nicht entspricht, so berichtigt es den Schuldspruch
und wandell eine Verurleilung zu einer Geldstrafe
in eine solche zu einer entsprechenden Geldbuße
um. Das Revisionsgcricht kann auch in einem Be-
schluß nach § 349 Abs. 2 der Strafprozeßordnung so
verfahren, wenn es die R<,vision im übrigen ein-
stimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
Hebt dcts Revisionsgcricht das angefochtene Urteil
auf, so kann es abweichend von § 354 Abs. 2 der
Strafprozeßordnung die Sache an das Gericht, des-
sen Urteil aufgehoben wird, zurückverweisen.

                       Artikel 159

        Eintragung in das Verkehrszentralregister

  (1) Rechtskräftige Entscheidungen der Strafge-
richte wegen einer Zuwiderhandlung, die nach Ar-
tikel 3 nur noch mit Geldbuße bedroht ist, werden
nur dann in das Verkehrszentralregister eingetra-

gen, wenn ein Fahrverbot, eine Freiheitsstrafe oder

eine Geldstrafe von mehr als zwanzig Deutsche

Mark verhängt oder die Entziehung der Fahrerlaub-

nis angeordnet worden ist.

  (2) Soweit die Nichteintragung nach dem bisheri-
gen § 6 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes ange-
ordnet ist, hat es dabei sein Bewenden. Anträge auf
Anordnung der Nichteintragung nach dem bisheri-
gen § 6 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, über
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht ent-

schieden ist, gelten als zurückgenommen.

   (3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einge-
tragenen Verurteilungen, die nach dem neuen Recht

nicht mehr einzutragen sind, werden getilgt.

                       Artikel 160
        Anwendung des bisherigen Kostenrechts

  (1) In Bußgeldsachen werden Gebühren und Aus-
lagen nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn

1. die über die Kosten ergangene Entscheidung vor
   dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig
   geworden ist,
2. das Verfahren nach den Vorschriften des bisheri-
   gen Rechts abgeschlossen ist (Artikel 156 Abs. 1).

  (2) In Strafsachen werden bei der Anordnung
einer Nebenfolge im Sinne des bisherigen § 67 Abs. 4

des Gerichtskostengesetzes Kosten nach dem bis-

herigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten

ergangene Entscheidung vor dem Inkrafttreten die-

ses Gesetzes rechtskräftig geworden ist.

                       Artikel 161

                     Verweisungen

  (1) Soweit in anderen Vorschriften auf die außer-
kraftgetretenen Vorschriften des bisherigen Geset-
zes über Ordnungswidrigkeiten oder auf die durch
Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung und Verlänge-

rung des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 25. März

1952 (Bundesgesetzbl. I S. 188) aufgehobenen Vor-

schriften des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli
1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten

Wirtschaftsgebietes S. 193) verwiesen wird, treten

an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des

neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
   (2) Soweit Vorschriften wegen der Einziehung
auf § 18 Abs. 1 und 2 des bisherigen Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten verweisen und die Gegen-
stände, die der Einziehung unterliegen, nicht selbst
bezeichnen, ist die Einziehung solcher Gegenstände
zulässig, die durch die Tat hervorgebracht oder zu
ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden
oder bestimmt gewesen sind. Dies gilt nicht, soweit
der Zweite Abschnitt dieses Gesetzes oder ein Lan-
desgesetz etwas anderes bestimmt.
BGBl. 1968, Seite 547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 547
                             Nr. 33       Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                           54'1

  (3) Absi.11.z 1 uill entsprechend für die durch
Artikel 1 und 2 di<~s<~s Gesetzes gelinderten Vor-
schriften des Strnfgesctzbuc:hc s und dc!r Strafprozeß-
                               1

ordnung.

                     Artikel 162
          Zuständige Verwaltungsbehörde
  Soweit die Zuständigkeit einer Verwaltungsbe-
hörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
widrigkeiten nach § 73 des bisherigen Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten bestimmt oder aufrechterhal-
ten worden ist, gilt diese Behörde als zuständige
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. l Nr. 1
des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
auch dann, wenn die Zuständigkeit nicht durch
Rechtsverordnung bestimmt ist.

                     Artikel 163
            Interzonenwirtschaftsverkehr

  (1) Bei der Einziehung von Gegenständen wegen

einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den
Interzonenwirtschaftsverkehr sind § 40 a des Straf-
gesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 und § 19
des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an-
zuwenden.

   (2) Artikel 5 Nr. 4 und 7 des Gesetzes Nr. 14 der

Alliierten Hohen Kommission vom 25. September
1949 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission
S. 59) ist nicht mehr anzuwenden.
  (3) Im Strafverfahren wegen einer Zuwiderhand-
lung gegen Vorschriften über den Interzonenwirt-

schaftsverkehr gelten die §§ 49, 63 Abs. 1 bis 3

Satz 1 und § 76 Abs. 1, 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwal-
tungsbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
und im gerichtlichen Verfahren entsprechend. Die
Vorschriften über die Nebenklage bei Straftaten im
Interzonenwirtschaftsverkehr sind nicht mehr anzu-
wenden.

                     Artikel 164
    Verhältnis von Ubertretungstatbeständen

  des Strafgesetzbuches zu Bußgeldtatbeständen

  Der § 366 Nr. 1, 6 bis 8 und 10 sowie die §§ 367,
368, 369 Nr. 3 und § 370 Nr. 1 und 2 des Strafgesetz-
buches sind nicht mehr anzuwenden, soweit andere
Vorschriften diese Tatbestände mit Geldbuße be-
drohen.

                     Artikel 165
             Sonderregelung für Berlin
  Artikel 7, 52 bis 57, 66 Nr. 1, Artikel 80 und 141
gelten nicht im Land Berlin. Artikel 6, 27, 32, 64,
66 Nr. 2 und 3, Artikel 85 und 121 sind in Berlin erst

anzuwenden, wenn die durch sie geänderten Ge-
setze vom Land Berlin übernommen worden sind.

                     Artikel 166

                   Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des

Dritten Uberleitungsgesetzes.

                     Artikel 167
                    Inkrafttreten

  (1) Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1968 in Kraft,

soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

   (2) § 26 Abs. 1 sowie die §§ 27 und 28 des Stra-
ßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Artikels 3
Nr. 6 und 7 treten am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Die übrigen Vorschriften des Artikels 3
sowie die Artikel 47 Nr. 2, Artikel 158 und 159
treten am 1. Januar 1969 in Kraft.
                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

                             Bonn, den 24. Mai 1968
                                             Der Bundespräsident
                                                   Lübke
                                   Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
                                                   Brandt
                                       Der Bundesminister der Justiz
                                              Dr. Heinemann
                                      Der Bundesminister für Verkehr
                                               Georg Leber
BGBl. 1968, Seite 548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 548
548                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I




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      monats vom Zusteller erhoben. Sollte Sie Ihr Zusteller während dieser Zeit nicht antreffen
      und daher einen Zeitungszahlschein hinterlassen, so können Sie das Zeitungsbezugsgeld
      mit diesem Zeitungszahlschein noch bis spätestens zum 20. des Einziehmonats bei
      einer beliebigen Annahmestelle der Deutschen Bundespost einzahlen. Spätere Einzahlun-
      gen können aufgrund des technischen Ablaufs mit Hilfe von elektronischen Datenverar-
      beitungsanlagen nicht mehr entgegengenommen werden.

        Wir bitten Sie daher höflichst, das Zeitungsbezugsgeld innerhalb der genannten Frist
      zu entrichten, damit in der Belieferung keine Unterbrechung eintritt.

        Wir empfehlen Ihnen, die Zeitungsbezugsgebühren von einem Ihrer Konten abbuchen
      zu lassen. Den Abbuchungsantrag wollen Sie ebenfalls an Ihr zuständiges Postamt richten,
      wo Sie auch das entsprechende Formblatt (Z 51 DA PostZtg., Anl. 14) erhalten.




    I-I er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
                                Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 0/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferliguw1 verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli HJ58 (Bundesgeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III du:ch d_en Verlag.
Bezuqsbedinqungen für Teil I und Il: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Tell II Je 8,50 DM,;
Ein z e 1 stücke je arHJd,11HJPrie Jö Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .... Bundesgesetzblatt
          Köln 3 99 oder nach Dezahlun(J auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 2,- DM zuzüglich Versandgebuhr 0,35 DM.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1968 I S. 503. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3e32a651019b0282….