Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 29a Kanzleien in anderen Staaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/29a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht entgegen, daß der Rechtsanwalt auch in anderen Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/29a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Rechtsanwaltskammer befreit einen Rechtsanwalt, der seine Kanzleien ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 27, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/29a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 29a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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