Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 29a Kanzleien in anderen Staaten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/29a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht entgegen, daß der Rechtsanwalt auch in anderen Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/29a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Rechtsanwaltskammer befreit einen Rechtsanwalt, der seine Kanzleien ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 27, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/29a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

§ 29 § 30